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Inhalt der Seite ARCHIV_H :

- Einführung
- Was steckt hinter Formulierungen in Bundesgerichtsentscheiden ?
- Ein Beistand für das Kind / für die Kinder ?
- Ausserkraftsetzung schweizerischen Rechts mittels Individualbeschwerde
  beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für Individualbeschwerden
  beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- Schweizerische und völkerrechtliche gesetzliche Bestimmungen
- Der laufende Prozess, Völkerrecht in der praktischen Anwendung.
- Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
  Menschenrechte in Strassburg
( 4959/08 Blunier ./. Schweiz )
- Mitwirkung
- Die Uhr läuft

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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser

Trennungen und Scheidungen gehören leider auch zum Leben. Besonders belastend wird es, wenn Kinder davon betroffen sind. Es gibt ein «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» welches zum Völkerrecht gehört und gemäss Artikel 191 der Bundesverfassung in der Schweiz massgebendes Recht ist. Gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes sollte eigentlich die gemeinsame Sorge ( die gemeinsame gesetzliche Vertretung des Kindes ) die Regel und die alleinige Sorge die Ausnahme sein. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Scheidung seit 1998 gesetzlich verankert, in der Schweiz wird es aber gerade umgekehrt gemacht, Artikel 133 des Zivilgesetzbuchs ZGB beginnt mit dem Satz : «Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu ... ».

Artikel 133 ZGB sowie die Rechtssprechung dazu, macht es demjenigen Elterteil, welcher für die tägliche Betreuung des Kindes etwas besser geeignet ist, sehr einfach dem andern Elternteil dessen elterliche Sorge durch das Gericht zu entziehen. Dieser Artikel und die Rechtssprechung dazu fordern richtiggehend zum Missbrauch auf.

Schaut man sich die Sache allerdings juristisch genauer an, wird bei der Anwendung des Artikels 133 ZGB von Gerichten oft gegen Völkerrecht verstossen. Ich bin gerade damit beschäftigt, das auf juristischem Weg abzustellen.

Mein Name ist M. Blunier, ich wohne im Haus Breitigasse 13 in 8610 Uster im Kanton Zürich.

Ich wurde 1959 geboren und heiratete ende 1999 eine chinesische Staatsangehörige. Im Jahr 2001 wurde unsere Tochter geboren. Ende 2002 musste ich mich Teilzeitarbeitslos melden. Einen Monat später kam die Ehefrau nicht mehr nach Hause, das Kind nahm sie natürlich mit.

Bei der «Eheschutzverhandlung» 2 ½ Monate später wurden gegen mich massive Vorwürfe geäussert, die Obhut des Kindes dann der Mutter zugesprochen, ich erhielt ein Besuchsrecht jeden Samstagnachmittag.

Im Laufe der Zeit traf man sich mehrfach vor Gericht. Dann wurde die gesetzliche Wartefrist von vier auf zwei Jahre verkürzt. Ich wartete das Ende der zweijährigen Frist ab und klagte dann ende 2004 auf Scheidung der Ehe.

Im wesentlichen geht es nun noch um die Neuregelung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern. Ich will ein gemeinsames Sorgerecht, das will die Ex- Ehefrau aber nicht.

Vor der geplanten Scheidung kontaktierte ich mehrere Anwälte und hatte bald den Eindruck dass diese Leute wohl nur daran interessiert waren in kurzer Zeit mit wenig Aufwand viel Geld zu verdienen. Da ich keine Arbeitsstelle fand, viel Zeit hatte und etwas sinnvolles tun wollte, beschloss ich den Scheidungsprozess selbst zu führen.

Stützt man sich auf schweizerisches Bundesrecht ab, hat man annähernd keine Chance, gegen den Willen einer Noch- bzw. Ex-Ehefrau und gegen die derzeitige Gerichtspraxis ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Bei diesem Prozess stütze ich mich allerdings stark auf Völkerrecht ab, auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie auf die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK bzw. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl die Artikel dieser Staatsverträge in der Schweiz massgebendes Recht darstellen welches dem Bundesrecht übergeordnet ist, scheinen Juristen gar nicht motiviert zu sein sich an diese Gesetze zu halten, scheinen diverse Leute der Meinung zu sein, diese Verträge können einfach ignoriert werden.
Im Laufe der Zeit habe ich diverses gelernt und veröffentliche diese Erkenntnisse nun damit andere Leute in ähnlichen Situationen von diesem Wissen profitieren können. Ich hoffe dass die Informationen auf dieser Webseite für Sie nützlich sind, insbesondere hoffe ich dass bei vielen Trennungen und Scheidungen vernünftige Regelungen bezüglich dem Verhältnis der Kinder zu den Eltern vereinbart werden, bzw. nötigenfalls erkämpft werden können.

Sollten Sie wider erwarten irgendwelche Fehler entdecken, bitte ich Sie um Mitteilung per Mail oder Brief. Besten Dank.

Sie erreichen mich über die obgenannte Postadresse oder per Mail über die Adresse :

mar.bl-X-@AAA.ch Entfernen Sie «-X-» und ersetzen Sie «AAA» durch «bluewin» .
Manche SPAM-Versender benutzen Programme die automatisch Webseiten nach Mailadressen durchsuchen. Die scheinbare Mailadresse mar.bl-X-@AAA.ch nützt SPAM-Versendern aber nichts.


Was steckt hinter Formulierungen in Bundesgerichtsentscheiden ?

Liest man einen Bundesgerichtsentscheid, sieht man die Argumentation des Bundesgerichts bzw. der Bundesrichter die sich mit dieser Sache befassten, man weiss aber nicht, wie der betreffende Beschwerdeführer oder die betreffende Beschwerdeführerin in der Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift an das Bundesgericht argumentierte. Man muss sich also darauf verlassen, dass das was die Bundesrichter im betreffenden Urteil, bzw. dem Entscheid schrieben, wohl schon richtig sei.

Auf der Seite 4 dieser Webseite können Sie sehen, welche Argumentationen von mir in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht vorgebracht wurden, und wie das Bundesgericht, bzw. die Bundesrichter die sich mit dieser Sache befassten, darauf reagierten.

Im Wesentlichen wurde in der Beschwerdeschrift von mir gefordert dass das Bundesgericht den Artikel 133 ZGB auf dessen bundesverfassungs- und völkerrechtskonformität hätte überprüfen sollen. Das Bundesgericht hat ganz klar die Kompetenz das zu tun.

Vom Bundesgericht wird in dessen Urteil in der Erwägung 4.4 dazu kurz und bündig argumentiert, eine Beschwerde sei nicht dazu da, theoretische Fragen zu beantworten, weiter wird verwiesen auf BGG Art. 76 Abs. 1 lit. b , das heisst es wird argumentiert, eine solche Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht zulässig da der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe.

Widerlegt man in einer Beschwerdeschrift die Argumentationen des Bundesgerichts aus früheren Bundesgerichtsentscheiden ( BGE 123 III 445 , BGE 5C.11/2006 … ) werden beim Bundesgericht immer wieder neue Argumentationen gefunden, mit welchen die Überprüfung des Artikels 133 ZGB auf dessen bundesverfassungs- und völkerrechtskonformität verweigert wird.

Nun befasst sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Vorgehensweise des Bundesgerichts.



Haftungs-Ausschluss :

Der Verfasser dieser Informationen ist kein Jurist, hat sich dieses Wissen im Rahmen seiner eigenen Scheidung angeeignet.

Sämtliche Personen sind für ihre juristischen Handlungen, welche immer Kostenfolgen haben können, selbst verantwortlich. Der Verfasser dieser Informationen hier übernimmt für andere Personen keinerlei Haftung für irgendwelche Kosten die bei Anwendung dieser Informationen entstehen könnten. Bei Gerichtsbehörden gibt es manchmal Beschäftigte welche ziemlich fantasievoll sind wenn es darum geht, Rechtsansprüche mit seltsamsten und haarsträubenden Rechtsverdrehungen abzuweisen und missliebigen Kunden Kosten aufzubürden. Im Zweifelsfalle beauftragen Sie besser einen Anwalt / eine Anwältin, ihre Interessen wahrzunehmen.


Links :

Bundesgesetze und Staatsverträge :

http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html

101 Bundesverfassung
210 Zivilgesetzbuch ZGB
291 Bundesgesetz über internationales Privatrecht
311.0 Strafgesetzbuch StGB
173.110 Bundesgerichtsgesetz BGG
273 Bundesgesetz über den Zivilprozess
0.101 Konvention zum Schutz der Menschenrechte EMRK
0.101.1 Europäische Übereinkunft betreffend EGMR-Verfahren
0.101.2 Verfahrensordnung des EGMR
0.101.07 Protokoll Nr. 7 der EMRK
0.103.2 UNO-Pakt 2
0.111 Wiener Vertragsrechtskonvention
0.107 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-KRK)




Bundesgerichtsentscheide :


http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht.htm


Zürcher Gesetzessammlung :

http://www.zhlex.zh.ch/internet/zhlex/de/home.html



Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern nach einer Trennung. Ein Beistand für das Kind kann sehr nützlich sein.

Wenn man sich etwas dafür interessiert, erfährt man übers Internet, durch Fernsehen, durch Zeitungen oder durch das Lesen von Bundesgerichtsurteilen einiges, was nach Trennungen bezüglich Kindern so alles ablaufen kann. Beispielsweise erschien in der Zeitung „Der Zürcher Oberländer“, am 9. September 2006 ein ausführlicher Artikel über „Die diskriminierten Scheidungsväter“.

Nach einer Trennung wird bei der Eheschutzverhandlung durch ein Bezirksgericht ( in anderen Kantonen durch ein Amtsgericht oder ein Kreisgericht ) das Obhutsrecht ( nicht das Sorgerecht ) betreffend einem Kind einem Elternteil zugeteilt, meistens der Frau.
Oft ist es leider so dass derjenige Elternteil welchem das Obhutsrecht zugeteilt wurde, alles daran setzt, den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil möglichst zu unterbinden, dabei kommen verschiedene Methoden zum Einsatz. Angefangen damit dass bei jeder Übergabe des Kindes an Besuchstagen, mit Mimik, Gestik, Kommentaren oder sogar Geschrei zum Ausdruck gebracht wird, dass es dem obhutsberechtigten Elternteil gar nicht passt dass der andere Elternteil sein Besuchsrecht wahrnimmt. Damit wird bezweckt dass dem nichtobhutsberechtigten Elternteil die Wahrnehmung des Besuchsrechts mit der Zeit verleidet werden soll. Wenn das nicht funktioniert, werden möglicherweise auch Besuchstage verweigert. Zudem kann es sein dass das Kind irgendwelche Sprüche von sich gibt die deutlich zeigen dass sich der obhutsberechtigte Elternteil gegenüber dem Kind vorsätzlich abwertend über den anderen Elternteil äussert, damit bezweckt, das Kind derart zu beeinflussen dass es den anderen Elternteil ablehnen solle. Im schlimmsten Fall wird dem nichtobhutsberechtigten Elternteil sogar vorgeworfen, ein Kind sexuell missbraucht zu haben, mit der Absicht, Behörden dafür einzuspannen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil zu unterbinden.

Bei Scheidungsprozessen wird dann von geübten Scheidungsanwälten der obhutsberechtigten Elternteile, möglicherweise, die Situation zwischen den Elternteilen vorsätzlich viel negativer dargestellt als sie in der Praxis ist, um zu erreichen dass das Besuchsrecht des ungeliebten Elternteils vom Gericht möglichst minimal festgelegt wird.

Wenn solche Situationen absehbar sind, empfehle ich sehr, dem Kind einen Beistand zu geben. Das kann nach der Trennung bei der allerersten Eheschutz-Gerichtsverhandlung ganz einfach beantragt werden, beispielsweise so :
« Für das Kind XY, geboren am xx.yy.zzzz, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB beantragt. Der Beistand oder die Beiständin solle die Parteien in Besuchsrechtsfragen beraten, die Modalitäten des Besuchsrechts festlegen und allgemein zwischen ihnen vermitteln. »

Ich habe dies leider erst bei der Einleitung der Scheidung beantragt, dann aber als vorsorgliche Massnahme, das wurde innerhalb weniger Monate wirksam. Nach kurzer Zeit hat sich das Verhalten der obhutsberechtigten Person wesentlich verbessert.

Obwohl das « neue Scheidungsrecht » erst im Jahr 2000 in Kraft trat, arbeitet der schweizerische Gesetzgeber, aus gutem Grund, schon an einem neu-neuen Scheidungsrecht. Es ist zu hoffen dass zukünftig Kindern bei Trennungen in der Regel sofort automatisch ein Beistand zugeordnet wird. Das wäre nun wirklich eine ganz gute Massnahme.

Eine Beistandsperson verbessert zwar das Verhalten der Elternteile. Das hindert Scheidungsanwälte der obhutsberechtigten Elternteile allerdings, möglicherweise, aber trotzdem gar nicht daran, bei Scheidungen dann aber doch genau das Gegenteil zu behaupten.

Es muss unterschieden werden zwischen einer ( Erziehungs- ) Beistandsperson nach Artikel 308 Abs. 2 ZGB und einer Prozess-Beistandsperson nach Artikel 146 ZGB. Hier ist eine ( Erziehungs- ) Beistandsperson gemeint.
Falls ein Kind während eines Prozesses rechtlich durch eine Beistandsperson vertreten wird, handelt es sich um einen Prozessbeistand oder eine Prozessbeiständin gemäss Artikel 146 ZGB.


Ausserkraftsetzung schweizerischen Rechts mittels Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg :

Falls der obhutsberechtigte Elternteil, das ist in der Regel die Mutter, bei einer Ehescheidung einen gemeinsamen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigert ( Absatz 3 des Artikels 133 ZGB ), müssen Gerichte gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB, einem der beiden Elternteile dessen Sorgerecht entziehen, das ist in der Regel der Mann. Falls das Wohl des Kindes gar nicht oder zumindest nicht erheblich gefährdet wäre, falls ein solcher Entzug des Sorgerechts also einfach deshalb, systematisch, erfolgt weil schweizerisches Gesetz dies so verlangt, dann ist ein solcher Sorgerechtsentzug bundesverfassungs- und völkerrechtswidrig. Das interessiert schweizer Behörden, bzw. Gerichte, aber nicht. Falls sich jemand gegen einen solchen systematischen Sorgerechtsentzug wehrt, dann wird dieser Elternteil von Behörden als Gefahr für das Kind dargestellt, dann wird von Behörden der Begriff «Kindeswohl» dazu verwendet, sämtliche Rechte dieses Elternteils vom Tisch zu fegen.

Bei diversen Behörden denkt man, man könne sich beliebig über Völkerrecht hinwegsetzen, Urteile des Europäischen Gerichtshofs könnten nationale Entscheide ja nicht aufheben.
Das ist in der Regel schon so, wenn allerdings die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK (bzw. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) betroffen ist, können nationale Entscheide bzw. Urteile durch den Teil des Europäischen Gerichtshofs welcher für Menschenrechte zuständig ist ( der EGMR ), sehr wohl aufgehoben werden.

Die Wirkung einer Verurteilung eines Landes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann sowohl langfristige, aber auch relativ kurzfristige Wirkungen haben :

Langfristig bewirkt eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof dass der Gesetzgeber Gesetze ändern oder allenfalls sogar völlig erneuern muss. Dadurch werden Gerichte letztendlich doch gezwungen, ihre Rechtssprechung zu ändern. Auch wenn es einem selbst konkret nicht hilft, hat man doch die Genugtuung dass andere Personen davon profitieren. Diese Genugtuung ist insbesondere dann sicher gross, wenn es sich bei den zukünftig profitierenden Personen um Kinder handelt.

Relativ kurzfristig kann folgendes Vorgehen wirken : Das Bundesgericht kann zwar gesetzliche Bestimmungen nicht für ungültig erklären, nach einer Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof müsste das Bundesgericht aufgrund eines Revisionsgesuchs allerdings eine völkerrechtswidrige gesetzliche Bestimmung als unanwendbar erklären, wie im Bundesgerichtsentscheid 124 II 480 vom 24. August 1998 : «Die EMRK-widrige Norm ist nicht mehr anzuwenden».

BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention :
Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

BGG Art. 124 Frist :
1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
c. wegen Verletzung der EMRK innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;

BGG Art. 128 Entscheid :
1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2 Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechtspflegegesetz, OG ) wurde per 1. Januar 2007 aufgehoben und durch das neue Bundesgerichtsgesetz BGG ersetzt.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit welchem festgestellt wird dass die Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK verstossen habe, bewirkt indirekt also durchaus die Aufhebung eines nationalen Entscheids. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann auch bewirken dass eine schweizerische rechtliche Bestimmung nicht mehr angewendet werden darf, kann auch bewirken dass der Gesetzgeber gesetzliche Bestimmungen ändern muss. Behörden sollten Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte also nicht unterschätzen, die Wirkung kann gewaltig sein.

Ich bin gerade damit beschäftigt, dafür zu sorgen dass der Absatz 1 des Artikels 133 ZGB ( « Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu … » ) in der Schweiz als unanwendbar erklärt werden wird.
Das Bundesgericht kann zwar den Absatz 1 des Artikels 133 ZGB nicht für ungültig erklären, nach einer Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof müsste das Bundesgericht aufgrund eines Revisionsgesuchs allerdings den Absatz 1 des Artikels 133 ZGB als unanwendbar erklären.


Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof :

Wenn man sich beim Europäischen Gerichtshof beschweren will, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Über diesen Link findet man die Voraussetzungen :

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichts
hof/dokumente_auf_deutsch/faqs.asp#P58_4581

Der Gerichtshof wendet die Europäische Menschenrechtskonvention an. Die Aufgabe des Gerichtshofes ist es, sicherzustellen, dass die Staaten die in der Konvention dargelegten Rechte und Sicherheiten achten. Dies geschieht, indem Klagen («Beschwerden») von Einzelpersonen oder manchmal auch von Staaten geprüft werden. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat eines oder mehrere dieser Rechte und Sicherheiten verletzt hat, fällt er ein Urteil. Die Urteile sind verbindlich und die betreffenden Staaten sind dazu verpflichtet, ihnen zu entsprechen ( Artikel 46 EMRK ).
Beschwerden können eingereicht werden, wenn man persönlich und unmittelbar Opfer einer Verletzung der in der Konvention oder einem ihrer Protokolle dargelegten Rechte und Sicher-heiten ist. Man muss entweder eine Privatperson oder eine juristische Person sein wie z.B. ein Unternehmen oder eine Gesellschaft. Die Rechtsverletzung muss von einem an die Konvention gebundenen Staat begangen worden sein.
Man muss zuvor alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die zur Lösung des Problems beitragen könnten ( für gewöhnlich ist damit eine Klage vor dem zuständigen Gericht gemeint, gegebenenfalls gefolgt von einer Berufung und dann eventuell einer weiteren Berufung vor einem höheren Gericht, wie z.B. dem Obersten Gerichtshof oder einem Verfassungsgericht, falls vorhanden. ) Es reicht nicht aus, nur von diesen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, sondern die Beschwerde ( das heisst, der Grund der Beschwerde für eine angeführte Verletzung der Konvention ) muss dabei auch tatsächlich eingelegt worden sein. Nach einer Entscheidung der letzten staatlichen Instanz hat man sechs Monate Zeit vom Zeitpunkt der letzten Urteilsverkündung auf innerstaatlicher Ebene ( allgemein gesagt der Urteilsverkündung des höchsten Gerichtshofes ), um sich an den Gerichtshof zu wenden.
Beschwerden richten sich gegen einen oder mehrere Staaten, die durch die Konvention gebunden sind und welche die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine oder mehrere Handlungen oder durch Unterlassung die den Beschwerdeführer unmittelbar betroffen hat, verletzt haben soll. Die Handlung oder Unterlassung, über die man sich beschweren möchte, muss von einer oder mehreren öffentlichen Behörden ( beispielsweise einem Gerichtshof oder einer Verwaltungsbehörde ) des betroffenen Staates/der betroffenen Staaten begangen worden sein.
Die Beschwerde muss sich auf eines der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte beziehen. Rechtsverletzungen umfassen u. a. Mängel bei zivil- oder strafrechtlichen Verhandlungen; Diskriminierung bei der Ausübung eines in der Konvention verankerten Rechts; das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz.
Man wendet man sich an den Gerichtshof indem man einen Brief mit detaillierter Beschreibung der Beschwerde erstellt oder ein Formular ausfüllt und an den Gerichtshof sendet. Der Brief und/oder das Formular kann an die folgende Adresse gesendet werden : An den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte , Europarat , F-67075 STRASBOURG CEDEX . Man kann entweder in einer der Amtssprachen (Englisch und Französisch) des Gerichtshofs schreiben, oder in der offiziellen Sprache des Staates, der die Konvention ratifiziert hat.

Einen Anwalt benötigt man in der ersten Phase nicht, erst dann, wenn der Regierung die Beschwerde zugestellt wurde. Nach Einreichung der Beschwerde kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch bewilligt und die Bewilligung kann erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.

Um sich den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anschliessend an das Bundesgericht offenzuhalten ( um noch ein As bzw. eine «Green-Card» im Ärmel zu haben ) muss also folgendermassen vorgegangen werden :

Soweit möglich sollte bereits in der ersten Gerichtsinstanz, muss mindestens aber in der Berufung an die zweite Gerichtsinstanz ein Verstoss einer Behörde ( bzw. der Vorinstanz ) gegen einen bestimmten Artikel ( oder gegen mehrere Artikel ) der EMRK oder gegen einen ( oder gegen mehrere ) Artikel eines der Protokolle zur EMRK ausdrücklich und klar geltend gemacht werden.
Dies muss dann auch bei weiteren Instanzen jeweils ausdrücklich wiederholt werden, falls dieser Verstoss von der jeweiligen Gerichtsinstanz nicht beseitigt wurde. Allenfalls könnten im Laufe des Prozesses noch weitere Verstösse gegen die EMRK dazukommen, insbesondere natürlich die Rechtsverweigerung. Falls eine nachfolgende Gerichtsinstanz die Anwendung einer rechtlichen Bestimmung der EMRK bzw. deren Protokolle wiederum verweigert, stellt diese Rechtsverweigerung zusätzlich einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.

Man muss also von der ersten nationalen bis zur letzten nationalen Gerichtsinstanz ausdrücklich einen Verstoss oder mehrere Verstösse gegen Artikel der EMRK oder gegen Artikel der Protokolle der EMRK geltend gemacht haben. Wenn man erst am Ende eines Prozesses argumentiert, vorinstanzliche Urteile hätten gegen die EMRK verstossen, wären die Zulässigkeitskriterien für Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erfüllt, dann ist beim Bundesgericht Endstation. Innerstaatliche Gerichte müssen Gelegenheit gehabt haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und Urteile allenfalls zu ändern. Ob sie das auch tun, das bleibt allerdings den Gerichten überlassen.

Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen betreffend Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof sind in zwei Gesetzen enthalten :


Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) (Stand 22. August 2006) , ( 0.101 )

Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren :
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre ...

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens :
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 14 Diskriminierungsverbot : Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.


Art. 34 Individualbeschwerden :
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, ...

Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen :
(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

Art. 41 Gerechte Entschädigung :
Stellt der Gerichtshof fest, dass ...

Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile :
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.

Art. 50 Kosten des Gerichtshofs :
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.



Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(Stand am 11. Januar 2000) , ( 0.101.2 )

Art. 47 Inhalt einer lndividualbeschwerde :
(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung ...

Art. 55 Einreden der Unzulässigkeit :
Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Art. 36 Vertretung der Beschwerdeführer :
(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter nach Absatz 4 einreichen.
(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.

(4) b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch wäre, kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.


Art. 49 lndividualbeschwerden :
(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Referenten.
...
(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der Referent die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Art. 59 lndividualbeschwerden :
(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.
...
(3) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.
(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Referenten nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.


Schweizerisch-bundesrechtliche Bestimmungen :

Art. 133 ZGB :
1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.
2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.
3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Art. 275a ZGB Information und Auskunft :
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Art. 191 Bundesverfassung Massgebendes Recht :
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

* Art. 8 Bundesverfassung Rechtsgleichheit :
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

* Art. 9 Bundesverfassung Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben :
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

* Art. 11 Bundesverfassung Schutz der Kinder und Jugendlichen :
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

* Art. 13 Bundesverfassung Schutz der Privatsphäre :
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familien-lebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmelde-verkehrs.

* Art. 14 Bundesverfassung Recht auf Ehe und Familie :
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

* Art. 29 Bundesverfassung Allgemeine Verfahrensgarantien :
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

* Art. 30 Bundesverfassung Gerichtliche Verfahren :
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.


* => Wenn man ohnehin gedenkt, sich nötigenfalls an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden, bezieht man sich natürlich auf die in der EMRK und nicht auf die in der Bundesverfassung aufgeführten Grundrechte, die Grundrechte in der Bundesverfassung sind ohnehin annähernd nur eine Kopie der Grundrechte der EMRK.


Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht :
Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a. Bundesrecht;
b. Völkerrecht;
c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e. interkantonalem Recht.

Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 :
1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.


Zürcherische rechtliche Bestimmungen :

§ 56 der zürcher Zivilprozessordnung :
Die Parteien haben nach Massgabe des Gesetzes Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 57 der zürcher Zivilprozessordnung :
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

§ 201 b der zürcher Zivilprozessordnung :
Die Anhörung der Kinder erfolgt durch den Einzelrichter oder durch den Referenten des Gerichts. Er kann damit eine geeignete Drittperson beauftragen.


Wesentliche völkerechtliche Bestimmungen :

Das Völkerrecht gliedert sich in Allgemeines Völkerrecht und Internationales Staatsvertragsrecht. Das Allgemeine Völkerrecht gliedert sich wiederum in Völkergewohnheitsrecht und Allgemeine Rechtsgrundsätze.

Zum Völkerrecht bzw. zum internationalen Staatsvertragsrecht gehört unter anderem auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes welches für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist. Dieser Staatsvertrag wird üblicherweise mit KRK ( Kinder-Rechts-Konvention ), UN-KRK oder auch mit CRC (Convention on the rights of the child) abgekürzt. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts beim Staatsvertragsrecht auf der Webseite
http:// www.admin.ch/ch/d/sr/0.10.html oder auch bei der UNO http://www.unhchr.ch zu finden.


Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes :
(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.

Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes :
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes :
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren :
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …

Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens :
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 14 EMRK Diskriminierungsverbot : Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.


Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten :
Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.


Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) Artikel 7 Verhältnis zur Konvention :
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.


Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte bzw. UNO-Pakt-2 Art. 23 :
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.


Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ( Wiener Vertragsrechtskonvention WVK ) (0.111) , In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990, Stand am 11. April 2006 :

Art. 26 Pacta sunt servanda : Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen :
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.

Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen :
(1) Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.
(2) Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist.


Der laufende Prozess

Bereits im Verfahren beim Bezirksgericht wies ich darauf hin, dass ein Entzug des Sorgerechts in diesem Fall sowohl bundesverfassungs- als auch völkerrechtswidrig wäre. Das interessierte aber weder die Richterin des Bezirksgerichts noch die Prozessbeiständin unserer Tochter ( Rechtsvertreterin des Kindes gemäss Artikel 146 ZGB ).

Nach dem Urteil des Bezirksgerichts Uster wandte ich mich mittels Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die wesentlichen Argumentationen in dieser Berufung sind auf dieser Webseite auf der Seite 3 zu finden.

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erschien ende Juli 2007. Dieses Urteil darf als 0815-Standard-Urteil bezeichnet werden. Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter des Kindes, Besuchsrecht für den Vater alle 14 Tage, 14 Tage Ferien pro Jahr. Aufgrund der Texte in diesem Urteil darf festgestellt werden dass auch beim Obergericht des Kantons Zürich, wie beim Bezirksgericht Uster, keine Motivation vorlag sich mit rechtlichen Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Völkerrechts zu befassen.

Damit man sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Verstösse gegen Bestimmungen der EMRK beschweren kann, wird vorausgesetzt dass man sämtlichen nationalen Gerichtsinstanzen die Gelegenheit gegeben hat, solche Verstösse zu beseitigen. Also wandte ich mich mittels Berufung, bzw. Beschwerde, an das Bundesgericht. Diese Berufung wurde anfang September 2007 dem Bundesgericht zugestellt, die Geschäftsnummer ist 5A_482/2007 , der wesentliche Text dieser Berufung ist auf dieser Webseite hier, nun auf der Seite 4 zu finden.

Die Richter des Bundesgerichts zeigten allerdings absolut keine Motivation, bzw. weigerten sich, zu überprüfen, ob schweizerisches Bundesrecht, bzw. der Artikel 133 des Zivilgesetzbuchs, völkerrechtskonform oder völkerrechtswidrig sei.

Wie dem Bundesgericht klar und deutlich angekündigt wurde, beschäftigt sich nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( der EGMR ) mit dieser Angelegenheit. Am 21. Januar 2008 wurde eine Individualbeschwerde an den EGMR gesandt, diese besteht aus 7 Beschwerdepunkten.
Mit schriftlicher Mitteilung vom 5. Februar 2008 bestätigte der Europäische Gerichtshof den Empfang der Beschwerde. Die Beschwerde hat die Nummer : 4959/08 Blunier ./. Schweiz .
Der EGMR wird nun prüfen, ob diese Individualbeschwerde alle Zulässigkeitskriterien des EGMR erfüllt. Sollte dies der Fall sein, was zu erwarten ist, würde diese Beschwerde dann beim EGMR behandelt. Insgesamt dauert so ein Verfahren etwas mehr als ein Jahr.

Ich bin sehr zuversichtlich dass diese Beschwerde zu einer Verurteilung der Schweiz führen wird. Dann folgt Revision beim Bundesgericht, usw. .


Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg.

Hier folgt der Text dieser Individualbeschwerde.


Anfang : Individualbeschwerde beim EGMR :
****************************************************

Uster (Schweiz) 21. Januar 2008
An den Kanzler des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 STRASBOURG CEDEX


Beschwerde(n) gemäss Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.


Benennungen
In diesem Individualbeschwerde-Dokument bezeichnet sich der Beschwerdeführer Marcel Blunier als «Beschwerdeführer», in den Prozess-Akten des Bezirks- und des Obergerichts wurde der Beschwerdeführer als «Kläger» und die Ex-Ehefrau als «Beklagte» bezeichnet. Da aus den Prozessakten zitiert wird, liegt für den Beschwerdeführer somit auch die Bezeichnung «Kläger» vor.


Verbindung mehrerer Individualbeschwerden
Diese Individualbeschwerde besteht aus mehreren Beschwerdepunkten. Da alle Beschwerdepunkte die gleichen schweizerischen Gerichtsverfahren sowie die gleichen Gerichtsakten betreffen, ist diese Vorgehensweise wohl sinnvoller als mehrere Einzel-Individualbeschwerden einzureichen.
Gemäss Artikel 43 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann die Verbindung mehrerer Beschwerden auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen angeordnet werden. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Verbindung bei Einreichung mehrerer Einzel-Individualbeschwerden durch den Beschwerdeführer, im vorliegenden Fall ohnehin von Amtes wegen angeordnet worden wäre.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für alle Beschwerdepunkte zusammen ein einzelnes Formular gemäss Artikel 47 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgefüllt und beigelegt. Darin wird darauf hingewiesen, dass mehrere Beschwerdepunkte vorliegen, welche in diesem Dokument hier, aufeinanderfolgend vorhanden sind.

Angaben welche bei allen Beschwerdepunkten identisch sind, wie der Name des Beschwerdeführers oder der Name des Staates gegen den die Beschwerde gerichtet ist, sind in diesem Formular, sowie auch auf der ersten Seite dieses Dokuments hier, enthalten. Jeder Beschwerdepunkt besteht aus einer Darstellung und einer Begründung, warum die EMRK durch schweizerische Gerichte oder durch den schweizerischen Gesetzgeber verletzt sei. Separat zu jedem Beschwerdepunkt ist auch der Nachweis der Einhaltung der Zulässigkeitskriterien aufgeführt.

Zur Frage der Entschädigung ist in diesem Dokument hier ein einzelner Antrag enthalten, welcher die Entschädigungen bezüglich allen Beschwerdepunkten zusammenfasst.


Darlegung des Sachverhaltes
Der Beschwerdeführer und die Beklagte heirateten am xxx. xxx 1999. Im November des Jahres 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde in der Stadt Uster als teilzeitarbeitslos an. Einen Monat später kehrte die Beklagte nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurück, Kleider usw. waren zuvor mit der Unterstützung eines unverheirateten Nachbarn aus dem zweiten Stockwerk des gleichen Hauses heimlich weggeschafft worden. Die damals xxx Jahre alte Tochter wurde von der Beklagten mitgenommen, durch eine Anwältin wurde der Beschwerdeführer dann informiert dass die Beklagte die Trennung verlange.
Es folgte eine sogenannte Eheschutzverhandlung durch das Bezirksgericht Uster. In diesem Verfahren wurde die Trennung ausgesprochen und die Obhut der Tochter selbstverständlich der Mutter zugesprochen. Nach dieser Verhandlung, 2 ½ Monate nach dem Auszug der Ehefrau, konnte der Vater dann seine Tochter wieder sehen. Mehrere Monate nach dieser Gerichtsverhandlung wurde dann bekannt, dass die Beklagte und der Nachbar welcher die Beklagte beim heimlichen Auszug unterstützte, nun zusammen in einer Wohnung wohnten.
Damals gab es im schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Bestimmung welche festlegte dass Scheidungen erst nach vierjährigem Getrenntleben durchgeführt werden konnten. Diese Wartezeit wurde dann allerdings bald durch eine Gesetzesänderung auf zwei Jahre verkürzt. Nach Ablauf dieser zweijährigen Wartefrist klagte der Beschwerdeführer beim Gericht des Bezirks Uster auf Scheidung der Ehe, beantragte ein weitgehendes Besuchsrecht und ein gemeinsames Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht kann derzeit in der Schweiz von einem Gericht allerdings nur dann verfügt werden, wenn beide Elternteile beim Gericht gemeinsam einen diesbezüglichen Antrag einreichen, ansonsten entziehen schweizerische Gerichte einem der Elternteile dessen Sorgerecht. Die Beklagte war nicht daran interessiert dass der Beschwerdeführer noch sorgeberechtigt wäre, verweigerte einen gemeinsamen Antrag bezüglich gemeinsamem Sorgerecht. Durch die Verweigerung dieses gemeinsamen Antrags erreichte die Beklagte dass das Bezirksgericht ihr das alleinige Sorgerecht zuwies, bzw. dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer dessen Sorgerecht entziehen wollte.

Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Uster legte der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Zentrale Argumente in dieser Berufung waren, dass der Entzug des Sorgerechts des Beschwerdeführer gegen Bestimmungen sowohl der schweizerischen Bundesverfassung wie auch gegen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere der Gleichberechtigung der Elternteile gemäss Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK sowie gegen die Artikel 5 und 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ( CRC ) verstosse. Das Obergericht des Kantons Zürich behauptete dann in seinem Urteil, dass sich aus den Artikeln 5 und 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten liesse, dass sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung wie auch aus Bestimmungen der EMRK kein Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge ableiten liesse und dass Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung sowie der EMRK keinen Zusammenhang mit der Regelung der Elternrechte im Falle einer Scheidung aufweisen.

Der Beschwerdeführer war diesbezüglich ganz anderer Ansicht und gelangte deshalb mit Berufung bzw. Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht in Lausanne.

Das Bundesgericht wies die Berufung, bzw. die Beschwerde mitte Dezember 2007 ab, vorerst ohne Begründung. Die schriftliche Begründung dieser Ablehnung folgte dann mit Schreiben vom 10. Januar 2008. Das Bundesgericht verweigerte die Anwendung von Völkerrecht, insbesondere auch die Anwendung von Bestimmungen der EMRK.


Der Beschwerdeführer will mit dieser Individualbeschwerde bewirken :

Bundesgerichtsgesetz Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen;
und
c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

dass er beim schweizerischen Bundesgericht gestützt auf BGG Artikel 122 mittels Revision die Änderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich durchsetzen kann, um das ihm aberkannte Sorgerecht bezüglich seiner Tochter baldmöglichst wieder zurück zu erhalten.

dass der schweizer Gesetzgeber indirekt über die Meinung des Volkes dazu gezwungen wird, das schweizerische Scheidungsgesetz zu ändern, und zwar so dass es zukünftig Bundesverfassungs- und Völkerrechtskonform ist.

dass Gerichtsverfahren in der Schweiz welche Sorgerechte bezüglich Kindern betreffen, zukünftig ohne Diskriminierung und fair ablaufen, das ist derzeit leider gar nicht der Fall.

dass die Rechte von Kindern durch schweizer Behörden zukünftig respektiert werden.

dass der Begriff «Kindeswohl» bei schweizer Behörden nicht mehr nur ein juristisches Werkzeug darstellt um Behördenwillkür zu kaschieren.

dass der schweizer Gesetzgeber indirekt über die Meinung des Volkes dazu gezwungen wird nun endlich einmal ein Verfassungsgericht einzurichten damit Einwohner der Schweiz die Rechte die sie gemäss Bundesverfassung und gemäss Völkerrecht haben sollten, mit vernünftigem Aufwand auch durchsetzen können.


Beilagen :

Ausgefülltes Beschwerde-Formular zur Individualbeschwerde

Aktenverzeichnisse des Bezirks- und des Obergerichts

Act. 134 Kurzbericht xxx
Act. 134 Bericht xxx
Act. 148 Urteil des Bezirksgerichts Uster, vom 31. August 2006
Act. 163 Berufungsschrift an das Obergericht, vom 31. Oktober 2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Die diskriminierten Scheidungsväter» vom 9.9.2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Lausanne beugt sich Strassburg», vom September 1998
Act. 186 Stellungnahme des Beschwerdeführers zu Act. 170, vom 15. Februar 2007
Act.       Beilage zu Act. 216 xxx
Act. 225 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007
Act.       Obergericht : Mitteilung xxx
Act.       Berufungsschrift an das Bundesgericht, vom 5. September 2007
Act.       Urteil des Bundesgerichts vom 17.12.2007 bzw. 10.1.2008

Zeitungsartikel «Scheidungsrecht» vom 16.3.2006

Bezugshinweis bezüglich : «Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994» (BBl 1994) Dieses Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. In Bundesblatt , Jahr 1994 , Band 5 , Heft 43 , Geschäftsnummer 94.064 , Datum 25.10.1994 , Seite 1-98 , Ref. No 10 053 209 ( PDF 5.4 MB )
Link : http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html


Anträge


Antrag 1

Gemäss Artikel 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Absatz 4, Lit. b) kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.

Aus den Urteilen des Bezirksgerichts Uster, des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie des schweizerischen Bundesgerichts ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Gerichtsverfahren selbst, das heisst ohne Unterstützung durch eine Anwaltsperson durchgeführt hat.
Den Argumentationen des Beschwerdeführers in den Berufungen an das Obergericht und an das Bundesgericht kann entnommen werden dass der Beschwerdeführer sehr wohl fähig ist seine Interessen selbst wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer beantragt dass der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestattet, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.

Der Beschwerdeführer wird sich bemühen, geeignete Unterstützung, soweit denn erforderlich, zu finden.


Antrag 2

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der englischen Sprache. Anzunehmenderweise wird es sich bei diesem Individualbeschwerdeverfahren allerdings um ein rein schriftliches Verfahren handeln, englisch geschriebene Dokumente könnte der Beschwerdeführer nötigenfalls durchaus verstehen.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass der Kammerpräsident gemäss Artikel 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Absatz 5, den Gebrauch der deutschen Sprache anordnet.


Antrag 3

Genugtuung

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Schweiz verpflichtet werden solle dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von 63’250.- Euro zu bezahlen.

Der Betrag dieser Genugtuung ergibt sich dadurch, dass der Beschwerdeführer für jeden Tag an welchem er bezüglich seiner Tochter nicht über das Sorgerecht verfügt und nicht Erziehungsberechtigt ist, eine Genugtuung von 100 € verlangt.
Bis der Beschwerdeführer das Sorge- und Erziehungsrecht vom Obergericht des Kantons Zürich wieder zurückerhalten wird, dauert es schätzungsweise 1 ½ Jahre, bzw. etwa 550 Tage. Dazu kommen 15 % Steuern ( 8250.- € ) welche der Beschwerdeführer dem Staat für dieses «Einkommen» wohl zu bezahlen hat.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die nervliche Belastung welche die bisherigen Gerichtsverfahren verursachten und die nervliche Belastung welcher der Entzug des Sorge- und des Erziehungsrechts mit sich bringt, diesen Betrag rechtfertigen.

Entschädigung

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Schweiz verpflichtet werden solle dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von 22’997.- Euro zu bezahlen.

Diese Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen :

Xxx
Xxx
Xxx
Xxx
Xxx
Xxx
Xxx

Zusätzlich 15 % Steuern ( 2997.- € ) welche der Beschwerdeführer dem Staat für dieses «Einkommen» wohl zu bezahlen hat.


Beschwerdepunkt 1

Grund der Beschwerde

In der Schweiz gibt es kein Verfassungsgericht. Deshalb ist es einem schweizer Bürger nicht möglich, Rechte welche schweizer Bürgern gemäss der schweizer Bundesverfassung oder gemäss Völkerrecht zustehen würden, auf nationaler Ebene durchzusetzen. Dieser Zustand dauert schon Jahrzehnte lang, stellt deshalb eine Unterlassung des Gesetzgebers dar, diese Unterlassung stellt einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 1

In der Schweiz liegt eine völlig absurde Situation vor. Aufgrund diverser Artikel der schweizer Bundesverfassung hätten schweizer Bürger theoretisch Grundrechte, Grundrechte welche auch in der EMRK enthalten sind. Auch aufgrund von Artikeln bzw. Normen in völkerrechtlichen Verträgen hätten schweizer Bürger theoretisch Rechte.

Wendet ein schweizer Gericht eine bundesrechtliche Bestimmung an, einen Artikel oder einen Paragraphen aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch, dem Obligationenrecht, usw. , kann der Bürger zwar damit argumentieren dass die Anwendung dieser bundesrechtlichen Bestimmung gegen rechtliche Bestimmungen der Bundesverfassung oder gegen rechtliche Bestimmungen des Völkerrechts verstosse. Solche Einwände werden von den schweizerischen Gerichten aber völlig ignoriert. Das liegt daran dass es in der Schweiz kein Gericht gibt, welches die Kompetenz hätte, bundesrechtliche Bestimmungen welche gegen Bestimmungen der Bundesverfassung oder gegen Völkerrecht verstossen, ausser Kraft zu setzen, das heisst es gibt kein Verfassungsgericht. Das schweizerische Bundesgericht in Lausanne ist zwar das höchste Gericht der Schweiz, dieses Gericht hat aber nicht die Kompetenz eines Verfassungsgerichts. Aufgrund dieser Situation interessiert es insbesondere die schweizer Gerichte auf Bezirks- und Kantonsebene nicht, ob sie bei der Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen gegen Bestimmungen der Bundesverfassung oder gegen Bestimmungen des Völkerrechts verstossen.

Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf ein Dokument des schweizerischen Bundesgerichts « Die Wege zum Bundesgericht, Kurzer Überblick über die Organisation der Rechtspflege in der Schweiz » , welches über diesen Internetlink angesehen werden kann : http://www.bger.ch/iii-tf-evg-die_wege_zum.pdf
Darin ist letzten Absatz festgehalten : « Das Bundesgericht ist zwar befugt festzustellen, dass ein Bundesgesetz der Bundesverfassung widerspricht, es muss die entsprechende Gesetzesbestimmung aber trotzdem anwenden. Deshalb besteht in der Schweiz - im Gegensatz etwa zu Deutschland - keine Verfassungsgerichtsbarkeit im engeren Sinne des Wortes. »
Bezüglich Völkerrecht gilt das gleiche. Das Bundesgericht könnte zwar feststellen, wenn es wollte, dass eine bundesrechtliche Bestimmung, beispielsweise des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, dem Völkerrecht widerspricht. Das Bundesgericht hat aber nicht die Kompetenz die betreffende bundesrechtliche Bestimmung ausser Kraft zu setzen, die bundesrechtliche Bestimmung wird angewendet, selbst dann wenn sie dem Völkerrecht widerspricht.
Diesbezüglich wird auf den beiliegenden Zeitungsartikel «Lausanne beugt sich Strassburg» verwiesen, dieser Artikel beschrieb diese Situation bereits im Jahr 1998 klar und deutlich.

Der vorliegende Fall zeigt sehr schön wie sich das Nichtvorhandensein eines Verfassungsgerichts in der Schweiz bei Gerichtsverfahren auswirkt.
Bereits im ersten Verfahren beim Bezirksgericht Uster wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung des Artikels 133 ZGB gegen Bestimmungen der Bundesverfassung und gegen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, verstosse. Dem Urteil des Bezirksgericht Uster ist zu entnehmen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Bundesverfassung absolut keine Beachtung fand, bezüglich Völkerrecht argumentierte das Bezirksgericht mit der falschen Behauptung, von Seite der Schweiz bestünde noch ein Vorbehalt gegen Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte dann in seinem Urteil :
« Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 5 und 18 CRC nicht direkt anwendbar sind und sich somit daraus keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten lässt. Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der EMRK sowie der Bundesverfassung, aus welchen sich kein direkter Anspruch ableiten lässt und welche auch keinen direkten Zusammenhang mit der Regelung der Elternrechte im Falle einer Scheidung aufweisen. »
In der Berufung bzw. in der Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer in mehreren Punkten sehr deutlich und rechtlich sehr tiefgehend argumentiert, dass sowohl von Seite des Gesetzgebers wie auch von Seite der Gerichte diverse Verstösse gegen völkerrechtsvertragliche Bestimmungen, insbesondere auch der EMRK, vorliegen sollen.
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 äussert sich das Bundesgericht dazu in der Erwägung 4.4 nur gerade auf etwa einer halben Seite, bezeichnet darin die Vorbringen des Beschwerdeführers als von «rein theoretischer Natur». Weiter wird vom Bundesgericht argumentiert, eine Beschwerde sei nicht dazu da, theoretische Fragen zu beantworten, es wird verwiesen auf BGG Art. 76 Abs. 1 lit. b sowie die Bundesgerichtsentscheide BGE 131 I 153 und BGE 131 II 649. Diese beiden Bundesgerichtsentscheide sind nur in französischer Sprache verfügbar, von welcher der Beschwerdeführer ( trotz seines französischen Namens ) nur Grundkenntnisse hat. Derartige Texte übersteigen die Sprachkenntnis des Beschwerdeführers bei weitem, somit kann der Beschwerdeführer der Argumentation des Bundesgerichts nicht folgen.

BGG Art. 76 Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
Dem Buchstaben b) des Absatzes 1 des Artikels BGG 76 ist immerhin zu entnehmen dass das Bundesgericht in seinem Urteil damit argumentiert, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.

In einem anderen Bundesgerichtsentscheid ( 131 III 209 bzw. 5C.199/2004 ) vom 19. Januar 2005 wurde vom Bundesgericht argumentiert : « Dabei geht es um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, weshalb es nicht gerechtfertigt wäre, wenn das Bundesgericht bei deren Beantwortung Zurückhaltung üben würde. »

Anscheinend gibt es Rechtsfragen verschiedener grundsätzlicher Art, solche zu denen sich das Bundesgericht gerne äussern möchte, und andere bei denen ein Beschwerdeführer anscheinend kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Klärung habe.

Diese Argumentation des Bundesgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 zeigt deutlich dass man beim schweizerischen Bundesgericht gar nicht motiviert ist, bzw. dass man sich weigert, auf Argumentationen einzugehen welche die derzeitige schweizerische rechtliche Regelung des Sorgerechts bei Scheidungen in Frage stellt oder welche sogar aufdecken könnte dass diese Regelung völkerrechtswidrig sei.
Der einzige Weg der einem schweizer Bürger noch bleibt, um Rechte aus der schweizer Bundesverfassung oder Rechte aus Völkerrecht durchzusetzen ist der folgende :
Zuerst beschäftigt ( und bezahlt ) man alle nationalen Gerichte mit dieser Sache damit man dann die Kompetenz hat, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( den EGMR ) zu wenden. Nach einem positiven Urteil des EGMR kann man dann beim schweizerischen Bundesgericht eine Revision durchführen, was zur Aufhebung nationaler Gerichtsurteile führt, was dazu führt, dass schweizerische Gerichte dann doch Bestimmungen der schweizerischen Bundesverfassung oder völkerrechtsvertragliche Bestimmungen beachten müssen.
Somit kann gesagt werden, dass der EGMR für schweizer Bürger so etwas darstellt wie ein schweizerisches Verfassungsgericht. Es ist allerdings kompliziert, aufwändig, sehr langwierig, ist nervlich sehr belastend und kann auch finanziell sehr belastend sein, auf diesem Weg zu seinem Recht zu gelangen.

Der schweizerische Gesetzgeber, welcher seit Jahrzehnten ein solches Verfassungsgericht rechtlich erstellen müsste, weiss sehr wohl und nützt dies aus, dass kaum jemand so hartnäckig ist, dass kaum jemand diesen komplizierten Weg auf sich nimmt, dass kaum jemand einen Anwalt bezahlen kann, um seine Rechte in dieser Weise durchzusetzen. Somit kann der Gesetzgeber beim nationalen Recht, dem Bundesrecht, schalten und walten wie er will, kann nationales Gesetz auch dann in Kraft setzen oder über lange Zeit dulden, wenn dieses, mehr oder weniger offensichtlich, gegen Völkerrecht oder gegen die Bundesverfassung verstösst.

Beispielsweise ist im Artikel 8 der schweizerischen Bundesverfassung enthalten :
« 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. »

Bei Ehescheidungen wird der Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs angewendet, dieser beginnt mit dem Satz :

« 1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und … »

Dieser Elternteil ist in der sehr überwiegenden Anzahl aller Fälle natürlich die Frau.

Was in der Landesverfassung steht und was in der rechtlichen Praxis gemacht wird, widerspricht sich ziemlich offensichtlich. Diese Gleichberechtigung gemäss Artikel 8 der schweizer Bundesverfassung, « vorallem in der Familie », ist auf nationaler Ebene, das heisst in der Schweiz, mit juristischen Mitteln nicht durchsetzbar, diese Bestimmung bzw. diese Norm ist nicht das Papier Wert auf welchem sie gedruckt ist.

Will ein Rechtssuchender diesen Grundsatz, oder Normen aus Völkerrechtsverträgen, wirklich durchsetzen, bleibt nur der sehr aufwändige Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wie man sieht, bemühen sich schweizer Gerichte sehr, Rechtssuchende welche so etwas beabsichtigen, mit irreführenden Argumentationen und mit dem Auferlegen von Kosten, möglichst von diesem Weg abzubringen und zu zermürben.

Ungeachtet solcher Zustände in der Schweiz, bezeichnen schweizer Politiker die Schweiz selbstverständlich immer und stolz als «Rechtsstaat», verweisen auf die Bundesverfassung welche den Bürgern dieses Landes deren Rechte garantiere, zeigen mit dem Finger gerne auf andere Länder, beispielsweise Russland, China oder afrikanische Länder, und monieren, dass - dort - die Menschenrechte und die Verfassungsrechte nicht eingehalten würden.


Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :


Aktenverzeichnisse des Bezirks- und des Obergerichts

Act. 134 Kurzbericht xxx
Act. 134 Bericht xxx
Act. 148 Urteil des Bezirksgerichts Uster, vom 31. August 2006
Act. 163 Berufungsschrift an das Obergericht, vom 31. Oktober 2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Die diskriminierten Scheidungsväter» vom 9.9.2006
Act. 165 Zeitungsartikel «Lausanne beugt sich Strassburg», vom September 1998
Act. 186 Stellungnahme des Beschwerdeführers zu Act. 170, vom 15. Februar 2007
Act.       Beilage zu Act. 216 xxx
Act. 225 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007
Act.       Obergericht : Mitteilung xxx
Act.       Berufungsschrift an das Bundesgericht, vom 5. September 2007
Act.       Urteil des Bundesgerichts vom 17.12.2007 bzw. 10.1.2008

Zeitungsartikel «Scheidungsrecht» vom 16.3.2006


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 1

Die letzte innerstaatliche Entscheidung zu diesem Beschwerdepunkt erfolgte durch das

Schweizerische Bundesgericht in Lausanne
Geschäftsnummer 5A_482/2007, Entscheid vom 17. Dezember 2007
Die schriftliche Begründung dazu ist datiert mit 10. Januar 2008

Vorgängig erfolgte in diesem Prozess ein Entscheid durch das
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäftsnummer LC060073 , Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2007

Vorgängig erfolgte in diesem Prozess ein Urteil des
Bezirksgerichts Uster
Geschäftsnummer FE040406 , Urteil und Verfügung vom 31. August 2006

Nach schweizerischem Gesetz bestehen die möglichen Rechtsmittel bei Scheidungs- und Sorgerechts- Angelegenheiten darin, dass Urteile von Bezirksgerichten mittels Berufung an das Obergericht des jeweiligen Kantons in welchem man wohnt weitergezogen werden können, danach ist dann noch eine weitere Berufung bzw. eine Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht in Lausanne möglich. Diese Möglichkeiten wurden vom Beschwerdeführer angewendet.

Der Beschwerdeführer machte alle Gerichte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nicht-Anwendung völkerrechtsvertraglicher Bestimmungen, bzw. völkerrechtsvertraglicher Normen, Rechtsverweigerung und somit einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK darstelle, explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf der Seite 7 sowie auf den Seiten 10, 11 und 22 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht.


Beschwerdepunkt 2

Grund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass die Richter des schweizerischen Bundesgerichts ihr Amt dazu missbrauchten um zu verhindern dass schweizerische bundesrechtliche Bestimmungen auf ihre bundesverfassungs- und völkerrechtskonformität überprüft werden. Dieses Verhalten stellt einen Verstoss gegen das Fairnessgebot im Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 2

Das Scheidungsrecht welches in der Schweiz auf den 1. Januar 2000 in Kraft trat, steht öffentlich in der Kritik. Mitte März 2006 hat der Nationalrat einer Motion zugestimmt die eine umfassende Reform des Scheidungsgesetzes bzw. des Scheidungsrechts verlangt. Der Nationalrat stimmte dieser Motion mit ¾ -Mehrheit zu und war der Meinung, anstelle von mehreren punktuellen Revisonen sei eine umfassende Erneuerung des Scheidungsrechts angebracht. Vor allem bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts für Kinder seien ernste Probleme zu lösen. Hierzu wird auf den Zeitungsartikel «Die diskriminierten Scheidungsväter» vom 9. 9. 2006 sowie den Zeitungsartikel bezüglich Scheidungsrecht, vom 16. März 2006, verwiesen.

Bereits als noch das «alte» Scheidungsrecht in Kraft war, das heisst vor dem Jahr 2000, gelangten gelegentlich Rechtssuchende Personen mittels Berufungen an das Bundesgericht und machten dort geltend, dass das schweizerische Scheidungsrecht gegen Völkerrecht verstosse, insbesondere gegen den Artikel 18 des Staatsvertrags «Übereinkommen über die Rechte des Kindes». Dieser Staatsvertrag wird üblicherweise mit KRK ( Kinderrechtskonvention ), UN-KRK oder auch mit CRC (Convention on the rights of the child) abgekürzt.

Schaut man sich verschiedene Bundesgerichtsentscheide an, was heutzutage übers Internet einfach ist, fällt auf dass das Bundesgericht in solchen Fällen immer irgendwelche Ausflüchte gefunden hat, um nicht zu überprüfen, ob das schweizerische Scheidungsrecht der Bundesverfassung oder dem Völkerrecht widerspreche.

Beispiel BGE 123 III 445 vom 20. November 1997 :
«Was schliesslich die Art. 2, 3 und 18 UNO-Kinderrechtekonvention betrifft, äussert sich der Kläger weder zur kontroversen Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Bestimmungen
(…)
noch dazu, ob der Konvention überhaupt eine über die Scheidung hinausdauernde gemeinsame elterliche Gewalt zu entnehmen sei … »

Beispiel BGE 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 :
« Da das ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob Art. 18 UN-KRK überhaupt direkt anwendbare Rechte verbürgt und vorliegend noch angerufen werden kann, oder ob die Vorschrift zu wenig bestimmt ist, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen …
(…)
Sodann braucht auch nicht entschieden zu werden, ob ein solches Recht im Berufungsverfahren überhaupt eingefordert werden kann, oder ob die durch das Übereinkommen eingeräumten Ansprüche nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen sind. »

In der Schweiz gibt es noch kein Verfassungsgericht. Es gibt also kein nationales Gericht welches eine bundesrechtliche Bestimmung bzw. eine bundesrechtliche Norm ausser Kraft setzen könnte falls diese Norm der Bundesverfassung oder dem Völkerrecht widerspräche.

Was das Bundesgericht kann und was es nicht kann ist in einem Dokument des Bundesgerichts sehr schön beschrieben. Dieses Dokument kann man über das Internet über diesen
Link : http://www.bger.ch/iii-tf-evg-die_wege_zum.pdf betrachten.
Darin ist letzten Absatz festgehalten :
« Das Bundesgericht ist zwar befugt festzustellen, dass ein Bundesgesetz der Bundesverfassung widerspricht, es muss die entsprechende Gesetzesbestimmung aber trotzdem anwenden. Deshalb besteht in der Schweiz - im Gegensatz etwa zu Deutschland - keine Verfassungsgerichtsbarkeit im engeren Sinne des Wortes. »

Das Bundesgericht kann also bundesverfassungswidrige Normen des ZGB usw. nicht ausser Kraft setzen, könnte und müsste in einem Verfahren aber überprüfen, ob eine bundesrechtliche Norm bundesverfassungswidrig sei.

Falls der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg in einem endgültigen Urteil feststellte, dass eine schweizerische Norm einer Norm der EMRK ( Völkerrecht ) widerspricht, ist das Bundesgericht gezwungen die betreffende schweizerische Norm bei einer Revision des Urteils als «nicht mehr anwendbar» zu erklären.
Dem PKK-Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 ( BGE 125 II 417 ) ist zu entnehmen :
«Daraus ergibt sich, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vorgeht (…). Dies hat zur Folge, dass eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht angewendet werden kann (…). Diese Konfliktregelung drängt sich umso mehr auf, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen Norm ableitet, die zum Schutz der Menschenrechte dient. »

Bundesverfassung Art. 189 Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen der Kantone;
d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Bundesverfassung Art. 191 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht
Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a. Bundesrecht;
b. Völkerrecht;
c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e. interkantonalem Recht.


Wenn die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden kann, wenn Völkerrecht für das Bundesgericht massgebendes Recht ist, wenn das Bundesgericht Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen beurteilen muss, ist das Bundesgericht somit auch verpflichtet, zu überprüfen, ob nationale Normen gegen Völkerrechtsnormen verstossen. Falls eine nationale Norm gegen Völkerrecht verstossen würde, könnte das Bundesgericht die nationale Norm zwar erst dann ausser Kraft setzen, wenn diesbezüglich ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorläge. Allerdings ist schon die Erkenntnis - dass - eine nationale bundesrechtliche Norm Völkerrecht widerspricht, eine ganz erhebliche Erkenntnis. Der Gesetzgeber würde durch die Volksmeinung mehr oder weniger gezwungen, die betreffende gesetzliche Norm sofort zu ändern, bzw. durch eine neue gesetzliche Norm ausser Kraft zu setzen. Das ist gestützt auf Artikel 165 der Bundesverfassung, wenn nötig, ziemlich schnell möglich

Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.


Das Bundesgericht wäre also verpflichtet, sofern in einer Beschwerde verlangt wird dass die völkerrechtskonformität einer bundesrechtlichen Bestimmung überprüft werden solle, dies auszuführen, dazu hat das Bundesgericht die Kompetenz. Der betreffende Staatsvertrag müsste vom Bundesgericht ausgelegt werden, bzw. die darin enthaltenen Normen müssten in ihrem Gesamtzusammenhang ausgelegt werden. Danach müsste überprüft werden, ob die nationale Norm mit den völkerrechtlichen, bzw. staatsvertraglichen Normen vereinbar sei.

Den Äusserungen des Bundesgerichts in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden kann allerdings entnommen werden, dass beim Bundesgericht anscheinend gar keine Motivation besteht, so etwas zu tun. Beim Bundesgericht ist man offensichtlich total davon überzeugt dass die schweizerische Regelung des Sorgerechts bei Scheidungen das einzig richtige Vorgehen sei, dass beim Nichtvorliegen eines gemeinsamen Antrags auf gemeinsames Sorgerecht das Sorgerecht einem Elternteil allein zuzuordnen und dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht zu entziehen sei.

Um diese Meinung zu untermauern haben die drei Bundesrichter Raselli, Meyer und Marazzi im Bundesgerichtsentscheid 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 folgendes bekanntgegeben :

«
3.3 Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang überdies eine Verletzung von Art. 18 UN-KRK geltend, ohne genau zu umschreiben, was er sich davon verspricht. Gemäss dieser Bestimmung "bemühen sich" die Vertragsstaaten "nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen."
Diese Bestimmung verlangt nicht, dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen wird und sie verlangt auch nicht, dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt wird, dass dieses zu einer je hälftigen Betreuung führt. Die Botschaft des Bundesrats zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BBl 1994 V S. 1 ff., S. 43) weist darauf hin, dass weder aus dem Text noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 18 UN-KRK ein Automatismus gemeinsamer elterlicher Verantwortung auch für unverheiratete oder geschiedene Eltern abzuleiten sei. Da das ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob Art. 18 UN-KRK überhaupt direkt anwendbare Rechte verbürgt und vorliegend noch angerufen werden kann, oder ob die Vorschrift zu wenig bestimmt ist, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen (vgl. Botschaft S. 20; BGE 123 III 445 E. 2b/bb S. 449; vgl. BGE 124 III 90 E. 3a S. 91; vgl. Dieter Freiburghaus-Arquint, Der Einfluss des Übereinkommens auf die schweizerische Rechtsordnung / Das Beispiel des revidierten Scheidungsrechts, in: Die Rechte des Kindes, Das UNO-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Hrsg. Regula Gerber-Jenny/Christina Hausammann, Basel 2001, S. 187). Sodann braucht auch nicht entschieden zu werden, ob ein solches Recht im Berufungsverfahren überhaupt eingefordert werden kann, oder ob die durch das Übereinkommen eingeräumten Ansprüche nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen sind.
»
Offensichtlich wurde der Staatsvertrag «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» welcher den betreffenden Artikel 18 enthält, vom Bundesgericht gar nicht ausgelegt, die drei Richter stützten sich bei ihren Behauptungen allein auf die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 1994 ab. Diese Botschaft des Bundesrates diente damals zur Information der Parlamentsmitglieder bezüglich der allfälligen Anerkennung des Staatsvertrags «Übereinkommen über die Rechte des Kindes», hat leicht den Charakter einer Werbebroschüre, ersetzt eine gerichtliche Auslegung eines Staatsvertrags in keiner Weise.

Die Behauptungen welche die drei Richter damit bekanntgaben :
« Diese Bestimmung verlangt nicht, dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen wird … » sowie « Da das ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten. » beruhen nicht auf einer Auslegung des Staatsvertrags, entbehren somit jeglicher Solidität, beabsichtigten offensichtlich eine Irreführung aller schweizer Personen welche sich bei gerichtlichen Sorgerechtsstreitigkeiten auf Völkerrecht berufen wollen. Es ist völlig unverantwortlich, solche Behauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Dieses Vorgehen des Bundesgerichts bzw. dieser drei Bundesrichter im Februar 2007 hatte dann folgende Auswirkung : Das Obergericht des Kantons Zürich argumentierte auf der Seite 14 seines Urteils vom 19. Juli 2007 :
« In einem Entscheid vom 9. Februar 2007 betreffend gemeinsame elterliche Sorge geschiedener Ehegatten hielt das höchste Gericht ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung nicht verlange dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen werde und sie verlange auch nicht, dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt werde, dass dieses zu einer hälftigen Betreuung führe (BGE 5C.11/2006). »

Das Bundesgericht hat über viele Jahre hinweg bezüglich der Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen eine umfangreiche Rechtssprechung aufgebaut. Offenbar würde man es beim Bundesgericht, würden es diese drei Richter gar nicht schätzen, wenn jemand nachweisen würde, dass diese Rechtssprechung bundesverfassungs- und / oder völkerrechtswidrig ist, wenn jemand bewirken würde, dass dieses ganze System welches das Bundesgericht aufbaute, wie ein Kartenhaus in sich zusammenfällt.

Der Beschwerdeführer verweist hier auf sein Berufungs- bzw. Beschwerdedokument vom 5. September 2007. Es war dem Beschwerdeführer bekannt, dass man sich beim Bundesgericht mit Händen und Füssen dagegen sträubt, eine Auslegung des Staatsvertrags «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» bzw. des darin enthaltenen Artikels 18 vorzunehmen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mittels rechtlichen Argumentationen annähernd jegliche Ausfluchtmöglichkeit genommen.

Aufgrund der tiefgehenden rechtlichen Ausführungen welche der Beschwerdeführer bezüglich dem Vorgehen der drei Richter im BGE 5C.11/2006 bezüglich Artikel 18 CRC vorbrachte, erstaunt es nicht, dass diese drei Richter ihr Vorgehen im BGE 5C.11/2006 nun im Urteil 5A_482 /2007 in keiner Weise kommentierten und damit auch nicht argumentierten, dass diese drei Richter in der Erwägung 4.4 die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde als von «rein theoretischer Natur» bezeichnen. Weiter wird von diesen drei Richtern argumentiert, eine Beschwerde sei nicht dazu da, theoretische Fragen zu beantworten, es wird verwiesen auf BGG Art. 76 Abs. 1 lit. b :

BGG Art. 76 Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Diese drei Richter argumentieren in diesem Urteil also damit, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. In der Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer klar definierte und begründete Verstösse des Obergerichts gegen Bundes- und Völkerrecht aufgelistet.
Diese drei Richter verweigerten mit dieser Argumentation somit Stellungnahmen zu den Vorbringen 1a, 1b, 1c, 2a, 2b, 3a, 3b, 3c und 4b des Beschwerdeführers, das heisst die wichtigsten Vorbringen des Beschwerdeführers wurden damit einfach missachtet.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, ist offensichtlich doch nur ein Vorwand um zu verhindern dass die gesamte Rechtssprechung des Bundesgerichts bezüglich Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung und mit Völkerrecht geprüft werden müsste.

Es ging in diesem Verfahren keineswegs darum, theoretische Fragen zu beantworten. Hätte das Bundesgericht festgestellt, dass Artikel 133 ZGB bundesverfassungs- und / oder völkerrechtswidrig ist, hätte dies ein grosses Medienecho ausgelöst, hätte dies im Parlament umgehend Forderungen nach einer sofortigen Gesetzesänderung ausgelöst, hätte der Gesetzgeber den Artikel 133 ZGB, gestützt auf Artikel 165 der Bundesverfassung unverzüglich ändern müssen. Das hätte wohl etwa 1 ½ Monate in Anspruch genommen. Nach der Änderung des Gesetzes hätte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht unverzüglich auf Änderung des Bundesgerichtsurteils geklagt. Somit hätte der Beschwerdeführer sein Sorgerecht nach etwa einem halben bis einem dreiviertel Jahr schon wieder zurückerhalten. Via die Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, mit nachfolgender Revision beim Bundesgericht, wird das wohl etwa 1 ½ bis 2 Jahre dauern.

In der Schweiz müssen Richter keineswegs über eine juristische Ausbildung verfügen. Bei der Wahl der Richter des Bundesgerichts ist die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten politischen Partei wichtig, da genaue Vorgaben existieren, welcher politischen Partei wieviele Bundesrichtersitze zustehen. Unter solchen Umständen darf man sich fragen, nach welchen Qualitätskriterien bei schweizer Gerichten denn eigentlich Entscheide gefällt werden und wie weit insbesondere Bundesrichter bei ihrer Tätigkeit nicht juristische Entscheide, sondern Entscheide aufgrund ihrer persönlichen politischen Einstellung bzw. der Vorgabe der jeweiligen politischen Partei treffen.


Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Der Beschwerdeführer machte alle Gerichte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Nicht-Anwendung völkerrechtsvertraglicher Bestimmungen, bzw. völkerrechtsvertraglicher Normen, Rechtsverweigerung und somit einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK darstelle, explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf der Seite 7 sowie auf den Seiten 10, 11 und 22 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht.

Beschwerdepunkt 3

Grund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass der schweizerische Artikel 133 ZGB und dass die damit zusammenhängende Rechtssprechung der schweizer Gerichte, mit dem Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK nicht vereinbar ist, da Ehegatten in der Schweiz bei Auflösung der Ehe in ihren Beziehungen zu ihren Kindern nicht gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art haben.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 3

Das Bezirksgericht Uster führte auf der Seite 11 des Urteils vom 31. August 2006 aus, diese Rechtssprechung wird vom Obergericht des Kantons Zürich sowie vom schweizerischen Bundesgericht für richtig befunden :

« Sind die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB).
Eine Spaltung von Obhut und Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2. Auflage 2002, N4 zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »

Der betreffende Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs lautet :

1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.
2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.
3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Da der obhutsberechtigte Elternteil zwingend über das Sorgerecht verfügen müsse, das Sorgerecht bei Nichtvorhandensein eines gemeinsamen Antrags beider Eltern betreffend gemeinsamer Sorge zwingend gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB einem Elternteil zugeteilt werden müsse, muss, gemäss der Rechtssprechung des Bezirksgerichts Uster, das Sorgerecht also zwingend derjenigen Person zugeteilt werden die für die tägliche Betreuung des Kindes etwas besser geeignet ist, bzw. demjenigen Elternteil welchem vom Gericht das Obhutsrecht zugeteilt wurde, wenn ein Elternteil einen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht verweigert.

Konkret bedeutet diese Rechtssprechung des Bezirksgerichts Uster dass der Beklagten welcher das Obhutsrecht zugeteilt wurde, zwingend das alleinige Sorgerecht zugeteilt werden musste da die Beklagte einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigerte.

Infolge dieser Rechtssprechung bezüglich dem Artikel 133 ZGB muss derjenige Elternteil welcher für die Obhutsausübung leicht besser geeignet ist als der andere Elternteil, d. h. meistens die Frau, vor Gericht also einfach immer nur Nein, Nein, Nein, Nein sagen, sich etwas querulantisch benehmen, – und schon wird dem anderen Elternteil dessen Sorge- und Erziehungsrecht automatisch entzogen. Dieser andere Elternteil ist normalerweise der Mann.


Der Beschwerdeführer argumentierte in der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich auf den Seiten 14, 15 und 16 dass aufgrund dieser Rechtssprechung des Bezirksgerichts Uster von Gleichberechtigung von Mann und Frau bezüglich Familie, bzw. den Beziehungen zu den Kindern bei Auflösung der Ehe, offensichtlich keine Rede sein könne, dass diese Rechtssprechung, unter Anderem, gegen Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK verstosse.

EMRK Art. 5 : Gleichberechtigung der Ehegatten :
Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.


Das Obergericht des Kantons Zürich argumentierte dann in seinem Urteil auf den Seiten 15 und 16 :

«
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 5 und 18 CRC nicht direkt anwendbar sind und sich somit daraus keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten lässt. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger zitierten Bestimmungen der EMRK sowie der Bundesverfassung, aus welchen sich kein direkter Anspruch ableiten lässt und welche auch keinen direkten Zusammenhang mit der Regelung der Elternrechte im Falle einer Scheidung aufweisen.
(…)
Da im konkreten Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB eine gemeinsame elterliche Sorge für das Kind xxx nicht in Betracht kommt, muss die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil zugewiesen werden.
(..)
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei seiner Formalargumentation zu übersehen scheint, dass praktisch in allen Rechtsordnungen das Kindeswohl oberste Leitlinie der Entscheidungen bildet. Sofern sich Eltern- wie vorliegend - über Erziehungsfragen in keiner Weise einig sind, und es an einer Kooperation praktisch gänzlich mangelt- was im übrigen auch der Kläger anerkennt, die Schuld dafür jedoch fast ausschliesslich der Beklagten zuweist (Urk. 186 S, 6) - kann eine gemeinsame Sorge keinesfalls im Interesse des Kindes sein.
»

Aufgrund dieser Argumentation des zürcher Obergerichts wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht dann unter Anderem darauf hin, dass in der Bundesrepublik Deutschland seit 9 Jahren das gemeinsame Sorgerecht die Regel und das alleinige Sorgerecht die Ausnahme ist. Aufgeführt wurde auf der Seite 8 ein Entscheid des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom Oktober 1998. Offensichtlich hat man bei deutschen Gerichten gerade gegenteilige Ansichten, eine gemeinsame Sorge kann durchaus im Interesse des Kindes sein, selbst dann wenn die Elternteile nicht in allen Belangen immer einhundertprozentig dieselbe Meinung haben. Getrenntlebende Eltern sind in Deutschland verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden, das sollte doch eigentlich auch den Eltern in der Schweiz zumutbar sein.
Weiter wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht auf der Seite 20 darauf hin, dass die Artikel 17 und 18 der EMRK es verbieten, dass das «Kindeswohl» bzw. das «Interesse der Kinder» dazu missbraucht wird, die Gleichberechtigung der Ehegatten im Artikel 5 des 7. Protokolls systematisch zu missachten.

Das Bundesgericht argumentiert in seinem Urteil vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 unter Punkt 4.4 auf den Seiten 10 und 11 :

«
…, auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls widerspreche die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl, das durch die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin am besten gewährleistet werden könne.
(…)
Eine Sorgerechtsregelung, die mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre, wird indessen weder in ernstzunehmenden politischen Vorstössen verlangt noch in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; vgl. BGE 120 Ia 369 E. 4b S. 375) oder im Protokoll Nr. 7 zur EMRK vorgeschlagen (SR 0.101.07; vgl. Art. 5 Satz 2: „Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.“) noch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes befürwortet (KRK; SR 0.107; vgl. Art. 3 Abs. 1: „…ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“).
»


In der Schweiz werden die Begriffe «Kindeswohl» und «Interesse des Kindes» von Gerichten systematisch dazu missbraucht, um die schweizerische Regelung des Sorgerechts gemäss Artikel 133 ZGB, bzw. die Zuteilung des Sorge- und des Erziehungsrechts an einen einzelnen Elternteil und den Entzug des Sorge- und des Erziehungsrechts des anderen Elternteils, durchzusetzen. Ob das Wohl des Kindes in einem bestimmten Fall wirklich gefährdet sei oder gar nicht gefährdet wäre, spielt annähernd keine Rolle. Die Sache wird so dargestellt, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet sei, dass eine gemeinsame Sorge völlig unmöglich sei, dass der Artikel 133 ZGB ganz genau zu diesem Fall passt. Selbst Väter die sich sehr gut um ihre Kinder kümmern, die das Wohl ihrer Kinder sehr fördern, haben bei solchem Vorgehen von Gerichten einfach Null Chance.

Hier wird auf das Urteil des Bundesgerichts, auf die Erwägung 4 auf den Seiten 6 bis 11 verwiesen. Auf der Seite 7 wird vom Bundesgericht bekanntgegeben :

«
Eltern sollen deshalb – wenn immer möglich – auch nach der Scheidung gemeinsam die volle Verantwortung für das Kind übernehmen können, sofern sie dies wollen und dazu auch in der Lage sind. Vorausgesetzt ist, dass beide Eltern die Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des Sorgerechts erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation fähig sind ( …).
Die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der Eltern erfüllt, wer das Verlangen des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen und unmittelbarer Betreuung und Pflege zu befriedigen vermag.
(…)
»

Würde man gemäss den Kriterien des Bundesgerichts beurteilen, ob verheiratete Väter ohne Unterstützung durch die Mütter, ob verheiratete Mütter ohne Unterstützung durch die Väter, die Voraussetzungen für die alleinige Zuordnung des Sorgerechts erfüllen, würde man wohl feststellen, dass, über den Daumen geschätzt, wohl etwa dreiviertel aller Väter und Mütter der gesamten schweizer Bevölkerung, diese Voraussetzungen gar nicht erfüllen. Diese Kriterien sind derart formuliert dass es schweizer Behörden sehr leicht fällt, einem Elternteil dessen Sorgerecht zu entziehen, dass es schweizer Behörden sehr leicht fällt, gemäss Artikel 133 ZGB vorzugehen.

Die Begriffe «Kindeswohl» und «Interesse des Kindes» haben mit den Bedeutungen die sie eigentlich haben sollten, in der Schweiz kaum mehr etwas zu tun, diese Begriffe sind für schweizer Behörden nur noch juristisches Argumentationswerkzeug. Der Artikel 133 ZGB und diese Vorgehensweise der Gerichte fordern richtiggehend zum Missbrauch auf, ermöglichen es insbesondere Frauen, nicht mehr erwünschten Vätern deren Sorge- und Erziehungsrechte problemlos entziehen zu lassen.

Oberstes Ziel der schweizer Rechtssprechung sei das «Kindeswohl». Gemäss dieser Darstellung des schweizerischen Bundesgerichts müsste die Sorgerechtsregelung in der Bundesrepublik Deutschland, ( einem Land das gut zehnmal mehr Einwohner als die Schweiz zählt ), dem Kindeswohl klar widersprechen. Offensichtlich unterscheidet sich das «Kindeswohl» in der Schweiz und das «Kindeswohl» in Deutschland sehr.

Männer die ihr Sorge- und Erziehungsrecht zu gemeinsamen Kindern behalten wollen und deshalb an einer genehmigungsfähigen Vereinbarung gemäss Absatz 3 des Artikels 133 ZGB sehr interessiert sind, sind durch Frauen beinahe beliebig erpressbar, sei es bezüglich dem Umfang von Besuchsrechten, bezüglich Erziehungsgrundsätzen, bezüglich finanzieller Leistungen, der Überlassung von Wohnungen, Einrichtungsgegenständen usw. .



Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Dass in diesem Prozess ein Verstoss gegen den Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK vorliege, darauf wurden die Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf den Seiten 14 , 15 , …, sowie auf der Seite 18 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen.


Beschwerdepunkt 4

Grund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass die Regelung des Sorgerechts bei Scheidungen in der Schweiz gegen den Grundsatz : Keine Strafe ohne Schuld, das heisst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, das heisst gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, das heisst gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK verstösst.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 4

Das Bezirksgericht Uster führte auf der Seite 11 des Urteils vom 31. August 2006 aus, diese Rechtssprechung wird vom Obergericht des Kantons Zürich sowie vom schweizerischen Bundesgericht ausdrücklich für richtig befunden :

« Sind die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB).
Eine Spaltung von Obhut und Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2. Auflage 2002, N4 zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »


Der betreffende Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs lautet :

1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.
2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.
3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.


Gemäss der Rechtssprechung des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts sei es zwingend dass derjenige Elternteil welchem das Obhutsrecht durch ein Gericht zugewiesen wird, über das Sorgerecht verfügen müsse.
Das bedeutet dass bei Nichtvorliegen eines gemeinsamen Antrags auf gemeinsames Sorgerecht, dem anderen Elternteil gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB zwingend dessen Sorgerecht entzogen werden muss, ungeachtet dessen ob das Verhalten dieses Elternteils für diese Massnahme einen Grund liefert oder nicht, ungeachtet dessen ob bei diesem Elternteil eine Schuld vorliegt oder nicht.
Diese gesetzliche Regelung verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, gegen den Grundsatz, keine Strafe ohne Schuld.


Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Dass in diesem Prozess diverse Verstösse gegen Artikel 6 der EMRK vorliegen, darauf wurden die Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich, sowie in der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht sehr oft hingewiesen.



Beschwerdepunkt 5

Grund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass in den Urteilen der Gerichte Argumentationen vorhanden sind und dass Gerichte in diesem Prozess Vorgehensweisen wählten, welche mit dem Grundsatz eines fairen, unparteiischen Prozesses gemäss Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK nicht vereinbar sind.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 5

Gemäss dem Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs und der Rechtssprechung der Gerichte dazu, muss das Sorge- und Erziehungsrecht einem einzelnen Elternteil allein zugesprochen werden, muss dem anderen Elternteil dessen Sorge- und Erziehungsrecht entzogen werden, wenn kein gemeinsamer Antrag auf gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Von Seite der Beklagten wurde ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigert, somit musste das Gericht entscheiden, welchem Elternteil das Sorgerecht zugewiesen, bzw. welchem Elternteil dessen Sorgerecht entzogen werden solle. Gemäss dieser Rechtssprechung sei eine Trennung von Obhut und Sorgerecht nicht zulässig. Da die Obhut der Beklagten zugesprochen wurde ( mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer beantragte dafür ein umfangreiches Besuchsrecht damit die Tochter mit beiden Elternteilen oft zusammensein könne ) wurde auch das Sorgerecht der Beklagten zugesprochen und dem Beschwerdeführer dessen Sorgerecht entzogen.

Damit es so aussieht, wie wenn dieser Entzug des Sorgerechts etwas mit dem Wohl des Kindes zu tun hätte, dass der Entzug des Sorgerechts durch das Kindeswohl begründet wäre, damit es so aussieht, wie wenn die Bemessung des Besuchs- und des Ferienrechts etwas mit dem Kindeswohl zu tun hätte, damit es so aussieht, wie wenn der systematische Entzug des Sorgerechts eines Elternteils durch Anwendung des Artikels 133 ZGB gerade in diesem Fall ganz sicher gerechtfertigt sei, damit kein Zweifel vorliege dass das schweizerische Scheidungsgesetz dem Kindeswohl oberste Priorität einordne, wurden von den Gerichten Argumentationen vorgebracht die nur den einen Zweck haben : die Frau in einem möglichst günstigen Licht und den Mann möglichst als Bedrohung des Kindes darzustellen.
Im weiteren sind Behauptungen vorhanden welche von Richtern ganz bewusst dazu eingesetzt werden, rechtssuchende Personen möglichst in die Irre zu führen.

Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt. Als Einzelfall betrachtet, scheinen jeweils nur kleinere Willkürlichkeiten vorzuliegen. Betrachtet man allerdings den ganzen Prozess, das heisst alle Verfahren bei den drei Gerichten insgesamt, stellt man nach mehreren Verfahren fest, dass einem von Gerichten, mittels mehr oder weniger grosser Willkür, hier und da und dort Rechte die man hätte, in kleinerem oder grösserem Masse weggenommen, bzw. verweigert werden, dass man insgesamt betrachtet in der Schweiz als Mann, spezielle Fälle ausgenommen, annähernd keine Chance hat, entgegen dem Willen einer Frau das Sorgerecht zu behalten. Ironischerweise selbst dann nicht, wenn das Wohl des Kindes dadurch gefördert würde.


Beispiel 1

Obwohl im Urteil des Bezirksgerichts Uster auf der Seite 27 festgestellt wurde : «Hinzu kommt, dass von allen Seiten unisono bestätigt wird, dass xxx ein zufriedenes Kind sei und sich im besten Sinn entwickle. » , obwohl die Tochter seit Jahren durchschnittlich jede Woche einmal beim Vater zu Besuch war, diese vielen Besuche sich offensichtlich positiv auf die Tochter auswirkten, bemühten sich sowohl das Bezirksgericht Uster wie auch das Obergericht des Kantons Zürich sehr, dennoch darzustellen dass im gegebenen Fall zwischen den Elternteilen eine «ausgeprägte Konfliktsituation» vorliege, welche das Wohl des Kindes selbstverständlich immens beeinträchtige, ein gemeinsames Sorgerecht somit völlig unmöglich sei.


Beispiel 2

Auf der Seite 27 des Obergerichtsurteils wurde vom Obergericht argumentiert :
« d) Da die Tochter bis anhin noch praktisch nie beim Kläger übernachtet hat und mit ihm noch nie ( Prot. II S. 27 ) in den Ferien war, kommt ein weitergehendes Besuchsrecht als das von der Vorinstanz angeordnete zweiwöchige einstweilen nicht in Betracht. »
Das Obergericht begründete diese Einschränkung für die Zukunft also damit, dass der Beschwerdeführer etwas nicht getan habe, was diesem durch eine frühere gerichtliche Anweisung untersagt wurde, bzw. dadurch verunmöglicht wurde, dass in der seit Jahren geltenden Besuchsregelung ( in der einen Woche 9 ½ Stunden Besuchdauer, in der nächsten Woche 4 ½ Stunden Besuchsdauer, dann wieder 9 ½ Stunden, usw. ) keine Übernachtungen vorgesehen waren und auch noch keine Ferienregelung bestand. Diese Anforderung des Gerichts an den Beschwerdeführer war vom Beschwerdeführer unmöglich zu erfüllen.


Beispiel 3

Auf der Seite 20 des Urteils wird vom Obergericht argumentiert :

« … ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien nach wie vor Probleme im Bereich Kooperation und Kommunikation bestehen, welche sich negativ auf das Kindeswohl auswirken können, auch wenn dies bis anhin noch nicht offensichtlich zu Tage getreten ist. »
(…)
« … als auch dem Bericht der Prozessbeiständin ist zu entnehmen (Urk. 169 S. 3) dass dieser Umstand sich sehr wohl mit der Zeit negativ auf das Kindeswohl auswirken könnte. »

Können könnte natürlich alles. Das Obergericht stellt zwar fest, dass Probleme im Bereich Kooperation und Kommunikation sich nicht negativ auf das Wohl der Tochter auswirkten, allerdings genügt dem Obergericht nur schon die Möglichkeit, dass dies möglicherweise irgendwann mal geschehen könnte. Solche Argumentationen sind schlichtweg willkürlich.



Beispiel 4

Seite 22 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht, bezüglich Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes :

Das Obergericht des Kantons Zürich argumentierte auf der Seite 14 des Urteils :
« In einem Entscheid vom 9. Februar 2007 betreffend gemeinsame elterliche Sorge geschiedener Ehegatten hielt das höchste Gericht ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung nicht verlange dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen werde und sie verlange auch nicht, dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt werde, dass dieses zu einer hälftigen Betreuung führe (BGE 5C.11/2006). »

Dass sich das Bundesgericht im BGE 5C.11/2006 nur auf einen Hinweis aus einer Botschaft des Bundesrats aus dem Jahr 1994 abstützte, diese Argumentation also nicht auf einer gerichtlichen Auslegung der betreffenden Norm beruhte, erschien im Urteil des Obergerichts nicht. Mit der genannten Argumentation auf der Seite 14 des Urteils wurde vom Obergericht der Anschein erweckt, die Aussage des höchsten schweizerischen Gerichts sei juristisch unzweifelhaft, bzw. es liege eine «Tatsache» vor. Diese Vorgehensweise des Obergerichts bezweckte anzunehmenderweise, den Beschwerdeführer in die Irre zu führen, bzw. diesen durch eine unzutreffende Behauptung zu überlisten.

Im Bundesgerichtsentscheid 123 III 445 vom 20. November 1997 ( vor dem Jahr 2000 war in der Schweiz noch das alte Scheidungsgesetz in Kraft, was in diesem Zusammenhang hier aber nicht von Bedeutung ist ) äusserte das Bundesgericht damals folgendes :


«
Was schliesslich die Art. 2, 3 und 18 UNO-Kinderrechtekonvention betrifft, äussert sich der Kläger weder zur kontroversen Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Bestimmungen (offengelassen in BBl 1994 V, S. 20; bejahend: INGEBORG SCHWENZER, Die UN-Kinderkonvention und das schweizerische Kindesrecht, AJP 1994, S. 819 und CHRISTIAN ULLMANN, Verfassungs- und völkerrechtliche Widersprüche bei der Ratifikation der UNO-Kinderrechtekonvention, FamRZ 1991, S. 899; verneinend: BEA VERSCHRAEGEN, Die Kinderrechtekonvention, Wien 1996, S. 52 f.), noch dazu, ob der Konvention überhaupt eine über die Scheidung hinausdauernde gemeinsame elterliche Gewalt zu entnehmen sei (bejahend: SCHWENZER, a.a.O., S. 822; verneinend: HANS A. STÖCKER, Die UN-Kinderkonvention und das deutsche Familienrecht, FamRZ 1992, S. 250 ff. und VERSCHRAEGEN, a.a.O., S. 79 f.).
»

In diesem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1997 wurde vom Bundesgericht bekanntgegeben, dass es bezüglich dem Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowohl bezüglich der direkten Anwendbarkeit der Normen als auch bezüglich der Verpflichtung der Eltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge in der Literatur unterschiedliche Ansichten gibt.
Im Bundesgerichtsentscheid 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 , also 10 Jahre später, kam das Bundesgericht nun zur Ansicht, diese Bestimmung verlange nicht dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern übertragen werde. Zu dieser Erkenntnis gelangten die Bundesrichter Raselli, Meyer und Marazzi aufgrund von Hinweisen in der Botschaft des Bundesrats aus dem Jahr 1994 (Bundesblatt BBl 1994), also ohne den Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in seinem vertraglichen Zusammenhang vorher ausgelegt zu haben.
Der Beschwerdeführer in diesem Prozess kritisierte in dessen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter Punkt 3 diese Äusserung des Bundesgerichts, kritisierte das Vorgehen der betreffenden Richter als gegen die Artikel 31 und 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention verstossend, verlangte in einem Antrag, dass die Richter welche beim BGE 5C.11/2006 mitwirkten, in den Ausstand treten sollen.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag unter Mitwirkung auch derjenigen Gerichtspersonen ab, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtete. Bearbeitet wurde diese Beschwerde dann durch die Bundesrichter Raselli, Meyer und Marazzi welche vom Beschwerdeführer wegen deren Vorgehensweise im früheren Bundesgerichtsentscheid 5C.11/2006, in dieser Beschwerde stark kritisiert wurden.

Im Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2007 bzw. 10. Januar 2008 äussert sich das Bundesgericht dazu in der Erwägung 2 folgendermassen dazu :
«Die Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfassen das Handeln einer Gerichtsperson in eigener Sache oder in Angelegenheiten, in denen die betreffende Gerichtsperson bereits in anderer Stellung tätig war. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund. Dass Gerichtspersonen eine reine Rechtsfrage beantwortet haben, noch dazu in einem Urteil, in das offenbar weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin noch sonst Beteiligte des vorliegenden Verfahrens einbezogen waren, ist kein gesetzlich vorgesehener Ausstandsgrund. Diese Feststellung, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt, darf die in der Sache zuständige Abteilung treffen unter Mitwirkung auch der Gerichtspersonen, gegen die sich das unzulässige Ausstandsbegehren richtet. »


Es ist unverantwortlich dass ein Gericht bezüglich dem Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in einem Urteil ( BGE 5C.11/2006 ) eine solche Aussage macht, ohne die betreffende Norm in ihrem vertraglichen Zusammenhang vorher ausgelegt zu haben und sich einfach darüber hinwegsetzend, dass in der Literatur diesbezüglich naturgemäss ganz unterschiedliche Meinungen vorhanden sind.
Offensichtlich lag hier ein Interessenskonflikt vor. Dass die betreffenden drei Richter nicht in den Ausstand traten, dass gerade diese drei Richter die Beschwerde des Beschwerdeführers beurteilten, ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der tiefgehenden rechtlichen Ausführungen welche der Beschwerdeführer bezüglich dem Vorgehen der drei Richter im BGE 5C.11/2006 bezüglich Artikel 18 CRC vorbrachte, erstaunt es nicht, dass diese drei Richter ihr Vorgehen im BGE 5C.11/2006 nun im Urteil 5A_482 /2007 in keiner Weise kommentierten und damit auch nicht argumentierten, dass diese drei Richter in der Erwägung 4.4 die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde als von «rein theoretischer Natur» bezeichnen. Weiter wird von diesen drei Richtern argumentiert, eine Beschwerde sei nicht dazu da, theoretische Fragen zu beantworten, es wird verwiesen auf BGG Art. 76 Abs. 1 lit. b . Diese drei Richter argumentieren in diesem Urteil also damit, der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.
In der Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer klar definierte und begründete Verstösse des Obergerichts gegen Bundes- und Völkerrecht aufgelistet.
Diese drei Richter verweigerten mit dieser Argumentation Stellungnahmen zu den Vorbringen 1a, 1b, 1c, 2a, 2b, 3a, 3b, 3c und 4b des Beschwerdeführers, das heisst die wichtigsten Vorbringen des Beschwerdeführers wurden damit einfach missachtet.

Eine Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beantwortung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers hätte dazu führen können, dass das Bundesgericht zur Einsicht gekommen wäre, der Artikel 133 ZGB sei bundesverfassungs- und / oder völkerrechtswidrig. Eine solche Ansicht ist in der Schweiz bei Behörden derzeit nicht erwünscht.


Beispiel 5

Gemäss Absatz 2 des Artikels 133 ZGB gilt : «Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend;... »
Für das Kindeswohl ist es doch sicher ein wichtiger Umstand, mit wem das Kind derzeit und zukünftig oft zusammen ist, bzw. mit wem das Kind zusammen wohnt, bzw. von wem das Kind erzogen wird. Am 15. Februar 2007 fand beim Obergericht des Kantons Zürich eine mündliche Verhandlung statt. Für das Obergericht wäre das die Gelegenheit gewesen, bei der Beklagten bezüglich ihrer Einstellung zum Verhältnis der Tochter zu beiden Elternteilen etwas nachzufragen, in Erfahrung zu bringen was für ein Verhältnis ihr Lebenspartner zum Kind xxx habe, bzw. dessen Erziehungsfähigkeit, dessen Lebenseinstellung, dessen Lebensansichten, dessen religiöse und sexuelle Orientierung, usw. .
Diese Gelegenheit wurde vom Gericht allerdings nicht genutzt. Bereits früher hatte sich die Richterin beim Bezirksgericht Uster in keiner Weise für den Lebenspartner der Beklagten interessiert. Der Beschwerdeführer kann sich insgesamt des Eindrucks nicht erwehren, als wollte man beim Bezirks- und dem Obergericht solche Sachen gar nicht wissen, um die vom Bezirksgericht vorgenommene Sorgerechtszuteilung an die Beklagte nicht etwa durch zu viele Fragen zu gefährden.
In welche Beziehungen die Tochter von der Mutter eingebracht wird, bzw. in welcher Weise die Tochter durch den Lebenspartner der Beklagten zukünftig beeinflusst werden könnte, ob das Kind zukünftig unter der elterlichen Sorge der Beklagten oder indirekt mehr unter der «elterlichen Sorge» des Lebenspartners der Beklagten stünde, interessierte diese Gerichte nicht, obwohl die Gerichte aufgrund des Absatzes 2 des Artikels 133 ZGB zur Einholung solcher Informationen verpflichtet gewesen wären. Dem Beschwerdeführer erscheinen diese Vorgehensweisen der Gerichte als unverantwortlich, willkürlich und gesetzwidrig.


Beispiel 6

Auf den Seiten 9 und 10 des Urteils des Bundesgerichts wird vom Bundesgericht argumentiert :
«Für das Obergericht war in dieser Frage entscheidend, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Tochter weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, und stets davon ausgegangen sei, das Kind werde weiterhin bei der Beschwerdegegnerin wohnen (…). »

Das ist eine völlige Verdrehung von Tatsachen. Der Beschwerdeführer hatte bereits zu Beginn des Scheidungsprozesses beim Bezirksgericht Uster beantragt, den Elternteilen sei die gemeinsame Sorge zu belassen, hatte sich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte zwar offiziell das Obhutsrecht erhalte, beantragte allerdings ein Besuchs- und Ferienrecht welches dazu führen sollte, dass sich die Tochter zusammengerechnet pro Jahr knapp einen Drittel des Jahres beim Beschwerdeführer aufhalte, bzw. von diesem betreut würde. Da die Tochter am Wohnort der Beklagten die Schule besucht, ist eine noch umfangreichere Betreuung der Tochter durch den Beschwerdeführer aus praktischen Gründen kaum möglich.

Diese Argumentation des Bundesgerichts entspricht nicht den Tatsachen, diese Argumentation des Bundesgerichts stellt eine vom Bundesgericht und vom Obergericht «gewünschte Tatsache» dar.


Beispiel 7

Auf der Seite 14 des Bundesgerichtsurteils wird argumentiert :

« Die rechtlichen Annahmen des Bezirksgerichts treffen zu und gelten für den Beschwerdeführer, soweit er beabsichtigt, das von ihm geforderte Besuchsrecht auch dazu einzusetzen, um dem nach seiner Auffassung ungenügenden erzieherischen Einfluss der Beschwerdegegnerin „Paroli bieten zu können“ (vgl. die Wiedergabe der bezirksrichterlichen Ausführungen in E. II/2b S. 23. f des obergerichtlichen Urteils). Dass der Beschwerdeführer hier das Obergericht mit dem Bezirksgericht verwechselt (S. 34 f. Ziff. 7), ändert nichts an der Richtigkeit der gerichtlichen Beurteilung. »

Beim Bundesgericht sollte man die Akten gründlicher lesen, die Darstellung des Beschwerdeführers auf den Seiten 34 / 35 der Beschwerde an das Bundesgericht ist sehr wohl zutreffend. Der Beschwerdeführer hat in diesem Prozess nie argumentiert, die Beklagte übe einen ungenügenden erzieherischen Einfluss auf die Tochter aus. Das Wort «ungenügend» ist eine Erfindung des Obergerichts, beruht auf einer falschen Zitierung durch das Obergericht. Die auf diesem Wort beruhende Argumentation des Bundesgerichts ist somit falsch.

Der Beschwerdeführer ist Vater dieses Kindes und würde sicher nicht einfach zuschauen, wie die Beklagte, - rein theoretisch - , allenfalls unter Einfluss ihres Lebenspartners, die Tochter beispielsweise langsam in eine Vegetarierin oder zu einer Angehörigen einer religiösen Sekte erziehen würde. Solche Probleme sind derzeit nicht vorhanden. Sollte ein solches Problem mal auftauchen, würde es den Beschwerdeführer gar nicht interessieren, ob das Bundesgericht der Meinung wäre, der Beschwerdeführer dürfe sich nicht in die Erziehung des Kindes einmischen. Solche Ansichten widersprechen jeglichem gesunden Menschenverstand sowie Artikel 8 der EMRK. Die Vorgehensweise des Obergerichts des Kantons Zürich, den Beschwerdeführer falsch zu zitieren, die Vorgehensweise des Bundesgerichts, diese falsche Zitierung trotz der Klarstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht weiter zu verwenden, stellt einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.



Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Dass in diesem Prozess diverse Verstösse gegen Artikel 6 der EMRK vorliegen, darauf wurden die Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich, sowie in der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht sehr oft hingewiesen.


Beschwerdepunkt 6

Grund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass der schweizerische Artikel 133 ZGB und die damit zusammenhängende Rechtssprechung der schweizer Gerichte, mit dem Artikel 8 der EMRK nicht vereinbar ist, da bei Anwendung dieses Artikels und dieser Rechtssprechung das Recht des Vaters bzw. des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens missachtet wird.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass der schweizerische Artikel 133 ZGB und die damit zusammenhängende Rechtssprechung der schweizer Gerichte, mit dem Artikel 8 der EMRK nicht vereinbar ist, da bei Anwendung dieses Artikels und dieser Rechtssprechung das Recht des Kindes auf Achtung des Privat- und Familienlebens missachtet wird.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 6

Anlässlich einer mündlichen Verhandlung beim Bezirksgericht Uster, teilte die damalige Richterin Frau Thalmann dem Beschwerdeführer bzw. dem Kläger mit, er müsse zur Kenntnis nehmen, « dass die Familie nicht mehr existiere ». In solcher Weise wird in der Schweiz das Recht auf Familie ( Artikel 14 der schweizer Bundesverfassung ) beseitigt.


EMRK , Art. 8 , Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


Der Beschwerdeführer verweist hier auch auf seine Ausführungen auf den Seiten 18 und 19 in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht wurde auf der Seite 26 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen Artikel 8 der EMRK vorliege, im Weiteren wurde auf der Seite 18 unter Punkt 2b verlangt, dass das Bundesgericht die in der Berufung an das Obergericht aufgeführten Verstösse erwäge und beantworte.

Eine «Familie» entsteht nicht einfach dadurch, dass irgendwelche Personen zusammen wohnen. Eine Familie besteht aus Personen die miteinander verwandt sind, in einer Familie bestehen rechtliche Beziehungen zwischen Eltern und ( unmündigen ) Kindern. Es ist nicht zwingend dass die Familienangehörigen, dass Eltern und Kinder zusammen wohnen, die rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ( Sorgerecht, Erbrecht, …) sind auch dann gegeben, wenn Familienangehörige an unterschiedlichen Orten wohnen.

Die familiär-rechtlichen Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern, bzw. die familiär-rechtlichen Beziehungen von Elternteilen zu ihren Kindern enden nicht dadurch, dass Kinder an einem anderen Ort wohnen als einer oder beide Elternteile. Solche rechtlichen Beziehungen sind nicht ortsgebunden.

Gemäss der Rechtssprechung des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts sei es zwingend dass derjenige Elternteil welchem das Obhutsrecht durch ein Gericht zugewiesen wird, über das Sorgerecht verfügen müsse. Das bedeutet dass bei Nichtvorliegen eines gemeinsamen Antrags auf gemeinsames Sorgerecht, dem anderen Elternteil gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB zwingend dessen Sorgerecht entzogen werden muss. Allein die Zuweisung des Obhutsrechts an den einen Elternteil führt in der Schweiz also zum Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils. Ein Verschulden des Elternteils welchem das Sorgerecht entzogen wird, ist bei dieser Rechtssprechung nicht erforderlich. Elternteilen werden in der Schweiz bei Scheidungen damit ganz systematisch deren Sorgerechte über deren Kinder entzogen.


Im BGE 128 III 9 vom 2. November 2001 wurde festgestellt :
« Das Obhutsrecht beinhaltet die Befugnis, den Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen, … »
Das Obhutsrecht ist das eine, die Obhutsausübung ist das andere. Das Obhutsrecht wird bei einer Scheidung einem der beiden Elternteile zugewiesen. Die effektive Ausübung der Obhut des Kindes erfolgt jedoch auch durch denjenigen Elternteil, welcher sein «Besuchsrecht» ausübt, da sich Kinder zu den Besuchszeiten normalerweise am Wohnort bzw. in der Wohnung dieses Elternteils aufhalten, bei grösserem Umfang dieses «Besuchsrechts» auch bei diesem Elternteil wohnen.
Es ist nicht ersichtlich, warum einem Elternteil dessen Sorgerecht entzogen wird, weil dieser Elternteil zwar nicht über das Recht verfügt den mehrheitlichen Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, dieser Elternteil dennoch aber einen Teil der Obhut ausübt. Es ist also nicht ersichtlich, warum die Zuweisung des Obhutsrechts an den einen Elternteil die Folge haben müsste, dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht zu entziehen.

Der Entzug des Sorgerechts kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn ein Elternteil gewalttätig oder psychisch behindert ist oder sonstige Eigenschaften hat, welche derart schwerwiegend sind, dass das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet ist oder dieser Elternteil unfähig ist, das Sorgerecht auszuüben. Ein solcher Entzug des Sorgerechts ist sicher durch den Schutz der Rechte des betreffenden Kindes gerechtfertigt.

Wenn mittels Rechtssprechung Elternteilen deren Sorgerechte allerdings systematisch entzogen werden, ohne dass das Wohl von Kindern gefährdet wäre, oder zumindest ernsthaft gefährdet wäre, stellt diese Rechtssprechung einen Verstoss gegen die Absätze 1 und 2 des Artikels 8 der EMRK dar, missachtet das Familienleben desjenigen Elternteils welchem das Sorgerecht entzogen wird und stellt unzulässige Eingriffe in das Familienleben dieses Elternteils und in das Familienleben des Kindes dar.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass auf der Seite des Beschwerdeführers kein ( wirklicher ) Grund vorlag, weshalb das Kind bzw. dessen Wohl gefährdet gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer das Sorgerecht bezüglich dem Kind behalten hätte, bzw. derzeit ausüben würde, dass in diesem Fall somit ein Verstoss gegen die Absätze 1 und 2 des Artikels 8 der EMRK vorliegt.


Seit 9 Jahren besteht in der Bundesrepublik Deutschland das gemeinsame Sorgerecht als Regel und das alleinige Sorgerecht als Ausnahme. Der Beschwerdeführer bevorzugt beim Fernsehen eher die deutschen Sender ARD und ZDF als das Schweizer Fernsehen, Informationssendungen dieser deutschen Sender sind informativer, sachlicher und weniger kitschig als schweizer Sendungen. Seit die grosse Koalition aus CDU/CSU und SPD in Deutschland regiert, ist Familienpolitik ein Thema über welches relativ oft berichtet wird. In den deutschen Medien wurde in den vergangenen zwei Jahren zunehmend über Kindertagesstätten, den Schutz und die Förderung der Kinder und dergleichen berichtet, die deutsche Sorgerechtsregelung war in diesem Zusammenhang dabei allerdings gar kein Thema. Offensichtlich funktioniert diese Sorgerechtsregelung in Deutschland und gibt zu keiner grösseren Kritik anlass. Diese Sorgerechtsregelung besteht darin, dass getrenntlebende Elternteile in der Regel das gemeinsame Sorgerecht ausüben, dass das alleinige Sorgerecht, bzw. ein Sorgerechtsentzug, nur in Ausnahmefällen verfügt wird. In Deutschland sind getrenntlebende Eltern per Gesetz verpflichtet, Konsens zu suchen und zu finden.

Im vorliegenden Fall wurde insbesondere durch das Bezirksgericht Uster und das Obergericht des Kantons Zürich das Wohl des Kindes als höchst gefährdet dargestellt, wenn die geschiedenen Eltern des Kindes, bezüglich der Erziehung des Kindes, bezüglich Erziehungsgrundsätzen und allenfalls in wichtigen Angelegenheiten die das Kind betreffen, nicht fast einhundertprozent harmonische Meinungen vertreten. So etwas ist selbst bei verheirateten Elternteilen wohl selten.

Somit ist es unverständlich dass in der Schweiz bei Ehescheidungen tausenden Elternteilen systematisch deren Sorgerechte entzogen werden, diese Vorgehensweise ist völlig übertrieben und unverhältnismässig.

Zum Vorgehen schweizerischer Behörden bei Scheidungen und Sorgerechtsregelungen passt der folgende Artikel der schweizer Bundesverfassung wohl sehr gut :

Art. 5 , Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.


Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Dass in diesem Prozess ein Verstoss gegen Artikel 8 der EMRK vorliege, darauf wurden die Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf der Seite 18, sowie auf der Seite 26 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen.



Beschwerdepunkt 7

Grund der Beschwerde

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht dass die Rechtssprechung der schweizer Gerichte bezüglich der Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen, gegen das Diskriminierungsverbot im Artikel 14 der EMRK, bezüglich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Absatz 1 des Artikel 8 der EMRK, verstösst.


Sachverhalt und Begründung zum Beschwerdepunkt 7

Hier wird auf das Urteil des Bundesgerichts, auf die Erwägung 4 auf den Seiten 6 bis 11 verwiesen. Auf der Seite 7 wird vom schweizerischen Bundesgericht bekanntgegeben :

«
Eltern sollen deshalb – wenn immer möglich – auch nach der Scheidung gemeinsam die volle Verantwortung für das Kind übernehmen können, sofern sie dies wollen und dazu auch in der Lage sind. Vorausgesetzt ist, dass beide Eltern die Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des Sorgerechts erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation fähig sind ( …).
Die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge erfüllt, wer das Verlangen des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen und unmittelbarer Betreuung und Pflege zu befriedigen vermag. Weitere wesentliche Kriterien sind …
»

Wenn man verheiratet ist, erhalten Vater und Mutter mit der Geburt eines Kindes automatisch das Sorgerecht für dieses Kind. Würde man gemäss den Kriterien des Bundesgerichts beurteilen, ob verheiratete Väter ohne Unterstützung durch die Mütter, ob verheiratete Mütter ohne Unterstützung durch die Väter, diese Voraussetzungen für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge erfüllen, würde man wohl feststellen, dass, über den Daumen geschätzt, wohl etwa dreiviertel aller Väter und Mütter der gesamten schweizer Bevölkerung, diese Voraussetzungen gar nicht erfüllen, dass diese vielen Väter und Mütter ihr Sorgerecht nur deshalb ausüben können, weil sie den gesetzlichen Status «Verheiratet» haben.
Wer diesen Status «Verheiratet» nicht mehr hat, wird bezüglich Familienleben ganz anders beurteilt, als wenn dieser Status noch vorhanden wäre. Dieses Vorgehen schweizerischer Behörden stellt deshalb eine Diskriminierung geschiedener Elternteile dar.


Bezüglich diesem Beschwerdepunkt wird auf folgende Akten verwiesen :

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dieses Beschwerdepunkts 2

*** Wie beim Beschwerdepunkt 1 .


Dass in diesem Prozess Verstösse gegen Artikel 8 und Artikel 14 der EMRK vorliegen, darauf wurden die Gerichte unter Anderem explizit in der Berufungsschrift an das Obergericht des Kantons Zürich auf der Seite 18, sowie auf der Seite 26 der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen.



Schlussseite / Unterschrift

Sollten Sie noch weitere Gerichtsakten benötigen, teilen Sie mir dies bitte schriftlich oder auch einfach per Telefon mit.

Besten Dank für Ihre Bemühungen.



Ort Datum Unterschrift

Uster 21.1.2008 Sig. M. Blunier





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Ende : Individualbeschwerde beim EGMR :




Diese Individualbeschwerde als PDF-Dokument

Wer diesen Text bis hierher gelesen hat, den scheint dieses Thema wirklich zu interessieren. Diese Individualbeschwerde mit den sieben Beschwerdepunkten können Sie von mir auch als PDF-Dokument erhalten. Im PDF-Dokument ist die Formatierung des Textes wesentlich besser als in dieser einfachen Webseite. Senden Sie mir über die obgenannte Mailadresse eine Mail und ich sende Ihnen das PDF-Dokument als Mail-Anhang.


Anwendung :

Die auf dieser Web-Site vorhandenen Argumentationen betreffend Völkerrecht können selbstverständlich von allen Leuten die absehbar mit einem Sorgerechts- und Besuchsrechtsstreit zu tun haben werden, angewendet werden. Sinnvoll ist dies allerdings nur, wenn der betreffende Elternteil zum Kind ein gutes Verhältnis hat, wenn der betreffende Elternteil nicht verwahrlost, nicht gewalttätig, nicht arbeitsscheu, nicht charakterlich ungeeignet, nicht alkohol- oder sonst drogensüchtig ist.


Mitwirkung :

In einer ersten Phase wird diese Individualbeschwerde nun beim EGMR geprüft werden, ob formelle Fehler vorliegen, ob alle Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Möglicherweise werden nicht alle Beschwerdepunkte behandelt werden, ich wäre schon zufrieden wenn 4 oder 5 Beschwerdepunkte schlussendlich beurteilt würden. Diese erste Phase kann bis zu einem Jahr lang dauern.
In der zweiten Phase würde die Beschwerde dann der schweizer Regierung zugestellt und deren Meinung dazu eingeholt.
In dieser zweiten Phase wäre die Mitwirkung eines Anwalts durchaus willkommen.

Sollte unter den vielen Vätern die in der Schweiz wohl fast täglich geschieden werden, ein Anwalt sein, welcher ( ohne Entgelt ) in dieser zweiten Phase mitwirken möchte, würde ich mich darüber sehr freuen. Vorausgesetzt natürlich dass die fachliche Eignung auch einigermassen zu diesem rechtlichen Thema, also Privatrecht und Völkerrecht, passt.


Die Uhr läuft :

Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an einem neuen Scheidungsrecht, welches das derzeitige Scheidungsrecht aus dem Jahr 2000 ersetzen soll. Insbesondere soll die Regelung des Sorgerechts geändert werden. Sollte der Gesetzgeber nocheinmal so einen Schrott produzieren wie das derzeitige Scheidungs- bzw. Sorgerechtsregelungs-Gesetz, wird dieses neue Gesetz möglicherweise durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dieser Sache, schon zu Schrott erklärt werden, bevor es überhaupt in Kraft getreten wäre. Der Gesetzgeber täte also gut daran, darauf zu achten dass dieses neue Scheidungs- bzw. Sorgerechtsregelungs-Gesetz hundertprozentig völkerrechtskonform sein wird. Es liegt also nahe, die diesbezügliche gesetzliche Regelung und die Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen.

Der Gesetzgeber sollte sich mit diesem neuen Gesetz auch etwas beeilen, ich warte nicht darauf dass dieses neue Scheidungsrecht irgendwann in ferner Zukunft mal in Kraft tritt. Die Individualbeschwerde ist eingereicht, täglich rückt der Tag an welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezüglich dieser Individualbeschwerde ein Urteil fällen wird näher, täglich rückt der Tag an welchem das derzeitige schweizerische Scheidungsrecht und die Rechtssprechung dazu durch dieses Urteil als völkerrechtswidrig erklärt werden näher.

Ausgehend davon dass die Behandlung dieser Individualbeschwerde durch den EGMR ungefähr 14 Monate dauert, war ende August 2008 etwa Halbzeit.

Die Uhr tickt … und tickt … und tickt … und tickt … und tickt …