Sie
sehen die Seite ARCHIV-H der Website
www.trennung-scheidung-kinder.ch . Klicken Sie links oben auf
« Home » falls Sie zur Hauptseite gelangen möchten.
<================================================> <=> <=>
Seite : « ARCHIV_H » <=> Auf dieser Seite ist
seit mitte März 2009 der Inhalt der früheren <=> Hauptseite (Home) archiviert. <=> <=>
Inhalt
der Seite ARCHIV_H :
-
Einführung - Was steckt hinter Formulierungen in
Bundesgerichtsentscheiden ? - Ein Beistand für das Kind / für
die Kinder ? - Ausserkraftsetzung schweizerischen Rechts mittels
Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte - Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für
Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte - Schweizerische und völkerrechtliche gesetzliche
Bestimmungen -
Der laufende Prozess, Völkerrecht in der praktischen Anwendung. -
Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg
( 4959/08 Blunier ./. Schweiz ) -
Mitwirkung - Die Uhr läuft
Trennungen und Scheidungen gehören leider auch zum
Leben. Besonders belastend wird es, wenn Kinder davon betroffen sind.
Es gibt ein «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» welches
zum Völkerrecht gehört und gemäss Artikel 191 der Bundesverfassung
in der Schweiz massgebendes Recht ist. Gemäss dem Übereinkommen
über die Rechte des Kindes sollte eigentlich die gemeinsame Sorge (
die gemeinsame gesetzliche Vertretung des Kindes ) die Regel und die
alleinige Sorge die Ausnahme sein. In der Bundesrepublik Deutschland
ist die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Scheidung seit
1998 gesetzlich verankert, in der Schweiz wird es aber gerade
umgekehrt gemacht, Artikel 133 des Zivilgesetzbuchs ZGB beginnt mit
dem Satz : «Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil
zu ... ».
Artikel 133 ZGB sowie die Rechtssprechung dazu,
macht es demjenigen Elterteil, welcher für die tägliche Betreuung
des Kindes etwas besser geeignet ist, sehr einfach dem andern
Elternteil dessen elterliche Sorge durch das Gericht zu entziehen.
Dieser Artikel und die Rechtssprechung dazu fordern richtiggehend zum
Missbrauch auf.
Schaut man sich die Sache allerdings
juristisch genauer an, wird bei der Anwendung des Artikels 133 ZGB
von Gerichten oft gegen Völkerrecht verstossen. Ich bin gerade damit
beschäftigt, das auf juristischem Weg abzustellen.
Mein Name
ist M. Blunier, ich wohne im Haus Breitigasse 13 in 8610
Uster im Kanton Zürich.
Ich wurde 1959 geboren und heiratete
ende 1999 eine chinesische Staatsangehörige. Im Jahr 2001 wurde
unsere Tochter geboren. Ende 2002 musste ich mich Teilzeitarbeitslos
melden. Einen Monat später kam die Ehefrau nicht mehr nach Hause,
das Kind nahm sie natürlich mit.
Bei der
«Eheschutzverhandlung» 2 ½ Monate später wurden gegen mich
massive Vorwürfe geäussert, die Obhut des Kindes dann der Mutter
zugesprochen, ich erhielt ein Besuchsrecht jeden
Samstagnachmittag.
Im Laufe der Zeit traf man sich mehrfach
vor Gericht. Dann wurde die gesetzliche Wartefrist von vier auf zwei
Jahre verkürzt. Ich wartete das Ende der zweijährigen Frist ab und
klagte dann ende 2004 auf Scheidung der Ehe.
Im wesentlichen
geht es nun noch um die Neuregelung des Verhältnisses des Kindes zu
den Eltern. Ich will ein gemeinsames Sorgerecht, das will die Ex-
Ehefrau aber nicht.
Vor der geplanten Scheidung kontaktierte
ich mehrere Anwälte und hatte bald den Eindruck dass diese Leute
wohl nur daran interessiert waren in kurzer Zeit mit wenig Aufwand
viel Geld zu verdienen. Da ich keine Arbeitsstelle fand, viel Zeit
hatte und etwas sinnvolles tun wollte, beschloss ich den
Scheidungsprozess selbst zu führen.
Stützt man sich auf
schweizerisches Bundesrecht ab,
hat man annähernd keine Chance, gegen den Willen einer Noch-
bzw. Ex-Ehefrau und gegen die derzeitige Gerichtspraxis ein
gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Bei diesem Prozess stütze ich
mich allerdings stark auf Völkerrecht ab, auf das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes sowie auf die Europäische
Menschenrechtskonvention EMRK bzw. die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl die Artikel dieser
Staatsverträge in der Schweiz massgebendes Recht darstellen welches
dem Bundesrecht übergeordnet ist, scheinen Juristen
gar nicht motiviert zu sein sich an diese Gesetze zu halten,
scheinen diverse Leute der Meinung zu sein, diese Verträge können
einfach ignoriert werden.
Im Laufe der Zeit habe ich diverses
gelernt und veröffentliche diese Erkenntnisse nun damit andere Leute
in ähnlichen Situationen von diesem Wissen profitieren können. Ich
hoffe dass die Informationen auf dieser Webseite für Sie nützlich
sind, insbesondere hoffe ich dass bei vielen Trennungen und
Scheidungen vernünftige Regelungen bezüglich dem Verhältnis der
Kinder zu den Eltern vereinbart werden, bzw. nötigenfalls erkämpft
werden können.
Sollten Sie wider erwarten irgendwelche Fehler
entdecken, bitte ich Sie um Mitteilung per Mail oder Brief. Besten
Dank.
Sie erreichen mich über die obgenannte Postadresse oder
per Mail über die Adresse :
mar.bl-X-@AAA.ch Entfernen Sie
«-X-» und ersetzen Sie «AAA» durch «bluewin» . Manche
SPAM-Versender benutzen Programme die automatisch Webseiten nach
Mailadressen durchsuchen. Die scheinbare Mailadresse
mar.bl-X-@AAA.ch nützt SPAM-Versendern aber nichts.
Was
steckt hinter Formulierungen in Bundesgerichtsentscheiden ?
Liest
man einen Bundesgerichtsentscheid, sieht man die Argumentation des
Bundesgerichts bzw. der Bundesrichter die sich mit dieser Sache
befassten, man weiss aber nicht, wie der betreffende Beschwerdeführer
oder die betreffende Beschwerdeführerin in der Berufungs- bzw.
Beschwerdeschrift an das Bundesgericht argumentierte. Man muss sich
also darauf verlassen, dass das was die Bundesrichter im betreffenden
Urteil, bzw. dem Entscheid schrieben, wohl schon richtig sei.
Auf
der Seite 4 dieser Webseite können Sie sehen, welche
Argumentationen von mir in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht
vorgebracht wurden, und wie das Bundesgericht, bzw. die Bundesrichter
die sich mit dieser Sache befassten, darauf reagierten.
Im
Wesentlichen wurde in der Beschwerdeschrift von mir gefordert dass
das Bundesgericht den Artikel 133 ZGB auf dessen bundesverfassungs-
und völkerrechtskonformität hätte überprüfen sollen. Das
Bundesgericht hat ganz klar die Kompetenz das zu tun.
Vom
Bundesgericht wird in dessen Urteil in der Erwägung 4.4 dazu kurz
und bündig argumentiert, eine Beschwerde sei nicht dazu da,
theoretische Fragen zu beantworten, weiter wird verwiesen auf BGG
Art. 76 Abs. 1 lit. b , das heisst es wird argumentiert, eine solche
Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht zulässig da der
Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
habe.
Widerlegt man in einer Beschwerdeschrift die
Argumentationen des Bundesgerichts aus früheren
Bundesgerichtsentscheiden ( BGE 123 III 445 , BGE 5C.11/2006 … )
werden beim Bundesgericht immer wieder neue Argumentationen gefunden,
mit welchen die Überprüfung des Artikels 133 ZGB auf dessen
bundesverfassungs- und völkerrechtskonformität verweigert
wird.
Nun befasst sich der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte mit dieser Vorgehensweise des
Bundesgerichts.
Haftungs-Ausschluss :
Der
Verfasser dieser Informationen ist kein Jurist, hat sich dieses
Wissen im Rahmen seiner eigenen Scheidung angeeignet.
Sämtliche
Personen sind für ihre juristischen Handlungen, welche immer
Kostenfolgen haben können, selbst verantwortlich. Der Verfasser
dieser Informationen hier übernimmt für andere Personen keinerlei
Haftung für irgendwelche Kosten die bei Anwendung dieser
Informationen entstehen könnten. Bei Gerichtsbehörden gibt es
manchmal Beschäftigte welche ziemlich fantasievoll sind wenn es
darum geht, Rechtsansprüche mit seltsamsten und haarsträubenden
Rechtsverdrehungen abzuweisen und missliebigen Kunden Kosten
aufzubürden. Im Zweifelsfalle beauftragen Sie besser einen Anwalt /
eine Anwältin, ihre Interessen wahrzunehmen.
Links
:
Bundesgesetze und Staatsverträge
:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html
101
Bundesverfassung 210 Zivilgesetzbuch ZGB 291 Bundesgesetz
über internationales Privatrecht 311.0 Strafgesetzbuch
StGB 173.110 Bundesgerichtsgesetz BGG 273 Bundesgesetz über
den Zivilprozess 0.101 Konvention zum Schutz der Menschenrechte
EMRK 0.101.1 Europäische Übereinkunft betreffend
EGMR-Verfahren 0.101.2 Verfahrensordnung des EGMR 0.101.07
Protokoll Nr. 7 der EMRK 0.103.2 UNO-Pakt 2 0.111 Wiener
Vertragsrechtskonvention 0.107 Übereinkommen über die Rechte
des Kindes (UN-KRK)
Verhältnisse zwischen Eltern und
Kindern nach einer Trennung. Ein Beistand für das Kind kann sehr
nützlich sein.
Wenn man sich etwas dafür interessiert,
erfährt man übers Internet, durch Fernsehen, durch Zeitungen oder
durch das Lesen von Bundesgerichtsurteilen einiges, was nach
Trennungen bezüglich Kindern so alles ablaufen kann. Beispielsweise
erschien in der Zeitung „Der Zürcher Oberländer“, am 9.
September 2006 ein ausführlicher Artikel über „Die
diskriminierten Scheidungsväter“.
Nach einer Trennung wird
bei der Eheschutzverhandlung durch ein Bezirksgericht ( in anderen
Kantonen durch ein Amtsgericht oder ein Kreisgericht ) das
Obhutsrecht ( nicht das Sorgerecht ) betreffend einem Kind einem
Elternteil zugeteilt, meistens der Frau. Oft ist es leider so dass
derjenige Elternteil welchem das Obhutsrecht zugeteilt wurde, alles
daran setzt, den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil
möglichst zu unterbinden, dabei kommen verschiedene Methoden zum
Einsatz. Angefangen damit dass bei jeder Übergabe des Kindes an
Besuchstagen, mit Mimik, Gestik, Kommentaren oder sogar Geschrei zum
Ausdruck gebracht wird, dass es dem obhutsberechtigten Elternteil gar
nicht passt dass der andere Elternteil sein Besuchsrecht wahrnimmt.
Damit wird bezweckt dass dem nichtobhutsberechtigten Elternteil die
Wahrnehmung des Besuchsrechts mit der Zeit verleidet werden soll.
Wenn das nicht funktioniert, werden möglicherweise auch Besuchstage
verweigert. Zudem kann es sein dass das Kind irgendwelche Sprüche
von sich gibt die deutlich zeigen dass sich der obhutsberechtigte
Elternteil gegenüber dem Kind vorsätzlich abwertend über den
anderen Elternteil äussert, damit bezweckt, das Kind derart zu
beeinflussen dass es den anderen Elternteil ablehnen solle. Im
schlimmsten Fall wird dem nichtobhutsberechtigten Elternteil sogar
vorgeworfen, ein Kind sexuell missbraucht zu haben, mit der Absicht,
Behörden dafür einzuspannen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem
besuchsberechtigten Elternteil zu unterbinden.
Bei
Scheidungsprozessen wird dann von geübten Scheidungsanwälten der
obhutsberechtigten Elternteile, möglicherweise, die Situation
zwischen den Elternteilen vorsätzlich viel negativer dargestellt als
sie in der Praxis ist, um zu erreichen dass das Besuchsrecht des
ungeliebten Elternteils vom Gericht möglichst minimal festgelegt
wird.
Wenn solche Situationen absehbar sind, empfehle ich
sehr, dem Kind einen Beistand zu geben. Das kann nach der Trennung
bei der allerersten Eheschutz-Gerichtsverhandlung ganz einfach
beantragt werden, beispielsweise so : « Für das Kind XY, geboren
am xx.yy.zzzz, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
beantragt. Der Beistand oder die Beiständin solle die Parteien in
Besuchsrechtsfragen beraten, die Modalitäten des Besuchsrechts
festlegen und allgemein zwischen ihnen vermitteln. »
Ich habe
dies leider erst bei der Einleitung der Scheidung beantragt, dann
aber als vorsorgliche Massnahme, das wurde innerhalb weniger Monate
wirksam. Nach kurzer Zeit hat sich das Verhalten der
obhutsberechtigten Person wesentlich verbessert.
Obwohl das «
neue Scheidungsrecht » erst im Jahr 2000 in Kraft trat, arbeitet der
schweizerische Gesetzgeber, aus gutem Grund, schon an einem neu-neuen
Scheidungsrecht. Es ist zu hoffen dass zukünftig Kindern bei
Trennungen in der Regel sofort automatisch ein Beistand zugeordnet
wird. Das wäre nun wirklich eine ganz gute Massnahme.
Eine
Beistandsperson verbessert zwar das Verhalten der Elternteile. Das
hindert Scheidungsanwälte der obhutsberechtigten Elternteile
allerdings, möglicherweise, aber trotzdem gar nicht daran, bei
Scheidungen dann aber doch genau das Gegenteil zu behaupten.
Es
muss unterschieden werden zwischen einer ( Erziehungs- )
Beistandsperson nach Artikel 308 Abs. 2 ZGB und einer
Prozess-Beistandsperson nach Artikel 146 ZGB. Hier ist eine (
Erziehungs- ) Beistandsperson gemeint. Falls ein Kind während
eines Prozesses rechtlich durch eine Beistandsperson vertreten wird,
handelt es sich um einen Prozessbeistand oder eine Prozessbeiständin
gemäss Artikel 146 ZGB.
Ausserkraftsetzung
schweizerischen Rechts mittels Individualbeschwerde beim Europäischen
Gerichtshof in Strassburg :
Falls der obhutsberechtigte
Elternteil, das ist in der Regel die Mutter, bei einer Ehescheidung
einen gemeinsamen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigert (
Absatz 3 des Artikels 133 ZGB ), müssen Gerichte gemäss Absatz 1
des Artikels 133 ZGB, einem der beiden Elternteile dessen Sorgerecht
entziehen, das ist in der Regel der Mann. Falls das Wohl des Kindes
gar nicht oder zumindest nicht erheblich gefährdet wäre, falls ein
solcher Entzug des Sorgerechts also einfach deshalb, systematisch,
erfolgt weil schweizerisches Gesetz dies so verlangt, dann ist ein
solcher Sorgerechtsentzug bundesverfassungs- und völkerrechtswidrig.
Das interessiert schweizer Behörden, bzw. Gerichte, aber nicht.
Falls sich jemand gegen einen solchen systematischen
Sorgerechtsentzug wehrt, dann wird dieser Elternteil von Behörden
als Gefahr für das Kind dargestellt, dann wird von Behörden der
Begriff «Kindeswohl» dazu verwendet, sämtliche Rechte dieses
Elternteils vom Tisch zu fegen.
Bei diversen Behörden
denkt man, man könne sich beliebig über Völkerrecht hinwegsetzen,
Urteile des Europäischen Gerichtshofs könnten nationale Entscheide
ja nicht aufheben. Das ist in der Regel schon so, wenn allerdings
die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (bzw. die Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) betroffen ist,
können nationale Entscheide bzw. Urteile durch den Teil des
Europäischen Gerichtshofs welcher für Menschenrechte zuständig ist
( der EGMR ), sehr wohl aufgehoben werden.
Die Wirkung
einer Verurteilung eines Landes durch den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte kann sowohl langfristige, aber auch relativ
kurzfristige Wirkungen haben :
Langfristig bewirkt eine
Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof dass der Gesetzgeber
Gesetze ändern oder allenfalls sogar völlig erneuern muss. Dadurch
werden Gerichte letztendlich doch gezwungen, ihre Rechtssprechung zu
ändern. Auch wenn es einem selbst konkret nicht hilft, hat man doch
die Genugtuung dass andere Personen davon profitieren. Diese
Genugtuung ist insbesondere dann sicher gross, wenn es sich bei den
zukünftig profitierenden Personen um Kinder handelt.
Relativ
kurzfristig kann folgendes Vorgehen wirken : Das Bundesgericht kann
zwar gesetzliche Bestimmungen nicht für ungültig erklären, nach
einer Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen
Gerichtshof müsste das Bundesgericht aufgrund eines Revisionsgesuchs
allerdings eine völkerrechtswidrige gesetzliche Bestimmung als
unanwendbar erklären, wie im Bundesgerichtsentscheid 124 II 480 vom
24. August 1998 : «Die EMRK-widrige Norm ist nicht mehr
anzuwenden».
BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention : Die Revision wegen Verletzung der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)
kann verlangt werden, wenn:
a. der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass
die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
b. eine Entschädigung nicht geeignet
ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c. die Revision notwendig ist, um die
Verletzung zu beseitigen.
BGG Art. 124 Frist :
1 Das Revisionsgesuch ist beim
Bundesgericht einzureichen:
c. wegen Verletzung der EMRK innert 90
Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
BGG Art. 128 Entscheid :
1 Findet das Bundesgericht, dass der
Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und
entscheidet neu.
2 Wenn das Gericht einen
Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung
dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in
der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
Das Bundesgesetz über die
Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechtspflegegesetz, OG )
wurde per 1. Januar 2007 aufgehoben und durch das neue
Bundesgerichtsgesetz BGG ersetzt.
Ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte mit welchem festgestellt wird dass
die Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK
verstossen habe, bewirkt indirekt also durchaus die Aufhebung eines
nationalen Entscheids. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte kann auch bewirken dass eine schweizerische rechtliche
Bestimmung nicht mehr angewendet werden darf, kann auch bewirken dass
der Gesetzgeber gesetzliche Bestimmungen ändern muss. Behörden
sollten Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte also nicht unterschätzen, die Wirkung kann gewaltig
sein.
Ich bin gerade damit beschäftigt, dafür zu sorgen dass
der Absatz 1 des Artikels 133 ZGB ( « Das Gericht teilt die
elterliche Sorge einem Elternteil zu … » ) in der Schweiz als
unanwendbar erklärt werden wird. Das Bundesgericht kann zwar den
Absatz 1 des Artikels 133 ZGB nicht für ungültig erklären, nach
einer Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen
Gerichtshof müsste das Bundesgericht aufgrund eines Revisionsgesuchs
allerdings den Absatz 1 des Artikels 133 ZGB als unanwendbar
erklären.
Voraussetzungen und rechtliche
Grundlagen für Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof
:
Wenn man sich beim Europäischen Gerichtshof beschweren
will, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Über diesen Link
findet man die Voraussetzungen
:
Der
Gerichtshof wendet die Europäische Menschenrechtskonvention an. Die
Aufgabe des Gerichtshofes ist es, sicherzustellen, dass die Staaten
die in der Konvention dargelegten Rechte und Sicherheiten achten.
Dies geschieht, indem Klagen («Beschwerden») von Einzelpersonen
oder manchmal auch von Staaten geprüft werden. Wenn der Gerichtshof
feststellt, dass ein Mitgliedstaat eines oder mehrere dieser Rechte
und Sicherheiten verletzt hat, fällt er ein Urteil. Die Urteile sind
verbindlich und die betreffenden Staaten sind dazu verpflichtet,
ihnen zu entsprechen ( Artikel 46 EMRK ).
Beschwerden können eingereicht werden,
wenn man persönlich und unmittelbar Opfer einer Verletzung der in
der Konvention oder einem ihrer Protokolle dargelegten Rechte und
Sicher-heiten ist. Man muss entweder eine Privatperson oder eine
juristische Person sein wie z.B. ein Unternehmen oder eine
Gesellschaft. Die Rechtsverletzung muss von einem an die Konvention
gebundenen Staat begangen worden sein.
Man muss zuvor alle nationalen
Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die zur Lösung des Problems
beitragen könnten ( für gewöhnlich ist damit eine Klage vor dem
zuständigen Gericht gemeint, gegebenenfalls gefolgt von einer
Berufung und dann eventuell einer weiteren Berufung vor einem höheren
Gericht, wie z.B. dem Obersten Gerichtshof oder einem
Verfassungsgericht, falls vorhanden. )
Es reicht nicht aus, nur von diesen
Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, sondern die Beschwerde ( das
heisst, der Grund der Beschwerde für eine angeführte Verletzung der
Konvention ) muss dabei auch tatsächlich eingelegt worden sein. Nach
einer Entscheidung der letzten staatlichen Instanz hat man sechs
Monate Zeit vom Zeitpunkt der letzten Urteilsverkündung auf
innerstaatlicher Ebene ( allgemein gesagt der Urteilsverkündung des
höchsten Gerichtshofes ), um sich an den Gerichtshof zu wenden. Beschwerden richten sich gegen einen
oder mehrere Staaten, die durch die Konvention gebunden sind und
welche die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine oder
mehrere Handlungen oder durch Unterlassung die den Beschwerdeführer
unmittelbar betroffen hat, verletzt haben soll. Die Handlung oder
Unterlassung, über die man sich beschweren möchte, muss von einer
oder mehreren öffentlichen Behörden ( beispielsweise einem
Gerichtshof oder einer Verwaltungsbehörde ) des betroffenen
Staates/der betroffenen Staaten begangen worden sein. Die Beschwerde muss sich auf eines der
in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte
beziehen. Rechtsverletzungen umfassen u. a. Mängel bei zivil- oder
strafrechtlichen Verhandlungen; Diskriminierung bei der Ausübung
eines in der Konvention verankerten Rechts; das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz. Man wendet man sich an den Gerichtshof
indem man einen Brief mit detaillierter Beschreibung der Beschwerde
erstellt oder ein Formular ausfüllt und an den Gerichtshof sendet.
Der Brief und/oder das Formular kann an die folgende Adresse gesendet
werden : An den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte , Europarat , F-67075 STRASBOURG CEDEX . Man kann
entweder in einer der Amtssprachen (Englisch und Französisch) des
Gerichtshofs schreiben, oder in der offiziellen Sprache des Staates,
der die Konvention ratifiziert hat.
Einen Anwalt benötigt man in der
ersten Phase nicht, erst dann, wenn der Regierung die Beschwerde
zugestellt wurde. Nach Einreichung der Beschwerde kann
Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe wird
nicht automatisch bewilligt und die Bewilligung kann erst zu einem
späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.
Um sich den Weg zum
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anschliessend an das
Bundesgericht offenzuhalten ( um noch ein As bzw. eine «Green-Card»
im Ärmel zu haben ) muss also folgendermassen vorgegangen werden :
Soweit möglich sollte bereits in der
ersten Gerichtsinstanz, muss mindestens aber in der Berufung an die
zweite Gerichtsinstanz ein Verstoss einer Behörde ( bzw. der
Vorinstanz ) gegen einen bestimmten Artikel ( oder gegen mehrere
Artikel ) der EMRK oder gegen einen ( oder gegen mehrere ) Artikel
eines der Protokolle zur EMRK ausdrücklich und klar geltend gemacht
werden. Dies muss dann auch bei weiteren
Instanzen jeweils ausdrücklich wiederholt werden, falls dieser
Verstoss von der jeweiligen Gerichtsinstanz nicht beseitigt wurde.
Allenfalls könnten im Laufe des Prozesses noch weitere Verstösse
gegen die EMRK dazukommen, insbesondere natürlich die
Rechtsverweigerung. Falls eine nachfolgende Gerichtsinstanz die
Anwendung einer rechtlichen Bestimmung der EMRK bzw. deren Protokolle
wiederum verweigert, stellt diese Rechtsverweigerung zusätzlich
einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
Man muss also von der ersten nationalen
bis zur letzten nationalen Gerichtsinstanz ausdrücklich einen
Verstoss oder mehrere Verstösse gegen Artikel der EMRK oder gegen
Artikel der Protokolle der EMRK geltend gemacht haben. Wenn man erst
am Ende eines Prozesses argumentiert, vorinstanzliche Urteile hätten
gegen die EMRK verstossen, wären die Zulässigkeitskriterien für
Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte nicht erfüllt, dann ist beim Bundesgericht
Endstation. Innerstaatliche Gerichte müssen Gelegenheit gehabt
haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und Urteile allenfalls zu
ändern. Ob sie das auch tun, das bleibt allerdings den Gerichten
überlassen.
Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen
betreffend Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof sind in zwei
Gesetzen enthalten :
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) (Stand 22. August 2006) ,
( 0.101 )
Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren : (1) Jede
Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf
ihre ...
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens : (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer
Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz
der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 14
Diskriminierungsverbot :
Der Genuss der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines
sonstigen Status zu gewährleisten.
Art. 34
Individualbeschwerden : Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen
Person, ...
Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen : (1) Der
Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung
aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den
allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung befassen.
Art. 41 Gerechte
Entschädigung : Stellt der Gerichtshof fest, dass ...
Art.
46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile : (1) Die Hohen
Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen
sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu
befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem
Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.
Art.
50 Kosten des Gerichtshofs : Die Kosten des Gerichtshofs werden
vom Europarat getragen.
Verfahrensordnung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Stand am 11.
Januar 2000) , ( 0.101.2 )
Art. 47 Inhalt einer
lndividualbeschwerde : (1) Beschwerden nach Artikel 34 der
Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung
...
Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit : Einreden der
Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es
zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51
oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur
Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.
Art. 36
Vertretung der Beschwerdeführer : (1) Die in Artikel 34 der
Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen
Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst
selbst oder durch einen Vertreter nach Absatz 4 einreichen. (2)
Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe b zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die
Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen. … (4)
b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch
wäre, kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten,
seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit
Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen
Person. …
Art. 49 lndividualbeschwerden : (1) Bei
einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention
benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen
wird, einen Richter als Referenten. ... (5) Sobald eine nach
Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt
ist, legt der Referent die Berichte, Textentwürfe und anderen
Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nützlich sein können.
Art. 59 lndividualbeschwerden : (1)
Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene
Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere
Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen. ... (3)
Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das
mündliche Verfahren. (4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die
Kammer alle vom Referenten nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten
Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.
Schweizerisch-bundesrechtliche
Bestimmungen :
Art. 133 ZGB : 1 Das Gericht teilt die
elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf
persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern
Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus
festgelegt werden. 2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und
die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl
wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der
Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht
zu nehmen. 3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen
Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die
Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht
auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern
dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Art. 275a ZGB
Information und Auskunft : 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen
über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor
Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind,
angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der
Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften,
Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der
elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung
des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des
persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten
sinngemäss.
Art. 191 Bundesverfassung Massgebendes Recht
: Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und
die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
* Art. 8
Bundesverfassung Rechtsgleichheit : 1 Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich
nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der
Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und
Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und
tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und
Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit.
* Art. 9 Bundesverfassung Schutz vor
Willkür und Wahrung von Treu und Glauben : Jede Person hat
Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach
Treu und Glauben behandelt zu werden.
* Art. 11
Bundesverfassung Schutz der Kinder und Jugendlichen : 1 Kinder
und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
* Art.
13 Bundesverfassung Schutz der Privatsphäre : 1 Jede Person hat
Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familien-lebens, ihrer Wohnung
sowie ihres Brief-, Post- und Fernmelde-verkehrs.
* Art. 14
Bundesverfassung Recht auf Ehe und Familie : Das Recht auf Ehe
und Familie ist gewährleistet.
* Art. 29 Bundesverfassung
Allgemeine Verfahrensgarantien : 1 Jede Person hat in Verfahren
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
*
Art. 30 Bundesverfassung Gerichtliche Verfahren : 1 Jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind
untersagt.
* => Wenn man ohnehin gedenkt,
sich nötigenfalls an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zu wenden, bezieht man sich natürlich auf die in der
EMRK und nicht auf die in der Bundesverfassung aufgeführten
Grundrechte, die Grundrechte in der Bundesverfassung sind ohnehin
annähernd nur eine Kopie der Grundrechte der
EMRK.
Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches
Recht :
Mit der Beschwerde kann die Verletzung
gerügt werden von:
a. Bundesrecht;
b. Völkerrecht;
c. kantonalen verfassungsmässigen
Rechten;
d. kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über
Volkswahlen und -abstimmungen;
e. interkantonalem Recht.
Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 :
1 Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Zürcherische rechtliche
Bestimmungen :
§ 56 der zürcher Zivilprozessordnung
: Die Parteien haben nach Massgabe des Gesetzes Anspruch auf
rechtliches Gehör.
§ 57 der zürcher Zivilprozessordnung
: Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
§ 201 b
der zürcher Zivilprozessordnung : Die Anhörung der Kinder
erfolgt durch den Einzelrichter oder durch den Referenten des
Gerichts. Er kann damit eine geeignete Drittperson
beauftragen.
Wesentliche völkerechtliche Bestimmungen
:
Das Völkerrecht gliedert sich in Allgemeines
Völkerrecht und Internationales Staatsvertragsrecht. Das Allgemeine
Völkerrecht gliedert sich wiederum in Völkergewohnheitsrecht und
Allgemeine Rechtsgrundsätze.
Zum
Völkerrecht bzw. zum internationalen Staatsvertragsrecht gehört
unter anderem auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
welches für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist.
Dieser Staatsvertrag wird üblicherweise mit KRK (
Kinder-Rechts-Konvention ), UN-KRK oder auch mit CRC (Convention on
the rights of the child) abgekürzt. Das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes ist in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts
beim Staatsvertragsrecht auf der Webseite http://
www.admin.ch/ch/d/sr/0.10.html oder auch bei der UNO
http://www.unhchr.ch zu finden.
Artikel 3 Absätze 1 und
2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes : (1) Bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen
oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist
das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner
Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmassnahmen.
Artikel 5 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes : Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben,
Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach
Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der
Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung
entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel
18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes : (1) Die
Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung
des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für
die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für
die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die
Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das
Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Art. 6 EMRK Recht auf ein
faires Verfahren : (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …
Art. 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens : (1) Jede Person
hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die
Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit
oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.
Art. 14 EMRK Diskriminierungsverbot :
Der Genuss der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines
sonstigen Status zu gewährleisten.
Protokoll Nr. 7 zur
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK )
Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten : Hinsichtlich der
Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben
Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern
gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel
verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder
notwendigen Massnahmen zu treffen.
Protokoll Nr. 7 zur
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK )
Artikel 7 Verhältnis zur Konvention : Die Vertragsstaaten
betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel
zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend
anzuwenden.
Internationaler Pakt über bürgerliche und
politische Rechte bzw. UNO-Pakt-2 Art. 23 :
(1) Die Familie ist die natürliche
Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im
heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und
vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch
geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte
und Pflichten bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei
Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im
Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge ( Wiener
Vertragsrechtskonvention WVK ) (0.111) , In Kraft getreten für die
Schweiz am 6. Juni 1990, Stand am 11. April 2006 :
Art. 26 Pacta sunt servanda :
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er
die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu
erfüllen.
Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von
Verträgen : Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags
zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.
Art. 46 Innerstaatliche
Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen
: (1) Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine
Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung
einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die
Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und
daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und
eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung
betraf. (2) Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden
Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und
nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist.
Der laufende Prozess
Bereits
im Verfahren beim Bezirksgericht wies ich darauf hin, dass ein Entzug
des Sorgerechts in diesem Fall sowohl bundesverfassungs- als auch
völkerrechtswidrig wäre. Das interessierte aber weder die Richterin
des Bezirksgerichts noch die Prozessbeiständin unserer Tochter (
Rechtsvertreterin des Kindes gemäss Artikel 146 ZGB ).
Nach
dem Urteil des Bezirksgerichts Uster wandte ich mich mittels Berufung
an das Obergericht des Kantons Zürich. Die wesentlichen
Argumentationen in dieser Berufung sind auf dieser Webseite auf der
Seite 3 zu finden.
Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich erschien ende Juli 2007. Dieses Urteil darf als
0815-Standard-Urteil bezeichnet werden. Zuteilung der alleinigen
elterlichen Sorge an die Mutter des Kindes, Besuchsrecht für den
Vater alle 14 Tage, 14 Tage Ferien pro Jahr. Aufgrund der Texte in
diesem Urteil darf festgestellt werden dass auch beim Obergericht des
Kantons Zürich, wie beim Bezirksgericht Uster, keine Motivation
vorlag sich mit rechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung oder
des Völkerrechts zu befassen.
Damit man sich beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Verstösse gegen
Bestimmungen der EMRK beschweren kann, wird vorausgesetzt dass man
sämtlichen nationalen Gerichtsinstanzen die Gelegenheit gegeben hat,
solche Verstösse zu beseitigen. Also wandte ich mich mittels
Berufung, bzw. Beschwerde, an das Bundesgericht. Diese Berufung wurde
anfang September 2007 dem Bundesgericht zugestellt, die
Geschäftsnummer ist 5A_482/2007 , der wesentliche Text dieser
Berufung ist auf dieser Webseite hier, nun auf der Seite 4
zu finden.
Die Richter des Bundesgerichts zeigten allerdings
absolut keine Motivation, bzw. weigerten sich, zu überprüfen, ob
schweizerisches Bundesrecht, bzw. der Artikel 133 des
Zivilgesetzbuchs, völkerrechtskonform oder völkerrechtswidrig
sei.
Wie dem Bundesgericht klar und deutlich angekündigt
wurde, beschäftigt sich nun der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte ( der EGMR ) mit dieser Angelegenheit. Am 21. Januar
2008 wurde eine Individualbeschwerde an den EGMR gesandt, diese
besteht aus 7 Beschwerdepunkten. Mit schriftlicher Mitteilung vom
5. Februar 2008 bestätigte der Europäische Gerichtshof den Empfang
der Beschwerde. Die Beschwerde hat die Nummer : 4959/08 Blunier ./.
Schweiz . Der EGMR wird nun prüfen, ob diese Individualbeschwerde
alle Zulässigkeitskriterien des EGMR erfüllt. Sollte dies der Fall
sein, was zu erwarten ist, würde diese Beschwerde dann beim EGMR
behandelt. Insgesamt dauert so ein Verfahren etwas mehr als ein
Jahr.
Ich bin sehr zuversichtlich dass diese Beschwerde zu
einer Verurteilung der Schweiz führen wird. Dann folgt Revision beim
Bundesgericht, usw. .
Individualbeschwerde beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.
Hier
folgt der Text dieser Individualbeschwerde.
Anfang :
Individualbeschwerde beim EGMR
: ****************************************************
Uster
(Schweiz) 21. Januar 2008
An den Kanzler des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat F-67075
STRASBOURG CEDEX
Beschwerde(n) gemäss Artikel 34 der
Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 45 und 47 der
Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Benennungen In diesem Individualbeschwerde-Dokument
bezeichnet sich der Beschwerdeführer Marcel Blunier als
«Beschwerdeführer», in den Prozess-Akten des Bezirks- und des
Obergerichts wurde der Beschwerdeführer als «Kläger» und die
Ex-Ehefrau als «Beklagte» bezeichnet. Da aus den Prozessakten
zitiert wird, liegt für den Beschwerdeführer somit auch die
Bezeichnung «Kläger» vor.
Verbindung mehrerer Individualbeschwerden Diese Individualbeschwerde besteht aus
mehreren Beschwerdepunkten. Da alle Beschwerdepunkte die gleichen
schweizerischen Gerichtsverfahren sowie die gleichen Gerichtsakten
betreffen, ist diese Vorgehensweise wohl sinnvoller als mehrere
Einzel-Individualbeschwerden einzureichen. Gemäss Artikel 43 der
Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
kann die Verbindung mehrerer Beschwerden auf Antrag der Parteien oder
von Amtes wegen angeordnet werden. Der Beschwerdeführer geht davon
aus, dass diese Verbindung bei Einreichung mehrerer
Einzel-Individualbeschwerden durch den Beschwerdeführer, im
vorliegenden Fall ohnehin von Amtes wegen angeordnet worden
wäre.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für alle
Beschwerdepunkte zusammen ein einzelnes Formular gemäss Artikel 47
der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ausgefüllt und beigelegt. Darin wird darauf
hingewiesen, dass mehrere Beschwerdepunkte vorliegen, welche in
diesem Dokument hier, aufeinanderfolgend vorhanden sind.
Angaben
welche bei allen Beschwerdepunkten identisch sind, wie der Name des
Beschwerdeführers oder der Name des Staates gegen den die Beschwerde
gerichtet ist, sind in diesem Formular, sowie auch auf der ersten
Seite dieses Dokuments hier, enthalten.
Jeder Beschwerdepunkt besteht aus einer
Darstellung und einer Begründung, warum die EMRK durch
schweizerische Gerichte oder durch den schweizerischen Gesetzgeber
verletzt sei. Separat zu jedem Beschwerdepunkt ist auch der Nachweis
der Einhaltung der Zulässigkeitskriterien aufgeführt.
Zur
Frage der Entschädigung ist in diesem Dokument hier ein einzelner
Antrag enthalten, welcher die Entschädigungen bezüglich allen
Beschwerdepunkten zusammenfasst.
Darlegung des
Sachverhaltes Der Beschwerdeführer und die Beklagte
heirateten am xxx. xxx 1999. Im November des Jahres 2002 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde in der Stadt
Uster als teilzeitarbeitslos an. Einen Monat später kehrte die
Beklagte nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurück, Kleider usw.
waren zuvor mit der Unterstützung eines unverheirateten Nachbarn aus
dem zweiten Stockwerk des gleichen Hauses heimlich weggeschafft
worden. Die damals xxx Jahre alte Tochter wurde von der Beklagten
mitgenommen, durch eine Anwältin wurde der Beschwerdeführer dann
informiert dass die Beklagte die Trennung verlange. Es folgte eine
sogenannte Eheschutzverhandlung durch das Bezirksgericht Uster. In
diesem Verfahren wurde die Trennung ausgesprochen und die Obhut der
Tochter selbstverständlich der Mutter zugesprochen. Nach dieser
Verhandlung, 2 ½ Monate nach dem Auszug der Ehefrau, konnte der
Vater dann seine Tochter wieder sehen. Mehrere Monate nach dieser
Gerichtsverhandlung wurde dann bekannt, dass die Beklagte und der
Nachbar welcher die Beklagte beim heimlichen Auszug unterstützte,
nun zusammen in einer Wohnung wohnten. Damals gab es im
schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Bestimmung welche festlegte dass
Scheidungen erst nach vierjährigem Getrenntleben durchgeführt
werden konnten. Diese Wartezeit wurde dann allerdings bald durch eine
Gesetzesänderung auf zwei Jahre verkürzt. Nach Ablauf dieser
zweijährigen Wartefrist klagte der Beschwerdeführer beim Gericht
des Bezirks Uster auf Scheidung der Ehe, beantragte ein weitgehendes
Besuchsrecht und ein gemeinsames Sorgerecht. Ein gemeinsames
Sorgerecht kann derzeit in der Schweiz von einem Gericht allerdings
nur dann verfügt werden, wenn beide Elternteile beim Gericht
gemeinsam einen diesbezüglichen Antrag einreichen, ansonsten
entziehen schweizerische Gerichte einem der Elternteile dessen
Sorgerecht. Die Beklagte war nicht daran interessiert dass der
Beschwerdeführer noch sorgeberechtigt wäre, verweigerte einen
gemeinsamen Antrag bezüglich gemeinsamem Sorgerecht. Durch die
Verweigerung dieses gemeinsamen Antrags erreichte die Beklagte dass
das Bezirksgericht ihr das alleinige Sorgerecht zuwies, bzw. dass das
Bezirksgericht dem Beschwerdeführer dessen Sorgerecht entziehen
wollte.
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Uster legte
der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich
ein. Zentrale Argumente in dieser Berufung waren, dass der Entzug des
Sorgerechts des Beschwerdeführer gegen Bestimmungen sowohl der
schweizerischen Bundesverfassung wie auch gegen Bestimmungen des
Völkerrechts, insbesondere der Gleichberechtigung der Elternteile
gemäss Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK sowie gegen die Artikel
5 und 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ( CRC )
verstosse. Das Obergericht des Kantons Zürich behauptete dann in
seinem Urteil, dass sich aus den Artikeln 5 und 18 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes keine gesetzliche Grundlage für die
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten liesse, dass
sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen
Bundesverfassung wie auch aus Bestimmungen der EMRK kein Anspruch auf
gemeinsame elterliche Sorge ableiten liesse und dass Bestimmungen der
schweizerischen Bundesverfassung sowie der EMRK keinen Zusammenhang
mit der Regelung der Elternrechte im Falle einer Scheidung
aufweisen.
Der Beschwerdeführer war diesbezüglich ganz
anderer Ansicht und gelangte deshalb mit Berufung bzw. Beschwerde an
das schweizerische Bundesgericht in Lausanne.
Das
Bundesgericht wies die Berufung, bzw. die Beschwerde mitte Dezember
2007 ab, vorerst ohne Begründung. Die schriftliche Begründung
dieser Ablehnung folgte dann mit Schreiben vom 10. Januar 2008. Das
Bundesgericht verweigerte die Anwendung von Völkerrecht,
insbesondere auch die Anwendung von Bestimmungen der EMRK.
Der Beschwerdeführer will mit
dieser Individualbeschwerde bewirken :
Bundesgerichtsgesetz
Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention Die
Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen
Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu
verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist,
die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision
notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
dass er beim schweizerischen
Bundesgericht gestützt auf BGG Artikel 122 mittels Revision die
Änderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich
durchsetzen kann, um das ihm aberkannte Sorgerecht bezüglich seiner
Tochter baldmöglichst wieder zurück zu erhalten.
dass der
schweizer Gesetzgeber indirekt über die Meinung des Volkes dazu
gezwungen wird, das schweizerische Scheidungsgesetz zu ändern, und
zwar so dass es zukünftig Bundesverfassungs- und Völkerrechtskonform
ist.
dass Gerichtsverfahren in der Schweiz welche Sorgerechte
bezüglich Kindern betreffen, zukünftig ohne Diskriminierung und
fair ablaufen, das ist derzeit leider gar nicht der Fall.
dass
die Rechte von Kindern durch schweizer Behörden zukünftig
respektiert werden.
dass der Begriff «Kindeswohl» bei
schweizer Behörden nicht mehr nur ein juristisches Werkzeug
darstellt um Behördenwillkür zu kaschieren.
dass der
schweizer Gesetzgeber indirekt über die Meinung des Volkes dazu
gezwungen wird nun endlich einmal ein Verfassungsgericht einzurichten
damit Einwohner der Schweiz die Rechte die sie gemäss
Bundesverfassung und gemäss Völkerrecht haben sollten, mit
vernünftigem Aufwand auch durchsetzen können.
Beilagen :
Ausgefülltes Beschwerde-Formular
zur Individualbeschwerde
Aktenverzeichnisse des Bezirks-
und des Obergerichts
Act. 134 Kurzbericht xxx
Act. 134 Bericht xxx
Act. 148 Urteil des
Bezirksgerichts Uster, vom 31. August 2006
Act. 163 Berufungsschrift an das
Obergericht, vom 31. Oktober 2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Die
diskriminierten Scheidungsväter» vom 9.9.2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Lausanne
beugt sich Strassburg», vom September 1998
Act. 186 Stellungnahme des
Beschwerdeführers zu Act. 170, vom 15. Februar 2007
Act. Beilage zu Act. 216 xxx
Act. 225 Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007
Act. Obergericht : Mitteilung xxx Act. Berufungsschrift an das
Bundesgericht, vom 5. September 2007
Act. Urteil des Bundesgerichts
vom 17.12.2007 bzw. 10.1.2008
Zeitungsartikel «Scheidungsrecht»
vom 16.3.2006
Bezugshinweis bezüglich
:
«Botschaft betreffend den Beitritt der
Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom
29. Juni 1994» (BBl 1994) Dieses Dokument wurde durch das
Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. In Bundesblatt , Jahr
1994 , Band 5 , Heft 43 , Geschäftsnummer 94.064 , Datum 25.10.1994
, Seite 1-98 , Ref. No 10 053 209 ( PDF 5.4 MB ) Link :
http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html
Anträge
Antrag
1
Gemäss Artikel 36 der Verfahrensordnung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Absatz 4, Lit. b)
kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten, seine
Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung
eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
Aus
den Urteilen des Bezirksgerichts Uster, des Obergerichts des Kantons
Zürich, sowie des schweizerischen Bundesgerichts ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer diese Gerichtsverfahren selbst, das heisst
ohne Unterstützung durch eine Anwaltsperson durchgeführt hat. Den
Argumentationen des Beschwerdeführers in den Berufungen an das
Obergericht und an das Bundesgericht kann entnommen werden dass der
Beschwerdeführer sehr wohl fähig ist seine Interessen selbst
wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer beantragt dass der
Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestattet, seine Interessen
selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines
Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
Der
Beschwerdeführer wird sich bemühen, geeignete Unterstützung,
soweit denn erforderlich, zu finden.
Antrag 2
Der
Beschwerdeführer hat Kenntnisse der englischen Sprache.
Anzunehmenderweise wird es sich bei diesem
Individualbeschwerdeverfahren allerdings um ein rein schriftliches
Verfahren handeln, englisch geschriebene Dokumente könnte der
Beschwerdeführer nötigenfalls durchaus verstehen.
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass der Kammerpräsident gemäss
Artikel 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Absatz 5, den Gebrauch der deutschen Sprache
anordnet.
Antrag 3
Genugtuung
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Schweiz verpflichtet werden
solle dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von
63’250.- Euro zu bezahlen.
Der Betrag dieser Genugtuung ergibt
sich dadurch, dass der Beschwerdeführer für jeden Tag an welchem er
bezüglich seiner Tochter nicht über das Sorgerecht verfügt und
nicht Erziehungsberechtigt ist, eine Genugtuung von 100 €
verlangt. Bis der Beschwerdeführer das Sorge- und Erziehungsrecht
vom Obergericht des Kantons Zürich wieder zurückerhalten wird,
dauert es schätzungsweise 1 ½ Jahre, bzw. etwa 550 Tage. Dazu
kommen 15 % Steuern ( 8250.- € ) welche der Beschwerdeführer dem
Staat für dieses «Einkommen» wohl zu bezahlen hat. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die nervliche Belastung
welche die bisherigen Gerichtsverfahren verursachten und die
nervliche Belastung welcher der Entzug des Sorge- und des
Erziehungsrechts mit sich bringt, diesen Betrag
rechtfertigen.
Entschädigung
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Schweiz verpflichtet werden
solle dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von
22’997.- Euro zu bezahlen.
Diese Entschädigung setzt sich
wie folgt zusammen :
Xxx Xxx Xxx Xxx Xxx Xxx Xxx
Zusätzlich
15 % Steuern ( 2997.- € ) welche der Beschwerdeführer dem Staat
für dieses «Einkommen» wohl zu bezahlen hat.
Beschwerdepunkt 1
Grund
der Beschwerde
In der Schweiz gibt es kein
Verfassungsgericht. Deshalb ist es einem schweizer Bürger nicht
möglich, Rechte welche schweizer Bürgern gemäss der schweizer
Bundesverfassung oder gemäss Völkerrecht zustehen würden, auf
nationaler Ebene durchzusetzen. Dieser Zustand dauert schon
Jahrzehnte lang, stellt deshalb eine Unterlassung des Gesetzgebers
dar, diese Unterlassung stellt einen Verstoss gegen Absatz 1 des
Artikels 6 der EMRK dar.
Sachverhalt und Begründung
zum Beschwerdepunkt 1
In der Schweiz liegt eine völlig
absurde Situation vor. Aufgrund diverser Artikel der schweizer
Bundesverfassung hätten schweizer Bürger theoretisch Grundrechte,
Grundrechte welche auch in der EMRK enthalten sind. Auch aufgrund von
Artikeln bzw. Normen in völkerrechtlichen Verträgen hätten
schweizer Bürger theoretisch Rechte.
Wendet ein schweizer
Gericht eine bundesrechtliche Bestimmung an, einen Artikel oder einen
Paragraphen aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch, dem
Obligationenrecht, usw. , kann der Bürger zwar damit argumentieren
dass die Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmung gegen
rechtliche Bestimmungen der Bundesverfassung oder gegen rechtliche
Bestimmungen des Völkerrechts verstosse. Solche Einwände werden von
den schweizerischen Gerichten aber völlig ignoriert. Das liegt daran
dass es in der Schweiz kein Gericht gibt, welches die Kompetenz
hätte, bundesrechtliche Bestimmungen welche gegen Bestimmungen der
Bundesverfassung oder gegen Völkerrecht verstossen, ausser Kraft zu
setzen, das heisst es gibt kein Verfassungsgericht. Das
schweizerische Bundesgericht in Lausanne ist zwar das höchste
Gericht der Schweiz, dieses Gericht hat aber nicht die Kompetenz
eines Verfassungsgerichts. Aufgrund dieser Situation interessiert es
insbesondere die schweizer Gerichte auf Bezirks- und Kantonsebene
nicht, ob sie bei der Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen gegen
Bestimmungen der Bundesverfassung oder gegen Bestimmungen des
Völkerrechts verstossen.
Diesbezüglich verweist der
Beschwerdeführer auf ein Dokument des schweizerischen Bundesgerichts
« Die Wege zum Bundesgericht, Kurzer Überblick über die
Organisation der Rechtspflege in der Schweiz » , welches über
diesen Internetlink angesehen werden kann :
http://www.bger.ch/iii-tf-evg-die_wege_zum.pdf Darin ist letzten
Absatz festgehalten : « Das Bundesgericht ist zwar befugt
festzustellen, dass ein Bundesgesetz der Bundesverfassung
widerspricht, es muss die entsprechende Gesetzesbestimmung aber
trotzdem anwenden. Deshalb besteht in der Schweiz - im Gegensatz etwa
zu Deutschland - keine Verfassungsgerichtsbarkeit im engeren Sinne
des Wortes. » Bezüglich Völkerrecht gilt das gleiche. Das
Bundesgericht könnte zwar feststellen, wenn es wollte, dass eine
bundesrechtliche Bestimmung, beispielsweise des schweizerischen
Zivilgesetzbuchs, dem Völkerrecht widerspricht. Das Bundesgericht
hat aber nicht die Kompetenz die betreffende bundesrechtliche
Bestimmung ausser Kraft zu setzen, die bundesrechtliche Bestimmung
wird angewendet, selbst dann wenn sie dem Völkerrecht
widerspricht. Diesbezüglich wird auf den beiliegenden
Zeitungsartikel «Lausanne beugt sich Strassburg» verwiesen, dieser
Artikel beschrieb diese Situation bereits im Jahr 1998 klar und
deutlich.
Der vorliegende Fall zeigt sehr schön wie sich das
Nichtvorhandensein eines Verfassungsgerichts in der Schweiz bei
Gerichtsverfahren auswirkt. Bereits im ersten Verfahren beim
Bezirksgericht Uster wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Anwendung des Artikels 133 ZGB gegen Bestimmungen der
Bundesverfassung und gegen Bestimmungen des Völkerrechts,
insbesondere des Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
verstosse. Dem Urteil des Bezirksgericht Uster ist zu entnehmen, dass
die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der
Bundesverfassung absolut keine Beachtung fand, bezüglich Völkerrecht
argumentierte das Bezirksgericht mit der falschen Behauptung, von
Seite der Schweiz bestünde noch ein Vorbehalt gegen Artikel 5 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Das Obergericht des
Kantons Zürich erklärte dann in seinem Urteil : «
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 5 und 18 CRC nicht
direkt anwendbar sind und sich somit daraus keine gesetzliche
Grundlage für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge
ableiten lässt. Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer
zitierten Bestimmungen der EMRK sowie der Bundesverfassung, aus
welchen sich kein direkter Anspruch ableiten lässt und welche auch
keinen direkten Zusammenhang mit der Regelung der Elternrechte im
Falle einer Scheidung aufweisen. » In der Berufung bzw. in der
Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer in
mehreren Punkten sehr deutlich und rechtlich sehr tiefgehend
argumentiert, dass sowohl von Seite des Gesetzgebers wie auch von
Seite der Gerichte diverse Verstösse gegen völkerrechtsvertragliche
Bestimmungen, insbesondere auch der EMRK, vorliegen sollen. In
seinem Urteil vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 äussert
sich das Bundesgericht dazu in der Erwägung 4.4 nur gerade auf etwa
einer halben Seite, bezeichnet darin die Vorbringen des
Beschwerdeführers als von «rein theoretischer Natur». Weiter wird
vom Bundesgericht argumentiert, eine Beschwerde sei nicht dazu da,
theoretische Fragen zu beantworten, es wird verwiesen auf BGG Art. 76
Abs. 1 lit. b sowie die Bundesgerichtsentscheide BGE 131 I 153 und
BGE 131 II 649. Diese beiden Bundesgerichtsentscheide sind nur in
französischer Sprache verfügbar, von welcher der Beschwerdeführer
( trotz seines französischen Namens ) nur Grundkenntnisse hat.
Derartige Texte übersteigen die Sprachkenntnis des Beschwerdeführers
bei weitem, somit kann der Beschwerdeführer der Argumentation des
Bundesgerichts nicht folgen.
BGG Art. 76
Beschwerderecht 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt,
wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat.
Dem Buchstaben b) des Absatzes 1
des Artikels BGG 76 ist immerhin zu entnehmen dass das Bundesgericht
in seinem Urteil damit argumentiert, der Beschwerdeführer habe kein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids.
In einem anderen
Bundesgerichtsentscheid ( 131 III 209 bzw. 5C.199/2004 ) vom 19.
Januar 2005 wurde vom Bundesgericht argumentiert : « Dabei geht es
um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, weshalb es nicht
gerechtfertigt wäre, wenn das Bundesgericht bei deren Beantwortung
Zurückhaltung üben würde. »
Anscheinend gibt es
Rechtsfragen verschiedener grundsätzlicher Art, solche zu denen sich
das Bundesgericht gerne äussern möchte, und andere bei denen ein
Beschwerdeführer anscheinend kein rechtlich geschütztes Interesse
an deren Klärung habe.
Diese Argumentation des Bundesgerichts
im Urteil vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 zeigt deutlich
dass man beim schweizerischen Bundesgericht gar nicht motiviert ist,
bzw. dass man sich weigert, auf Argumentationen einzugehen welche die
derzeitige schweizerische rechtliche Regelung des Sorgerechts bei
Scheidungen in Frage stellt oder welche sogar aufdecken könnte dass
diese Regelung völkerrechtswidrig sei. Der einzige Weg der einem
schweizer Bürger noch bleibt, um Rechte aus der schweizer
Bundesverfassung oder Rechte aus Völkerrecht durchzusetzen ist der
folgende : Zuerst beschäftigt ( und bezahlt ) man alle nationalen
Gerichte mit dieser Sache damit man dann die Kompetenz hat, sich an
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( den EGMR )
zu wenden. Nach einem positiven Urteil des EGMR kann man dann beim
schweizerischen Bundesgericht eine Revision durchführen, was zur
Aufhebung nationaler Gerichtsurteile führt, was dazu führt, dass
schweizerische Gerichte dann doch Bestimmungen der schweizerischen
Bundesverfassung oder völkerrechtsvertragliche Bestimmungen beachten
müssen. Somit kann gesagt werden, dass der EGMR für schweizer
Bürger so etwas darstellt wie ein schweizerisches
Verfassungsgericht. Es ist allerdings kompliziert, aufwändig, sehr
langwierig, ist nervlich sehr belastend und kann auch finanziell sehr
belastend sein, auf diesem Weg zu seinem Recht zu gelangen.
Der
schweizerische Gesetzgeber, welcher seit Jahrzehnten ein solches
Verfassungsgericht rechtlich erstellen müsste, weiss sehr wohl und
nützt dies aus, dass kaum jemand so hartnäckig ist, dass kaum
jemand diesen komplizierten Weg auf sich nimmt, dass kaum jemand
einen Anwalt bezahlen kann, um seine Rechte in dieser Weise
durchzusetzen. Somit kann der Gesetzgeber beim nationalen Recht, dem
Bundesrecht, schalten und walten wie er will, kann nationales Gesetz
auch dann in Kraft setzen oder über lange Zeit dulden, wenn dieses,
mehr oder weniger offensichtlich, gegen Völkerrecht oder gegen die
Bundesverfassung verstösst.
Beispielsweise ist im Artikel 8
der schweizerischen Bundesverfassung enthalten : «
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre
rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie,
Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn
für gleichwertige Arbeit. »
Bei Ehescheidungen wird
der Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs angewendet,
dieser beginnt mit dem Satz :
«
1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und …
»
Dieser Elternteil ist in der sehr überwiegenden
Anzahl aller Fälle natürlich die Frau.
Was in der
Landesverfassung steht und was in der rechtlichen Praxis gemacht
wird, widerspricht sich ziemlich offensichtlich. Diese
Gleichberechtigung gemäss Artikel 8 der schweizer Bundesverfassung,
« vorallem in der Familie », ist auf nationaler Ebene, das heisst
in der Schweiz, mit juristischen Mitteln nicht durchsetzbar, diese
Bestimmung bzw. diese Norm ist nicht das Papier Wert auf welchem sie
gedruckt ist.
Will ein Rechtssuchender diesen Grundsatz, oder
Normen aus Völkerrechtsverträgen, wirklich durchsetzen, bleibt nur
der sehr aufwändige Weg zum Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. Wie man sieht, bemühen sich schweizer Gerichte sehr,
Rechtssuchende welche so etwas beabsichtigen, mit irreführenden
Argumentationen und mit dem Auferlegen von Kosten, möglichst von
diesem Weg abzubringen und zu zermürben.
Ungeachtet solcher
Zustände in der Schweiz, bezeichnen schweizer Politiker die Schweiz
selbstverständlich immer und stolz als «Rechtsstaat», verweisen
auf die Bundesverfassung welche den Bürgern dieses Landes deren
Rechte garantiere, zeigen mit dem Finger gerne auf andere Länder,
beispielsweise Russland, China oder afrikanische Länder, und
monieren, dass - dort - die Menschenrechte und die Verfassungsrechte
nicht eingehalten würden.
Bezüglich diesem
Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :
Aktenverzeichnisse des Bezirks-
und des Obergerichts
Act. 134 Kurzbericht xxx
Act. 134 Bericht xxx
Act. 148 Urteil des
Bezirksgerichts Uster, vom 31. August 2006
Act. 163 Berufungsschrift an das
Obergericht, vom 31. Oktober 2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Die
diskriminierten Scheidungsväter» vom 9.9.2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Lausanne
beugt sich Strassburg», vom September 1998
Act. 186 Stellungnahme des
Beschwerdeführers zu Act. 170, vom 15. Februar 2007
Act. Beilage zu Act. 216 xxx
Act. 225 Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007
Act. Obergericht : Mitteilung xxx Act. Berufungsschrift an das
Bundesgericht, vom 5. September 2007
Act. Urteil des Bundesgerichts
vom 17.12.2007 bzw. 10.1.2008
Zeitungsartikel «Scheidungsrecht»
vom 16.3.2006
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 1
Die letzte innerstaatliche
Entscheidung zu diesem Beschwerdepunkt erfolgte durch
das
Schweizerische Bundesgericht in Lausanne Geschäftsnummer
5A_482/2007, Entscheid vom 17. Dezember 2007 Die schriftliche
Begründung dazu ist datiert mit 10. Januar 2008
Vorgängig erfolgte in diesem
Prozess ein Entscheid durch das Obergericht des Kantons
Zürich Geschäftsnummer LC060073 , Beschluss und Urteil vom 19.
Juli 2007
Vorgängig erfolgte in diesem
Prozess ein Urteil des Bezirksgerichts Uster Geschäftsnummer
FE040406 , Urteil und Verfügung vom 31. August 2006
Nach schweizerischem Gesetz bestehen
die möglichen Rechtsmittel bei Scheidungs- und Sorgerechts-
Angelegenheiten darin, dass Urteile von Bezirksgerichten mittels
Berufung an das Obergericht des jeweiligen Kantons in welchem man
wohnt weitergezogen werden können, danach ist dann noch eine weitere
Berufung bzw. eine Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht in
Lausanne möglich. Diese Möglichkeiten wurden vom Beschwerdeführer
angewendet.
Der Beschwerdeführer machte alle
Gerichte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nicht-Anwendung
völkerrechtsvertraglicher Bestimmungen, bzw.
völkerrechtsvertraglicher Normen, Rechtsverweigerung und somit einen
Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK darstelle, explizit
in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf
der Seite 7 sowie auf den Seiten 10, 11 und 22 der Berufung bzw. der
Beschwerde an das Bundesgericht.
Beschwerdepunkt 2
Grund
der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass
die Richter des schweizerischen Bundesgerichts ihr Amt dazu
missbrauchten um zu verhindern dass schweizerische bundesrechtliche
Bestimmungen auf ihre bundesverfassungs- und völkerrechtskonformität
überprüft werden. Dieses Verhalten stellt einen Verstoss gegen das
Fairnessgebot im Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
Sachverhalt
und Begründung zum Beschwerdepunkt 2
Das Scheidungsrecht
welches in der Schweiz auf den 1. Januar 2000 in Kraft trat, steht
öffentlich in der Kritik. Mitte März 2006 hat der Nationalrat einer
Motion zugestimmt die eine umfassende Reform des Scheidungsgesetzes
bzw. des Scheidungsrechts verlangt. Der Nationalrat stimmte dieser
Motion mit ¾ -Mehrheit zu und war der Meinung, anstelle von mehreren
punktuellen Revisonen sei eine umfassende Erneuerung des
Scheidungsrechts angebracht. Vor allem bei der Frage des gemeinsamen
Sorgerechts für Kinder seien ernste Probleme zu lösen. Hierzu wird
auf den Zeitungsartikel «Die diskriminierten Scheidungsväter» vom
9. 9. 2006 sowie den Zeitungsartikel bezüglich Scheidungsrecht, vom
16. März 2006, verwiesen.
Bereits als noch das «alte»
Scheidungsrecht in Kraft war, das heisst vor dem Jahr 2000, gelangten
gelegentlich Rechtssuchende Personen mittels Berufungen an das
Bundesgericht und machten dort geltend, dass das schweizerische
Scheidungsrecht gegen Völkerrecht verstosse, insbesondere gegen den
Artikel 18 des Staatsvertrags «Übereinkommen über die Rechte des
Kindes». Dieser Staatsvertrag wird üblicherweise mit KRK (
Kinderrechtskonvention ), UN-KRK oder auch mit CRC (Convention on the
rights of the child) abgekürzt.
Schaut man sich verschiedene
Bundesgerichtsentscheide an, was heutzutage übers Internet einfach
ist, fällt auf dass das Bundesgericht in solchen Fällen immer
irgendwelche Ausflüchte gefunden hat, um nicht zu überprüfen, ob
das schweizerische Scheidungsrecht der Bundesverfassung oder dem
Völkerrecht widerspreche.
Beispiel BGE 123 III 445 vom 20.
November 1997 : «Was schliesslich die Art. 2, 3 und 18
UNO-Kinderrechtekonvention betrifft, äussert sich der Kläger weder
zur kontroversen Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Bestimmungen
(…) noch dazu, ob der Konvention überhaupt eine über die
Scheidung hinausdauernde gemeinsame elterliche Gewalt zu entnehmen
sei … »
Beispiel BGE 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 : «
Da das ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch
unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen
Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den
Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten. Bei
dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob Art. 18 UN-KRK
überhaupt direkt anwendbare Rechte verbürgt und vorliegend noch
angerufen werden kann, oder ob die Vorschrift zu wenig bestimmt ist,
um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen
… (…) Sodann braucht auch nicht entschieden zu werden, ob
ein solches Recht im Berufungsverfahren überhaupt eingefordert
werden kann, oder ob die durch das Übereinkommen eingeräumten
Ansprüche nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
durchzusetzen sind. »
In der Schweiz gibt es noch kein
Verfassungsgericht. Es gibt also kein nationales Gericht welches eine
bundesrechtliche Bestimmung bzw. eine bundesrechtliche Norm ausser
Kraft setzen könnte falls diese Norm der Bundesverfassung oder dem
Völkerrecht widerspräche.
Was das Bundesgericht kann und was
es nicht kann ist in einem Dokument des Bundesgerichts sehr schön
beschrieben. Dieses Dokument kann man über das Internet über diesen
Link : http://www.bger.ch/iii-tf-evg-die_wege_zum.pdf
betrachten. Darin ist letzten Absatz festgehalten : « Das
Bundesgericht ist zwar befugt festzustellen, dass ein Bundesgesetz
der Bundesverfassung widerspricht, es muss die entsprechende
Gesetzesbestimmung aber trotzdem anwenden. Deshalb besteht in der
Schweiz - im Gegensatz etwa zu Deutschland - keine
Verfassungsgerichtsbarkeit im engeren Sinne des Wortes. »
Das
Bundesgericht kann also bundesverfassungswidrige Normen des ZGB usw.
nicht ausser Kraft setzen, könnte und müsste in einem Verfahren
aber überprüfen, ob eine bundesrechtliche Norm
bundesverfassungswidrig sei.
Falls der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg in einem endgültigen
Urteil feststellte, dass eine schweizerische Norm einer Norm der EMRK
( Völkerrecht ) widerspricht, ist das Bundesgericht gezwungen die
betreffende schweizerische Norm bei einer Revision des Urteils als
«nicht mehr anwendbar» zu erklären. Dem PKK-Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 ( BGE 125 II 417 ) ist zu entnehmen
: «Daraus ergibt sich, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem
Landesrecht prinzipiell vorgeht (…). Dies hat zur Folge, dass eine
völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht
angewendet werden kann (…). Diese Konfliktregelung drängt sich
umso mehr auf, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen
Norm ableitet, die zum Schutz der Menschenrechte dient.
»
Bundesverfassung Art. 189
Verfassungsgerichtsbarkeit 1 Das Bundesgericht beurteilt: a.
Beschwerden wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte; b.
Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und
anderer Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher
Körperschaften; c. Beschwerden wegen
Verletzung von Staatsverträgen oder von
Verträgen der Kantone; d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten
zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
Bundesverfassung Art. 191
Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden
massgebend.
Bundesgerichtsgesetz Art.
95 Schweizerisches Recht Mit der Beschwerde kann die Verletzung
gerügt werden von: a. Bundesrecht; b. Völkerrecht; c.
kantonalen verfassungsmässigen Rechten; d. kantonalen
Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und
Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; e.
interkantonalem Recht.
Wenn die Verletzung von
Völkerrecht gerügt werden kann, wenn Völkerrecht für das
Bundesgericht massgebendes Recht ist, wenn das Bundesgericht
Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen beurteilen muss,
ist das Bundesgericht somit auch verpflichtet, zu überprüfen, ob
nationale Normen gegen Völkerrechtsnormen verstossen. Falls eine
nationale Norm gegen Völkerrecht verstossen würde, könnte das
Bundesgericht die nationale Norm zwar erst dann ausser Kraft setzen,
wenn diesbezüglich ein endgültiges Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vorläge. Allerdings ist schon die
Erkenntnis - dass - eine nationale bundesrechtliche Norm Völkerrecht
widerspricht, eine ganz erhebliche Erkenntnis. Der Gesetzgeber würde
durch die Volksmeinung mehr oder weniger gezwungen, die betreffende
gesetzliche Norm sofort zu ändern, bzw. durch eine neue gesetzliche
Norm ausser Kraft zu setzen. Das ist gestützt auf Artikel 165 der
Bundesverfassung, wenn nötig, ziemlich schnell möglich
Art.
165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen
Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der
Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt
werden. Es ist zu befristen.
Das Bundesgericht wäre also
verpflichtet, sofern in einer Beschwerde verlangt wird dass die
völkerrechtskonformität einer bundesrechtlichen Bestimmung
überprüft werden solle, dies auszuführen, dazu hat das
Bundesgericht die Kompetenz. Der betreffende Staatsvertrag müsste
vom Bundesgericht ausgelegt werden, bzw. die darin enthaltenen Normen
müssten in ihrem Gesamtzusammenhang ausgelegt werden. Danach müsste
überprüft werden, ob die nationale Norm mit den völkerrechtlichen,
bzw. staatsvertraglichen Normen vereinbar sei.
Den Äusserungen
des Bundesgerichts in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden kann
allerdings entnommen werden, dass beim Bundesgericht anscheinend gar
keine Motivation besteht, so etwas zu tun. Beim Bundesgericht ist man
offensichtlich total davon überzeugt dass die schweizerische
Regelung des Sorgerechts bei Scheidungen das einzig richtige Vorgehen
sei, dass beim Nichtvorliegen eines gemeinsamen Antrags auf
gemeinsames Sorgerecht das Sorgerecht einem Elternteil allein
zuzuordnen und dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht zu entziehen
sei.
Um diese Meinung zu untermauern haben die drei
Bundesrichter Raselli, Meyer und Marazzi im Bundesgerichtsentscheid
5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 folgendes bekanntgegeben :
« 3.3
Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang überdies eine
Verletzung von Art. 18 UN-KRK geltend, ohne genau zu umschreiben, was
er sich davon verspricht. Gemäss dieser Bestimmung "bemühen
sich" die Vertragsstaaten "nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund
verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr
Grundanliegen." Diese Bestimmung verlangt nicht, dass
das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen wird
und sie verlangt auch nicht, dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt
wird, dass dieses zu einer je hälftigen Betreuung führt. Die
Botschaft des Bundesrats zum Übereinkommen über die Rechte des
Kindes (BBl 1994 V S. 1 ff., S. 43) weist darauf hin, dass
weder aus dem Text noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 18
UN-KRK ein Automatismus gemeinsamer elterlicher Verantwortung auch
für unverheiratete oder geschiedene Eltern abzuleiten sei. Da das
ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch
unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen
Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den
Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten. Bei
dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob Art. 18 UN-KRK
überhaupt direkt anwendbare Rechte verbürgt und vorliegend noch
angerufen werden kann, oder ob die Vorschrift zu wenig bestimmt ist,
um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen
(vgl. Botschaft S. 20; BGE 123 III 445 E. 2b/bb S. 449; vgl. BGE 124
III 90 E. 3a S. 91; vgl. Dieter Freiburghaus-Arquint, Der Einfluss
des Übereinkommens auf die schweizerische Rechtsordnung / Das
Beispiel des revidierten Scheidungsrechts, in: Die Rechte des Kindes,
Das UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Hrsg.
Regula Gerber-Jenny/Christina Hausammann, Basel 2001, S. 187). Sodann
braucht auch nicht entschieden zu werden, ob ein solches Recht im
Berufungsverfahren überhaupt eingefordert werden kann, oder ob die
durch das Übereinkommen eingeräumten Ansprüche nicht im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen
sind. » Offensichtlich wurde der Staatsvertrag «Übereinkommen
über die Rechte des Kindes» welcher den betreffenden Artikel 18
enthält, vom Bundesgericht gar nicht ausgelegt, die drei Richter
stützten sich bei ihren Behauptungen allein auf die Botschaft des
Bundesrates aus dem Jahr 1994 ab. Diese Botschaft des Bundesrates
diente damals zur Information der Parlamentsmitglieder bezüglich der
allfälligen Anerkennung des Staatsvertrags «Übereinkommen über
die Rechte des Kindes», hat leicht den Charakter einer
Werbebroschüre, ersetzt eine gerichtliche Auslegung eines
Staatsvertrags in keiner Weise.
Die Behauptungen welche die
drei Richter damit bekanntgaben : « Diese Bestimmung verlangt
nicht, dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern
übertragen wird … » sowie « Da das ZGB das gemeinsame
Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch unverheirateten Paaren unter
bestimmten rechtsgleichen Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen
das Kindswohl in den Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der
UN-KRK eingehalten. »
beruhen nicht auf einer Auslegung des
Staatsvertrags, entbehren somit jeglicher Solidität, beabsichtigten
offensichtlich eine Irreführung aller schweizer Personen welche sich
bei gerichtlichen Sorgerechtsstreitigkeiten auf Völkerrecht berufen
wollen. Es ist völlig unverantwortlich, solche Behauptungen in der
Öffentlichkeit zu verbreiten.
Dieses Vorgehen des
Bundesgerichts bzw. dieser drei Bundesrichter im Februar 2007 hatte
dann folgende Auswirkung : Das Obergericht des Kantons Zürich
argumentierte auf der Seite 14 seines Urteils vom 19. Juli 2007 : «
In einem Entscheid vom 9. Februar 2007 betreffend gemeinsame
elterliche Sorge geschiedener Ehegatten hielt das höchste Gericht
ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung nicht verlange dass das
Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen werde und sie
verlange auch nicht, dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt werde,
dass dieses zu einer hälftigen Betreuung führe (BGE 5C.11/2006).
»
Das Bundesgericht hat über viele Jahre hinweg bezüglich
der Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen eine umfangreiche
Rechtssprechung aufgebaut. Offenbar würde man es beim Bundesgericht,
würden es diese drei Richter gar nicht schätzen, wenn jemand
nachweisen würde, dass diese Rechtssprechung bundesverfassungs- und
/ oder völkerrechtswidrig ist, wenn jemand bewirken würde, dass
dieses ganze System welches das Bundesgericht aufbaute, wie ein
Kartenhaus in sich zusammenfällt.
Der Beschwerdeführer
verweist hier auf sein Berufungs- bzw. Beschwerdedokument vom 5.
September 2007. Es war dem Beschwerdeführer bekannt, dass man sich
beim Bundesgericht mit Händen und Füssen dagegen sträubt, eine
Auslegung des Staatsvertrags «Übereinkommen über die Rechte des
Kindes» bzw. des darin enthaltenen Artikels 18 vorzunehmen.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mittels
rechtlichen Argumentationen annähernd jegliche Ausfluchtmöglichkeit
genommen.
Aufgrund der tiefgehenden rechtlichen
Ausführungen welche der Beschwerdeführer bezüglich dem Vorgehen
der drei Richter im BGE 5C.11/2006 bezüglich Artikel 18 CRC
vorbrachte, erstaunt es nicht, dass diese drei Richter ihr Vorgehen
im BGE 5C.11/2006 nun im Urteil 5A_482 /2007 in keiner Weise
kommentierten und damit auch nicht argumentierten, dass diese drei
Richter in der Erwägung 4.4 die Vorbringen des Beschwerdeführers in
dessen Beschwerde als von «rein theoretischer Natur» bezeichnen.
Weiter wird von diesen drei Richtern argumentiert, eine Beschwerde
sei nicht dazu da, theoretische Fragen zu beantworten, es wird
verwiesen auf BGG Art. 76 Abs. 1 lit. b :
BGG
Art. 76 Beschwerderecht 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist
berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat.
Diese drei Richter
argumentieren in diesem Urteil also damit, der Beschwerdeführer habe
kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids. In der Beschwerde an das Bundesgericht
hatte der Beschwerdeführer klar definierte und begründete Verstösse
des Obergerichts gegen Bundes- und Völkerrecht aufgelistet. Diese
drei Richter verweigerten mit dieser Argumentation somit
Stellungnahmen zu den Vorbringen 1a, 1b, 1c, 2a, 2b, 3a, 3b, 3c und
4b des Beschwerdeführers, das heisst die wichtigsten Vorbringen des
Beschwerdeführers wurden damit einfach missachtet.
Die
Behauptung, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids, ist offensichtlich doch nur ein Vorwand um zu verhindern
dass die gesamte Rechtssprechung des Bundesgerichts bezüglich
Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen auf deren Vereinbarkeit
mit der Bundesverfassung und mit Völkerrecht geprüft werden
müsste.
Es ging in diesem Verfahren keineswegs darum,
theoretische Fragen zu beantworten. Hätte das Bundesgericht
festgestellt, dass Artikel 133 ZGB bundesverfassungs- und / oder
völkerrechtswidrig ist, hätte dies ein grosses Medienecho
ausgelöst, hätte dies im Parlament umgehend Forderungen nach einer
sofortigen Gesetzesänderung ausgelöst, hätte der Gesetzgeber den
Artikel 133 ZGB, gestützt auf Artikel 165 der Bundesverfassung
unverzüglich ändern müssen. Das hätte wohl etwa 1 ½ Monate in
Anspruch genommen. Nach der Änderung des Gesetzes hätte der
Beschwerdeführer beim Bezirksgericht unverzüglich auf Änderung des
Bundesgerichtsurteils geklagt. Somit hätte der Beschwerdeführer
sein Sorgerecht nach etwa einem halben bis einem dreiviertel Jahr
schon wieder zurückerhalten. Via die Individualbeschwerde beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, mit nachfolgender
Revision beim Bundesgericht, wird das wohl etwa 1 ½ bis 2 Jahre
dauern.
In der Schweiz müssen Richter keineswegs über eine
juristische Ausbildung verfügen. Bei der Wahl der Richter des
Bundesgerichts ist die Zugehörigkeit einer Person zu einer
bestimmten politischen Partei wichtig, da genaue Vorgaben existieren,
welcher politischen Partei wieviele Bundesrichtersitze zustehen.
Unter solchen Umständen darf man sich fragen, nach welchen
Qualitätskriterien bei schweizer Gerichten denn eigentlich
Entscheide gefällt werden und wie weit insbesondere Bundesrichter
bei ihrer Tätigkeit nicht juristische Entscheide, sondern Entscheide
aufgrund ihrer persönlichen politischen Einstellung bzw. der Vorgabe
der jeweiligen politischen Partei treffen.
Bezüglich diesem Beschwerdepunkt
wird auf folgende Akten verwiesen :
*** Wie beim
Beschwerdepunkt 1 .
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2
*** Wie
beim Beschwerdepunkt 1 .
Der Beschwerdeführer machte alle
Gerichte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nicht-Anwendung
völkerrechtsvertraglicher Bestimmungen, bzw.
völkerrechtsvertraglicher Normen, Rechtsverweigerung und somit einen
Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK darstelle, explizit
in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf
der Seite 7 sowie auf den Seiten 10, 11 und 22 der Berufung bzw. der
Beschwerde an das Bundesgericht.
Beschwerdepunkt 3
Grund
der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass
der schweizerische Artikel 133 ZGB und dass die damit
zusammenhängende Rechtssprechung der schweizer Gerichte, mit dem
Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK nicht vereinbar ist, da
Ehegatten in der Schweiz bei Auflösung der Ehe in ihren Beziehungen
zu ihren Kindern nicht gleiche Rechte und Pflichten
privatrechtlicher Art haben.
Sachverhalt und Begründung
zum Beschwerdepunkt 3
Das Bezirksgericht Uster führte auf
der Seite 11 des Urteils vom 31. August 2006 aus, diese
Rechtssprechung wird vom Obergericht des Kantons Zürich sowie vom
schweizerischen Bundesgericht für richtig befunden :
« Sind
die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das
Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den
Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch
auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen
Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB). Eine Spaltung von Obhut und
Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der
Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2. Auflage 2002, N4
zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »
Der betreffende Artikel 133
des schweizerischen Zivilgesetzbuchs lautet :
1
Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt
nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses
den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des
andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit
hinaus festgelegt werden. 2 Für die Zuteilung der elterlichen
Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das
Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen
Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist
Rücksicht zu nehmen. 3 Haben die Eltern sich in einer
genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung
des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so
belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die
elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Da
der obhutsberechtigte Elternteil zwingend über das Sorgerecht
verfügen müsse, das Sorgerecht bei Nichtvorhandensein eines
gemeinsamen Antrags beider Eltern betreffend gemeinsamer Sorge
zwingend gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB einem Elternteil
zugeteilt werden müsse, muss, gemäss der Rechtssprechung des
Bezirksgerichts Uster, das Sorgerecht also zwingend derjenigen Person
zugeteilt werden die für die tägliche Betreuung des Kindes etwas
besser geeignet ist, bzw. demjenigen Elternteil welchem vom Gericht
das Obhutsrecht zugeteilt wurde, wenn ein Elternteil einen Antrag auf
ein gemeinsames Sorgerecht verweigert.
Konkret bedeutet diese
Rechtssprechung des Bezirksgerichts Uster dass der Beklagten welcher
das Obhutsrecht zugeteilt wurde, zwingend das alleinige Sorgerecht
zugeteilt werden musste da die Beklagte einen Antrag auf gemeinsames
Sorgerecht verweigerte.
Infolge dieser Rechtssprechung
bezüglich dem Artikel 133 ZGB muss derjenige Elternteil welcher für
die Obhutsausübung leicht besser geeignet ist als der andere
Elternteil, d. h. meistens die Frau, vor Gericht also einfach immer
nur Nein, Nein, Nein, Nein sagen, sich etwas querulantisch benehmen,
– und schon wird dem anderen Elternteil dessen Sorge- und
Erziehungsrecht automatisch entzogen. Dieser andere Elternteil ist
normalerweise der Mann.
Der Beschwerdeführer
argumentierte in der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich
auf den Seiten 14, 15 und 16 dass aufgrund dieser Rechtssprechung des
Bezirksgerichts Uster von Gleichberechtigung von Mann und Frau
bezüglich Familie, bzw. den Beziehungen zu den Kindern bei Auflösung
der Ehe, offensichtlich keine Rede sein könne, dass diese
Rechtssprechung, unter Anderem, gegen Artikel 5 des 7. Protokolls der
EMRK verstosse.
EMRK Art. 5 : Gleichberechtigung
der Ehegatten : Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe
und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren
Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten
privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht,
die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.
Das
Obergericht des Kantons Zürich argumentierte dann in seinem Urteil
auf den Seiten 15 und 16 :
« Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass Art. 5 und 18 CRC nicht direkt anwendbar sind und
sich somit daraus keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten lässt. Ebenso verhält es
sich mit den vom Kläger zitierten Bestimmungen der EMRK sowie der
Bundesverfassung, aus welchen sich kein direkter Anspruch ableiten
lässt und welche auch keinen direkten Zusammenhang mit der Regelung
der Elternrechte im Falle einer Scheidung aufweisen. (…) Da
im konkreten Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 133
Abs. 3 ZGB eine gemeinsame elterliche Sorge für das Kind xxx nicht
in Betracht kommt, muss die elterliche Sorge zwingend einem
Elternteil zugewiesen werden. (..) Abschliessend ist darauf
hinzuweisen, dass der Kläger bei seiner Formalargumentation zu
übersehen scheint, dass praktisch in allen Rechtsordnungen das
Kindeswohl oberste Leitlinie der Entscheidungen bildet. Sofern
sich Eltern- wie vorliegend - über Erziehungsfragen in keiner Weise
einig sind, und es an einer Kooperation praktisch gänzlich mangelt-
was im übrigen auch der Kläger anerkennt, die Schuld dafür jedoch
fast ausschliesslich der Beklagten zuweist (Urk. 186 S, 6) - kann
eine gemeinsame Sorge keinesfalls im Interesse des Kindes
sein. »
Aufgrund dieser Argumentation des zürcher
Obergerichts wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das
Bundesgericht dann unter Anderem darauf hin, dass in der
Bundesrepublik Deutschland seit 9 Jahren das gemeinsame Sorgerecht
die Regel und das alleinige Sorgerecht die Ausnahme ist. Aufgeführt
wurde auf der Seite 8 ein Entscheid des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom Oktober 1998. Offensichtlich hat man bei deutschen
Gerichten gerade gegenteilige Ansichten, eine gemeinsame Sorge kann
durchaus im Interesse des Kindes sein, selbst dann wenn die
Elternteile nicht in allen Belangen immer einhundertprozentig
dieselbe Meinung haben. Getrenntlebende Eltern sind in Deutschland
verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und
zu finden, das sollte doch eigentlich auch den Eltern in der Schweiz
zumutbar sein. Weiter wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde
an das Bundesgericht auf der Seite 20 darauf hin, dass die Artikel 17
und 18 der EMRK es verbieten, dass das «Kindeswohl» bzw. das
«Interesse der Kinder» dazu missbraucht wird, die
Gleichberechtigung der Ehegatten im Artikel 5 des 7. Protokolls
systematisch zu missachten.
Das Bundesgericht argumentiert in
seinem Urteil vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 unter Punkt
4.4 auf den Seiten 10 und 11 :
« …, auf Grund sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalls widerspreche die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl, das durch die alleinige Zuteilung
der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin am besten
gewährleistet werden könne. (…) Eine Sorgerechtsregelung,
die mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre, wird indessen weder in
ernstzunehmenden politischen Vorstössen verlangt noch in der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101; vgl. BGE 120 Ia 369 E. 4b S. 375) oder im Protokoll Nr. 7
zur EMRK vorgeschlagen (SR 0.101.07; vgl. Art. 5 Satz 2: „Dieser
Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder
notwendigen Massnahmen zu treffen.“) noch im Übereinkommen über
die Rechte des Kindes befürwortet (KRK; SR 0.107; vgl. Art. 3 Abs.
1: „…ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist.“). »
In der Schweiz werden die Begriffe
«Kindeswohl» und «Interesse des Kindes» von Gerichten
systematisch dazu missbraucht, um die schweizerische
Regelung des Sorgerechts gemäss Artikel 133 ZGB, bzw. die Zuteilung
des Sorge- und des Erziehungsrechts an einen einzelnen Elternteil und
den Entzug des Sorge- und des Erziehungsrechts des anderen
Elternteils, durchzusetzen. Ob das Wohl des Kindes in einem
bestimmten Fall wirklich gefährdet sei oder gar nicht gefährdet
wäre, spielt annähernd keine Rolle. Die Sache wird so dargestellt,
dass das Kindeswohl erheblich gefährdet sei, dass eine gemeinsame
Sorge völlig unmöglich sei, dass der Artikel 133 ZGB ganz genau zu
diesem Fall passt. Selbst Väter die sich sehr gut um ihre Kinder
kümmern, die das Wohl ihrer Kinder sehr fördern, haben bei solchem
Vorgehen von Gerichten einfach Null Chance.
Hier wird auf das
Urteil des Bundesgerichts, auf die Erwägung 4 auf den Seiten 6 bis
11 verwiesen. Auf der Seite 7 wird vom Bundesgericht bekanntgegeben
:
« Eltern sollen deshalb – wenn immer möglich – auch
nach der Scheidung gemeinsam die volle Verantwortung für das Kind
übernehmen können, sofern sie dies wollen und dazu auch in der Lage
sind. Vorausgesetzt ist, dass beide Eltern die Voraussetzungen
für die alleinige Zuweisung des Sorgerechts erfüllen.
Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur kooperationswillig,
sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation fähig sind (
…). Die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der
Eltern erfüllt, wer das Verlangen des Kindes nach stabilen
Lebensverhältnissen und unmittelbarer Betreuung und Pflege zu
befriedigen vermag. (…) »
Würde man
gemäss den Kriterien des Bundesgerichts beurteilen, ob verheiratete
Väter ohne Unterstützung durch die Mütter, ob verheiratete Mütter
ohne Unterstützung durch die Väter, die Voraussetzungen für die
alleinige Zuordnung des Sorgerechts erfüllen, würde man wohl
feststellen, dass, über den Daumen geschätzt, wohl etwa dreiviertel
aller Väter und Mütter der gesamten schweizer Bevölkerung, diese
Voraussetzungen gar nicht erfüllen. Diese Kriterien sind derart
formuliert dass es schweizer Behörden sehr leicht fällt, einem
Elternteil dessen Sorgerecht zu entziehen, dass es schweizer Behörden
sehr leicht fällt, gemäss Artikel 133 ZGB vorzugehen.
Die
Begriffe «Kindeswohl» und «Interesse des Kindes» haben mit den
Bedeutungen die sie eigentlich haben sollten, in der Schweiz kaum
mehr etwas zu tun, diese Begriffe sind für schweizer Behörden nur
noch juristisches Argumentationswerkzeug. Der Artikel 133 ZGB und
diese Vorgehensweise der Gerichte fordern richtiggehend zum
Missbrauch auf, ermöglichen es insbesondere Frauen, nicht mehr
erwünschten Vätern deren Sorge- und Erziehungsrechte problemlos
entziehen zu lassen.
Oberstes Ziel der schweizer
Rechtssprechung sei das «Kindeswohl». Gemäss dieser Darstellung
des schweizerischen Bundesgerichts müsste die Sorgerechtsregelung in
der Bundesrepublik Deutschland, ( einem Land das gut zehnmal mehr
Einwohner als die Schweiz zählt ), dem Kindeswohl klar
widersprechen. Offensichtlich unterscheidet sich das «Kindeswohl»
in der Schweiz und das «Kindeswohl» in Deutschland sehr.
Männer
die ihr Sorge- und Erziehungsrecht zu gemeinsamen Kindern behalten
wollen und deshalb an einer genehmigungsfähigen Vereinbarung gemäss
Absatz 3 des Artikels 133 ZGB sehr interessiert sind, sind durch
Frauen beinahe beliebig erpressbar, sei es bezüglich dem Umfang von
Besuchsrechten, bezüglich Erziehungsgrundsätzen, bezüglich
finanzieller Leistungen, der Überlassung von Wohnungen,
Einrichtungsgegenständen usw. .
Bezüglich diesem
Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :
***
Wie beim Beschwerdepunkt 1 .
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2
*** Wie
beim Beschwerdepunkt 1 .
Dass in diesem Prozess ein
Verstoss gegen den Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK vorliege,
darauf wurden die Gerichte unter Anderem explizit in der
Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf den
Seiten 14 , 15 , …, sowie auf der Seite 18 der Berufung bzw. der
Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen.
Beschwerdepunkt 4
Grund
der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass
die Regelung des Sorgerechts bei Scheidungen in der Schweiz gegen den
Grundsatz : Keine Strafe ohne Schuld, das heisst gegen den Grundsatz
der Unschuldsvermutung, das heisst gegen den Grundsatz eines fairen
Verfahrens, das heisst gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK
verstösst.
Sachverhalt und Begründung zum
Beschwerdepunkt 4
Das Bezirksgericht Uster führte auf der
Seite 11 des Urteils vom 31. August 2006 aus, diese Rechtssprechung
wird vom Obergericht des Kantons Zürich sowie vom schweizerischen
Bundesgericht ausdrücklich für richtig befunden :
« Sind
die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das
Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den
Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch
auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen
Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB). Eine Spaltung von Obhut und
Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der
Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2. Auflage 2002, N4
zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »
Der betreffende Artikel
133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs lautet :
1
Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt
nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses
den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des
andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit
hinaus festgelegt werden. 2 Für die Zuteilung der elterlichen
Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das
Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen
Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist
Rücksicht zu nehmen. 3 Haben die Eltern sich in einer
genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung
des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so
belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die
elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar
ist.
Gemäss der Rechtssprechung des
Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts sei es
zwingend dass derjenige Elternteil welchem das Obhutsrecht durch ein
Gericht zugewiesen wird, über das Sorgerecht verfügen müsse. Das
bedeutet dass bei Nichtvorliegen eines gemeinsamen Antrags auf
gemeinsames Sorgerecht, dem anderen Elternteil gemäss Absatz 1 des
Artikels 133 ZGB zwingend dessen Sorgerecht entzogen werden muss,
ungeachtet dessen ob das Verhalten dieses Elternteils für diese
Massnahme einen Grund liefert oder nicht, ungeachtet dessen ob bei
diesem Elternteil eine Schuld vorliegt oder nicht. Diese
gesetzliche Regelung verstösst gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung, gegen den Grundsatz, keine Strafe ohne
Schuld.
Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf
folgende Akten verwiesen :
*** Wie beim Beschwerdepunkt 1
.
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2
*** Wie
beim Beschwerdepunkt 1 .
Dass in diesem Prozess diverse
Verstösse gegen Artikel 6 der EMRK vorliegen, darauf wurden die
Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das
Obergericht des Kantons Zürich, sowie in der Berufung bzw. der
Beschwerde an das Bundesgericht sehr oft hingewiesen.
Beschwerdepunkt 5
Grund
der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass
in den Urteilen der Gerichte Argumentationen vorhanden sind und dass
Gerichte in diesem Prozess Vorgehensweisen wählten, welche mit dem
Grundsatz eines fairen, unparteiischen Prozesses gemäss Absatz 1 des
Artikels 6 der EMRK nicht vereinbar sind.
Sachverhalt
und Begründung zum Beschwerdepunkt 5
Gemäss dem Artikel
133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs und der Rechtssprechung der
Gerichte dazu, muss das Sorge- und Erziehungsrecht einem einzelnen
Elternteil allein zugesprochen werden, muss dem anderen Elternteil
dessen Sorge- und Erziehungsrecht entzogen werden, wenn kein
gemeinsamer Antrag auf gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Von Seite der
Beklagten wurde ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigert,
somit musste das Gericht entscheiden, welchem Elternteil das
Sorgerecht zugewiesen, bzw. welchem Elternteil dessen Sorgerecht
entzogen werden solle. Gemäss dieser Rechtssprechung sei eine
Trennung von Obhut und Sorgerecht nicht zulässig. Da die Obhut der
Beklagten zugesprochen wurde ( mit dem Einverständnis des
Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer beantragte dafür ein
umfangreiches Besuchsrecht damit die Tochter mit beiden Elternteilen
oft zusammensein könne ) wurde auch das Sorgerecht der Beklagten
zugesprochen und dem Beschwerdeführer dessen Sorgerecht
entzogen.
Damit es so aussieht, wie wenn dieser Entzug des
Sorgerechts etwas mit dem Wohl des Kindes zu tun hätte, dass der
Entzug des Sorgerechts durch das Kindeswohl begründet wäre, damit
es so aussieht, wie wenn die Bemessung des Besuchs- und des
Ferienrechts etwas mit dem Kindeswohl zu tun hätte, damit es so
aussieht, wie wenn der systematische Entzug des Sorgerechts eines
Elternteils durch Anwendung des Artikels 133 ZGB gerade in diesem
Fall ganz sicher gerechtfertigt sei, damit kein Zweifel vorliege dass
das schweizerische Scheidungsgesetz dem Kindeswohl oberste Priorität
einordne, wurden von den Gerichten Argumentationen vorgebracht die
nur den einen Zweck haben : die Frau in einem möglichst günstigen
Licht und den Mann möglichst als Bedrohung des Kindes
darzustellen. Im weiteren sind Behauptungen vorhanden welche von
Richtern ganz bewusst dazu eingesetzt werden, rechtssuchende Personen
möglichst in die Irre zu führen.
Nachfolgend sind einige
Beispiele aufgeführt. Als Einzelfall betrachtet, scheinen jeweils
nur kleinere Willkürlichkeiten vorzuliegen. Betrachtet man
allerdings den ganzen Prozess, das heisst alle Verfahren bei den drei
Gerichten insgesamt, stellt man nach mehreren Verfahren fest, dass
einem von Gerichten, mittels mehr oder weniger grosser Willkür, hier
und da und dort Rechte die man hätte, in kleinerem oder grösserem
Masse weggenommen, bzw. verweigert werden, dass man insgesamt
betrachtet in der Schweiz als Mann, spezielle Fälle ausgenommen,
annähernd keine Chance hat, entgegen dem Willen einer Frau das
Sorgerecht zu behalten. Ironischerweise selbst dann nicht, wenn das
Wohl des Kindes dadurch gefördert würde.
Beispiel
1
Obwohl im Urteil des Bezirksgerichts Uster auf der Seite 27
festgestellt wurde : «Hinzu kommt, dass von allen Seiten unisono
bestätigt wird, dass xxx ein zufriedenes Kind sei und sich im
besten Sinn entwickle. » , obwohl die Tochter seit Jahren
durchschnittlich jede Woche einmal beim Vater zu Besuch war, diese
vielen Besuche sich offensichtlich positiv auf die Tochter
auswirkten, bemühten sich sowohl das Bezirksgericht Uster wie auch
das Obergericht des Kantons Zürich sehr, dennoch darzustellen dass
im gegebenen Fall zwischen den Elternteilen eine «ausgeprägte
Konfliktsituation» vorliege, welche das Wohl des Kindes
selbstverständlich immens beeinträchtige, ein gemeinsames
Sorgerecht somit völlig unmöglich sei.
Beispiel 2
Auf
der Seite 27 des Obergerichtsurteils wurde vom Obergericht
argumentiert : « d) Da die Tochter bis anhin noch praktisch nie
beim Kläger übernachtet hat und mit ihm noch nie ( Prot. II S. 27 )
in den Ferien war, kommt ein weitergehendes Besuchsrecht als das von
der Vorinstanz angeordnete zweiwöchige einstweilen nicht in
Betracht. » Das Obergericht begründete diese Einschränkung für
die Zukunft also damit, dass der Beschwerdeführer etwas nicht getan
habe, was diesem durch eine frühere gerichtliche Anweisung untersagt
wurde, bzw. dadurch verunmöglicht wurde, dass in der seit Jahren
geltenden Besuchsregelung ( in der einen Woche 9 ½ Stunden
Besuchdauer, in der nächsten Woche 4 ½ Stunden Besuchsdauer, dann
wieder 9 ½ Stunden, usw. ) keine Übernachtungen vorgesehen waren
und auch noch keine Ferienregelung bestand. Diese Anforderung des
Gerichts an den Beschwerdeführer war vom Beschwerdeführer unmöglich
zu erfüllen.
Beispiel 3
Auf der Seite 20 des
Urteils wird vom Obergericht argumentiert :
« … ist davon
auszugehen, dass zwischen den Parteien nach wie vor Probleme im
Bereich Kooperation und Kommunikation bestehen, welche sich negativ
auf das Kindeswohl auswirken können, auch wenn dies bis anhin noch
nicht offensichtlich zu Tage getreten ist. » (…) « …
als auch dem Bericht der Prozessbeiständin ist zu entnehmen (Urk.
169 S. 3) dass dieser Umstand sich sehr wohl mit der Zeit negativ auf
das Kindeswohl auswirken könnte. »
Können könnte natürlich
alles. Das Obergericht stellt zwar fest, dass Probleme im Bereich
Kooperation und Kommunikation sich nicht negativ auf das Wohl der
Tochter auswirkten, allerdings genügt dem Obergericht nur schon die
Möglichkeit, dass dies möglicherweise irgendwann mal geschehen
könnte. Solche Argumentationen sind schlichtweg
willkürlich.
Beispiel 4
Seite 22 der Berufung
bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht, bezüglich Artikel 18 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes :
Das Obergericht
des Kantons Zürich argumentierte auf der Seite 14 des Urteils : «
In einem Entscheid vom 9. Februar 2007 betreffend gemeinsame
elterliche Sorge geschiedener Ehegatten hielt das höchste Gericht
ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung nicht verlange dass das
Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen werde und sie
verlange auch nicht, dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt werde,
dass dieses zu einer hälftigen Betreuung führe (BGE 5C.11/2006).
»
Dass sich das Bundesgericht im BGE 5C.11/2006 nur auf einen
Hinweis aus einer Botschaft des Bundesrats aus dem Jahr 1994
abstützte, diese Argumentation also nicht auf einer gerichtlichen
Auslegung der betreffenden Norm beruhte, erschien im Urteil des
Obergerichts nicht. Mit der genannten Argumentation auf der Seite 14
des Urteils wurde vom Obergericht der Anschein erweckt, die Aussage
des höchsten schweizerischen Gerichts sei juristisch unzweifelhaft,
bzw. es liege eine «Tatsache» vor. Diese Vorgehensweise des
Obergerichts bezweckte anzunehmenderweise, den Beschwerdeführer in
die Irre zu führen, bzw. diesen durch eine unzutreffende Behauptung
zu überlisten.
Im Bundesgerichtsentscheid 123 III 445 vom 20.
November 1997 ( vor dem Jahr 2000 war in der Schweiz noch das alte
Scheidungsgesetz in Kraft, was in diesem Zusammenhang hier aber nicht
von Bedeutung ist ) äusserte das Bundesgericht damals folgendes
:
« Was schliesslich die Art. 2, 3 und 18
UNO-Kinderrechtekonvention betrifft, äussert sich der Kläger weder
zur kontroversen Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Bestimmungen
(offengelassen in BBl 1994 V, S. 20; bejahend: INGEBORG SCHWENZER,
Die UN-Kinderkonvention und das schweizerische Kindesrecht, AJP 1994,
S. 819 und CHRISTIAN ULLMANN, Verfassungs- und völkerrechtliche
Widersprüche bei der Ratifikation der UNO-Kinderrechtekonvention,
FamRZ 1991, S. 899; verneinend: BEA VERSCHRAEGEN, Die
Kinderrechtekonvention, Wien 1996, S. 52 f.), noch dazu, ob der
Konvention überhaupt eine über die Scheidung hinausdauernde
gemeinsame elterliche Gewalt zu entnehmen sei (bejahend: SCHWENZER,
a.a.O., S. 822; verneinend: HANS A. STÖCKER, Die UN-Kinderkonvention
und das deutsche Familienrecht, FamRZ 1992, S. 250 ff. und
VERSCHRAEGEN, a.a.O., S. 79 f.). »
In diesem
Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1997 wurde vom
Bundesgericht bekanntgegeben, dass es bezüglich dem Artikel 18 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowohl bezüglich der
direkten Anwendbarkeit der Normen als auch bezüglich der
Verpflichtung der Eltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge in der
Literatur unterschiedliche Ansichten gibt. Im
Bundesgerichtsentscheid 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 , also
10 Jahre später, kam das Bundesgericht nun zur Ansicht, diese
Bestimmung verlange nicht dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen
beiden Eltern übertragen werde. Zu dieser Erkenntnis gelangten die
Bundesrichter Raselli, Meyer und Marazzi aufgrund von
Hinweisen in der Botschaft des Bundesrats aus dem Jahr 1994
(Bundesblatt BBl 1994), also ohne den Artikel 18 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes in seinem vertraglichen Zusammenhang
vorher ausgelegt zu haben. Der Beschwerdeführer in diesem Prozess
kritisierte in dessen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter
Punkt 3 diese Äusserung des Bundesgerichts, kritisierte das Vorgehen
der betreffenden Richter als gegen die Artikel 31 und 32 der Wiener
Vertragsrechtskonvention verstossend, verlangte in einem Antrag, dass
die Richter welche beim BGE 5C.11/2006 mitwirkten, in den Ausstand
treten sollen. Das Bundesgericht wies diesen Antrag unter
Mitwirkung auch derjenigen Gerichtspersonen ab, gegen die sich das
Ausstandsbegehren richtete. Bearbeitet wurde diese Beschwerde dann
durch die Bundesrichter Raselli, Meyer und Marazzi welche vom
Beschwerdeführer wegen deren Vorgehensweise im früheren
Bundesgerichtsentscheid 5C.11/2006, in dieser Beschwerde stark
kritisiert wurden.
Im Urteil des Bundesgerichts vom 17.
Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 äussert sich das Bundesgericht
dazu in der Erwägung 2 folgendermassen dazu : «Die
Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfassen das Handeln
einer Gerichtsperson in eigener Sache oder in Angelegenheiten, in
denen die betreffende Gerichtsperson bereits in anderer Stellung
tätig war. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des
Bundesgerichts bildet gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein
keinen Ausstandsgrund. Dass Gerichtspersonen eine reine Rechtsfrage
beantwortet haben, noch dazu in einem Urteil, in das offenbar weder
der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin noch sonst
Beteiligte des vorliegenden Verfahrens einbezogen waren, ist kein
gesetzlich vorgesehener Ausstandsgrund. Diese Feststellung, dass
keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend
gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein
Ausstandsverfahren fehlt, darf die in der Sache zuständige Abteilung
treffen unter Mitwirkung auch der Gerichtspersonen, gegen die sich
das unzulässige Ausstandsbegehren richtet. »
Es ist
unverantwortlich dass ein Gericht bezüglich dem Artikel 18 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes in einem Urteil ( BGE
5C.11/2006 ) eine solche Aussage macht, ohne die betreffende Norm in
ihrem vertraglichen Zusammenhang vorher ausgelegt zu haben und sich
einfach darüber hinwegsetzend, dass in der Literatur diesbezüglich
naturgemäss ganz unterschiedliche Meinungen vorhanden
sind. Offensichtlich lag hier ein Interessenskonflikt vor. Dass
die betreffenden drei Richter nicht in den Ausstand traten, dass
gerade diese drei Richter die Beschwerde des Beschwerdeführers
beurteilten, ist für den Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der tiefgehenden rechtlichen
Ausführungen welche der Beschwerdeführer bezüglich dem Vorgehen
der drei Richter im BGE 5C.11/2006 bezüglich Artikel 18 CRC
vorbrachte, erstaunt es nicht, dass diese drei Richter ihr Vorgehen
im BGE 5C.11/2006 nun im Urteil 5A_482 /2007 in keiner Weise
kommentierten und damit auch nicht argumentierten, dass diese drei
Richter in der Erwägung 4.4 die Vorbringen des Beschwerdeführers in
dessen Beschwerde als von «rein theoretischer Natur» bezeichnen.
Weiter wird von diesen drei Richtern argumentiert, eine Beschwerde
sei nicht dazu da, theoretische Fragen zu beantworten, es wird
verwiesen auf BGG Art. 76 Abs. 1 lit. b . Diese drei Richter
argumentieren in diesem Urteil also damit, der Beschwerdeführer habe
kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids. In der Beschwerde an das
Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer klar definierte und
begründete Verstösse des Obergerichts gegen Bundes- und Völkerrecht
aufgelistet. Diese drei Richter verweigerten mit dieser
Argumentation Stellungnahmen zu den Vorbringen 1a, 1b, 1c, 2a, 2b,
3a, 3b, 3c und 4b des Beschwerdeführers, das heisst die wichtigsten
Vorbringen des Beschwerdeführers wurden damit einfach
missachtet.
Eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit
diesen Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beantwortung dieser
Vorbringen des Beschwerdeführers hätte dazu führen können, dass
das Bundesgericht zur Einsicht gekommen wäre, der Artikel 133 ZGB
sei bundesverfassungs- und / oder völkerrechtswidrig. Eine solche
Ansicht ist in der Schweiz bei Behörden derzeit nicht
erwünscht.
Beispiel 5
Gemäss Absatz 2 des
Artikels 133 ZGB gilt : «Für die Zuteilung der elterlichen Sorge
und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das
Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend;... » Für das
Kindeswohl ist es doch sicher ein wichtiger Umstand, mit wem das Kind
derzeit und zukünftig oft zusammen ist, bzw. mit wem das Kind
zusammen wohnt, bzw. von wem das Kind erzogen wird. Am 15. Februar
2007 fand beim Obergericht des Kantons Zürich eine mündliche
Verhandlung statt. Für das Obergericht wäre das die Gelegenheit
gewesen, bei der Beklagten bezüglich ihrer Einstellung zum
Verhältnis der Tochter zu beiden Elternteilen etwas nachzufragen, in
Erfahrung zu bringen was für ein Verhältnis ihr Lebenspartner zum
Kind xxx habe, bzw. dessen Erziehungsfähigkeit, dessen
Lebenseinstellung, dessen Lebensansichten, dessen religiöse und
sexuelle Orientierung, usw. . Diese Gelegenheit wurde vom Gericht
allerdings nicht genutzt. Bereits früher hatte sich die Richterin
beim Bezirksgericht Uster in keiner Weise für den Lebenspartner der
Beklagten interessiert. Der Beschwerdeführer kann sich insgesamt des
Eindrucks nicht erwehren, als wollte man beim Bezirks- und dem
Obergericht solche Sachen gar nicht wissen, um die vom Bezirksgericht
vorgenommene Sorgerechtszuteilung an die Beklagte nicht etwa durch zu
viele Fragen zu gefährden. In welche Beziehungen die Tochter von
der Mutter eingebracht wird, bzw. in welcher Weise die Tochter durch
den Lebenspartner der Beklagten zukünftig beeinflusst werden könnte,
ob das Kind zukünftig unter der elterlichen Sorge der Beklagten oder
indirekt mehr unter der «elterlichen Sorge» des Lebenspartners der
Beklagten stünde, interessierte diese Gerichte nicht, obwohl die
Gerichte aufgrund des Absatzes 2 des Artikels 133 ZGB zur Einholung
solcher Informationen verpflichtet gewesen wären. Dem
Beschwerdeführer erscheinen diese Vorgehensweisen der Gerichte als
unverantwortlich, willkürlich und gesetzwidrig.
Beispiel
6
Auf den Seiten 9 und 10 des Urteils des Bundesgerichts wird
vom Bundesgericht argumentiert : «Für das Obergericht war in
dieser Frage entscheidend, dass der Beschwerdeführer nicht bereit
sei, seine Tochter weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen,
und stets davon ausgegangen sei, das Kind werde weiterhin bei der
Beschwerdegegnerin wohnen (…). »
Das ist eine völlige
Verdrehung von Tatsachen. Der Beschwerdeführer hatte bereits zu
Beginn des Scheidungsprozesses beim Bezirksgericht Uster beantragt,
den Elternteilen sei die gemeinsame Sorge zu belassen, hatte sich
damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte zwar offiziell das
Obhutsrecht erhalte, beantragte allerdings ein Besuchs- und
Ferienrecht welches dazu führen sollte, dass sich die Tochter
zusammengerechnet pro Jahr knapp einen Drittel des Jahres beim
Beschwerdeführer aufhalte, bzw. von diesem betreut würde. Da die
Tochter am Wohnort der Beklagten die Schule besucht, ist eine noch
umfangreichere Betreuung der Tochter durch den Beschwerdeführer aus
praktischen Gründen kaum möglich.
Diese Argumentation des
Bundesgerichts entspricht nicht den Tatsachen, diese Argumentation
des Bundesgerichts stellt eine vom Bundesgericht und vom Obergericht
«gewünschte Tatsache» dar.
Beispiel 7
Auf der
Seite 14 des Bundesgerichtsurteils wird argumentiert :
« Die
rechtlichen Annahmen des Bezirksgerichts treffen zu und gelten für
den Beschwerdeführer, soweit er beabsichtigt, das von ihm geforderte
Besuchsrecht auch dazu einzusetzen, um dem nach seiner Auffassung
ungenügenden erzieherischen Einfluss der Beschwerdegegnerin „Paroli
bieten zu können“ (vgl. die Wiedergabe der bezirksrichterlichen
Ausführungen in E. II/2b S. 23. f des obergerichtlichen Urteils).
Dass der Beschwerdeführer hier das Obergericht mit dem
Bezirksgericht verwechselt (S. 34 f. Ziff. 7), ändert nichts an der
Richtigkeit der gerichtlichen Beurteilung. »
Beim
Bundesgericht sollte man die Akten gründlicher lesen, die
Darstellung des Beschwerdeführers auf den Seiten 34 / 35 der
Beschwerde an das Bundesgericht ist sehr wohl zutreffend. Der
Beschwerdeführer hat in diesem Prozess nie argumentiert, die
Beklagte übe einen ungenügenden erzieherischen Einfluss auf
die Tochter aus. Das Wort «ungenügend» ist eine Erfindung des
Obergerichts, beruht auf einer falschen Zitierung durch das
Obergericht. Die auf diesem Wort beruhende Argumentation des
Bundesgerichts ist somit falsch.
Der Beschwerdeführer ist
Vater dieses Kindes und würde sicher nicht einfach zuschauen, wie
die Beklagte, - rein theoretisch - , allenfalls unter Einfluss ihres
Lebenspartners, die Tochter beispielsweise langsam in eine
Vegetarierin oder zu einer Angehörigen einer religiösen Sekte
erziehen würde. Solche Probleme sind derzeit nicht vorhanden. Sollte
ein solches Problem mal auftauchen, würde es den Beschwerdeführer
gar nicht interessieren, ob das Bundesgericht der Meinung wäre, der
Beschwerdeführer dürfe sich nicht in die Erziehung des Kindes
einmischen. Solche Ansichten widersprechen jeglichem gesunden
Menschenverstand sowie Artikel 8 der EMRK. Die Vorgehensweise des
Obergerichts des Kantons Zürich, den Beschwerdeführer falsch zu
zitieren, die Vorgehensweise des Bundesgerichts, diese falsche
Zitierung trotz der Klarstellung des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift an das Bundesgericht weiter zu verwenden, stellt
einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
Bezüglich diesem Beschwerdepunkt
wird auf folgende Akten verwiesen :
*** Wie beim
Beschwerdepunkt 1 .
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2
*** Wie
beim Beschwerdepunkt 1 .
Dass in diesem Prozess diverse
Verstösse gegen Artikel 6 der EMRK vorliegen, darauf wurden die
Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das
Obergericht des Kantons Zürich, sowie in der Berufung bzw. der
Beschwerde an das Bundesgericht sehr oft hingewiesen.
Beschwerdepunkt 6
Grund
der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass
der schweizerische Artikel 133 ZGB und die damit zusammenhängende
Rechtssprechung der schweizer Gerichte, mit dem Artikel 8 der EMRK
nicht vereinbar ist, da bei Anwendung dieses Artikels und dieser
Rechtssprechung das Recht des Vaters bzw. des Beschwerdeführers
auf Achtung des Privat- und Familienlebens missachtet wird.
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht dass der schweizerische Artikel 133
ZGB und die damit zusammenhängende Rechtssprechung der schweizer
Gerichte, mit dem Artikel 8 der EMRK nicht vereinbar ist, da bei
Anwendung dieses Artikels und dieser Rechtssprechung das Recht des
Kindes auf Achtung des Privat- und Familienlebens missachtet
wird.
Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt
6
Anlässlich einer mündlichen Verhandlung beim
Bezirksgericht Uster, teilte die damalige Richterin Frau Thalmann dem
Beschwerdeführer bzw. dem Kläger mit, er müsse zur Kenntnis
nehmen, « dass die Familie nicht mehr existiere ». In solcher Weise
wird in der Schweiz das Recht auf Familie ( Artikel 14 der schweizer
Bundesverfassung ) beseitigt.
EMRK
, Art. 8 , Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1)
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine
Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit
der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer.
Der Beschwerdeführer verweist
hier auch auf seine Ausführungen auf den Seiten 18 und 19 in der
Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich. Das
Bundesgericht wurde auf der Seite 26 der Berufung bzw. der Beschwerde
an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen
Artikel 8 der EMRK vorliege, im Weiteren wurde auf der Seite 18 unter
Punkt 2b verlangt, dass das Bundesgericht die in der Berufung an das
Obergericht aufgeführten Verstösse erwäge und beantworte.
Eine
«Familie» entsteht nicht einfach dadurch, dass irgendwelche
Personen zusammen wohnen. Eine Familie besteht aus Personen die
miteinander verwandt sind, in einer Familie bestehen rechtliche
Beziehungen zwischen Eltern und ( unmündigen ) Kindern. Es ist nicht
zwingend dass die Familienangehörigen, dass Eltern und Kinder
zusammen wohnen, die rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und
Kindern ( Sorgerecht, Erbrecht, …) sind auch dann gegeben, wenn
Familienangehörige an unterschiedlichen Orten wohnen.
Die
familiär-rechtlichen Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern, bzw.
die familiär-rechtlichen Beziehungen von Elternteilen zu ihren
Kindern enden nicht dadurch, dass Kinder an einem anderen Ort wohnen
als einer oder beide Elternteile. Solche rechtlichen Beziehungen sind
nicht ortsgebunden.
Gemäss der Rechtssprechung des
Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts sei es
zwingend dass derjenige Elternteil welchem das Obhutsrecht durch ein
Gericht zugewiesen wird, über das Sorgerecht verfügen müsse. Das
bedeutet dass bei Nichtvorliegen eines gemeinsamen Antrags auf
gemeinsames Sorgerecht, dem anderen Elternteil gemäss Absatz 1 des
Artikels 133 ZGB zwingend dessen Sorgerecht entzogen werden muss.
Allein die Zuweisung des Obhutsrechts an den einen Elternteil führt
in der Schweiz also zum Entzug des Sorgerechts des anderen
Elternteils. Ein Verschulden des Elternteils welchem das Sorgerecht
entzogen wird, ist bei dieser Rechtssprechung nicht erforderlich.
Elternteilen werden in der Schweiz bei Scheidungen damit ganz
systematisch deren Sorgerechte über deren Kinder
entzogen.
Im BGE 128 III 9 vom 2. November 2001 wurde
festgestellt : « Das Obhutsrecht beinhaltet die Befugnis, den
Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen,
… » Das Obhutsrecht ist das eine, die Obhutsausübung ist das
andere. Das Obhutsrecht wird bei einer Scheidung einem der beiden
Elternteile zugewiesen. Die effektive Ausübung der Obhut des Kindes
erfolgt jedoch auch durch denjenigen Elternteil, welcher sein
«Besuchsrecht» ausübt, da sich Kinder zu den Besuchszeiten
normalerweise am Wohnort bzw. in der Wohnung dieses Elternteils
aufhalten, bei grösserem Umfang dieses «Besuchsrechts» auch bei
diesem Elternteil wohnen. Es ist nicht ersichtlich, warum einem
Elternteil dessen Sorgerecht entzogen wird, weil dieser Elternteil
zwar nicht über das Recht verfügt den mehrheitlichen Aufenthaltsort
des Kindes zu bestimmen, dieser Elternteil dennoch aber einen Teil
der Obhut ausübt. Es ist also nicht ersichtlich, warum die Zuweisung
des Obhutsrechts an den einen Elternteil die Folge haben müsste, dem
anderen Elternteil dessen Sorgerecht zu entziehen.
Der Entzug
des Sorgerechts kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn ein
Elternteil gewalttätig oder psychisch behindert ist oder sonstige
Eigenschaften hat, welche derart schwerwiegend sind, dass das Wohl
des Kindes ernsthaft gefährdet ist oder dieser Elternteil unfähig
ist, das Sorgerecht auszuüben. Ein solcher Entzug des Sorgerechts
ist sicher durch den Schutz der Rechte des betreffenden Kindes
gerechtfertigt.
Wenn mittels Rechtssprechung Elternteilen
deren Sorgerechte allerdings systematisch entzogen werden,
ohne dass das Wohl von Kindern gefährdet wäre, oder zumindest
ernsthaft gefährdet wäre, stellt diese Rechtssprechung einen
Verstoss gegen die Absätze 1 und 2 des Artikels 8 der EMRK dar,
missachtet das Familienleben desjenigen Elternteils welchem das
Sorgerecht entzogen wird und stellt unzulässige Eingriffe in das
Familienleben dieses Elternteils und in das Familienleben des Kindes
dar.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass auf der Seite
des Beschwerdeführers kein ( wirklicher ) Grund vorlag, weshalb das
Kind bzw. dessen Wohl gefährdet gewesen wäre, wenn der
Beschwerdeführer das Sorgerecht bezüglich dem Kind behalten hätte,
bzw. derzeit ausüben würde, dass in diesem Fall somit ein Verstoss
gegen die Absätze 1 und 2 des Artikels 8 der EMRK vorliegt.
Seit
9 Jahren besteht in der Bundesrepublik Deutschland das gemeinsame
Sorgerecht als Regel und das alleinige Sorgerecht als Ausnahme. Der
Beschwerdeführer bevorzugt beim Fernsehen eher die deutschen Sender
ARD und ZDF als das Schweizer Fernsehen, Informationssendungen dieser
deutschen Sender sind informativer, sachlicher und weniger kitschig
als schweizer Sendungen. Seit die grosse Koalition aus CDU/CSU und
SPD in Deutschland regiert, ist Familienpolitik ein Thema über
welches relativ oft berichtet wird. In den deutschen Medien wurde in
den vergangenen zwei Jahren zunehmend über Kindertagesstätten, den
Schutz und die Förderung der Kinder und dergleichen berichtet, die
deutsche Sorgerechtsregelung war in diesem Zusammenhang dabei
allerdings gar kein Thema. Offensichtlich funktioniert diese
Sorgerechtsregelung in Deutschland und gibt zu keiner grösseren
Kritik anlass. Diese Sorgerechtsregelung besteht darin, dass
getrenntlebende Elternteile in der Regel das gemeinsame Sorgerecht
ausüben, dass das alleinige Sorgerecht, bzw. ein Sorgerechtsentzug,
nur in Ausnahmefällen verfügt wird. In Deutschland sind
getrenntlebende Eltern per Gesetz verpflichtet, Konsens zu suchen und
zu finden.
Im vorliegenden Fall wurde insbesondere durch das
Bezirksgericht Uster und das Obergericht des Kantons Zürich das Wohl
des Kindes als höchst gefährdet dargestellt, wenn die geschiedenen
Eltern des Kindes, bezüglich der Erziehung des Kindes, bezüglich
Erziehungsgrundsätzen und allenfalls in wichtigen Angelegenheiten
die das Kind betreffen, nicht fast einhundertprozent harmonische
Meinungen vertreten. So etwas ist selbst bei verheirateten
Elternteilen wohl selten.
Somit ist es unverständlich dass in
der Schweiz bei Ehescheidungen tausenden Elternteilen systematisch
deren Sorgerechte entzogen werden, diese Vorgehensweise ist völlig
übertrieben und unverhältnismässig.
Zum Vorgehen
schweizerischer Behörden bei Scheidungen und Sorgerechtsregelungen
passt der folgende Artikel der schweizer Bundesverfassung wohl sehr
gut :
Art. 5 , Grundsätze rechtsstaatlichen
Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das
Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und
Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten
das Völkerrecht.
Bezüglich diesem Beschwerdepunkt
wird auf folgende Akten verwiesen :
*** Wie beim
Beschwerdepunkt 1 .
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2
*** Wie
beim Beschwerdepunkt 1 .
Dass in diesem Prozess ein
Verstoss gegen Artikel 8 der EMRK vorliege, darauf wurden die
Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das
Obergericht des Kantons Zürich auf der Seite 18, sowie auf der Seite
26 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen.
Beschwerdepunkt 7
Grund
der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass
die Rechtssprechung der schweizer Gerichte bezüglich der Regelung
des Sorgerechts bei Ehescheidungen, gegen das Diskriminierungsverbot
im Artikel 14 der EMRK, bezüglich dem Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Absatz 1 des Artikel 8 der EMRK,
verstösst.
Sachverhalt und Begründung zum
Beschwerdepunkt 7
Hier wird auf das Urteil des
Bundesgerichts, auf die Erwägung 4 auf den Seiten 6 bis 11
verwiesen. Auf der Seite 7 wird vom schweizerischen Bundesgericht
bekanntgegeben :
« Eltern sollen deshalb – wenn immer
möglich – auch nach der Scheidung gemeinsam die volle
Verantwortung für das Kind übernehmen können, sofern sie dies
wollen und dazu auch in der Lage sind. Vorausgesetzt ist, dass
beide Eltern die Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des
Sorgerechts erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die
Eltern nicht nur kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch
zur Kooperation fähig sind ( …). Die Voraussetzungen für
die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge erfüllt, wer das
Verlangen des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen und
unmittelbarer Betreuung und Pflege zu befriedigen vermag. Weitere
wesentliche Kriterien sind … »
Wenn man verheiratet ist,
erhalten Vater und Mutter mit der Geburt eines Kindes automatisch das
Sorgerecht für dieses Kind. Würde man gemäss den Kriterien des
Bundesgerichts beurteilen, ob verheiratete Väter ohne Unterstützung
durch die Mütter, ob verheiratete Mütter ohne Unterstützung durch
die Väter, diese Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen
elterlichen Sorge erfüllen, würde man wohl feststellen, dass, über
den Daumen geschätzt, wohl etwa dreiviertel aller Väter und Mütter
der gesamten schweizer Bevölkerung, diese Voraussetzungen gar nicht
erfüllen, dass diese vielen Väter und Mütter ihr Sorgerecht nur
deshalb ausüben können, weil sie den gesetzlichen Status
«Verheiratet» haben. Wer diesen Status «Verheiratet» nicht
mehr hat, wird bezüglich Familienleben ganz anders beurteilt, als
wenn dieser Status noch vorhanden wäre. Dieses Vorgehen
schweizerischer Behörden stellt deshalb eine Diskriminierung
geschiedener Elternteile dar.
Bezüglich diesem
Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :
***
Wie beim Beschwerdepunkt 1 .
Erfüllung der
Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2
*** Wie
beim Beschwerdepunkt 1 .
Dass in diesem Prozess Verstösse
gegen Artikel 8 und Artikel 14 der EMRK vorliegen, darauf wurden die
Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das
Obergericht des Kantons Zürich auf der Seite 18, sowie auf der Seite
26 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen.
Schlussseite /
Unterschrift
Sollten Sie noch weitere Gerichtsakten
benötigen, teilen Sie mir dies bitte schriftlich oder auch einfach
per Telefon mit.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Ort Datum
Unterschrift
Uster 21.1.2008 Sig. M.
Blunier
************************************************* Ende
: Individualbeschwerde beim EGMR :
Diese Individualbeschwerde als
PDF-Dokument
Wer diesen Text bis hierher gelesen hat, den
scheint dieses Thema wirklich zu interessieren. Diese
Individualbeschwerde mit den sieben Beschwerdepunkten können Sie von
mir auch als PDF-Dokument erhalten. Im PDF-Dokument ist die
Formatierung des Textes wesentlich besser als in dieser einfachen
Webseite. Senden Sie mir über die obgenannte Mailadresse eine Mail
und ich sende Ihnen das PDF-Dokument als Mail-Anhang.
Anwendung
:
Die auf dieser Web-Site vorhandenen Argumentationen
betreffend Völkerrecht können selbstverständlich von allen Leuten
die absehbar mit einem Sorgerechts- und Besuchsrechtsstreit zu tun
haben werden, angewendet werden. Sinnvoll ist dies allerdings nur,
wenn der betreffende Elternteil zum Kind ein gutes Verhältnis hat,
wenn der betreffende Elternteil nicht verwahrlost, nicht gewalttätig,
nicht arbeitsscheu, nicht charakterlich ungeeignet, nicht alkohol-
oder sonst drogensüchtig ist.
Mitwirkung :
In
einer ersten Phase wird diese Individualbeschwerde nun beim EGMR
geprüft werden, ob formelle Fehler vorliegen, ob alle
Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Möglicherweise werden nicht
alle Beschwerdepunkte behandelt werden, ich wäre schon zufrieden
wenn 4 oder 5 Beschwerdepunkte schlussendlich beurteilt würden.
Diese erste Phase kann bis zu einem Jahr lang dauern. In der
zweiten Phase würde die Beschwerde dann der schweizer Regierung
zugestellt und deren Meinung dazu eingeholt. In dieser zweiten
Phase wäre die Mitwirkung eines Anwalts durchaus willkommen.
Sollte
unter den vielen Vätern die in der Schweiz wohl fast täglich
geschieden werden, ein Anwalt sein, welcher ( ohne Entgelt ) in
dieser zweiten Phase mitwirken möchte, würde ich mich darüber sehr
freuen. Vorausgesetzt natürlich dass die fachliche Eignung auch
einigermassen zu diesem rechtlichen Thema, also Privatrecht und
Völkerrecht, passt.
Die Uhr läuft :
Der
Gesetzgeber arbeitet derzeit an einem neuen Scheidungsrecht, welches
das derzeitige Scheidungsrecht aus dem Jahr 2000 ersetzen soll.
Insbesondere soll die Regelung des Sorgerechts geändert werden.
Sollte der Gesetzgeber nocheinmal so einen Schrott produzieren wie
das derzeitige Scheidungs- bzw. Sorgerechtsregelungs-Gesetz, wird
dieses neue Gesetz möglicherweise durch ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Sache, schon zu Schrott
erklärt werden, bevor es überhaupt in Kraft getreten wäre. Der
Gesetzgeber täte also gut daran, darauf zu achten dass dieses neue
Scheidungs- bzw. Sorgerechtsregelungs-Gesetz hundertprozentig
völkerrechtskonform sein wird. Es liegt also nahe, die
diesbezügliche gesetzliche Regelung und die Rechtssprechung der
Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen.
Der Gesetzgeber
sollte sich mit diesem neuen Gesetz auch etwas beeilen, ich warte
nicht darauf dass dieses neue Scheidungsrecht irgendwann in ferner
Zukunft mal in Kraft tritt. Die Individualbeschwerde ist eingereicht,
täglich rückt der Tag an welchem der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte bezüglich dieser Individualbeschwerde ein Urteil
fällen wird näher, täglich rückt der Tag an welchem das
derzeitige schweizerische Scheidungsrecht und die Rechtssprechung
dazu durch dieses Urteil als völkerrechtswidrig erklärt werden
näher.
Ausgehend davon dass die Behandlung dieser
Individualbeschwerde durch den EGMR ungefähr 14 Monate dauert, war
ende August 2008 etwa Halbzeit.
Die Uhr tickt … und tickt …
und tickt … und tickt … und tickt …