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Anwendung von Völkerrecht im Sorgerechtsprozess

EGMR-Beschwerde :  4959/08 Blunier ./. Schweiz


Stand  8. August 2010


Änderungen auf dieser WebSite :
Alterations on this website :

8.8.2010 Neu
- Seite 1 : « Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts
                  vom 3.8.2010, und Kommentar dazu. »

16.4.2010 Neu / New :
- Seite 1 : « Informazion und Beschwerde an das Ministerkomitee
                  des Europarats »
                « Information and Complaint to the Commitee of Ministers
                  of the Council of Europe »

17.3.2010  Neu :
- Seite 1 : « Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht »

27.2.2010  Neu :
- Seite 1 : « Interlaken-Deklarazion , Übersetzung in die deutsche Sprache. »
- Seite 1 : « Brief an den Bundesrat  27_02_2010 »

2.2.2010   Neu :
- Seite 1  :  « Brief an die Mitglieder des Ministerkomitees des Europarats »
                         Letter to the Members of the Committee of Ministers of the
                    Council of Europe.
- Hauptseite ( Home ) : « Erläuterungen zum Leserbrief in der Aargauer Zeitung »


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<=> Inhaltsverzeichnis
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- Hauptseite ( Home ) :

<=> Inhaltsverzeichnis
<=> Einführung : Worum es geht
<=> Vorbereitungen wegen dem zu erwartenden Entscheid des
      Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg.
<=> Texte auf dieser WebSite
<=> Neues
<=> Das Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » und dessen
      Auswirkungen auf die derzeitige Sorgerechtsregelung der Schweiz.
<=> Text der Pressemitteilung zum Urteil « Zaunegger gegen Deutschland »
<=> Auszüge aus dem Urteil des EGMR zum Urteil « Zaunegger gegen Deutschland »
<=> Erläuterungen zum Leserbrief in der Aargauer Zeitung vom 29.1.2010

- Seite 1 :
<=> Brief an die Mitglieder des Ministerkomitees des Europarats.
      Letter to the Members of the Committee of Ministers of the Council of Europe.
<=> Interlaken-Deklarazion , Übersetzung in die deutsche Sprache.
<=> Brief an den Bundesrat 27_02_2010
<=> Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
<=> Projekt « Ponderosa-Ranch » . Eine Vision.
      Project « Ponderosa-Ranch » . A Vision.
<=> Informazion und Beschwerde an das Ministerkomitee des Europarats.
      Information and Complaint to the Commitee of Ministers of the
      Council of Europe.
<=> Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 3.8.2010,
      und Kommentar dazu.

- Seite 2 :
<=> Noch leer.

- Seite 3 :
<=> Noch leer.

- Archiv_H :
Inhalt :
- Einführung
- Was steckt hinter Formulierungen in Bundesgerichtsentscheiden ?
- Ein Beistand für das Kind / für die Kinder ?
- Ausserkraftsetzung schweizerischen Rechts mittels Individualbeschwerde
  beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg
- Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für Individualbeschwerden
  beim Europäischen Gerichtshof
- Schweizerische und völkerrechtliche gesetzliche Bestimmungen
- Der laufende Prozess, Völkerrecht in der praktischen Anwendung
- Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
   Menschenrechte in Strassburg (
4959/08 Blunier ./. Schweiz )
- Mitwirkung
- Die Uhr läuft

- Archiv_1&2 :
Inhalt :
- Der Staatsvertrag «Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes»
- Elterliche Sorge, Obhut und Obhutsrecht
- Diverses

- Archiv_3 :
Inhalt :
- Argumentazionen in der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
- Archiv für entfernte oder ersetzte Texte.

- Archiv_4 :
Inhalt :
- Argumentazion in der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht.
- Erwägungen des Bundesgerichts im BGE 5A_482/2007



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<=> Einführung : Worum es geht.
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser

Trennungen und Scheidungen gehören leider auch zum Leben. Besonders belastend wird es, wenn Kinder davon betroffen sind. Es gibt ein «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» welches zum Völkerrecht gehört und gemäss Artikel 191 der Bundesverfassung in der Schweiz massgebendes Recht ist. Gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes sollte eigentlich die gemeinsame Sorge ( die gemeinsame gesetzliche Vertretung des Kindes ) die Regel und die alleinige Sorge die Ausnahme sein. In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Scheidung seit 1998 gesetzlich verankert, in der Schweiz wird es aber gerade umgekehrt gemacht, Artikel 133 des Zivilgesetzbuchs ZGB beginnt mit dem Satz : «Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu ... ».

Artikel 133 ZGB sowie die Rechtssprechung dazu, macht es demjenigen Elterteil, welcher für die tägliche Betreuung des Kindes etwas besser geeignet ist, sehr einfach dem andern Elternteil dessen elterliche Sorge durch das Gericht zu entziehen. Dieser Artikel und die Rechtssprechung dazu fordern richtiggehend zum Missbrauch auf.

Schaut man sich die Sache allerdings juristisch genauer an, wird bei der Anwendung des Artikels 133 ZGB von Gerichten oft gegen Völkerrecht verstossen. Ich bin gerade damit beschäftigt, das auf juristischem Weg abzustellen.

Mein Name ist M. Blunier, ich wohne im Haus Breitigasse 13 in 8610 Uster im Kanton Zürich.

Ich wurde 1959 geboren und heiratete ende 1999 eine chinesische Staatsangehörige. Im Jahr 2001 wurde unsere Tochter geboren. Ende 2002 musste ich mich Teilzeitarbeitslos melden. Einen Monat später kam die Ehefrau nicht mehr nach Hause, das Kind nahm sie natürlich mit.

Bei der «Eheschutzverhandlung» 2 ½ Monate später wurden gegen mich massive Vorwürfe geäussert, die Obhut des Kindes dann der Mutter zugesprochen, ich erhielt ein Besuchsrecht jeden Samstagnachmittag.

Im Laufe der Zeit traf man sich mehrfach vor Gericht. Dann wurde die gesetzliche Wartefrist von vier auf zwei Jahre verkürzt. Ich wartete das Ende der zweijährigen Frist ab und klagte dann ende 2004 auf Scheidung der Ehe.

Im wesentlichen geht es nun noch um die Neuregelung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern. Ich will ein gemeinsames Sorgerecht, das will die Ex- Ehefrau aber nicht.

Vor der geplanten Scheidung kontaktierte ich mehrere Anwälte und hatte bald den Eindruck dass diese Leute wohl nur daran interessiert waren in kurzer Zeit mit wenig Aufwand viel Geld zu verdienen. Da ich keine Arbeitsstelle fand, viel Zeit hatte und etwas sinnvolles tun wollte, beschloss ich den Scheidungsprozess selbst zu führen.

Stützt man sich auf schweizerisches Bundesrecht ab, hat man annähernd keine Chance, gegen den Willen einer Noch- bzw. Ex-Ehefrau und gegen die derzeitige Gerichtspraxis ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Bei diesem Prozess stütze ich mich allerdings stark auf Völkerrecht ab, auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie auf die Europäische Menschenrechtskonvenzion EMRK bzw. die Konvenzion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl die Artikel dieser Staatsverträge in der Schweiz massgebendes Recht darstellen welches dem Bundesrecht übergeordnet ist, scheinen Juristen gar nicht motiviert zu sein sich an diese Gesetze zu halten, scheinen diverse Leute der Meinung zu sein, diese Verträge können einfach ignoriert werden.
Im Laufe der Zeit habe ich diverses gelernt und veröffentliche diese Erkenntnisse nun damit andere Leute in ähnlichen Situazionen von diesem Wissen profitieren können. Ich hoffe dass die Informazionen auf dieser Webseite für Sie nützlich sind, insbesondere hoffe ich dass bei vielen Trennungen und Scheidungen vernünftige Regelungen bezüglich dem Verhältnis der Kinder zu den Eltern vereinbart werden, bzw. nötigenfalls erkämpft werden können.

Sollten Sie wider erwarten irgendwelche Fehler entdecken, bitte ich Sie um Mitteilung per Mail oder Brief. Besten Dank.

Sie erreichen mich über die obgenannte Postadresse oder per Mail :

Neue Mailadresse ab dem 17. Dezember 2009 :

xmb.t-s-k@bluewin.ch  wobei Sie das Zeichen x entfernen müssen, vor dem ersten Punkt also nur mb steht.

Manche SPAM-Versender benutzen Programme die automatisch Webseiten nach Mailadressen durchsuchen. Die scheinbare Mailadresse xmb.t-s-k@bluewin.ch nützt SPAM-Versendern aber nichts.



Ausserkraftsetzung schweizerischen Rechts mittels Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg :

Falls der obhutsberechtigte Elternteil, das ist in der Regel die Mutter, bei einer Ehescheidung einen gemeinsamen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigert ( Absatz 3 des Artikels 133 ZGB ), müssen Gerichte gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB, einem der beiden Elternteile dessen Sorgerecht entziehen, das ist in der Regel der Mann. Falls das Wohl des Kindes gar nicht oder zumindest nicht erheblich gefährdet wäre, falls ein solcher Entzug des Sorgerechts also einfach deshalb, systematisch, erfolgt weil schweizerisches Gesetz dies so verlangt, dann ist ein solcher Sorgerechtsentzug bundesverfassungs- und völkerrechtswidrig. Das interessiert schweizer Behörden, bzw. Gerichte, aber nicht. Falls sich jemand gegen einen solchen systematischen Sorgerechtsentzug wehrt, dann wird dieser Elternteil von Behörden als Gefahr für das Kind dargestellt, dann wird von Behörden der Begriff «Kindeswohl» dazu verwendet, sämtliche Rechte dieses Elternteils vom Tisch zu fegen.

Bei diversen Behörden denkt man, man könne sich beliebig über Völkerrecht hinwegsetzen, Urteile des Europäischen Gerichtshofs könnten nazionale Entscheide ja nicht aufheben.
Das ist in der Regel schon so, wenn allerdings die Europäische Menschenrechtskonvenzion EMRK (bzw. die Konvenzion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) betroffen ist, können nazionale Entscheide bzw. Urteile durch den Teil des Europäischen Gerichtshofs welcher für Menschenrechte zuständig ist ( der EGMR ), sehr wohl aufgehoben werden.

Die Wirkung einer Verurteilung eines Landes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann sowohl langfristige, aber auch relativ kurzfristige Wirkungen haben :

Langfristig bewirkt eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof dass der Gesetzgeber Gesetze ändern oder allenfalls sogar völlig erneuern muss. Dadurch werden Gerichte letztendlich doch gezwungen, ihre Rechtssprechung zu ändern. Auch wenn es einem selbst konkret nicht hilft, hat man doch die Genugtuung dass andere Personen davon profitieren. Diese Genugtuung ist insbesondere dann sicher gross, wenn es sich bei den zukünftig profitierenden Personen um Kinder handelt.

Relativ kurzfristig kann folgendes Vorgehen wirken : Das Bundesgericht kann zwar gesetzliche Bestimmungen nicht für ungültig erklären, nach einer Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof müsste das Bundesgericht aufgrund eines Revisionsgesuchs allerdings eine völkerrechtswidrige gesetzliche Bestimmung als unanwendbar erklären, wie im Bundesgerichtsentscheid 124 II 480 vom 24. August 1998 : «Die EMRK-widrige Norm ist nicht mehr anzuwenden».

BGG Art. 122 Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention :
Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

BGG Art. 124 Frist :
1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
c. wegen Verletzung der EMRK innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;

BGG Art. 128 Entscheid :
1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2 Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

Das Bundesgesetz über die Organisazion der Bundesrechtspflege ( Bundesrechtspflegegesetz, OG ) wurde per 1. Januar 2007 aufgehoben und durch das neue Bundesgerichtsgesetz BGG ersetzt.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit welchem festgestellt wird dass die Schweiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvenzion EMRK verstossen habe, bewirkt indirekt also durchaus die Aufhebung eines nazionalen Entscheids. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann auch bewirken dass eine schweizerische rechtliche Bestimmung nicht mehr angewendet werden darf, kann auch bewirken dass der Gesetzgeber gesetzliche Bestimmungen ändern muss. Behörden sollten Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte also nicht unterschätzen, die Wirkung kann gewaltig sein.

Ich bin gerade damit beschäftigt, dafür zu sorgen dass der Absatz 1 des Artikels 133 ZGB ( « Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu … » ) in der Schweiz als unanwendbar erklärt werden wird.
Das Bundesgericht kann zwar den Absatz 1 des Artikels 133 ZGB nicht für ungültig erklären, nach einer Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof müsste das Bundesgericht innerhalb eines Revisionsverfahrens allerdings den Absatz 1 des Artikels 133 ZGB als unanwendbar erklären.



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<=> Vorbereitungen wegen dem zu erwartenden Entscheid
<=> des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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# 13.11.2009
Ende Januar 2008 habe ich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) in Strassburg eine Individualbeschwerde mit sieben Beschwerdepunkten eingereicht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte wird gemäss Medienberichten durch Beschwerden richtiggehend überflutet. Wann ungefähr bezüglich meiner Beschwerde ein Entscheid vorliegen wird, ist deshalb kaum vorauszusagen. Kommt Zeit, kommt Entscheid.
Aufgrund des zu erwartenden Entscheids habe ich die Texte innerhalb dieser WebSite verschoben um Platz für den Entscheid des EGMR sowie damit zusammenhängende Informazionen zu schaffen.
Den Text der ehemaligen Hauptseite finden Sie auf der Seite ARCHIV_H , die Texte der ehemaligen Seiten 1 bis 4 finden Sie auf den Seiten ARCHIV_1&2 , ARCHIV_3 und ARCHIV_4 .
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<=> Texte auf dieser WebSite
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# 13.11.2009
Kennzeichnung von Texten mit Datum
Es liegt in der Natur der Sache dass auf dieser Webseite lange Zeit keine neuen Texte dazukommen weil auf einen Gerichtsentscheid gewartet wird, dass nach einem Gerichtsentscheid dann aber nach und nach einige neue Texte dazukommen, andere Texte werden dadurch überflüssig weil sie nicht mehr aktuell sind. Damit man erkennen kann, welcher Text an welchem Datum veröffentlicht wurde, gewöhne ich mir an, Texte mit Datums-Kommentaren zu versehen, wie diesen Text hier. Der Beginn des Textes wird mit einem # - Zeichen und einem Datum versehen, der Schluss dieses Textes wird mit einem einzelnen # - Zeichen versehen.
Nicht mehr aktuelle Texte werden nicht von der WebSite entfernt sondern am Ende der Seite Archiv_3 archiviert und es wird ein Datum angefügt, wann der Text entfernt bzw. archiviert wurde.
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# 13.10.2009
Rechtschreibung auf dieser Webseite
Rechtschreibung sollte logisch sein und nicht unnötig kompliziert. Wörter sollten möglichst so geschrieben sein, wie sie gesprochen werden, Wörter sollten möglichst so gesprochen werden können, wie sie geschrieben sind, das ist meine Meinung. Aus « Delphin » und « Telephon », mit « ph », wurde nach langer, langer Zeit endlich der « Delfin » und das « Telefon », mit « f » geschrieben, « Potential » wird nun als « Potenzial » mit « z » anstelle des « t » geschrieben.
Etwa im vierten und fünften Jahrhundert unserer Zeitrechnung änderte sich bei der lateinischen Sprache die Aussprache, anstatt « c » wurde ( vom einfachen Volk ) nun « z » gesprochen, der «Käsar» wurde zum «Zäsar», auch anstelle vieler « t »'s wurde nun « z » gesprochen.
Für Personen welche die deutsche Sprache erlernen, beispielsweise integrazionswillige Ausländer, ist es doch wohl unnötig kompliziert, dass Wörter den Buchstaben «t» enthalten, dieser aber nicht als «t» sondern als «z» ausgesprochen wird. Wenn es für das gesprochene «z» ja einen Buchstaben gibt, warum schreibt man denn trotzdem den Buchstaben «t», fragen sich wohl auch die etwa 800'000 erwachsenen Schweizer die eine Schreib- und/oder Lese-schwäche haben
Ich mache diesen Schwachsinn nicht weiter mit. Logischerweise müssen in der - deutschen - Sprache, alle Wörter welche die Endung « t-i-o-n » enthalten, eigentlich mit « z-i-o-n » geschrieben werden, also Konven«z»ion, Informa«z»ion, Organisa«z»ion, Funk«z»ion, Na«z»ion, Ratifika«z»ion, Interpreta«z»ion, Adop«z»ion, Korrup«z»ion, Zivilisa«z»ion, Op«z»ion, Integra«z»ion, usw. .
Ab Oktober 2009 wird diese Schreibweise auf dieser Webseite hier nun in allen neuen Texten angewendet, soweit es Wörter der deutschen Sprache betrifft. Es handelt sich somit nicht um Schreibfehler sondern um eine der Realität angepasste Schreibweise.
( Man könnte auch mal darüber nachdenken ob man für den Zischlaut den man umständlich « sch » schreibt, aber nicht als s-c-h ausspricht, ein einzelnes neues Zeichen verwenden würde. In Deutschland verwendet man für das Doppel-« ss » ja auch den Buchstaben Eszett : ß . )
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# 17.12.2009
Copyright
Die Text-Inhalte dieser WebSite « www.trennung-scheidung-kinder.ch » , soweit diese durch M. Blunier erstellt wurden, unterliegen dem Urheberrecht gemäss dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( 231.1 ).

Erwünscht ist von M. Blunier, und das ist gesetzlich gemäss Artikel 19 dieses Gesetzes auch so geregelt, die freie Verwendung dieser Informazionen zum Eigengebrauch.

Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch 1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

Sämtliche Verwendungen zum Eigengebrauch gemäss Artikel 19 sind, Artikel 20 Absatz 2 wird damit ausdrücklich ausser Kraft gesetzt, vergütungfrei, das heisst gratis.


B E D I N G U N G bei Nicht-Eigengebrauch, insbesondere für kommerzielle Zwecke.

Die Verwendung der Text-Inhalte dieser WebSite « www.trennung-scheidung-kinder.ch » , soweit diese durch M. Blunier erstellt wurden, für Nicht-Eigengebrauch, in Veröffentlichungen, insbesondere in Zeitungen, Illustrierten, Internet-Informazions-Portalen usw. , in Radio, Fernsehen , usw. , unterliegen folgender Bedingung :

Die Veröffentlichung ist zulässig, erwünscht und vergütungsfrei, sofern :

- Text-Inhalte derart wiedergegeben werden, dass keine Sätze aus dem Zusammenhang gerissen werden, dass der Sinn und die Aussage des Textes, in seinem Gesamtzusammenhang, unverfälscht und unverändert bleibt,

und

- als Quelle dieser Informazionen ausdrücklich, deutlich und klar ersichtlich bzw. verständlich, die vollständige und genaue Adresse dieser WebSite :
« www.trennung-scheidung-kinder.ch » angegeben wird.

Die Angabe dieser Web-Adresse muss innerhalb des wiedergegebenen Textes bzw. Berichts, nicht im Kleingedruckten und nicht mit einer *-Verweisung an irgend einen anderen Ort, erfolgen.
Die Informazionen auf dieser WebSite sind umfangreich, jede Veröffentlichung kann deshalb wohl nur einen kleinen Teil wiedergeben. Dem Leser bzw. Hörer soll es aber möglich sein, aufgrund dieser Adress-Informazion, diese WebSite selbst anzusehen und dadurch - alle - Informazionen zu erhalten.

Personen und Firmen welche Texte kopieren und weitergeben, sind dafür verantwortlich dass die obgenannte Bedingung eingehalten wird, auch dann wenn andere Personen oder Firmen die Texte später bearbeiten. Widerhandlungen gegen diese Bedingung werden mittels Gerichts-Klage geahndet. Insbesondere werden allfällig geforderte Richtigstellungen nötigenfalls per Gerichtsklage durchgesetzt, verbunden mit Forderung von Prozessentschädigung und Schadenersatz. Abgesehen davon erfolgt natürlich auch Erwähnung auf dieser WebSite, was dann aber wohl keine gute Werbung sein dürfte.
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<=> Neues
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# 09.03.2010
Beteiligte Personen an diesem Scheidungs- bzw. Sorgerechtsprozess.

Bezirksgericht Uster :
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- Bezirksrichter : Herr Kurt Meier
  Verfahrensbeteiligt von Dezember 2002 bis November 2003.
  Nachdem ich gegen Herrn Meier ein mehrfach begründetes Ausstandsbegehren
  einreichte, ersuchte Herr Meier beim Bezirksgerichtspräsidenten um eine Umtei-
  lung des Verfahrens. Das Verfahren wurde dann an Frau Thalmann übertragen.

- Bezirksrichterin : Frau Regula Thalmann
  Verfahrens-Geschäftsnummer FE040406
  Verfahrensbeteiligt von Dezember 2003 bis August 2006.
  Frau Thalmann, geboren 1944, ehemalige Primarlehrerin, ehemals Mitglied eines
  Jugendgerichts, war beim Bezirksgericht Uster innerhalb einer 50%-Tätigkeit als
  Laien-Bezirksrichterin ( ohne juristisches Studium, ohne juristischen Titel ) von
  November 1983 bis August 2007 tätig. Danach war sie von 2008 bis 2009
  Präsidentin des zürcher Kantonsrats.

- Juristische Sekretärin : Frau lic. iur. Heuberger
  Frau Heuberger war juristische Sekretärin im Verfahren beim Bezirksgericht Uster.
  Das Gerichtsurteil vom 31. August 2006 wurde von Frau Thalmann und Frau
  Heuberger unterschrieben.


Rechtsvertreterin des Kindes :
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- Frau lic. iur. Marianne Berchtold , Amt für Jugend- und Berufsberatung Kanton
  Zürich, 8620 Wetzikon. Sie war Rechtsvertreterin ( Beiständin ) des Kindes ge-
  mäss Artikel 146 ZGB.


Obergericht des Kantons Zürich :
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Verfahrens-Geschäftnummer : LC060073
- Oberrichter : Herr B. Suter
- Oberrichter : Herr G. Hug-Beeli
- Oberrichterin : Frau D. Scherrer
- Juristische Sekretärin : Frau lic. iur. S. Nabholz
- Juristische Sekretärin : Frau lic. iur. E. Ferreño


Bundesgericht :
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Verfahrens-Geschäftnummer : 5A_482/2007
- Bundesrichter : Herr Niccolò Raselli
- Bundesrichter : Herr Lorenz Meyer
- Bundesrichter : Herr Luca Marazzi
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# 13.01.2010
Prima facie
Prima facie bedeutet aus der lateinischen Sprache übersetzt : « auf den ersten Blick ».
Der Gebrauch der Wortkombinazion prima facie kann aber auch auf ein vorschnelles Urteil, auf einen Trugschluss, oder auf eine beabsichtigte Falschdarstellung hinweisen.
Aufgrund der Menge der Haare eines Menschen, der Länge der Haare eines Menschen, oder der Farbe der Haare eines Menschen, kann man nicht prima facie , allgemein gültig, grundsätzlich, auf dessen Intelligenzquozienten schliessen, da kann man sich sehr irren.
Glaubt man gewissen Politikern, sind alle Sozialhilfe-Bezüger die noch ein Auto besitzen prima facie , in jedem Fall, Sozialhilfe-Betrüger. Wenn das gesamte Vermögen eines Sozialhilfebezügers, inklusive eines älteren Autos ( ohne Kontrollschild ), den zulässigen Vermögensfreibetrag nicht überschreitet, hat das mit Betrug aber gar nichts zu tun. Wer so etwas sagt, der irrt sich entweder, oder er will sich irren.
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# 13.01.2010
Entstehung von Familienrecht auf schweizer Art
Anfang Juni 2009 hat der Bundesrat einen Entwurf für eine neue Pflegekinderverordnung unter dem neuen Namen Kinderbetreuungsverordnung ( Pavo ) zur Vernehmlassung bis am 15. September versandt. Vorgesehen war in diesem Entwurf dass Tagesmütter, Verwandte, Kindermädchen und der Familie nahestehende Personen zukünftig eine Bewilligung brauchen würden um Kinder betreuen zu dürfen. Bundesräte und Bundsrätinnen begründeten den Verordnungsentwurf damit, im Zentrum stehe das Wohl und der Schutz des Kindes, wer sein Kind regelmässig ausserhalb des engsten Familienkreises betreuen lasse, müsse sich auf Qualitätsstandarts verlassen können.

Mitte September wurde bekannt dass politische Parteien den Verordnungsentwurf als viel zu weit gehend kritisierten, als zu sehr in das Familienleben eingreifend.
Ich vermute dass wesentliche Teile dieses Entwurfs gegen Völlkerrecht sowie gegen die Bundesverfassung verstossen hätten, namentlich gegen EMRK Artikel 8, UN-KRK Artikel 5 sowie Bundesverfassung Artikel 5 Absätze 2 und 4 .

Mitte Dezember 2009 wurde durch Medien mitgeteilt, die Verordnung zur Kinderbetreuung werde nochmals überarbeitet und nochmals in eine Vernehmlassung gesandt, Verwandte und der Familie nahestehende Personen sowie Kindermädchen müssten für die Kinderbetreuung nun doch keine Bewilligung haben.
Nicht eingehen wollte der Bundesrat auf den Wunsch nach strengeren Anforderungen an Tageseinrichtungen, Fachkreise hatten sich in der Vernehmlassung dafür ausgesprochen. Bundesräte und Bundesrätinnen seien der Meinung, strengere Anforderungen würden zu einem Mangel an Betreuungsplätzen führen.
Anfang Juni wurde die Änderung der Verordnung noch damit begründet : Wer sein Kind regelmässig ausserhalb des engsten Familienkreises betreuen lasse, müsse sich auf Qualitätsstandarts verlassen können. Anscheinend bezieht sich das aber gerade nicht auf Tageseinrichtungen.

Fortsetzung folgt.
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# 13.01.2010
Brief des schweizerischen Bundesamtes für Justiz
Vom schweizerischen Bundesamt für Justiz habe ich kürzlich einen Brief erhalten. Ein Herr Schöbi teilt mir darin mit :

«
Sehr geehrter Herr Blunier

Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 18. Dezember 2009 und Ihren Hinweis auf das (tatsächlich wegweisende) Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Zaunegger.

Es ist unser Ziel, die Sorgerechtsregelung auch in der Schweiz EMRK-konform auszugestalten. Ein besonderes Augenmerk werden wir dabei auf das Übergangsrecht richten, sodass Väter, denen kein Sorgerecht (mehr) zusteht, die Möglichkeit haben, dieses nachträglich (wieder) zu erlangen.
»

Beim Bundesamt für Justiz teilt man anscheinend meine Ansicht, dass das Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » wichtige Vorgaben bezüglich der Regelung von Sorgerechten enthält. Dieser Brief weist darauf hin dass man die EMRK-widrigkeit der derzeitigen Sorgerechtsregelung erkannt hat.

Diesen Brief können Sie als PDF-Dokument von mir erhalten.
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# 13.01.2010
Der Flügelschlag eines Schmetterlings …
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte « Zaunegger gegen Deutschland » enthält wegweisende Äusserungen bezüglich der Regelung von Sorgerechten. Dieses Urteil ist nicht nur für Deutschland massgebend, es darf davon ausgegangen werden dass dieses EGMR-Urteil in vielen europäischen Ländern zu Änderungen von Gesetzen führen, dass dieses Urteil das Leben von millionen Menschen beeinflussen wird. Beschwerden beim EGMR können manchmal sehr grosse Auswirkungen haben. Ich gratuliere Herrn Zaunegger ganz herzlich zu seinem Erfolg.

In der Schweiz wird dieses Urteil des EGMR nun wohl Auswirkungen haben auf viele zukünftige Ehescheidungen bei denen Kinder betroffen sind, dieses Urteil hat möglicherweise auch Auswirkungen auf viele tausende bisher erfolgte Ehescheidungen, dieses Urteil hat wohl auch die Auswirkung dass man sich in anderen Rechtsfällen nun vermehrt auf Völkerrecht beruft.

Auch die Regierungen anderer Länder werden nun, freiwillig oder unfreiwillig, Bestimmungen der Europäischen Menschenrechts- sowie auch der Kinderrechts- Konvenzion vermehrt umsetzen oder durchsetzen müssen. Das ist sehr erfreulich.

Herzlichen Dank , Thank you very much , Merci du fond du cœur , Mille grazie , Muchisimas Gracias , Hartelijk dank , Muitíssimo obrigado , Hjärtligt tack , Serdecznie dziskuje , Kiitos , Nagyon köszönöm , Aciu labai , auch an alle Personen die sich beim Europarat und beim EGMR, indirekt oder direkt, sei es als Parlamentarier, Verwaltungsangestellter, Referent oder Richter, für die Durchsetzung der Menschenrechte in Europa einsetzen.
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# 13.10.2009
Europarat , Präsidentschaft der Schweiz, neue Bundesverfassung
Die Schweiz übernimmt am 18. November 2009 für ein halbes Jahr die Präsidentschaft des Europarats.
Die Mitgliedstaaten des Europarates haben in Madrid die Durchführung einer hochrangigen Konferenz zur Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) beschlossen, diese Konferenz wird voraussichtlich im Februar 2010 in Interlaken in der Schweiz stattfinden.
Zu den Zielen der Konferenz soll laut der schweizer Aussenministerin Calmy-Rey die kurzfristige Verbesserung der Effizienz des Gerichtshofes gehören. Gleichzeitig solle ein Prozess zu einer mittelfristigen Reform des Systems lanciert werden. Der Gerichtshof hat Schwierigkeiten wegen der sehr hohen Zahl von Beschwerden die bei ihm eingereicht werden. An der Konferenz sollen die Mitgliedstaaten ihr Engagement zur Einhaltung der Konvenzion zum Schutz der Menschenrechte und zu deren möglichst effizienter Umsetzung feierlich bekräftigen, sagte Calmy Rey vor ihren Amtskollegen in Madrid.

Es wird interessant sein zu sehen, bzw. zu hören, wie sich Frau Calmy-Rey an der geplanten Konferenz gegenüber den Vertretern der anderen Vertragsstaaten äussern wird, wie es denn um die Motivazion schweizerischer Behörden und schweizerischer politischer Parteien stehe, insbesondere natürlich des Bundesrates, aber auch des Bundesparlaments und des Bundesgerichts, sich an die Bestimmungen der EMRK zu halten, und was die Schweiz effektiv zur Förderung der Einhaltung der Konvenzion zum Schutz der Menschenrechte unternehme.
Der schweizerische Gesetzgeber ist derzeit unter Anderem damit beschäftigt eine neue Bundesverfassung zu formulieren. Es wäre wohl der passende Zeitpunkt dass man, zwecks einer möglichst effizienten Umsetzung und Einhaltung der EMRK, anstelle der üblichen « schweizerischen Grundrechte », ganz einfach die Europäische Menschenrechts-Konvenzion sowie die Kinderrechts-Konvenzion zu integrierten Bestandteilen der Bundesverfassung erklärt, und dass - sämtliche - rechtliche Bestimmungen dieser Staatsverträge ( bzw. allgemein des Völkerrechts ) ausdrücklich als dem schweizerischen Bundesrecht übergeordnet und somit als zwingendes Gesetz definiert werden ( vorbehältlich einzelner, möglicherweise noch erforderlicher Vorbehalte, welche baldmöglichst beseitigt werden sollten ).
Hilfreich für den EGMR wäre auch, wenn die Schweiz sich dazu entschliessen könnte, speditiv ein echtes Bundesverfassungs- ( und Völkerrechts- ) Gericht einzurichten, damit der EGMR zukünftig weniger Beschwerden aus der Schweiz erhalten würde. Dass das schweizerische Bundesgericht für diese Aufgabe ungeeignet wäre, ist allerdings wohl klar. Zu erwarten ist dass an dieser Konferenz den Vertretern der anderen Mitgliedstaaten diplomatisch mitgeteilt wird, dass die Schweiz aufgrund ihres Konkordanz-Regierungssystems schlichtweg unfähig ist, Nägel mit Köpfen zu machen, dass die Schweiz selbst unfähig ist etwas zur Entlastung des EGMR zu tun, dass gefälligst die anderen Mitgliedstaaten etwas tun sollen damit die Beschwerdeflut kleiner wird.
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# 17.12.2009
Wehrpflichtersatz-Entscheid des EGMR
Am 30. April 2009 veröffentlichte der EGMR seinen Entscheid in der Sache « Sven Glor gegen Schweiz » , Beschwerdenummer : 13444/04 .
Der EGMR erkannte eine Verletzung von Artikel 14 in Kombinazion mit Artikel 8 der EMRK, der Entscheid des EGMR fiel mit 7 zu 0 Stimmen sehr deutlich aus. Das hinderte die Schweizer Regierung allerdings nicht daran, gegen diesen Entscheid bei der grossen Kammer Beschwerde einzulegen. Die grosse Kammer hat nun allerdings im November entschieden, nicht auf diese Beschwerde der Schweiz einzutreten, aufgrund des einstimmigen Entscheids war das zu erwarten.
Der schweizer Regierung ging es mit dieser Beschwerde wohl eher darum, den endgültigen Entscheid des EGMR noch um ein halbes Jahr hinauszuzögern. Das gleiche wird die italienische Regierung bezüglich dem Kruzifix-Entscheid des EGMR ( 30814/06 ) wohl tun. Auch dieser Entscheid fiel mit 7 zu 0 Stimmen sehr deutlich aus, auch dieser Entscheid wird angefochten werden, auch auf diese Beschwerde wird die grosse Kammer sehr wahrscheinlich nicht eintreten, aber die italienische Regierung kann dann die Kruzifixe ein halbes Jahr länger in den Schulen hängen lassen.
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# 17.12.2009
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<=> Das Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » und dessen
<=> Auswirkungen auf die derzeitige Sorgerechtsregelung

<=> der Schweiz.
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Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen in der Schweiz.

Wird in der Schweiz eine Ehe geschieden und sind in dem betreffenden Fall auch Kinder davon betroffen, wird der Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs ( ZGB ) angewendet.

Artikel 133 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs lautet :

1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden. 2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.
3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Gemäss Absatz 3 dieses Artikels kann ein gemeinsames Sorgerecht nur dann verfügt werden, wenn ein gemeinsamer Antrag beider Elternteile vorliegt.

Verweigert ein Elternteil einen solchen Antrag, entscheidet das Gericht
folgendermassen :

« Da im konkreten Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB eine gemeinsame elterliche Sorge für das Kind xxx nicht in Betracht kommt, muss die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil zugewiesen werden. »

Weisen Gerichte gemäss Absatz 1 dieses Artikels das Sorgerecht einem einzelnen Elternteil zu ( und entziehen dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht ) werden Frauen in der Regel als besser geeignet angesehen die tägliche Betreuung des Kindes auszuüben, deshalb wird ihnen bevorzugt das alleinige Sorgerecht zugewiesen.

Verweigern Frauen bei einer Ehescheidung einen gemeinsamen Antrag gemäss Absatz 3 des Artikels 133, bewirken sie damit, dass sie höchst wahrscheinlich vom Gericht das alleinige Sorgerecht zugewiesen erhalten. Frauen verfügen in der Schweiz damit über ein gesetzliches Veto-Recht wenn es darum geht, ob der meistens nicht mehr erwünschte Vater sein Sorgerecht behalten soll.

Männer die ihr Sorge- und Erziehungsrecht zu gemeinsamen Kindern behalten wollen und deshalb an einer genehmigungsfähigen Vereinbarung gemäss Absatz 3 des Artikels 133 ZGB sehr interessiert sind, sind durch Frauen beinahe beliebig erpressbar, sei es bezüglich dem Umfang von Besuchsrechten, bezüglich Erziehungsgrundsätzen, bezüglich finanzieller Leistungen, der Überlassung von Wohnungen, Einrichtungsgegenständen usw. .

Dass Frauen durch die derzeitige gesetzliche Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen bevorzugt werden, das zwischen den Elternteilen keine Gleichberechtigung vorhanden ist, dass Väter durch diese gesetzliche Regelung diskriminiert werden, ist offensichtlich.

Schweizer Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, betonen dass das Kindeswohl das oberste Ziel der schweizer Rechtssprechung sei. Offensichtlich ist man der Meinung dass das Wohl des Kindes diese Ungleichbehandlung der Elternteile rechtfertige.


Urteil des EGMR im Fall « Zaunegger gegen Deutschland », vom 3. Dezember 2009

Am 3. Dezember 2009 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein Urteil in der Sache : « Zaunegger gegen Deutschland » , Beschwerde-Nr. 22028/04 .

Die Bundesrepublik Deutschland ist, bezüglich der Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen, eigentlich vorbildlich, verbleibt doch bei einer Ehescheidungn in der Regel beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( der EGMR ) hat aber doch noch ein Haar in der Suppe gefunden.

Im etwas speziellen Fall, wenn in Deutschland nicht-verheiratete Personen Eltern werden, erhält bisher per Gesetz die Mutter bei der Geburt automatisch das alleinige Sorgerecht.
Falls der Vater des Kindes sorgeberechtigt werden will, ist dies zwar möglich, das Gesetz setzt aber voraus, dass die Mutter mit einem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden sein muss. Die Mutter hat also ein Veto-Recht, kann verhindern dass der Vater des Kindes sorgeberechtigt wird.

Ein Herr Zaunegger aus Deutschland hat das nicht akzeptiert und beim EGMR Beschwerde eingelegt. Am 3. Dezember 2009 hat der EGMR nun ein Urteil gefällt, diese deutsche gesetzliche Regelung verstösst gegen Artikel 14 der EMRK, verstösst gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäische Menschenrechtskonvenzion.


Vergleich der Rechtsmängel

Gemäss dem Punkt 49 im Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » gilt : Es entspricht der langjährigen Rechtssprechung des Gerichtshofs, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es keine objektive und begründete Rechtfertigung gibt, wenn keine legitime Absicht verfolgt oder kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel vorhanden ist.

In Deutschland lag im Fall Zaunegger die rechtliche Situazion vor, dass die Mutter mittels ihrem Veto-Recht verhindern konnte, dass der Vater das Sorgerecht bezüglich einem gemeinsamen Kind erhalten könne und somit das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt würde. Diese rechtliche Situazion diskriminierte den Vater, weil Vater und Mutter in diesem Fall durch das bestehende Gesetz unterschiedlich behandelt werden und es für diese unterschiedliche Behandlung keine objektive Begründung gibt.
Allein die Tatsache dass eine Mutter ein Kind geboren hat, genügt auch in Deutschland, dass die Mutter ohne irgendwelche Bedingungen das Sorgerecht bezüglich dem Kind automatisch durch Gesetz erhält
Will der anerkannte Vater des Kindes ebenfalls Sorgeberechtigt werden, macht deutsches Gesetz dies aber absolut von der Zustimmung der Mutter abhängig, ein Vater hat keine andere Möglichkeit das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, die Mutter verfügt also über ein Veto-Recht.
Nicht-verheiratete Elternteile werden in Deutschland durch das Gesetz offensichtlich unterschiedlich behandelt. Die Frage war, ob es für diese unterschiedliche Behandlung eine objektive und begründete Rechtfertigung gibt, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel vorhanden ist.
In der Pressemitteilung des EGMR zum Urteil ist dazu die folgende Zusammenfassung vorhanden, besser kann man es wohl kaum noch formulieren :

«
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte. Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig.
»

Der auch in der Schweiz von Gerichten und anderen Behörden oft angewandten Argumentazion, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen einer Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe, wird in diesem Urteil eine klare Absage erteilt :
«
59.
Die vorausgehenden Erwägungen berücksichtigend, kann der Gerichtshof die Annahme nicht teilen dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter prima facie nicht im Sinne des Interesses des Kindes ist.
»

Folglich kann ein gemeinsames Sorgerecht, auch gegen den Willen einer Mutter, durchaus im besten Interesse des Kindes sein.

Da das beste Interesse des Kindes selbstverständlich im Vordergrund zu stehen hat, ist es dementsprechend unverhältnismässig, wenn der Gesetzgeber eine Prüfung verweigert, ob in dem jeweils gegeben Fall ein gemeinsames Sorgerecht, allenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils, anzuordnen sei.

Offensichtlich müssen Gerichte nach Ansicht des EGMR zwingend in allen Fällen von Sorgerechtsentscheiden prüfen, ob ein gemeinsames Sorgerecht im besten Interesse des Kindes liege.

Veto-Entscheide von Elternteilen gegen ein gemeinsames Sorgerecht können durchaus ernstzunehmende Gründe haben. Veto-Entscheide von Elternteilen können allerdings auch völlig willkürlich erfolgen, können beispielsweise durch die Absicht Rache am anderen Elternteil auszuüben begründet sein. In diesem Fall stellt ein Elternteil seine eigenen Ansichten über die Interessen des Kindes und das dürfen Gerichtsbehörden gemäss Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bzw. der UN-Kinderrechtekonvenzion, nicht tolerieren.

«
Art. 3 (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
»

Gesetzliche Bestimmungen welche bezüglich gemeinsamem Sorgerecht Veto-Rechte zulassen, ohne dass ein Gericht ein solches Veto aufheben und dennoch ein gemeinsames Sorgerecht verfügen kann, verstossen gegen das Diskriminierungsverbot der EMRK, sind EMRK-widrig.




In der Schweiz liegt gemäss ZGB Artikel 133 Absatz 3 derzeit die Situazion vor, dass jeder Elternteil durch Verweigerung eines gemeinsamen Antrags, das gemeinsame Sorgerecht verhindern kann. Beide Elternteile verfügen bezüglich dem gemeinsamen Sorgerecht also über ein Veto-Recht. Besteht kein solcher Antrag auf gemeinsames Sorgerecht, bzw. wird ein solcher Antrag von einem Elternteil verweigert, muss das Gericht das Sorgerecht gemäss Artikel 133 Absatz 1 zwingend einem Elternteil allein zuweisen und dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht entziehen.
In der Praxis wird das so formuliert, hier ein Beispiel des Obergerichts des Kantons Zürich :
« Da im konkreten Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB eine gemeinsame elterliche Sorge für das Kind xxx nicht in Betracht kommt, muss die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil zugewiesen werden. »

Im Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » fasst der EGMR unter Punkt 46 die damalige Situazion in diesem Rechtsfall so zusammen :
46.
Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls stellt das Gericht fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter abwiesen, weil nach Artikel 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Ermangelung einer Bestimmung über das gemeinsame Sorgerecht für beide Eltern, die Mutter das alleinige Sorgerecht erhalte. Die Haltung der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall spiegelt daher voll und ganz die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Konsequenterweise, da nazionales Gesetz keine andere Möglichkeit bot, prüften die innerstaatlichen Gerichte nicht, ob die Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl in diesem speziellen Fall gefährden würde oder ob das Gegenteil, die Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts im besten Interesse des Kindes läge. Der entscheidende Punkt ist, dass das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter eines unehelichen Kindes, prima facie als nicht im Interesse des Kindes betrachtet wurde.

Diese damalige rechtliche Situazion in Deutschland ist verblüffend ähnlich der jetzigen rechtlichen Situazion in der Schweiz.

Es stellt sich die Frage, ob es einem schweizer Gericht möglich wäre, ein Veto eines Elternteils gegen ein gemeinsames Sorgerecht durch eine gerichtliche Anordnung ausser Kraft zu setzen und ein gemeinsames Sorgerecht trotzdem zu verfügen.
Absatz 2 des Artikels 133 ZGB bezieht sich offensichtlich auf Absatz 1, betrifft also nur die Zuteilung des Sorgerechts an einen einzelnen Elternteil, eine Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts durch Anwendung von Absatz 2 ist somit nicht möglich.
In schweizerischem Gesetz gibt es keine gesetzliche Bestimmung mit welcher ein Gericht das Veto eines Elternteils ausser Kraft setzen und trotzdem ein gemeinsames Sorgerecht verfügen könnte.

Ein Elternteil wird ein gemeinsames Sorgerecht wohl nur dann verweigern, wenn dieser Elternteil erwarten kann dass ihm selbst das alleinige Sorgerecht zugeteilt und dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht entzogen wird. Das Veto dieses Elternteils führt also zum Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils. Ein Elternteil allein kann also darüber bestimmen, ob der andere Elternteil sorgeberechtigt sein soll.
Der Elternteil welchem das Sorgerecht entzogen wird, wird diskriminiert, da dieser Elternteil gesetzlich keine Möglichkeit hat, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen des verweigernden Elternteils durch Anordnung eines Gerichts durchzusetzen, bzw. sein eigenes Sorgerecht zu behalten.

Artikel 133 ZGB erlaubt es also gesetzlich, Einwohner der Schweiz zu diskriminieren. In der Praxis wirkt sich diese gesetzlich erlaubte Diskriminierung bei Ehescheidungen, in den allermeisten Fällen zugunsten der Mutter und zulasten des Vaters aus.

Gesetzlich müsste die Möglichkeit bestehen, dass im Falle einer Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts durch einen Elternteil, ein Gericht den Fall prüfen müsste und ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen dieses Elternteils anordnen müsste, wenn dies im besten Interesse des Kindes wäre.


Folgerung für die schweizerische gesetzliche Regelung bezüglich Sorgerecht

Dieses Urteil des EGMR vom 3. Dezember lässt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der schweizerische Artikel 133 ZGB in der derzeitigen Form, in denjenigen Fällen in welchen ein Elternteil durch Verweigerung eines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht, ein alleiniges Sorgerecht erzwingt, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvenzion verstösst, bzw. EMRK-widrig ist. Pro Jahr betrifft dies mehrere tausend Fälle.

Salopp formuliert könnte man es auch so sagen :
ZGB Artikel 133 stellt eine staatliche Lizenz zur Diskriminierung von Vätern dar.


Pressemitteilung und Urteil zum EGMR-Entscheid « Zaunegger gegen Deutschland »

Bezüglich diesem Urteil des EGMR hat der EGMR sowohl eine Pressemitteilung zum Urteil, als auch das eigentliche Urteil veröffentlicht. Da in diesem Fall Deutschland betroffen ist, liegt die Pressemitteilung in diesem Fall auch in deutscher Sprache vor.

Die Pressemitteilung des EGMR zu diesem Fall ist in dieser Webseite hier nachfolgend vollständig aufgeführt.
Aus dem Urteil des EGMR habe ich die interessanteren Textteile von der englischen in die deutsche Sprache übersetzt, auch diese Zusammenstellung ist nachfolgend auf dieser Webseite aufgeführt.

Diese beiden Dokumente kann man über das Internet bequem herunterladen, via diese Adresse :
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/search.asp?logout=true&&sessionid=9213547&skin=hudoc-en


In der «HUDOC» - Suchmaske geben Sie folgendes ein :

- In der Mitte : Bei "Respondent State" , auswählen oder eintragen : "Germany"
- Unten : Bei "Date" : Datum eintragen , from 03/12/2009 to 03/12/2009
- Rechts : "Sorted by" , auswählen : Date ( Newest First )
- Search-Button anklicken - Sie erhalten eine Liste in welcher das Urteil als einziges Dokument enthalten ist. Durch Klick auf das Dokument-Symbol können Sie das Urteils-Dokument herunterladen.
- Nach einem Klick ganz rechts auf «Search for Press Releases» werden die Presse-Mitteilungen in verschiedenen Sprachen aufgelistet. Klicken Sie dort wieder auf ein Dokument-Symbol um das gewünschte Dokument herunterzuladen.


Diesbezüglich hängige Indvidualbeschwerde beim EGMR

Nachdem mein Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht bezüglich unserer Tochter auch vom Bundesgericht abgewiesen wurde, reichte ich ende Januar 2008 beim EGMR eine Individualbeschwerde mit 7 Beschwerdepunkten ein. Diese Beschwerde hat die Nummer 4959/08 Blunier ./. Schweiz .

Mit dem Beschwerdepunkt Nr. 3, beschwere ich mich ganz genau über dieses Veto-Recht von Frauen.

Den vollständigen Text dieser Beschwerde beim EGMR finden Sie auf der Seite Archiv_H .

Ich hoffe dass bezüglich meiner EGMR-Beschwerde in einem halben bis einem ganzen Jahr ein Entscheid vorliegen wird.



Tausende EMRK-widrige Sorgerechtsentzüge in der Schweiz pro Jahr


Statistische Werte
==============


Geschiedene Ehen in der Schweiz pro Jahr
----------------------------------------

Quelle :
Bundesamt für Statistik
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index.html
Stichwort «Scheidungen»
Dokument je-d-01.02.02.02.03.03.xls

Gesamt : Anzahl aller Ehescheidungen
Mit u. K. : Geschiedene Ehen mit unmündigen Kindern
Ohne u. K. : Geschiedene Ehen ohne unmündige Kinder


Jahr      Gesamt   Mit u. K.  Ohne u. K.

2000     10'511     4'813      5'698
2001     15'778     7'233      8'545
2002     16'363     7'533      8'830
2003     16'799     7'678      9'121
2004     17'949     8'201      9'748
2005     21'332     9'957     11'375
2006     20'981     9'828     11'153
2007     19'882     8'960     10'922
2008     19'613     8'790     10'823

          159'208   72'993     86'215  < Summen, real

2009     19'000     9'000     10'000  < Geschätzte Werte

          178'208   81'993     96'215   < Summen , geschätzte Werte



Prozentzahlen der Sorgerechtszuteilungen
----------------------------------------

Berechnet aus den Zahlen des
Bundesamts für Statistik
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index.html
Stichwort «Scheidungen»
Dokument je-d-01.02.02.02.03.03.xls

Gem. : % Gemeinsames Sorgerecht
Mutter : % Zuteilung an die Mutter
Vater : % Zuteilung an den Vater
And. : % Zuteilung an andere Personen


Jahr     Gem.  Mutter Vater  And.

2000    14.6    78.5    6.4    0.4
2001    23.5    70.4    5.6    0.5
2002    26.6    66.6    6.5    0.4
2003    25.8    68.1    5.7    0.3
2004    29.2    65.2    5.4    0.2
2005    27.4    66.6    5.7    0.3
2006    29.0    64.7    6.0    0.4
2007    34.0    60.4    5.1    0.5
2008    36.3    58.4    4.8    0.6



Von Scheidung betroffene unmündige Kinder
------------------------------------------

Quelle :
Bundesamt für Statistik
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index.html
Stichwort «Scheidungen»
Dokument je-d-01.02.02.02.03.03.xls

Jahr    Anzahl

2000    8'117
2001   12'167
2002   12'716
2003   12'840
2004   13'690
2005   16'369
2006   16'154
2007   14'651
2008   14'141

        120'845 < Summe, real

2009   15'000 < Geschätzter Wert

        135'845 < Summe, geschätzter Wert



Betroffene Kinder pro geschiedene Ehe
-------------------------------------

Diese Zahlen wurden berechnet.

Jahr   Anzahl

2000   1.69
2001   1.68
2002   1.69
2003   1.67
2004   1.67
2005   1.64
2006   1.64
2007   1.64
2008   1.61



Soll-Ist-Vergleich mit der Annahme :
Gemeinsames Sorgerecht in 80% aller Scheidungen.
-------------------------------------------------

Väter : Anzahl der Väter welche zusätzlich sorgeberechtigt sein sollten.
Kinder : Anzahl der Kinder bezüglich denen die Väter zusätzlich
sorgeberechtigt sein sollten ( 80% - % Gemeins. Sorgerecht ).


Jahr    Väter   Kinder

2000   3'145   5'305
2001   4'086   6'873
2002   4'025   6'794
2003   4'158   6'953
2004   4'166   6'954
2005   5'236   8'608
2006   5'016   8'245
2007   4'122   6'740
2008   3'839   6'176
2009   3500    6000  < Geschätzte Werte

       41'292  68'647  < Summen



Wäre im Scheidungsrecht, welches im Jahr 2000 in Kraft trat, wie völkerrechtlich ( EMRK , UNO-Pakt-2, UN-KRK ) und durch die Bundesverfassung gefordert ( Artikel 8 : Gleichberechtigung von Mann und Frau ), das gemeinsame Sorgerecht bei einer Ehescheidung der Regelfall und das alleinige Sorgerecht die Ausnahme geworden, und wäre seit dem Jahr 2000 bei Ehescheidungen in 80 % ( Annahme ) aller Fälle das gemeinsame Sorgerecht verfügt worden, wären dadurch ende 2009 zusätzlich zu den bisher via das gemeinsame Sorgerecht ( durch eine Vereinbarung gemäss Absatz 3 des Artikels 133 ZGB ) sorgeberechtigten Vätern, etwa 41'300 Väter - mehr - Sorgeberechtigt, hätten zusätzlich etwa 68'600 Kinder - mehr -, einen Vater der Sorge- und vorallem Erziehungsberechtigt wäre.
Der Staatsvertrag «Übereinkommen über die Rechte des Kindes», bzw. die UN-Kinderrechts-Konvenzion ( UN-KRK ), trat im März 1997 in der Schweiz in Kraft. Bereits am 29. Juni 1994 übergab der Bundesrat dem Parlament seine « Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes » Es wäre zeitlich also sehr wohl möglich gewesen, ein neues - völkerechtskonformes - Scheidungsrecht bereits auf den 1.1.1998 in Kraft zu setzen. Berücksichtigt man dies, liegt die Anzahl der Väter denen ihr Sorgerecht seit 1998 völkerrechtswidrig entzogen wurde, wohl eher bei 50'000 .


Aufgrund des EGMR-Entscheids « Zaunegger gegen Deutschland » muss davon ausgegangen werden dass seit dem 1. Januar 2000, etwa 40'000 Vätern deren Sorgerechte EMRK-widrig entzogen wurden, dass deswegen etwa 68'000 Kinder keinen sorgeberechtigten und erziehungsberechtigten Vater mehr haben, dass diese Kinder mehr oder weniger von der Willkür ihrer Mütter abhängig sind.

Jährlich werden in der Schweiz etwa 3'500 bis 4'500 weiteren Vätern deren Sorgerechte EMRK-widrig entzogen. Davon sind jährlich über 6'000 Kinder betroffen.


Behandlung von Kindern in der Schweiz durch die Politik und durch Behörden


Während mehr als hundert Jahren war «der Verding», bzw. «das Verdingen» wie man heutzutage wohl eher sagt, eine gängige und gesellschaftlich akzeptierte Form der Armenfürsorge. Leute die ein verwaistes oder aus einer armen Familie stammendes Kind aufnahmen, hatten für Nahrung und Kleidung aufzukommen, dafür wurden sie von der Gemeinde entschädigt. Sklavenarbeit, Körperstrafen, sexueller Missbrauch, Angst und Isolazion prägten jedoch nicht selten den Alltag solcher Kinder. Während Jahren waren es mehr als 10'000 Kinder die verdingt waren. Kinderarbeit, Kinderrechte und Recht auf Schulbildung waren kaum ein Thema. Mit der Mechanisierung in der Landwirtschaft in den fünfziger- und sechziger- Jahren, spätestens mit der Einführung des neuen Kindsrechts im Jahr 1978 endete der Verding von Kindern.
Bei «Pro Familia Schweiz» bezeichnete man das Kapitel der Verdingkinder als wohl das schwärzeste der schweizerischen Sozialgeschichte. Verdingkinder seien ein Teil einer Armutspolitik gewesen, die keine sein wollte, eher zahlte man den Pflegeeltern ein Kostgeld, als dass man die Herkunftsfamilien unterstützt hätte.
In einer Mozion verlangte Frau Jacqueline Fehr im Nazionalrat die historische Aufarbeitung der Geschichte der Verdingkinder sowie die Öffnung der Akten. Im Dezember 2005 lehnte der Nazionalrat diese Begehren jedoch ab.



Vorwiegend in der Stadt Zürich, aber auch in der übrigen Schweiz, wurden zwischen 1892 und 1970 ( dann abnehmend noch bis 1987 ) tausende Frauen zwangssterilisiert und dutzende Männer zwangssterilisiert oder zwangskastriert. Betroffen waren nebst Jenischen vor allem Dienstmädchen und Arbeiterinnen, aber auch Sozialhilfebezüger, Homosexuelle, Blinde, Gehörlose, Epileptiker, Personen die psychiatrisch als « erblich minderwertig » angesehen wurden, oder wer im Ruf stand, sexuell zügellos, liederlich, vagabundierend, verkrüppelt oder sonst degeneriert zu sein.
Die Sterilisazionen basierten auf dem von Burghölzli-Direktor August Forel propagierten Gedankengut der Eugenik, dass sich « Minderwertige » nicht vermehren sollten. Dieses Denken bildete die Basis für die spätere Politik der Rassenhygiene in Nazideutschland. Die renommierte Zürcher Nervenheilanstalt Burghölzli war eine Hochburg dieses Denkens - auch noch nach 1945.
Die als « erblich minderwertig » Eingestuften wurden mit erpresserischem Vorgehen dazu gebracht, in die Operazionen zur Unfruchtbarmachung einzuwilligen. In Zürich gab es die « Alternative » Eheverbot ( aufgrund des « eugenisch » inspirierten Artikels 97 des Zivilgesetzbuchs ) oder Zwangssterilisazion. Gängig in vielen Regionen der Schweiz war die « Alternative » zwischen lebenslänglichem Anstaltsaufenthalt oder Sterilisazion bzw. Kastrazion. Die häufigsten Fälle waren jene Frauen an denen anlässlich einer unerwünschten Schwangerschaft eine ärztliche Abtreibung nur dann vorgenommen wurde, wenn sie sich auch gleich sterilisieren liessen. Viele wurden auch im unmittelbaren Anschluss an die Geburt eines Kindes, das dann zur Adopzion freigegeben wurde, sterilisiert. Einge dieser Operazionen wurden ohne Wissen der Betroffenen vorgenommen.
Diese Vorgehensweisen von schweizer Anstalten und Behörden führten dazu, dass viele hunderte oder mehr Kinder, nie geboren wurden. Das Vorgehen der Täter stellte in vielen Fällen, strafrechtlich gesehen, zweifellos schwere Körperverletzung dar, in vielen Fällen wohl auch schwere psychische Verletzung. Aufgrund der Mentalität bzw. der Beweggründe der Täter darf dieses Vorgehen der Täter, zumindest moralisch gesehen, wohl auch als Mord, bzw. Kindes-Mord angesehen werden.
Das Komitee des UNO-Menschenrechtsrates forderte - im Oktober 2009 - die Schweiz bzw. deren Regierung auf, die Opfer der Zwangssterilisazionen und Zwangskastrazionen zwischen 1960 und 1987, endlich zu entschädigen.



1926 wurde innerhalb der Stiftung « Pro Juventute » das « Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse » gegründet. Dieses « Hilfswerk » wurde damals von Bundesrat Giuseppe Motta mitangeregt und bis 1957 durch die Eidgenossenschaft mitfinanziert. Durch dieses « Hilfswerk » wurden « Vagantenfamilien » die Kinder abgenommen und in Heimen, Anstalten und Pflegefamilien untergebracht, bekannt wurden 619 Fälle. Ziel war die « Unschädlichmachung » und Zerstörung der nicht sesshaften Lebensweise. Auch sesshaften Jenischen wurden die Kinder weggenommen und fremdplatziert, insbesondere wenn diese unehelich geboren waren. Die mit der Beaufsichtigung betrauten Vormundschaftsbehörden genehmigten solches Vorgehen in aller Regel und unterstützten das « Hilfswerk » öfters auch aktiv.
Als Stiftungsratspräsidenten amtierten u.a. die Bundesräte Heinrich Häberlin (1923-1937) und Marcel Pilet-Golaz (1937-1952). Dieses Verfahren des Kindesentzuges wurde in der Schweiz durch die Organisazion « Pro Juventute » bis 1973 ausgeübt. Im Jahr 1973 war ich gerade 13 Jahre alt, mag mich noch erinnern dass ein Politiker damals im schwarz-weiss-Fernsehen sagte, so etwas dürfe nie wieder vorkommen. Im Juli 2009 sah ich in Uster bei der Hauptpost einen Werbe-Stand der Organisazion « Pro Juventute », - und fragte mich, warum es den Namen « Pro Juventute » in der Schweiz noch gibt.



Im Jahr 1974 trat in der Schweiz die Konvenzion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bzw. die Europäische Menschenrechts-Konvenzion ( EMRK ) in Kraft.

Im Jahr 1988 trat in der Schweiz das ( Zusatz- ) Protokoll Nr. 7 zur EMRK in Kraft.

Im Jahr 1990 trat in der Schweiz der Staatsvertrag «Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge» in Kraft. Dieser Staatsvertrag enthält zwei ganz wesentliche Bestimmungen :
Art. 26 Pacta sunt servanda : Ist ein (( Staats- )) Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen : Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.

Ab dem Jahr 1990 war es also ganz klar dass staatsrechtliche Verträge welche die schweizer Bundesversammlung genehmigt hatte und welche in der Schweiz in Kraft traten, einzuhalten sind.

Im September 1992 trat in der Schweiz der Staatsvertrag «Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte», der sogenannte UNO-Pakt-2 in Kraft.

Am 29. Juni 1994 übergab der Bundesrat dem Parlament seine « Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes », ( In Bundesblatt , Jahr 1994 , Band 5 , Heft 43 , Geschäftsnummer 94.064 , Datum 25.10.1994 , Seite 1-98 , Ref. No 10 053 209 , PDF 5.4 MB . Link : http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html ), ein 98-seitiges Dokument.
Dieses Dokument beginnt wie folgt :

«
Mit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat den Eidgenössischen Räten das Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes zur Genehmigung. Das Übereinkommen wurde im Rahmen der UNO ausgearbeitet und konkretisiert die Menschenrechte für die Lebensbereiche des Kindes. Es ergänzt damit die allgemeineren Bestimmungen der beiden Menschenrechtspakte der UNO, denen die Schweiz 1992 beigetreten ist. Als völkerrechtlich verbindliches Vertragswerk, dem bereits 157 Staaten angehören, leistet das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einen internationalen Beitrag zu einem besseren rechtlichen und tatsächlichen Schutz der Kinder als schwächste Glieder jeder Gesellschaft. Der Beitritt der Schweiz zum vorliegenden Übereinkommen ist damit ein vordringliches Anliegen der schweizerischen Menschenrechtspolitik.
»

Der Absatz 1 des Artikels 18 der Kinderrechts-Konvenzion ( bzw. des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ) lautet :
«
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
»

Auf der Seite 43 der bundesrätlichen « Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes » vom 29. Juni 1994, steht bezüglich « Gemeinsame, primäre Verantwortung der Eltern für das Kind ( Art. 18 Abs. 1) », also bezüglich dem Artikel 18 der Kinderrechts-Konvenzion geschrieben :

«
Zweifellos ist weder aus dem Text noch aus der Entstehungsgeschichte ein Automatismus gemeinsamer elterlicher Verantwortung auch für unverheiratete oder geschiedene Eltern abzuleiten - unabhängig etwa von der tatsächlichen Übernahme elterlicher Pflichten. Eine solcher Automatismus wäre auch weltfremd, nicht nur in der Schweiz, sondern wohl auch in den meisten Vertragsstaaten des Übereinkommens. Im übrigen sieht auch das Übereinkommen selbst in Artikel 9 Absatz 1 einen Entscheid über den Aufenthalt des Kindes vor, wenn die Eltern getrennt leben; es schliesst damit in diesen Fällen eine Trennung nicht aus.
»
Das war die Meinung des Bundesrates im Jahr 1994.


Der Staatsvertrag «Übereinkommen über die Rechte des Kindes», bzw. die UN-Kinderrechte-Konvenzion, trat dann im März 1997 in der Schweiz in Kraft.

Am 1. Juli 1998 trat in Deutschland die rechtliche Regelung in Kraft welche den Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts bei Ehescheidungen verankerte.

Am 1. Januar 2000 trat in der Schweiz das derzeitige Scheidungrecht in Kraft.

Nun leben wir im Jahr 2009 und jetzt wird durch den EGMR-Entscheid im Fall « Zaunegger gegen Deutschland » klar, dass schweizer Behörden bei Scheidungen vielen Elternteilen deren Sorge- und Erziehungsrechte EMRK-widrig entziehen.

In den Jahren 1993 bis 1997, als das neue Scheidungsrecht, welches dann auf den 1. Januar 2000 in Kraft trat, von Parlament und Bundesrat entworfen, beraten und beschlossen wurde, hätte man die klare Pflicht gehabt, ein Gesetz zu beschliessen das bundesverfassungs- und völkerrechtskonform ist. Das wurde aber nicht gemacht. Sehr hochmütig haben sich schweizer Politiker damals über Bestimmungen mehrerer Staatsverträge hinweggesetzt. Auch die schweizerische Justiz missachtete Völkerrecht in den vergangenen zehn Jahren so weit dies möglich war. Nun kommt die Zeit wo der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der schweizer Regierung, dem schweizer Parlament, der schweizer Justiz und diversen Behörden die sich mit Familienangelegenheiten befassen, für dieses Verhalten die Quittung präsentiert.

Dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat nun auch die Erkenntnis gebracht, dass ein Automatismus gemeinsamer elterlicher Verantwortung auch für unverheiratete oder geschiedene Eltern keineswegs - weltfremd - ist, wie dies der Bundesrat 1994 in seiner Botschaft schrieb. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden dass nicht der Rest der Welt, sondern dass schweizer Bundesräte, diverse Mitglieder des schweizer Parlaments, beratende « Experten », Beschäftigte bei schweizer Gerichten und Beschäftigte bei diversen anderen schweizer Behörden die sich mit Familienangelegenheiten befassen, diejenigen sind die hier in der Schweiz weltfremd denken und handeln.


Amtierende Bundesräte in den Jahren 1992, 1993, 1994, 1995 :

1983 – 1998 : Delamuraz, Jean-Pascal
1983 – 1995 : Stich, Otto
1986 – 1999 : Koller, Arnold
1986 – 1999 : Cotti, Flavio
1987 – 2000 : Ogi, Adolf
1989 – 2003 : Villiger, Kaspar
1993 – 2002 : Dreifuss, Ruth


Der ehemalige Vorbehalt zum Artikel 5 der Kinderrechts-Konvenzion

In der «Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes», vom 29. Juni 1994, ( In Bundesblatt , Jahr 1994 , Band 5 , Heft 43 , Geschäftsnummer 94.064 , Datum 25.10.1994 , Seite 1-98 , Ref. No 10 053 209 , PDF 5.4 MB, Link : http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html ), steht auf der Seite 43 geschrieben :

«
Die elterliche Verantwortung wird im schweizerischen Recht heute mit dem Begriff der elterlichen Gewalt umschrieben. Laut Artikel 301 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung; sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. l ZGB). Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt entsprechend dem Anliegen des Übereinkommens gemeinsam aus (Art. 297 Abs. l ZGB). Für geschiedene oder unverheiratete Eltern lässt das geltende Recht jedoch grundsätzlich keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern zu (vgl. Art. 297 Abs. 3, 298 ZGB). Lösungen, die im konkreten Fall die elterliche Gewalt im Interesse des Kindes den unverheirateten oder geschiedenen Eltern gemeinsam zuweisen, haben damit keinen Raum.
»

Der Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bzw. der Kinderrechts-Konvenzion ( KRK , bzw. UN-KRK, bzw. CRC ) lautet :
«
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
»

In diesem Artikel sind die Eltern bezüglich den Kindern als « gesetzlich verantwortliche Personen » bezeichnet, offensichtlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet oder nicht verheiratet sind.

Im « alten » schweizerischen Scheidungsgesetz welches bis am 31. Dezember 1999 gültig war, liess der Begriff der « elterlichen Gewalt » es jedoch grundsätzlich nicht zu, dass bei nicht ( mehr ) verheirateten Elternteilen beide Elternteile gleichzeitig für Kinder gesetzlich verantwortlich wären.

In der Schweiz trat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes am 26. März 1997 in Kraft. Somit bestand ab diesem Tag, bis am 31. Dezember 1999, die obgenannte offensichtliche Unverträglichkeit.


In der Amtlichen Sammlung (AS , http://www.admin.ch/ch/d/as/index.html , September 1998 ) , wurde auf der Seite 2053 bekanntgegeben :

«
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
vom 13. Dezember 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994, beschliesst:

Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt:
a. Vorbehalt zu Artikel 5:
Die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge bleibt vorbehalten.
b. (...)
»


Die « Gesetzgebung über die elterliche Sorge » in diesem Bundesbeschluss bezog sich offensichtlich auf die « elterliche Gewalt » im damaligen Scheidungsgesetz, welche es grundsätzlich nicht zu liess, dass nicht ( mehr ) verheiratete Elternteile beide gleichzeitig für Kinder gesetzlich verantwortlich hätten sein können.
Der Begriff « elterliche Sorge » wird im neuen Scheidungsgesetz seit dem Jahr 2000 verwendet. Die Bedeutung dieses Begriffs kann mit - gesetzliche Verantwortung für ein Kind - beschrieben werden, es wird nicht mehr vorausgesetzt dass beide Elternteile verheiratet sind und dass sie zusammenleben müssen. Mit dem neuen Scheidungsrecht welches am 1. Januar des Jahres 2000 in Kraft trat, wurde es prinzipiell möglich ( aber nicht die Regel ), dass auch geschiedene Eltern für ein Kind gemeinsam « gesetzlich verantwortlich » seien, bzw. gemeinsam die « elterliche Sorge » ausüben.



Der Rückzug des Vorbehalts zum Artikel 5 KRK wurde in der Amtlichen Sammlung (AS, http://www.admin.ch/ch/d/as/index.html , 24. August 2004 ) , auf der Seite 3877 bekanntgegeben :

«
Die Schweiz hat am 23. März 2004 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, dass sie den bei der Hinterlegung der Ratifikazionsurkunde des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 5, zurücknehme. Der Rückzug dieses Vorbehaltes wurde am 8. April 2004 wirksam.
»



In einer Pressemitteilung ( http://www.admin.ch/cp/d/40599ce2_1@presse1.admin.ch.html ) wurde dazu bekanntgegeben :

«« Anfang »»

Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Bern, 18. März 2004

Pressemitteilung

Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Der Bundesrat hat heute die Zustimmung des Ständerats zum Rückzug eines Vorbehalts erhalten, den die Schweiz bei der Ratifikazion des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angebracht hatte. Der Begriff der elterlichen Sorge im Sinne des Schweizer Rechts ist voll vereinbar mit dem im Übereinkommen geltenden Begriff.

Bei der Ratifikazion des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes hatte die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 5 angebracht, wonach die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge vorbehalten blieb.

Als die Schweiz den Vorbehalt anbrachte, tat sie dies nicht wegen einer Unvereinbarkeit zwischen der schweizerischen Rechtsordnung und dem Übereinkommen, sondern weil Artikel 5 das rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht präzis genug zu definieren schien. Die Schweiz wollte mit diesem Vorbehalt sicherstellen, dass die Auslegung des Begriffs der elterlichen Sorge dem schweizerischen Recht entspricht. Heute, nach der Revision des schweizerischen Zivilgesetzbuches und zahlreichen Äusserungen der Lehre, laut denen die Interpretation der elterlichen Sorge im schweizerischen Recht mit dem Übereinkommen durchaus vereinbar ist, ist dieser Vorbehalt zurückzuziehen.
Der Bundesrat hatte schon im Dezember 2003 beschlossen, den Vorbehalt zu Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zurückzuziehen. Er wollte aber die Zustimmung des Ständerats dazu haben, der diesen Vorbehalt initiiert hatte. Da sich der Ständerat heute für den Rückzug ausgesprochen hat, wird der Bundesrat demnächst dem UNO-Generalsekretär den Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 notifizieren.

«« Ende »»



Im « alten » schweizerischen Scheidungsgesetz liess der Begriff der « elterlichen Gewalt » es grundsätzlich nicht zu, dass bei nicht ( mehr ) verheirateten Elternteilen beide Elternteile gleichzeitig für Kinder gesetzlich verantwortlich gewesen wären. Bis zum Ausserkrafttreten des alten Scheidungsgesetzes am 31. Dezember 1999 war die schweizerische Regelung der elterlichen Sorge ( d. h. Die « elterliche Gewalt » ) mit dem Artikel 5 KRK vollkommen unvereinbar.
Das war der Grund für diesen Vorbehalt.

Die Behauptung in der Pressemitteilung :

« Als die Schweiz den Vorbehalt anbrachte, tat sie dies nicht wegen einer Unvereinbarkeit zwischen der schweizerischen Rechtsordnung und dem Übereinkommen, sondern weil Artikel 5 das rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht präzis genug zu definieren schien. Die Schweiz wollte mit diesem Vorbehalt sicherstellen, dass die Auslegung des Begriffs der elterlichen Sorge dem schweizerischen Recht entspricht. »

ist nichts anderes als eine eklatante Verdrehung der Tatsachen.
Es ist doch völliger Unsinn den Anschein zu erwecken, der Artikel 5 KRK habe sich geändert und sei dadurch mit der schweizerischen Regelung des Sorgerechts vereinbar geworden. Richtig ist dass die schweizerische Regelung durch das Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 dem Artikel 5 KRK angepasst wurde.
Bundesrat und Ständerat waren im Jahr 2004 der Ansicht, dass das seit dem Jahr 2000 geltende Scheidungsrecht den Vorbehalt zum Artikel 5 überflüssig gemacht habe und zogen nach mehrjähriger Überlegungszeit diesen Vorbehalt zurück. Der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall « Zaunegger gegen Deutschland » hat nun unter Anderem allerdings auch die Erkenntnis gebracht, dass das neue Scheidungsrecht welches am 1. Januar 2000 in der Schweiz in Kraft trat, seit seinem Inkrafttreten an diesem 1. Januar 2000 - nicht - mit Artikel 5 KRK vereinbar war, und derzeit auch nicht ist. Wie soll ein Elternteil ein Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen leiten und führen können, wenn diesem Elternteil EMRK-widrig dessen Sorge- und Erziehungsrecht entzogen wird ?. Wo bleibt die Achtung der Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Elternteile ?.


Amtierende Bundesräte in den Jahren 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 :

1989 – 2003 : Villiger, Kaspar
1993 – 2002 : Dreifuss, Ruth
1995 – xxxx : Leuenberger, Moritz
1998 – 2009 : Couchepin, Pascal
1999 – 2003 : Metzler-Arnold, Ruth
1999 – 2006 : Deiss, Joseph
2000 – 2008 : Schmid, Samuel
2002 – xxxx : Calmy-Rey, Micheline
2003 – 2007 : Blocher, Christoph
2003 – xxxx : Merz, Hans-Rudolf



Vorschlag für einen neuen Absatz 4 des Artikels 133 ZGB ( « Lex Blunier » )

1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.
2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.
3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

4 Verweigert ein Elternteil seine Zustimmung zu einem gemeinsamen Antrag gemäss Absatz 3, muss das Gericht auf Antrag des anderen Elternteils zwingend prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht dennoch erteilt werden kann. Zeigt das Ergebnis der Prüfung dass ein gemeinsames Sorgerecht im Interesse des Kindes liegt, ersetzt das Gericht die Zustimmung des verweigernden Elternteils durch eine gerichtliche Anordnung.
Nötigenfalls erstellt das Gericht zusammen mit dem zustimmenden Elternteil auch eine genehmigungsfähige Vereinbarung und setzt diese dann in Kraft.



Aufgrund dieses Zusatzes zum bestehenden Artikel 133 dürfte die Zahl der gemeinsamen Anträge gemäss Absatz 3, wohl stark ansteigen, da Frauen davon ausgehen müssten dass sie bei einer erzwungenen Vereinbarung über ein gemeinsames Sorgerecht, wohl schlechter dastehen als wenn sie eine solche Vereinbarung freiwillig vornehmen. Damit Menschen vernünftig handeln braucht es manchmal etwas Druck.
Elternteilen welche verwahrlost, gewalttätig, charakterlich ungeeignet, alkohol- oder anderweitig drogensüchtig sind, oder Vätern die sich nicht für ihre Kinder interessieren, kann das Sorgerecht auch weiterhin entzogen werden, was ja wohl auch der Sinn der ganzen gesetzlichen Sorgerechtsregelung sein sollte.



Motivierung der schweizer Regierung

Mitte März 2006 sagte der damalige Justizminister Herr Blocher bezüglich einer Mozion die eine umfassende Reform des Scheidungsrechts verlangte : Das Scheidungsrecht werde heftig und zu Recht kritisiert, obwohl es erst seit Januar 2000 in Kraft sei. Vorallem bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts für Kinder gebe es ernsthafte Probleme zu lösen. ( Zeitungsartikel im « Zürcher Oberländer », vom 16. März 2006 ).

In der Pressemitteilung des Bundesrats vom 28. Januar 2009 ist zu lesen :
«
... von verschiedenen Seiten kritisiert
Diese Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der Wissenschaft und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist. Zudem würden Väter und Mütter nicht gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater. Das gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt Abhilfe schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern abhänge, missbrauche ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um anderweitige Vorteile zu erlangen.
»
und :
«
Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) bis zum 30. April 2009 in die Vernehmlassung geschickt.
»

In der Pressemitteilung des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 wird mitgeteilt, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) werde beauftragt, eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) auszuarbeiten.

Offensichtlich hat die Auswertung der Resultate dieser Vernehmlassung 7 ! Monate gedauert.

Wenn die Sache in diesem Tempo so weitergeht, verfügt die Schweiz in schätzungsweise vielleicht fünf Jahren über ein neues Scheidungsrecht, bzw. über eine neue Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen. Während dieser Zeit würden noch etwa 12'000 bis 15'000 Vätern deren Sorgerechte EMRK-widrig entzogen werden.


Obwohl dieser EGMR-Entscheid « Zaunegger gegen Deutschland » die schweizer Regierung eigentlich dazu veranlassen sollte, sofort die « Notbremse zu ziehen » und die Regelung des Sorgerechts im schweizerischen Zivilgesetzbuch sofort zu ändern, würde wohl gar nichts geschehen.

Die schweizer Regierung fühlt sich wohl sehr sicher, dass in der Schweiz auch menschenrechtswidrige Gesetze solange angewendet werden können, wie es dem schweizerischen Gesetzgeber passt, egal ob es eine Europäische Menschenrechtskonvenzion gibt oder nicht.

Damit Menschen vernünftig handeln, braucht es manchmal etwas Druck. Es dürfte wohl nötig sein, die schweizer Regierung « etwas zu motivieren », das Gesetz nun sofort zu ändern :


Am 18. November 2009 hat die Schweiz turnusgemäss für ein halbes Jahr bis im Mai 2010 die Präsidentschaft des Europarats übernommen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( der EGMR ) ist ein sehr wichtiger Teil des Europarats. Bundesrätin Calmy-Rey ist derzeit die Vorsitzende des Ministerkomitees des Europarats. Gemäss EMRK Artikel 46 Absatz 2 hat das Ministerkomitee auch den Vollzug der endgültigen Urteile des EGMR zu überwachen.

Der EGMR wird richtiggehend mit Beschwerden überflutet. Derzeit sind mehr als 100'000 ( einhundert-tausend ! ) Beschwerden hängig und monatlich kommen etwa 2'000 neue dazu.

Die Mitgliedstaaten des Europarates haben in Madrid die Durchführung einer hochrangigen Konferenz zur Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschlossen. Zu den Zielen der Konferenz soll laut der schweizer Aussenministerin Calmy-Rey die kurzfristige Verbesserung der Effizienz des Gerichtshofes gehören. An der Konferenz sollen die Mitgliedstaaten ihr Engagement zur Einhaltung der Konvenzion zum Schutz der Menschenrechte und zu deren möglichst effizienter Umsetzung feierlich bekräftigen, sagte Calmy Rey vor ihren Amtskollegen in Madrid.

Diese Konferenz wird am
18. und 19. Februar 2010
in der Schweiz, in
Interlaken
stattfinden. Anwesend werden hochrangige Mitglieder der 47 dem Europarat angehörenden Regierungen sein.

Das wäre doch genau die richtige Plattform, um allen europäischen Regierungen zu zeigen, um den vielen anwesenden Reportern aus all diesen Ländern mitzuteilen, um allen europäischen Völkern zu zeigen, wie die schweizer Regierung mit Menschenrechten umgeht, insbesondere wie die Schweiz sich an Bestimmungen der EMRK hält, bzw. sich nicht hält, bzw. die Einhaltung von Bestimmungen der EMRK und des UNO-Pakts-2 seit deren Inkraftsetzungen in der Schweiz, hintertreibt.

Ich erwarte vom Bundesrat, dass er unverzüglich mittels einem dringlichen Bundesbeschluss gestützt auf Artikel 165 der schweizerischen Bundesverfassung, das Problem mit der schweizerischen Sorgerechtsregelung nun sofort beseitigt, ein Vorschlag ist der vorausgenannte Zusatz eines Absatzes 4 zum Artikel 133 ZGB ( « Lex Blunier » ).

Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

Es dürfte gar kein Problem sein, innerhalb eines Jahres bei einer nachträglichen Volksabstimmung über diese Gesetzesänderung die nachträgliche Zustimmung von Volk und Ständen zu erhalten, da die Bestimmungen über die Regelung des Sorgerechts bei Ehescheidungen ohnehin in den kommenden Jahren in dieser Richtung angepasst werden.

Meine Beschwerde beim EGMR habe ich ende Januar 2008 eingereicht. Beim EGMR stapeln sich die Beschwerden, ich nehme aber an, dass etwa in einem halben bis einem ganzen Jahr ein Urteil vorhanden sein wird. Aufgrund des Urteils « Zaunegger gegen Deutschland » ist anzunehmen, dass dieses Urteil ein voller Erfolg werden wird. Die Schweiz kann dann zwar dagegen bei der grossen Kammer des EGMR noch Beschwerde führen, auf diese Beschwerde dürfte allerdings wohl gar nicht eingetreten werden. Die Schweiz kann damit die Endgültigkeit des Urteils aber noch um etwa ein halbes Jahr verzögern. Rechnet man alles zusammen, dürfte die Endgültigkeit « meines » EGMR-Urteils schon vorhanden sein, bevor das derzeit in Planung befindliche neue Sorgerecht in Kraft gesetzt wird. Dann hat die Schweiz und seine Regierung ein erhebliches Problem. Vernünftig wäre, dieses Problem mittels einer kleinen Änderung des ZGB jetzt schon zu lösen.


Selbstverständlich können diejenigen Väter welche gerade ein Scheidungsverfahren beginnen und absehbar wäre, dass die Frau dem Mann dessen Sorgerecht entziehen will, vor Gericht argumentieren, dass ZGB Artikel 133 gegen Artikel 14 der EMRK verstosse. Wenn Sie das Verfahren dann via Bundesgericht bis zum EGMR durchziehen ( das kann teuer werden ), werden sie dort mit hoher Wahrscheinlichkeit Recht erhalten und können dann via Revision beim Bundesgericht das gemeinsame Sorgerecht erzwingen. Machen Sie das aber nicht einfach selbst !! , sondern fragen Sie einfach mal ihren Anwalt was er dazu meint. Sinnvoll ist dieses Vorgehen allerdings nur, wenn der Vater zum Kind ein gutes Verhältnis hat, wenn der Vater nicht verwahrlost, nicht gewalttätig, nicht arbeitsscheu, nicht charakterlich ungeeignet, nicht alkohol- oder sonst drogensüchtig ist.


Einsatz für ehemalige Verdingkinder und zwangssterilisierte Personen

Das Komitee des UNO-Menschenrechtsrates forderte - im Oktober 2009 - die Schweiz bzw. deren Regierung auf, die Opfer der Zwangssterilisazionen und Zwangskastrazionen zwischen 1960 und 1987, endlich zu entschädigen.
Wenn es um Entschädigungen geht, neigen Behörden dazu, anspruchstellende Personen auf den Rechtsweg zu verweisen, verweigern den Zugang zu Akten und sorgen dafür dass die Sache dann von einer langen Bank auf die nächste lange Bank geschoben wird, möglichst so lange bis alle möglicherweise anspruchsberechtigten Personen gestorben sind und sich das Problem damit von selbst löste. Es erweckt sehr stark den Eindruck, dass der Bundesrat und das Parlament bezüglich ehemaligen Verdingkindern und auch bezüglich zwangssterilisierten bzw. zwangskastrierten Personen in solcher Weise vorgehen.
Personen die früher Verdingkind waren oder Personen die zwangssterilisiert bzw. zwangskastriert wurden, vermeiden es in den allermeisten Fällen aus nachvollziehbaren Gründen, an die Öffentlichkeit zu gelangen, gehen wohl nicht auf die Strasse und demonstrieren für ihre Rechte. Dieser Umstand wird von den Behörden ausgenützt.
Dass einer Person von Gerichten das Sorgerecht völkerrechtswidrig entzogen wurde, ist allerdings sicher kein Grund die Öffentlichkeit zu meiden und nicht zu demonstrieren, insbesondere deshalb nicht, da dieses Problem ja zig-tausende Personen betrifft und jährlich tausende Ehen neu geschieden werden, der Status « geschieden », heutzutage also nichts aussergewöhnliches mehr ist.
Ich sehe es als selbstverständlich an dass die Personen denen ihr Sorgerecht völkerrechtswidrig entzogen wurde, sich auch dafür einsetzen dass ehemalige Verdingkinder und zwangssterilisierte Personen sofort angemessene Entschädigungen ausbezahlt erhalten.

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# 17.12.2009
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<=> Text der Pressemitteilung zum Urteil
<=> « Zaunegger gegen Deutschland »
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912
03.12.2009


Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS- REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention


Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung. Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.


Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.


Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte. Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung
(http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte: Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)
Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)



Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.


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# 17.12.2009
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<=>
<=> Auszüge aus dem Urteil des EGMR zum Urteil
<=> « Zaunegger gegen Deutschland »
<=>



Zusammenstellung der wichtigsten Texte aus dem Urteil
ZAUNEGGER gegen DEUTSCHLAND
Beschwerde-Nr. 22028/04
Urteil vom 3. Dezember 2009


Erstellt von M. Blunier  Breitigasse 13  8610 Uster   13. Dezember 2009

Die englisch - deutsch - Übersetzung wurde sorgfältig vorgenommen, rechtlich verbindlich sind jedoch immer nur die englischen Texte !.

Die deutschen Texte könnte man teilweise durchaus noch eleganter formulieren. Auf elegante Verschachtelungen in den deutschsprachigen Sätzen wird aber absichtlich verzichtet, damit der Vergleich zwischen dem jeweilig vorhandenen englischen Original-Text und dem übersetzten deutschen Text möglichst einfach bleibt.

= = = = = = = = = = = = = = = = = = = =


I. Die Umstände des Falles

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I. THE CIRCUMSTANCES OF THE CASE

10.
On 18 June 2003, the Cologne District Court (Amtsgericht Köln) dismissed the applicant’s application. It found that there was no basis for a joint custody order. Under German law, joint custody for parents of children born out of wedlock could only be obtained through a joint declaration, marriage or a court order under Article 1672 § 1 of the Civil Code, the latter requiring the consent of the other parent.
The Cologne District Court considered Article 1626a of the Civil Code to be constitutional and referred to a leading judgment of the Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) of 29 January 2003 (see §§ 18-21, below).
Having regard to the fact that the pertinent legal provisions did not allow for a different decision, the District Court did not consider it necessary to hear the concerned parties in person.

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I. Die Umstände des Falles

10.
Am 18. Juni 2003 wies das Landgericht Köln (Amtsgericht Köln) die Beschwerde des Antragstellers ab. Es wurde festgestellt dass es keine Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht gebe. Nach deutschem Recht könne das Sorgerecht für die Eltern unehelich geborener Kinder nur durch eine gemeinsame Vereinbarung, eine Heirat oder eine gerichtliche Anordnung gemäss Artikel 1672 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, die letztere erfordert die Zustimmung des anderen Elternteils.
Das Landgericht Köln bezeichnete Artikel 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für verfassungsgemäss und verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (vgl. § § 18-21, unten).
Gestützt auf die Tatsache dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine andere Entscheidung ermöglichten, hielt das Landgericht es nicht für notwendig die betroffenen Parteien persönlich anzuhören.

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A. Relevantes innerstaatliches Gesetz und Recht

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A. Relevant domestic law

14.
(...)
On 1 July 1998, the amended Law on Family Matters of 16 December 1997 (Reform zum Kindschaftsrecht, Federal Gazette 1997, p. 2942), entered into force to implement the Federal Constitutional Court’s judgment of 1996.
The relevant law in the Civil Code was changed as follows: under Article 1626a § 1, the parents of a minor child born out of wedlock may exercise joint custody if they make a declaration to that effect (joint custody declaration) or if they marry. Otherwise Article 1626a § 2 provides that the mother obtains sole custody.

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A. Relevantes innerstaatliches Recht

14.
(...)
Am 1. Juli 1998 trat das geänderte Gesetz zum Familienrecht vom 16. Dezember 1997 ( Reform zum Kindschaftsrecht, BGBl. 1997, S. 2942 ) in Kraft und setzte damit das Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1996 um.
Die relevante Rechtsvorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde wie folgt geändert : Unter Artikel 1626a 1 §, die Eltern eines minderjährigen und unehelich geborenen Kindes können das gemeinsame Sorgerecht ausüben, wenn sie eine Vereinbarung über ein gemeinsames Sorgerecht erstellen oder wenn sie heiraten. Andernfalls sieht Artikel 1626a § 2 vor dass die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält.

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A. Relevant domestic law

17.
(...)
In order to resolve the above-mentioned constitutional flaws, the German legislator introduced Article 224 (2) (a) of the Introductory Act to the Civil Code (Einführungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch), on 31 December 2003, according to which a court may substitute the mother’s consent to joint custody if an unmarried couple have a child born out of wedlock, have lived together with the child and were separated before 1 July 1998, provided that joint custody would serve the best interests of the child (Kindeswohl).

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A. Relevantes innerstaatliches Gesetz und Recht

17.
(...)
Um die obgenannten verfassungsrechtlichen Fehler zu beheben führte der deutsche Gesetzgeber am 31. Dezember 2003 den Artikel 224 (2) (a) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein, wonach ein Gericht die Zustimmung der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht ersetzen kann, wenn ein unverheiratetes Paar ein Kind hat, zusammen mit dem Kind lebte und sich vor dem 1. Juli 1998 trennte, vorausgesetzt dass das gemeinsame Sorgerecht im besten Interesse des Kindes ( des Kindeswohls ) läge.

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A. Relevant domestic law

18.
In its judgment of 29 January 2003, the Federal Constitutional Court also held that Article 1626a § 2 of the Civil Code, apart from the lack of a transition period, did not breach the right to respect for the family life of fathers whose children were born out of wedlock. Parents who were married had obliged themselves on marriage to take responsibility for each other and their children. In contrast to this, the legislator could not assume that parents of children born out of wedlock lived together or wanted to take responsibility for each other. There was insufficient evidence that a father of a child born out of wedlock would want to bear joint responsibility as a general rule. The child’s well-being therefore demanded that the child had a person at birth who could act for it in a legally binding way. In view of the very different life conditions into which those children were born, generally it was justifiable to grant sole custody to the mother, and not to the father or to both parents. This legislation could also not be objected to from a constitutional point of view because the legislature had given both parents of children born out of wedlock the possibility of obtaining custody through a joint declaration.

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A. Relevantes innerstaatliches Gesetz und Recht

18.
In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 hat das Bundesverfassungsgericht auch entschieden, dass 1626a § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, abgesehen von dem Fehlen einer Übergangszeit, nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens der Väter, deren Kinder ausserhalb der Ehe geboren sind, verstosse. Eltern die heirateten haben sich mit der Heirat verpflichtet Verantwortung für einander und für die Kinder zu übernehmen. Im Gegensatz dazu könne der Gesetzgeber nicht davon ausgehen dass die Eltern unehelich geborener Kinder zusammenleben oder Verantwortung für einander übernehmen wollen. Es gebe keinen ausreichenden Beweis dass ein Vater eines ausserhalb der Ehe geboren Kindes in der Regel die gemeinsame Verantwortung würde tragen wollen. Das Kindeswohl verlange daher dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe die für das Kind in rechtlich verbindlicher Form handeln könne. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Lebensbedingungen, in die die Kinder geboren werden, sei es allgemein gerechtfertigt, das alleinige Sorgerecht der Mutter zu gewähren und nicht dem Vater oder beiden Eltern. Diese Vorschrift könne auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bemängelt werden, weil der Gesetzgeber beiden Eltern eines unehelichen Kindes die Möglichkeit gibt, ein gemeinsames Sorgerecht durch eine gemeinsame Vereinbarung zu erhalten.

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A. Relevant domestic law

19.
The Federal Constitutional Court found that the legislator could legitimately assume that joint custody which was exercised against the will of one parent would have more disadvantages than advantages for a child born out of wedlock. Joint custody required a minimum of agreement between the parents. If the parents were unable or unwilling to cooperate, joint custody might run counter to the child’s well-being. The legislator assumed that the will to exercise joint custody which parents explicitly expressed upon marriage also showed their will to cooperate. Unmarried parents could express this will to cooperate through a joint custody declaration.
The father’s right to custody indeed depended on the mother’s willingness to exercise joint custody, but the mother in turn could not demand joint custody without the father’s consent. The parents could thus only exercise joint custody if they both wanted to. That limitation on the father’s right to respect for his family life was not unjustified, given that the joint custody exercised by a married couple was based on their marriage. The applicable law gave unmarried couples the possibility of exercising joint custody, in particular, if they lived together with the child and not after the couple had separated.
The legislator could legitimately assume that, if the parents lived together but the mother refused to make a joint custody declaration, the case was an exceptional one in which the mother had serious reasons for the refusal which were based on the child’s interest. Given this assumption, the applicable law did not infringe the father’s right to respect for his family life by not providing for a judicial review. In the event of such serious reasons it could not be expected that the courts would consider joint custody to be in the child’s best interest.

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A. Relevantes innerstaatliches Gesetz und Recht

19.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt dass der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen konnte, dass ein gemeinsame Sorgerecht welches gegen den Willen eines Elternteils ausgeübt wurde, für ein uneheliches Kind mehr Nachteile als Vorteile bringe. Ein gemeinsames Sorgerecht verlange ein Mindesmass an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Wenn die Eltern nicht in der Lage oder nicht willens seien zu kooperieren, könne das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widersprechen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Wille ein gemeinsames Sorgerecht auszuüben, welchen die Eltern durch Heirat klar ausdrücken, auch ihren Willen zur Kooperazion zeigt. Unverheiratete Eltern könnten ihren Willen zur Kooperazion durch eine gemeinsame Sorgerechtsvereinbarung ausdrücken.
Des Vaters Recht auf Sorge hänge in der Tat vom Willen der Mutter ab, aber die Mutter könne wiederum nicht das gemeinsame Sorgerecht ohne die Zustimmung des Vaters verlangen. Die Eltern könnten das gemeinsame Sorgerecht daher nur dann ausüben, wenn beide das wollten.
Diese Beschränkung des Rechts des Vaters auf Achtung des Familienlebens war nicht unberechtigt, da das gemeinsame Sorgerecht eines verheirateten Paars auf der Ehe basierte.
Das anwendbare Recht gab unverheirateten Paaren die Möglichkeit der Ausübung der gemeinsamen Sorge, insbesondere dann, wenn sie mit dem Kind zusammenlebten und nicht nachdem sich das Paar getrennt hatte.
Der Gesetzgeber konnte legitimerweise davon ausgehen dass dies, wenn die Eltern zusammenlebten aber die Mutter sich weigerte eine Sorgerechtsvereinbarung einzugehen, ein aussergewöhnlicher Fall war in welchem die Mutter für die Ablehnung ernsthafte Gründe hatte welche auf dem Wohl des Kindes beruhten. Angesichts dieser Annahme verletzte das anwendbare Recht das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht, indem keine gerichtliche Überprüfung stattfand. Im Fall von solch schwerwiegenden Gründen konnte nicht erwartet werden, dass die Gerichte prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht im besten Interesse des Kindes wäre.

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B. Relevante Gesetzes- und Rechtsvergleichung

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B. Relevant comparative law

24.
In only a limited number of countries do the statutory regulations explicitly address this issue. In a few countries, such as Austria, Norway and Serbia, the national law stipulates that the exercise of joint parental authority of unmarried parents requires the consent of both parents and thus implies that the non-consenting parent has a right of veto. By contrast, the laws in Hungary, Ireland and Monaco appear to provide for a joint exercise of parental authority even without the parents’ consent.

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B. Relevante Gesetzes- und Rechtsvergleichung

24.
Nur in einer begrenzten Zahl von Ländern wird diese Angelegenheit durch die gesetzlichen Regelungen ausdrücklich angesprochen.
In einigen Ländern wie Österreich, Norwegen und Serbien, bedingt das nazionale Recht, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts unverheirateter Eltern die Einwilligung beider Eltern voraussetzt, deshalb bedeutet dies, dass der nicht-zustimmende Elternteil ein Veto-Recht hat.
Im Gegensatz dazu scheinen die Gesetze in Ungarn, Irland und Monaco die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ohne die gemeinsame Zustimmung der Eltern zu erlauben.

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1. Von der Regierung vorgebrachte Argumente

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1. The Government’s submissions

29.
The Government submitted that Article 1626a § 2 of the Civil Code was founded on the differences that existed in the respective environments into which children born out of wedlock were born, ranging from father-child relationships that were intact to those where the father was indifferent. With the primary assignment of parental custody to the mother, whose identity – in contrast to that of the father – was established at the time of birth, the intention was to have a clear allocation of the right of custody for the purpose of legal certainty, so that from the outset there would be a binding determination of the statutory representative for the protection of the child concerned. The approval requirement applying to both parents for the joint exercise of parental custody was based on the notion that parents who could not agree to make a custody declaration were highly likely to come into conflict when specific questions relating to the exercise of parental custody were at stake, which could cause painful disputes which would be detrimental to the child’s interests.

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1. Von der Regierung vorgebrachte Argumente

29.
Die Regierung machte geltend, dass Artikel 1626a § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet war durch die Unterschiede die in den jeweiligen Umgebungen in denen die Kinder unehelich geboren wurden existieren, von intakten Vater-Kind-Beziehungen bis zu gleichgültigen Vätern.
Mit der primären Übertragung der elterlichen Sorge an die Mutter, deren Identität – im Gegensatz zum Vater – beim Zeitpunkt der Geburt festgelegt war, war die Absicht verbunden, eine verbindliche Zuweisung des Sorgerechts zum Zweck der Rechtssicherheit zu haben, damit von Anfang an eine verbindliche Festlegung des gesetzlichen Vertreters für den Schutz des Kindes vorhanden sei.
Die angewendete Anforderung zur Zustimmung beider Eltern für die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts basierte auf der Annahme dass Eltern die einer Sorgerechts-Übereinkunft nicht zustimmen, sehr wahrscheinlich in Konflikt geraten wenn spezifische Fragen auf dem Spiel standen welche die Ausübung der elterlichen Sorge betrafen, welche schmerzhafte Streitigkeiten verursachen könnten die dem Interesse des Kindes abträglich sein könnten.

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2. Vorbringen des Klägers

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2. The applicant’s submissions

32.
The applicant maintained that the interest of a child born out of wedlock did not justify that a father who had cared for the child in the past could not obtain joint custody. That joint custody against the will of the mother was necessarily to the detriment of the child’s best interests remained mere speculation. Under the applicable law, the authorities and courts did not even have to take into account the child’s best interests, given that the law explicitly provided that a father could not obtain joint custody without the mother’s consent. Furthermore, the child had not been heard in the present case. Article 1626 a § 2 of the Civil Code was based on the assumption that fathers of children born out of wedlock were less suitable to exercise custody compared with mothers of children born out of wedlock. The present application, however, proved the opposite, as the applicant’s care for his daughter had in fact been excellent. Moreover, the Federal Republic of Germany had not given sufficient reasons in the present case for excluding the applicant’s right to custody, which he was willing to exercise. The German legislator had assumed that a father’s right to custody was not justified in view of the allegedly numerous unstable relationships with children born out of wedlock in society, thereby ignoring developments such as the growing number of unmarried couples who were willing to exercise joint custody. It was hence unacceptable generally to exclude joint custody for fathers of children born out of wedlock simply due to negative experiences with the exercise of joint custody by couples in unstable relationships. Furthermore, the legislator had failed sufficiently to fulfil its obligation to keep current and recent developments under scrutiny.

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2. Die Argumente des Klägers

32.
Der Kläger brachte vor dass das Interesse eines ausserehelich geborenen Kindes es nicht rechtfertige dass ein Vater der für das Kind in der Vergangenheit sorgte, das gemeinsame Sorgerecht nicht erhalten könne. Dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zwangsläufig zu Lasten des Kindeswohls ginge, sei reine Spekulazion. Nach dem geltenden Recht müssen Behörden und Gerichte die Interessen des Kindes gar nicht berücksichtigen da das Gesetz ausdrücklich festhält dass ein Vater ohne die Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht nicht erhalten könne. Im Weiteren sei das Kind im gegebenen Fall nicht angehört worden. Artikel 1626a § 2 basiere auf der Annahme, dass Väter unehelicher Kinder, verglichen mit Müttern, weniger geeignet seien das Sorgerecht auszuüben. Die vorliegende Klage beweise aber das Gegenteil, da die Sorge des Klägers für seine Tochter in der Tat ausgezeichnet sei.
Die Bundesrepublik Deutschland habe zudem keine ausreichenden Gründe im vorliegenden Fall ein gemeinsames Sorgerecht, welches er ausüben wolle, auszuschliessen. Der deutsche Gesetzgeber hatte angenommen, es sei nicht gerechtfertigt dass ein Vater das Sorgerecht ausübe, trotz der angeblich zahlreichen unstabilen Verhältnisse mit unehelichen Kindern in der Gesellschaft, daher ignoriere er Entwicklungen wie die wachsende Zahl unverheirateter Paare die bereit seien, das gemeinsame Sorgerecht auszuüben. Es sei daher nicht akzeptabel, einfach aufgrund negativer Erfahrungen mit Paaren in unstabilen Beziehungen, generell für Väter unehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht auszuschliessen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber es versäumt seine Verpflichtung zu erfüllen, derzeitige und aktuelle Entwicklungen zu prüfen.

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2. The applicant’s submissions

33.
As the applicant’s paternity had been certified from the beginning, there was no legal uncertainty in the present case. Moreover, the applicant considered it unacceptable to assume that the mother of a child born out of wedlock was a priori better suited than the father to exercise custody simply because she had given birth to that child. However, the defect in the currently applicable domestic law was not so much that the mother would initially obtain the right to sole custody as that the father did not have the opportunity to correct that decision. Even if the mother’s refusal to make a joint custody declaration was completely arbitrary, the father had no chance to have that declaration replaced by a court order pursuant to Article 1672 § 1 of the Civil Code. The legal situation breached, in particular, the father’s right to respect for his family life in situations in which the father had had contact with the child for a considerable amount of time and was closely attached to the child. As regards Article 14, the applicant submitted that the applicable law discriminated against the applicant on grounds of sex and as an unmarried father without sufficient justification. The child’s interest would not allow the mother to veto a declaration on joint custody. Moreover, the applicant did not have the opportunity to substitute that veto with a court decision.

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2. Die Argumente des Klägers

33.
Da die Vaterschaft des Klägers von Anfang an bestätigt wurde, gab es im gegebenen Fall diesbezüglich keine Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus bezeichnet der Beschwerdeführer es als inakzeptabel anzunehmen, dass die Mutter eines unehelich geborenen Kindes für die Ausübung des Sorgerechts a priori besser geeignet sei als der Vater, einfach deshalb weil sie das Kind geboren hat. Der Fehler im derzeit anzuwendenden innerstaatlichen Recht sei nicht so sehr, dass die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht erhalte, sondern dass der Vater keine Möglichkeit gehabt habe, diese Entscheidung zu korrigieren.
Selbst wenn die Weigerung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht einzugehen völlig willkürlich war, hatte der Vater keine Chance diese Entscheidung durch eine Gerichtsentscheidung gemäss Artikel 1672 § 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen. Die Rechtslage verletzte insbesondere das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens in Situazionen in welchen der Vater mit dem Kind über längere Zeit Kontakt hatte und mit dem Kind eng verbunden war. In Bezug auf Artikel 14 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das anwendbare Gesetz den Beschwerdeführer ohne ausreichende Rechtfertigung sowohl wegen dessen Geschlecht als auch als nicht-verheirateter Vater diskriminiere. Das Interesse des Kindes erlaube der Mutter nicht, eine Vereinbarung über ein gemeinsames Sorgerecht zu verbieten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, dieses Verbot durch eine Gerichtsentscheidung zu ersetzen.

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3. Die Erwägungen des Gerichts

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A. Applicability

36.
The Court must therefore determine whether Article 8 of the Convention is applicable in the instant case.

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A. Anwendbarkeit

36.
Das Gericht muss daher entscheiden, ob Artikel 8 der Konvenzion im vorliegenden Fall angewendet werden kann.


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A. Applicability

37.
In this context the Court reiterates that the notion of family under this provision is not confined to marriage-based relationships and may encompass other de facto "family" ties where the parties are living together out of wedlock. A child born out of such a relationship is  ipso jure  part of that “family” unit from the moment and by the very fact of his birth. Thus there exists between the child and its parents a bond amounting to family life (see Keegan v. Ireland, judgment of 26 May 1994, Series A no. 290, § 44). The existence or non-existence of “family life” within the meaning of Article 8 is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties, in particular the demonstrable interest in and commitment by the father to the child both before and after the birth (see, among other authorities, Lebbink v. the Netherlands, no. 45582/99, § 36, ECHR 2004-IV).

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37.
In diesem Zusammenhang bekräftigt der Gerichtshof, dass der Begriff der «Familie» in dieser Bestimmung nicht beschränkt ist auf Ehe-basierte Beziehungen, dass dieser Begriff auch andere de-facto «familiäre» Bindungen bei denen die Parteien ausserhalb einer Ehe zusammenleben, umfassen kann. Ein Kind welches aus einer solchen Beziehung heraus geboren wurde, ist  ipso jure  (( Kommentar : « durch Gesetz » )) Teil dieser «Familie», vom Moment seiner Geburt an.
Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern eine Bindung welche ein Familienleben ausmacht (siehe Keegan gegen Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A-Nr. 290, § 44).
Die Existenz oder Nicht-Existenz von «Familienleben» bezüglich Artikel 8 ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, abhängig von der in der Praxis realen Existenz enger persönlicher Beziehungen, insbesondere das nachweisliche Interesse am, und dem Engagement des Vaters für das Kind, vor und nach der Geburt, (siehe unter anderem Behörden, Lebbink gegen die Niederlande, No. 45582/99, § 36, ECHR 2004-IV).

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A. Applicability

38.
The Court further notes that the mutual enjoyment by a parent and child of each other’s company constitutes a fundamental element of family life, even if the relationship between the parents has broken down, and domestic measures which hinder such enjoyment amount to an interference with the right protected by Article 8 (see, among others, Johansen v. Norway, judgment of 7 August 1996, Reports of Judgments and Decisions 1996-III, pp. 1001-1002, § 52, and Elsholz v. Germany [GC], no. 25735/94, § 43, ECHR 2000-VIII).

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A. Anwendbarkeit

38.
Das Gericht stellt weiter fest dass die gegenseitige Freude von Vater und Kind am gemeinsamen Zusammensein ein fundamentales Element des Familienlebens darstellt, auch wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und die häuslichen Massnahmen welche diese Freude behindern zu einer Beeinträchtigung des Rechts geschützt durch Artikel 8 hinauslaufen (siehe u.a. Johansen gegen Norwegen, Urteil vom 7. August 1996, Report von Urteilen und Entscheidungen 1996-III, Seiten 1001-1002, § 52, und Elsholz gegen Deutschland [GC], Nr. 25735/94, § 43, ECHR 2000-VIII)

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A. Applicability

39.
(...)
Since 2001, the child has lived with her mother, while the father has enjoyed extensive contact rights and during which time he has provided for the child’s daily needs.

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A. Anwendbarkeit

39.
(...)
Seit dem Jahr 2001 lebt das Kind bei seiner Mutter, seither übt der Vater ein umfangreiches Besuchsrecht aus und kümmert sich während dieser Zeit um die täglichen Bedürfnisse des Kindes.

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A. Applicability

40.
It follows that the impugned measures in the instant case, namely the decisions which dismissed the applicant’s request for joint custody, the right to exercise joint parental authority as regards, inter alia, his daughter’s education, care and the determination of where she should live, amounted to interference with the applicant’s right to respect for his family life as guaranteed by paragraph 1 of Article 8 of the Convention.

41.
The Court therefore finds that the facts of the instant case fall within the scope of Article 8 of the Convention and that, accordingly, Article 14 is applicable.

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A. Anwendbarkeit

40.
Daraus folgt dass die strittigen Anordnungen im vorliegenden Fall namentlich die abweisenden Entscheidungen für den Beschwerdeführers auf gemeinsames Sorgerecht, das Recht bezüglich Ausübung der gemeinsamen elterlichen Autorität, inter alia (( Kommentar : « unter anderem » )) , die Ausbildung seiner Tochter, die Betreuung und die Entscheidung wo sie leben soll, Eingriffe in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellen, garantiert durch Absatz 1 des Artikels 8 der Konvenzion.

41.
Der Gerichtshof stellt daher fest dass die Sachverhalte des vorliegenden Falles in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Konvenzion fällt und dass, dementsprechend, Artikel 14 anwendbar ist.


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B. Einhaltung (( der Konvenzion ))

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43.
In this connection the Court notes that the applicant in his capacity as the father of a child born out of wedlock complained firstly of different treatment in comparison with the mother, in that he had no opportunity to obtain joint custody without the latter’s consent.

Secondly, he complained of different treatment in comparison with married or divorced fathers, who are able to retain joint custody following divorce or a separation from the mother.

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43.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Handlungsfähigkeit als Vater eines unehelichen Kindes erstens über eine unterschiedliche Behandlung verglichen mit der Mutter beschwert, indem er keine Möglichkeit gehabt habe das gemeinsame Sorgerecht ohne deren Zustimmung zu erhalten.

Zweitens beschwert er sich über eine unterschiedliche Behandlung verglichen mit verheirateten oder geschiedenen Vätern, die in der Lage sind das gemeinsame Sorgerecht als Folge einer Scheidung oder Trennung von der Mutter, zu behalten.

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46.
Turning to the circumstances of the present case, the Court notes that the German courts dismissed the applicant’s request for joint custody of his daughter because under Article 1626a of the Civil Code, in the absence of a declaration on joint custody by both parents, the mother held sole custody. The approach taken by the German courts in the present case thus fully reflects the underlying legislation. Consequently, as there was no alternative decision possible under national law, the domestic courts did not examine whether the granting of joint custody would jeopardise the child’s welfare in this individual case or whether on the contrary the granting of joint custody would be in the best interests of the child. The crucial point is that joint custody against the will of the mother of a child born out of wedlock is  prima facie  considered as not being in the child’s interest.

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46.
Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls stellt das Gericht fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter abwiesen, weil nach Artikel 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Ermangelung einer Bestimmung über das gemeinsame Sorgerecht für beide Eltern, die Mutter das alleinige Sorgerecht erhalte. Die Haltung der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall spiegelt daher voll und ganz die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Konsequenterweise, da nazionales Gesetz keine andere Möglichkeit bot, prüften die innerstaatlichen Gerichte nicht, ob die Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl in diesem speziellen Fall gefährden würde oder ob das Gegenteil, die Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts im besten Interesse des Kindes läge. Der entscheidende Punkt ist, dass das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter eines unehelichen Kindes,  prima facie  als nicht im Interesse des Kindes betrachtet wurde.

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47.
Both the Cologne District Court and the Court of Appeal referred to the leading judgment of the Federal Constitutional Court of 29 January 2003, in which the latter court gave detailed reasons regarding the conflict between Article 1626a of the Civil Code and the rights of fathers of children born out of wedlock to have their family life respected. The Federal Constitutional Court found that the child’s well-being demanded that it had a person at birth who could act for the child in a legally binding way. In view of the very different life conditions into which those children were born, it was generally justified to grant sole custody to the mother, and not to the father who in any event could obtain custody through a joint custody declaration.

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47.
Sowohl das Landgericht Köln und das Berufungsgericht verwiesen auf das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, in welchem dieses Gericht ausführliche Begründungen gab, bezüglich dem Konflikt zwischen Artikel 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Recht auf Achtung des Familienlebens von Vätern unehelicher Kinder. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Wohl des Kindes verlangt, dass das Kind von Geburt an eine Person hat, die für das Kind in einer rechtlich verbindlichen Weise handeln kann.
In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Lebensumstände in welche diese Kinder geboren werden, war es allgemein gerechtfertigt das alleinige Sorgerecht der Mutter zu gewähren und nicht dem Vater welcher in jedem Fall das Sorgerecht durch eine Sorgerechts-Übereinkunft erhalten könne.

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48.
Having regard to the above court decisions and underlying legislation, the Court finds that there is sufficient reason to conclude that there has been a difference in treatment as regards the attribution of custody to the applicant in his capacity as a father of a child born out of wedlock in comparison with the mother and in comparison with married fathers. The Government argued in this connection that the situation of the mother and the father could not be regarded as being totally comparable, since in contrast to motherhood, which was established on the birth of the child, fatherhood could not be established from the outset if the father was not married to the mother. The Court considers that these arguments are of relevance in determining whether the difference in treatment was justified (see Rasmussen v. Denmark, 28 November 1984, § 37, Series A no. 87).

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48.
Gestützt auf die oben genannten gerichtlichen Entscheide und die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, stellt das Gericht fest, dass es genügend Grund gibt zu beschliessen, dass eine unterschiedliche Behandlung stattgefunden hat, im Hinblick auf die Zuweisung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer in seiner Handlungsfähigkeit als Vater eines unehelichen Kindes, verglichen mit der Mutter und im Vergleich zu verheirateten Vätern. Die Regierung argumentierte in diesem Zusammenhang, dass die Situazion der Mutter und des Vaters nicht als völlig vergleichbar angesehen werden könne, da im Gegensatz zur Mutterschaft, die durch Geburt des Kindes festgestellt wurde, die Vaterschaft nicht von vornherein festgelegt werden könne, wenn der Vater nicht mit der Mutter verheiratet sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Argumente von Bedeutung sind für die Entscheidung, ob die Differenz in der Behandlung gerechtfertigt sei (vgl. Rasmussen gegen Dänemark, 28. November 1984, § 37, Serie A, Nr. 87).

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49.
As is well established in the Court’s case-law, a difference in treatment is discriminatory for the purposes of Article 14 if it has no objective and reasonable justification, that is if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be realised (see, in particular, Inze v. Austria, 28 October 1987, § 41, Series A no. 126, and Mazurek v. France, no. 34406/97, § 48, ECHR 2000-II).

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49.
Es entspricht der langjährigen Rechtssprechung des Gerichtshofs, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es keine objektive und begründete Rechtfertigung gibt, wenn keine legitime Absicht verfolgt oder kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel vorhanden ist. (vgl. insbesondere Inze gegen Österreich, 28. Oktober 1987, § 41, Serie A, Nr. 126, und Mazurek gegen Frankreich, Nr. 34406/97, § 48, EGMR 2000-II).

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50.
The Contracting States enjoy a margin of appreciation in assessing whether and to what extent differences in otherwise similar situations justify a different treatment (see Abdulaziz, Cabales and Balkandali, cited above, pp. 35-36, § 72). The scope of the margin of appreciation will vary according to the circumstances, the subject matter and its background; in this respect, one of the relevant factors may be the existence or non-existence of common ground between the laws of the Contracting States (see, among others, Petrovic v. Austria, 27 March 1998, § 38, Reports of Judgments and Decisions 1998-II).

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50.
Die Vertragsstaaten geniessen einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung ob und in welchem Umfang Unterschiede in sonst gleichen Situazionen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, aa O., Seiten 35-36, § 72). Der Bereich des Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, der zu Grunde liegenden Sache und dem Hintergrund, dies berücksichtigend kann die Existenz oder die Nicht-Existenz von Gemeinsamkeiten zwischen den Gesetzen der Vertragsstaaten ein relevanter Faktor sein (vgl. u.a. Petrovic gegen Österreich, 27. März 1998, § 38, Berichte der Urteile und Entscheidungen 1998-II).

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51.
However, the Court has already held that very weighty reasons need to be put forward before a difference in treatment on the ground of sex or birth out of or within wedlock can be regarded as compatible with the Convention (see Karlheinz Schmidt v. Germany, cited above, and § 24; Mazurek v. France, cited above, § 49).
The same is true for a difference in the treatment of the father of a child born of a relationship where the parties were living together out of wedlock as compared with the father of a child born of a marriage-based relationship (see Sommerfeld v. Germany, cited above, § 93).

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51.
Der Gerichtshof hat allerdings bereits festgehalten, dass sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen bevor eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts oder der Geburt ausserhalb oder innerhalb einer Ehe als mit dem Übereinkommen vereinbar angesehen werden kann (siehe Karlheinz Schmidt gegen Deutschland, aa O., und § 24; Mazurek gegen Frankreich, aa O., § 49).
Das Gleiche ist zutreffend für eine Ungleichbehandlung des Vaters eines Kindes geboren in einer Beziehung wo die Parteien ausserehelich zusammenlebten, verglichen mit dem Vater eines Kindes geboren innerhalb einer Ehe-basierten Beziehung (siehe Sommerfeld gegen Deutschland, aa O., § 93).

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52.
The Court notes that the impugned decisions of the domestic courts were based on Article 1626a of the Civil Code, which itself is aimed at protecting the best interests of a child born out of wedlock by determining its legal representative and by avoiding disputes between the parents over questions relating to the exercise of parental custody at the child’s expense. The decisions thus pursued a legitimate aim for the purposes of Article 14.

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52.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die angefochtenen Urteile der innerstaatlichen Gerichte auf dem Artikel 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs basieren, welches sich den Schutz der besten Interessen eines unehelichen Kindes zum Ziel setzt, durch Bestimmung seines gesetzlichen Vertreters und durch Vermeiden von Streitigkeiten zwischen den Eltern auf Kosten des Kindes bezüglich Fragen über die Ausübung der elterlichen Sorge.
Die Urteile verfolgen als solche ein rechtmässiges Ziel im Sinne des Artikels 14.

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59.
Having regard to the above considerations, the Court cannot share the assumption that joint custody against the will of the mother is  prima facie  not to be in the child’s interest.

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59.
Die vorausgehenden Erwägungen berücksichtigend, kann der Gerichtshof die Annahme nicht teilen dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter  prima facie  nicht im Sinne des Interesses des Kindes ist.

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60.
(...)
The Court observes in this context that although there exists no European consensus as to whether fathers of children born out of wedlock have a right to request joint custody even without the consent of the mother, the common point of departure in the majority of Member States appears to be that decisions regarding the attribution of custody are to be based on the child’s best interest and that in the event of a conflict between the parents such attribution should be subject to scrutiny by the national courts.

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60.
(...)
Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass obwohl kein europäischer Konsens darüber besteht ob Väter von unehelichen Kindern das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht zu verlangen, auch ohne die Zustimmung der Mutter, scheint der gemeinsame Ausgangspunkt der Mehrheit der Mitgliedsstaaten zu sein, dass Entscheidungen über die Zuweisung der Sorge auf dem besten Interesse des Kindes basieren müssen und dass im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern eine solche Zuweisung durch die nazionalen Gerichte geprüft werden sollte.

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61.
The Court is not persuaded by the Government’s argument in this connection that, under the circumstances of the present case, it could not be ruled out that the ordering of joint custody by a court would cause conflicts between the parents and would therefore be contrary to the child’s best interests.
While it is true that legal proceedings on the attribution of parental authority always bear the potential of unsettling a young child, the Court observes that the domestic law provides for a full judicial review of the attribution of parental authority and resolution of conflicts between separated parents in cases in which the father once held parental authority, either because the parents were married at the time of birth, had married thereafter or had opted for joint parental authority.
In such a case the parents retain joint custody unless the court at the request of one parent awards sole custody to the latter in accordance with the child’s best interest pursuant to Article 1671 of the Civil Code.

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61.
Der Gerichtshof ist nicht überzeugt durch das Argument der Regierung dass, unter den Umständen des vorliegenden Falles, nicht ausgeschlossen werden könne dass die Anordnung eines gemeinsamen Sorgerechts durch ein Gericht Konflikte zwischen den Eltern verursachen und deshalb dem besten Interesse des Kindes entgegenstehen würde.
Es ist zwar zutreffend dass rechtliche Verfahren über die Zuweisung der elterlichen Autorität das Potenzial innehaben ein junges Kind zu beunruhigen, der Gerichtshof nimmt aber wahr, dass das innerstaatliche Gesetz eine volle gerichtliche Überprüfung der Übertragung der elterlichen Autorität und Lösung von Konflikten zwischen getrennt lebenden Eltern vorsieht, in den Fällen in denen der Vater früher die elterliche Sorge hatte, entweder weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, danach heirateten oder sich für die gemeinsame elterliche Autorität entschieden.
In einem solchen Fall behalten Eltern das gemeinsame Sorgerecht, sofern nicht das Gericht auf Antrag eines Elternteils diesem das alleinige Sorgerecht zuspricht, im Einklang mit den besten Interessen des Kindes gemäss Artikel 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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62.
The Court considers that the Government have not submitted sufficient reasons why the present situation should allow for less judicial scrutiny than these cases and why the applicant, who has been acknowledged as a father and has acted in that role, should in this respect be treated differently from a father who had originally held parental authority and later separated from the mother or divorced.

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62.
Der Gerichtshof stellt fest dass die Regierung keine ausreichenden Gründe vorlegte warum in der vorliegenden Situazion gerichtlich weniger geprüft werden sollte als in diesen Fällen und warum der Beschwerdeführer, der als Vater anerkannt worden ist und der diese Rolle ausübte, diesbezüglich unterschiedlich behandelt werden soll als ein Vater der ursprünglich die elterliche Sorge ausübte und sich später von der Mutter trennte oder geschieden wurde.

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63.
In view of the above considerations, the Court concludes that in respect of the discrimination at issue there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock.

64.
There has accordingly been a violation of Article 14 of the Convention, taken together with Article 8 in the instant case.

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63.
In Anbetracht der vorausgegangenen Erwägungen folgert der Gerichtshof, dass es in Bezug auf die Frage der Diskriminierung kein vernünftiges Verhältnis gab zwischen dem generellen Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung der ursprünglichen Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter, und dem verfolgten Ziel, namentlich dem Schutzes der besten Interessen eines unehelichen Kindes.

64.
Dementsprechend hat eine Verletzung von Artikel 14 der Konvenzion stattgefunden, im vorliegenden Fall in Verbindung mit Artikel 8 .

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Urteil

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FOR THESE REASONS, THE COURT

1.  Holds by 6 votes to 1 that there has been a violation of Article 14 of the Convention taken in conjunction with Article 8;

2.  (...)

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AUS DIESEN GRÜNDEN, DER GERICHTSHOF

1. stellt fest mit 6 zu 1 Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 14 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 8 erfolgte ;

2. (...)

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# 02.02.2010
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Erläuterungen zum Leserbrief in der Aargauer Zeitung vom 29.1.2010
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In der Aargauer Zeitung wurde am 29.1.2010 dieser Leserbrief von mir veröffentlicht :


«
Notbremse ziehen
AZ vom 19.1.: Sorgerecht- neue Chance für Väter

Im Artikel wurde darauf hingewiesen, dass Sorgerechtsentzüge ohne Einzelfallprüfung gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. Beim Bundesamt für Justiz äussert man nun : «Vater und Mutter müssen mit Blick auf das Kind ohne Wenn und Aber gleich behandelt werden.» Durchschnittlich werden derzeit in der Schweiz an jedem Tag durch Gerichte mehr als zehn Sorgerechtsentzüge durchgeführt bei denen keine Einzelfallprüfung vorgenommen wird, diese Sorgerechtsentzüge erfolgen also EMRK-widrig. Trotzdem scheinen Politiker der Meinung zu sein, das Scheidungsgesetz könne noch bis mindestens im Jahr 2012 angewendet werden. Trotz besserem Wissen dieses Gesetz anwenden zu lassen, ist nichts anderes als Amtsmissbrauch gemäss Artikel 312 des Strafgesetzbuchs. Sollte der Bundesrat nicht die Notbremse ziehen und das Scheidungsgesetz sofort ändern, werde ich sämtliche Bundesräte vor das Bundesstrafgericht bringen. Das kann zwar lange dauern, kann via den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen und durchgesetzt werden.
»


Mein Originaltext wurde durch die Zeitungsredaktion zwar leicht gekürzt, aber im Grossen und Ganzen wurde mein Text und der Sinn bewahrt.
In Leserbriefen muss man sich sehr kurz fassen, da kann die eine oder andere Äusserung möglicherweise nur teilweise verständlich sein, wenn man den ( juristischen ) Hintergrund nicht kennt.

Dieser Leserbrief bezog sich auf den folgenden Artikel, welcher am 19. Januar 2010 in der Aargauer Zeitung veröffentlicht wurde :


«
Neue Chance für Väter
Geschiedene sollen das Sorgerecht wieder erlangen können

KAREN SCHÄRER

Kürzlich fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ein Urteil, das man auch in der Schweiz als «absolut wegweisend» erachtet. Im Fall «Zaunegger gegen Deutschland» hatte ein Vater einer unehelichen Tochter geklagt, weil ihm das Sorgerecht ohne gerichtliche Prüfung verweigert worden war. Das Gericht kam zum Schluss, «der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Sorgerechtsregelung» diskriminiere den Vater, wie es in einer Pressemitteilung zum Fall heisst.
Für Felix Schöbi vom Bundesamt für Justiz (BJ) bedeutet das Urteil eine Absage an den Vorrang der Mutter bezüglich Sorgerecht: «Vater und Mutter müssen mit Blick auf das Kind ohne Wenn und Aber gleich behandelt werden.» Will die Schweiz nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen, muss also auch sie ihre Sorgerechtsregelung EMRK-konform ausgestalten.

Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall

Derzeit wird das Zivilgesetzbuch im Bereich elterliche Sorge revidiert. Nach der Vernehmlassung entschied der Bundesrat: Bei Konkubinatspaaren soll es keinen Automatismus für die gemeinsame elterliche Sorge geben. Trotzdem soll das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall sein: Dies, wenn die Mutter einwilligt oder der Vater es vor Gericht einfordert. «Wenn es nicht krasse Gründe dagegen gibt, wird der Richter zugunsten des Mannes entscheiden müssen», sagt Schöbi.
Bei Ehescheidungen wird das Sorgerecht heute einem Elternteil, meist der Mutter, zugesprochen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich das gemeinsame Sorgerecht wünschen. Neu bleibt es von Gesetzes wegen beim gemeinsamen Sorgerecht. Im Bundesamt für Justiz ist man daran, eine Botschaft zu erarbeiten. Diese soll der Bundesrat bis Ende Jahr verabschieden, sodass das Parlament die Beratung des revidierten Gesetzes aufnehmen kann.

Väter ohne Sorgerecht dürfen hoffen

Möglich, dass dann auch bereits geschiedene Väter Hoffnung schöpfen dürfen: «Väter, denen kein Sorgerecht zusteht, sollen die Möglichkeit haben, dieses wieder zu erlangen», sagt Schöbi. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts (frühestens ab Mitte 2012) sollen also bereits geschiedene Väter auf Abänderung des Scheidungsurteils klagen können. «Das wird aber noch für Diskussionen sorgen», ist sich Schöbi sicher.
Er dürfte recht behalten: So sagt Alfred Heer (SVP/ZH): «Die alten Fälle sollte man lassen, wie sie sind.» «Skeptisch» ist auch Barbara Schmid-Federer (CVP/ZH). Kurt Fluri (FDP/SO) hingegen sagt: «Bei einem Dauerzustand wie dem Kindsverhältnis dünkt mich diese Praxis logisch.» Auch für Parteikollegin Christa Markwalder wäre dies «eine pragmatische Lösung». Unterstützung bekommt die Idee auch von grüner Seite: «Es sollte möglich sein, ein Urteil anzupassen – vorausgesetzt, es ist im Sinne des Kindswohles», sagt Brigit Wyss (SO). Und Daniel Vischer (ZH) sagt schlicht: «Das würde ich befürworten.»
Reto Wehrli (CVP/SZ), der seit Jahren für die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall kämpft, begrüsst grundsätzlich, dass das BJ die Frage aufgreift. Er findet es aber falsch, dass die Väter klagen müssen. «Man sollte einfach sagen: Das neue Recht gilt für alle Väter», sagt Wehrli. Umgekehrt sollten Mütter vor Gericht ziehen, wenn es schwerwiegende Gründe gebe, die gegen eine gemeinsame Sorge sprächen, findet er.
»


Etwas irreführend ist in diesem Artikel die Aussage : « Bei Ehescheidungen wird das Sorgerecht heute einem Elternteil, meist der Mutter, zugesprochen, wenn die Eltern nicht ausdrücklich das gemeinsame Sorgerecht wünschen. ». Das erweckt den unzutreffenden Eindruck, Väter wären an einem gemeinsamen Sorgerecht nicht interessiert. Es müsste heissen : « … wenn die Eltern nicht gemeinsam einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen ». Vätern wird das Sorgerecht nämlich oft durch das Gericht entzogen weil Frauen einen solchen gemeinsamen Antrag verweigern.
Aber im Grossen und ganzen ist dieser Artikel wirklich gut, aktuell und informativ.


In meinem Leserbrief zu diesem Artikel war zu lesen : « Trotz besserem Wissen dieses Gesetz anwenden zu lassen, ist nichts anderes als Amtsmissbrauch gemäss Artikel 312 des Strafgesetzbuchs. Sollte der Bundesrat nicht die Notbremse ziehen und das Scheidungsgesetz sofort ändern, werde ich sämtliche Bundesräte vor das Bundesstrafgericht bringen. Das kann zwar lange dauern, kann via den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen und durchgesetzt werden. »

Dazu folgende Erläuterungen :

StGB Artikel 312 Amtsmissbrauch :
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Das Zufügen eines Nachteils durch Mitglieder einer Behörde oder durch Beamte kann mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft werden.

Das weitere Anwenden des bisherigen Rechts, bzw. des derzeitigen Artikels 133 ZGB, noch für weitere Jahre, ist gegenüber der Anwendung einer geänderten, EMRK-konformen Sorgerechtsregelung, welche Einzelfallprüfungen vorschreiben würde, für sehr viele Väter und Kinder offensichtlich ein gravierender Nachteil.

Der Bundesrat ist in der Schweiz diejenige Behörde welche bezüglich Gesetzesänderungen weitaus am schnellsten reagieren kann. Das Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zeigt klar und deutlich, dass die derzeitige Regelung des Sorgerechts in der Schweiz EMRK-widrig ist.
Wenn es nach gewissen Politikern oder politischen Parteien ginge, könnte man sich mit der Änderung des Gesetzes noch jahrelang Zeit lassen.


Eine Frage ist, ob Mitglieder von schweizer Behörden, indem sie gesetzliche Bestimmungen durch Gerichtsbehörden weiterhin ausüben lassen, von denen sie genau wissen, dass diese Bestimmungen völkerrechtswidrig sind, sich dadurch strafbar machen.

Längere Zeit konnten Mitglieder von Behörden und Politiker, bezüglich der schweizerischen Sorgerechtsregelung vorbringen, es sei juristisch zweifelhaft, ob Väter und Mütter bei Ehescheidungen, bezüglich Kindern gleichberechtigt sein müssten, und konnten sich mit solchen juristischen Zweifeln aus der Verantwortung ziehen.
Nachdem nun aber der Entscheid « Zaunegger gegen Deutschland » des EGMR vorliegt und in der Schweiz bei Sorgerechtsentscheiden keine Einzelfallprüfungen vorgenommen werden, ist nun zweifellos klargestellt, dass Väter bei Sorgerechtsentscheiden diskriminiert werden, dass schweizerisches Scheidungsgesetz deshalb der EMRK bzw. dem Völkerrecht widerspricht.


Eine weitere Frage ist, ob Mitglieder von Behörden verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass schweizerische gesetzliche Bestimmungen mit Völkerrecht vereinbar sein müssen.

Nach Art. 26 WVK ( Wiener Vertragsrechts Konvention ) sind die Vertragsparteien verpflichtet, entsprechend dem Grundsatz « pacta sunt servanda » die von ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Vertragsparteien können sich nach Art. 27 WVK insbesondere nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages zu rechtfertigen. Aus völkerrechtlicher Sicht gehen also Völkerrechtsverträge ( und sonstige Völkerrechtsnormen ) dem Landesrecht vor.

Art. 26 Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.

Dem PKK-Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 ( BGE 125 II 417 ) ist zu entnehmen :
« Daraus ergibt sich, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vorgeht (…). Dies hat zur Folge, dass eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht angewendet werden kann (…). Diese Konfliktregelung drängt sich umso mehr auf, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen Norm ableitet, die zum Schutz der Menschenrechte dient. »

Sowohl die Wiener Vertrags Konvenzion als auch das PKK-Urteil des Bundesgerichts stellen klar, dass Völkerrecht, insbesondere die EMRK, Vorrang vor schweizerischem Recht hat.

Die Nichterfüllung des Staatsvertrags « EMRK » dadurch zu begründen, dass Gesetzesänderungen gemäss schweizerischem innerstaatlichen Recht nun mal mehrere Jahre Zeit brauchen, ist gemäss Artikel 27 WVK offensichtlich unzulässig, da schweizerisches innerstaatliches Gesetz gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung kurzfristig geändert werden kann, es somit nicht erforderlich ist, dass Einwohner der Schweiz mehrere Jahre lang darauf warten sollen, dass schweizerisches Gesetz EMRK-konform gemacht wird.


Eine weitere Frage ist, ob Mitglieder schweizerischer Behörden denn überhaupt strafrechtlich belangt werden können.

Um Behördenmitglieder strafrechtlich belangen zu können, sind in der Schweiz oft Ermächtigungen zur Strafverfolgung erforderlich, die vom Bundesparlament, von Regierungsräten, von Kantonsparlamenten, usw. zu erteilen sind.
Ursprünglich waren solche Ermächtigungen möglicherweise dazu gedacht, Mitglieder höherer Behörden gegen boshafte Strafanzeigen anderer Leute zu schützen. Mittlerweile benutzen die politischen Lager die Verweigerung solcher Ermächtigungen aber schamlos dazu, Mitglieder des eigenen politischen Lagers der Strafverfolgung generell zu entziehen.

Einem Normalbürger steht kein solcher gesetzlicher Schutz vor Strafverfolgung zu. Normalbürger und Behördenmitglieder werden also durch Gesetz unterschiedlich behandelt. Unterschiedliche Behandlungen sind durchaus zulässig, vorausgesetzt dass verschieden Bedingungen erfüllt sind.
Im Urteil « Zaunegger gegen Deutschland » ist unter Punkt 49 enthalten :

49.
As is well established in the Court’s case-law, a difference in treatment is discriminatory for the purposes of Article 14 if it has no objective and reasonable justification, that is if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be realised (see, in particular, Inze v. Austria, 28 October 1987, § 41, Series A no. 126, and Mazurek v. France, no. 34406/97, § 48, ECHR 2000-II).

49.
Es entspricht der langjährigen Rechtssprechung des Gerichtshofs, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es keine objektive und begründete Rechtfertigung gibt, wenn keine legitime Absicht verfolgt oder kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel vorhanden ist. (vgl. insbesondere Inze gegen Österreich, 28. Oktober 1987, § 41, Serie A, Nr. 126, und Mazurek gegen Frankreich, Nr. 34406/97, § 48, EGMR 2000-II).

Rechtsverbindllich ist die englischsprachige Fassung.

Würde man gegen die Verweigerung einer Ermächtigung ( nach einem abschlägigen Bundesgerichtsurteil ) beim EGMR eine Klage einbringen, wäre zu erwarten, dass alle schweizerischen Ermächtigungsklauseln welche die Strafverfolgung von Behördenmitgliedern verhindern können, vom EGMR als Diskriminierung normaler Bürger angesehen würden, da die Rechtsgleichheit nicht mehr gegeben sei, da bei Verweigerungen oft keine legitime Absicht verfolgt, da Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben sei.

Sollten die diversen Ermächtigungsklauseln in schweizerischen Gesetzen vom EGMR als unzulässig bezeichnet werden, könnten Staats- und Bundesanwälte ihre Hörner zum Beginn der Jagd auf Behördenmitglieder blasen. Dann müssten wohl noch einige Staats- und Bundesanwälte zusätzlich angestellt werden.


Alles berücksichtigend ist ersichtlich, dass den schweizerischen Räten ( Bundesrat, Ständerat und Nazionalrat ) nach dem Entscheid des EGMR im Fall « Zaunegger gegen Deutschland », nichts anderes übrigbleibt, als das schweizerische Scheidungsgesetz sofort zu ändern, wenn sich die Mitglieder dieser Räte nicht von einem Strafgericht eines Tages vorwerfen lassen wollen, ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben, indem sie nicht eine speditive Anpassung des Gesetzes an die EMRK veranlassten, sondern eine Gesetzesänderung veranlassten welche erst nach mehreren Jahren wirksam wurde, und sie damit vorsätzlich vielen Vätern und Kindern in der Schweiz grosse Nachteile zufügten. Danach könnten dann auch Verantwortlichkeits- bzw. Schadensersatzklagen gegen die Schweiz folgen.

Ich empfehle den Mitgliedern des schweizerischen Bundesrats deshalb höflichst, das schweizerische Scheidungsgesetz nun sofort zu ändern.


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