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Inhalt
der Seite ARCHIV_4 :
- Argumentation in der Berufung bzw. der Beschwerde an das
Bundesgericht. - Erwägungen des Bundesgerichts im BGE
5A_482/2007
Argumentation in der Berufung bzw. der Beschwerde an das Bundesgericht.
Berufung ( bzw. Beschwerde ) an das Bundesgericht : ***************************************************
Benennungen :
Damit
in den Akten durchgängige Bezeichnungen vorhanden sind, werden
weiterhin die Bezeichnungen «Kläger» und «Beklagte» verwendet.
Für
den Staatsvertrag «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» werden in
diesem Dokument auch die Abkürzungen UN-KRK sowie CRC (Convention on
the rights of the child) verwendet.
Umfang des Dokuments :
Gemäss
BGG Artikel 42 Absatz 2 ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Kläger
hat sich diesbezüglich Mühe gegeben. Damit von Seite des Bundesgerichts
nicht argumentiert werden kann, der Kläger habe es versäumt einen
bestimmten Umstand genügend zu erläutern, achtete der Kläger darauf
dass seine Ausführungen aber nur so knapp gehalten sind, dass sie
trotzdem unmissverständlich sind und die Sachverhalte dennoch genügend
erläutern.
Einleitung
Mitte März 2006 hat der
Nationalrat einer Motion zugestimmt die eine umfassende Reform des
Scheidungsgesetzes bzw. des Scheidungsrechts verlangt. Der Nationalrat
stimmte dieser Motion mit ¾ -Mehrheit zu und war der Meinung, anstelle
von mehreren punktuellen Revisonen sei eine umfassende Erneuerung des
Scheidungsrechts angebracht. Vor allem bei der Frage des gemeinsamen
Sorgerechts für Kinder seien ernste Probleme zu lösen. Dieses Vorgehen
des Nationalrates entspricht einem gesetzgeberischen Akt ( BGE 123 III
445, E. 2b ).
Derzeit ist dieses problematische Scheidungsgesetz
aus dem Jahr 2000 noch gültig. Dass dieses Scheidungsgesetz,
insbesondere die darin enthaltene Sorgerechtszuteilung nicht mehr
zeitgemäss ist und dem Missbrauch Tür und Tor öffnet, ist dem
Gesetzgeber offensichtlich bewusst geworden.
Bei der kantonalen
Justiz scheint diese Erkenntnis noch nicht angekommen zu sein, wie die
Urteile des Bezirksgerichts Uster und des Obergerichts des Kantons
Zürich zeigen. Das hat der Kläger allerdings auch nicht unbedingt
erwartet.
Man darf wohl ohne Übertreibung behaupten, dass es die
Strategie sowohl der früheren wie auch der derzeitigen
Rechtsvertreterin der Beklagten ist, zu allem immer nur Nein zu sagen,
und das Verhältnis zwischen den Elternteilen möglichst schlimm
darzustellen. Mit dieser Strategie und der Rechtssprechung schweizer
Gerichte bezüglich dem Artikel 133 ZGB ist es ( normalerweise ) kein
Problem, einem Vater damit dessen Sorgerecht zu entziehen. Wenn man
sich nur auf Bundesrecht beruft, hat man als Mann keine Chance gegen
solches Vorgehen. Wie man allerdings sieht, lässt sich der Kläger
solches Vorgehen nicht gefallen und wird nötigenfalls gegen das
Bundesgericht als auch den Gesetzgeber, bzw. gegen die Schweiz als
Vertragsstaat insgesamt, via den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte vorgehen. Ende der 90-er Jahre betrug die
Verfahrensdauer beim EGMR etwa vier Jahre, das bewirkte auch für die
Schweiz einen gewissen Schutz gegen Rügen aus Strassburg. Derzeit
beträgt die Verfahrensdauer noch etwa ein gutes Jahr, unter solchen
Umständen ist die Motivation die Schweiz vor Gericht zu ziehen
natürlich wesentlich grösser geworden.
Der Kläger erwartet vom
Bundesgericht, dass zum derzeitigen Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten
eines neuen Scheidungsgesetzes der Missbrauch des Artikels 133 ZGB
unterbunden wird. Es muss aufhören dass ein Elternteil einfach durch
dauerndes Nein-Sagen erreichen kann, dass dem nicht mehr erwünschten
anderen Elternteil dessen Sorgerecht automatisch entzogen wird. Im
weiteren sind die Artikel 5 und 18 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes, entweder vom zürcher Obergericht oder vom Bundesgericht
selbst, auszulegen und direkt anzuwenden. Welches Resultat diese
Auslegung erbringen wird ist ziemlich offensichtlich. Eine Änderung
des Zivilgesetzbuchs, bzw. des Artikels 133 ZGB könnte der Gesetzgeber
gestützt auf Artikel 165 der Bundesverfassung ziemlich schnell
durchführen, allerdings beschränkt auf 1 Jahr.
« Im Zweifel
muss innerstaatliches Recht völkerrechtskonform ausgelegt werden; d.h.
so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht besteht. » Nach
der Auslegung der Artikel 5 und 18 CRC hat das Bundesgericht also zu
prüfen, ob Artikel 133 ZGB völkerrechtskonform ausgelegt und angewendet
werden könnte.
Der Kläger hat sich seit Beginn des
Scheidungsprozesses stets derart geäussert, dass die Tochter sowohl bei
der Mutter als auch beim Vater, also bei beiden Elternteilen wohnen
solle, bzw. von beiden Elternteilen erzogen werden solle. Ein Kind kann
allerdings nicht gleichzeitig an zwei Orten in die Schule gehen, also
muss definiert sein, wo die Tochter während der Woche zumindest an den
Arbeitstagen wohnt. Die Beklagte kann durchaus etwas besser Kochen als
der Kläger und es ist nicht im Sinne des Klägers dass die Tochter durch
unsinnige Streiterei über den Mehrheits-Wohnort schlussendlich dann
psychiatrische Behandlung benötigt. Somit ist es doch wohl ein guter
Kompromiss, wenn die Tochter während den Schulzeiten im wesentlichen
bei der Mutter ist, an den übrigen Tagen aber auch oft mit dem Vater
Kontakt hat.
Im BGE 128 III 9 vom 2. November 2001 wurde
festgestellt : « Das Obhutsrecht beinhaltet die Befugnis, den
Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen, »
Der
Kläger ist, im Sinne eines Kompromisses, sehr wohl damit einverstanden,
dass die Beklagte mehrheitlich die Obhut ausübt. Die Zuweisung des
Obhutsrechts an einen Elternteil bedeutet allerdings nicht zwingend,
dass dieser Elternteil die ( mehrheitliche ) Obhut auch selbst ausüben
muss. Es wäre durchaus auch möglich, dass das Obhutsrecht ( und das
Sorgerecht ) dem Kläger zugewiesen würde und der Kläger dann der
Beklagten die mehrheitliche Ausübung der Obhut ( im Rahmen einer
gerichtlichen Regelung ) gestatten würde.
Indem man das Obhuts-
und das Sorgerecht, beim Nichtvorhandensein eines Antrags auf
gemeinsames Sorgerecht, demjenigen Elternteil zuweist, welcher die
grössere Bereitschaft aufweist dem Kind den Kontakt mit beiden
Elternteilen zu ermöglichen und welcher die grössere Bereitschaft
aufweist die Ansichten des anderen Elternteils bezüglich Erziehung und
Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen, bestünde zwar kein echtes
gemeinsames Sorgerecht, man käme diesem allerdings nahe. Bis zum
Vorliegen eines neuen Sorgerechts-Regelungs-Gesetzes wäre eine solche
Anwendung des derzeitigen Artikels 133 ZGB eine praktikable und im
Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bzw. des Artikels
18 CRC, eine einigermassen akzeptable Lösung. Eine solche
Rechtssprechung würde wohl bald dazu führen dass Vereinbarungen gemäss
Absatz 3 des Artikels 133 ZGB, bzw. gemeinsame Sorgerechte, in der
Schweiz erkennbar zunehmen würden, was man für die betroffenen Kinder
sicher als erfreulich bezeichnen dürfte.
Sollte das
Bundesgericht eine solche Rechtssprechung als zukünftig verbindliche
Regel für alle schweizer Gerichte bei der Zuweisung des Sorgerechts als
sinnvoll erachten, erwartet der Kläger diesbezüglich eine
unmissverständliche Äusserung, sowie im vorliegenden Fall eine
unmissverständliche Anweisung an die Vorinstanz. Sollte eine solche
unmissverständliche Äusserung sowie eine unmissverständliche Anweisung
an die Vorinstanz vorliegen, wäre der Kläger damit zufrieden, sähe sich
der Kläger nicht veranlasst vor dem Inkrafttreten der absehbar neuen
Sorgerechtsregelung in etwa drei oder vier Jahren, jetzt auf der
sofortigen direkten Anwendung der Artikel 5 und 18 CRC, bzw. auf der
Ausserkraftsetzung des Absatzes 1 des Artikels 133 ZGB, zu bestehen.
Im
vorliegenden Fall ist es klar die Meinung der Tochter, guten Kontakt zu
beiden Elternteilen zu haben. Diese Konstellation würde somit sowohl
der Meinung des Kindes Priorität einräumen und wäre auch mit dem
derzeit noch vorhandenen Artikel 133 ZGB realisierbar.
Es ist
nicht die Absicht des Klägers, der Beklagten ihr Sorgerecht zu
entziehen. Es steht der Beklagten durchaus frei, sich ( im Rahmen eines
neuen Verfahrens beim Obergericht ) doch noch für ein gemeinsames
Sorgerecht zu entscheiden, unter Übernahme der Verfahrenskosten sowie
unter Akzeptanz der Anträge des Klägers.
Die Sorgerechtsregelung in Deutschland
Am
1.7.1998 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesgesetz
(-buch) geändert, dieses enthält nun eine einheitliche Regelung für
alle Kinder, egal ob ehelich oder nicht-ehelich. Diese Differenzierung
wurde aufgegeben und hatte zur Folge, dass erhebliche Veränderungen bei
der Regelung der Abstammung, der elterlichen Sorge, des Umgangs, der
Namensgebung, der Adoption und des gerichtlichen Verfahrens in
kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten entstanden sind.
Das Bundesgesetzbuch kann als PDF-Dokument über die Adressen : http://bundesrecht.juris.de/bgb/ oder http://www.gesetze-im-internet.de/ heruntergeladen werden.
Zwei der wichtigsten Paragraphen sind hier aufgeführt :
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben : (1)
1 Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur
vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten,
deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr
gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2 Der Elternteil, bei dem sich
das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 3
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der
Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 4 Solange sich das
Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat
dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der
tatsächlichen Betreuung. 5§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1
gelten entsprechend. (2) Das Familiengericht kann die Befugnisse
nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge : (1)
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur
vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm
das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt. (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind
das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht. (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die
elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt
werden muss.
Bezüglich der gesamten Regelung der elterlichen
Sorge in Deutschland bestehen auch schon diverse
Oberlandesgerichts-Urteile. Darin sind einige interessante Äusserungen
vorhanden :
OLG Hamm - 2. FamS, Beschluß v. 25.8.1998 - 2 UF 73/98 « Die
Übertragung der elterl. Sorge auf einen Elternteil allein ist
gesetzestechnisch als Ausnahme gegenüber dem Regelfall des
Fortbestehens der gemeinsamen elterl. Sorge ausgestaltet. (…) Zu dem
Einwand der AGg., der ASt. werde sich in alle Angelegenheiten
einmischen, ist darauf hinzuweisen, daß nach § 1687 BGB die Befugnisse
getrennt lebender Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen elterl.
Sorge in der Weise geregelt sind, daß in den alltäglichen Dingen der
betreuende Elternteil allein entscheidungsbefugt ist, während ein
einvernehmliches Handeln auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
beschränkt ist. Es gibt nach dem Vortrag der AGg. keinerlei
Anhaltspunkte dafür, daß der ASt. nicht bereit ist, diese
Aufgabenteilung zu akzeptieren. Vielmehr spricht sein Verhalten in der
inzwischen etwa zweijährigen Trennungszeit gegen die von der AGg.
befürchteten Auseinandersetzungen in Erziehungs- und Betreuungsfragen. »
OLG Zweibrücken - ZS - FamS - Beschluß v. 1. 10. 1998 - 5 UF 24/98 « 1.
Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge
für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten. 2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. 3.
Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen
ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle des Kindes zumutbar und die
darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint. (…) Die
ASt., die sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht wehrt, hat dem Senat
Gegebenheiten berichtet, die die fehlende Konsensfähigkeit der Eltern
untereinander dokumentieren sollten. Bei diesen geschilderten
Kontroversen handelte es sich aber ausschließlich um aus der
zerbrochenen Partnerschaft herrührende Konflikte. Auch aus solchen
Umständen kann sich zwar die Unfähigkeit zu gemeinsamen Handeln
dokumentieren. Bei den hier zu beurteilenden Verhältnissen scheint dies
dem Senat aber nicht der Fall zu sein. Die ASt. ist ersichtlich
bestrebt, die partnerschaftliche Trennung zum AGg. vollständig zu
vollziehen, während sich dieser damit offensichtlich noch nicht
abzufinden vermag. Sie weiß aber, daß diese erstrebte Loslösung vom
AGg. nur die Partnerebene betrifft, die gemeinsame Elternschaft aber
fortbesteht und sie in diesem Bereich auch künftig mit dem Vater der
Kinder verbunden bleiben wird..... Derzeitige oder künftige
Schwierigkeiten in der Elternbeziehung, sei es wegen fehlender
Kommunikationsfähigkeit, sei es wegen sachlicher Differenzen, haben
deshalb bei der Prüfung, ob die Ausübung der elterl. Sorge allein durch
einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, außer Betracht zu
bleiben, solange kindliche Belange davon nicht berührt werden. Dies
kann selbst dann gelten, wenn das Wohl der Kinder nur unberührt bleibt,
weil von dritter Seite Ausgleich geschaffen wird. »
Der
Kläger in diesem Berufungsverfahren beim schweizerischen Bundesgericht,
nimmt keineswegs in Anspruch, dass deutsches Gesetz und deutsche
Rechtssprechung in der Schweiz anwendbar wären. Grundsätzliche
Überlegungen betreffend Rechten und Pflichten der Elternteile,
Grundsätzliche Überlegungen betreffend dem Kindeswohl werden allerdings
nicht nur in der Schweiz gemacht, da haben sich andere Leute auch schon
viel überlegt, die Schweizer sind nicht immer die schnellsten und die
besten.
Als wesentlich darf sicher bezeichnet werden, dass in
Deutschland zwischen der Partner-Ebene und der gemeinsamen Elternschaft
unterschieden wird, dass getrenntlebende Eltern verpflichtet sind, im
Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden, dass
Eltern aus dieser Pflicht nicht entlassen werden solange ihnen ein
gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohle des Kindes zumutbar ist.
Gegenüber
der derzeitigen schweizerischen Sorgerechtsregelung besteht ein ganz
wesentlicher Unterschied darin, dass ein Elternteil welcher sich
bezüglich gemeinsamen Kindern gegen den anderen Elternteil
querulantisch benimmt, dafür nicht belohnt wird sondern eher Gefahr
läuft dass ihm ( bzw. ihr ) das Sorgerecht, sofort oder mit der Zeit,
entzogen werden könnte.
Individualbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Individualbeschwerden
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte richten sich gegen
Vertragsstaaten, Individualbeschwerden können sich also nicht nur gegen
ein Gerichtsurteil richten, sondern auch gegen die Handlungsweise, bzw.
die Vorgehensweise des Gesetzgebers.
Das Bundesgericht wird
höflichst darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger bezüglich allen
Verstössen sowohl des Bezirksgerichts Uster, des zürcher Obergerichts,
des schweizerischen Bundesgerichts sowie auch bezüglich allen
Verstössen des schweizerischen Gesetzgebers gegen die EMRK,
unverzüglich mittels Individualbeschwerden gegen die Schweiz als
Vertragsstaat vorgehen wird, sofern das Bundesgericht nun nicht dafür
sorgt dass diese Verstösse bzw. deren Auswirkungen, absehbar und
sicher, beseitigt werden.
Anwendbarkeit und Auswirkung des neuen Bundesgerichtsgesetzes
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen : 1
Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren
jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
Das BGG trat auf den
1. Januar 2007 in Kraft, der angefochtene Entscheid ist am 19. Juli
2007 ergangen, somit ist das neue BGG anzuwenden. Gemäss BGG Artikel 95
sowie BGG Artikel 119 entfällt dadurch die früher gemäss Artikel 43 OG
separate staatsrechtliche Beschwerde bei Verletzung verfassungsmässiger
Rechte.
Vorbringen
des Klägers : Punkt 1
Justiziabilität
staatsvertraglicher Normen, direkte Anwendung staatsvertraglicher
Normen, Argumentationen des Obergerichts auf den Seiten 13, 14, 15
und 16 .
Der Kläger hat in der Berufung an das
Obergericht bezüglich Völkerrecht einiges schon klargestellt. Der
Vorrang des Völkerrechts vor Landesrecht ist offensichtlich, das
Verhältnis älteren Völkerrechts zu neuerem Landesrecht ist auch
klar, diese Aspekte wurden vom Obergericht denn auch nicht in Frage
gestellt. Das Obergericht konzentriert sich deshalb wohl auf den
Punkt welcher noch Erfolg bei der Abwehr durch Völkerrecht bedingter
Rechte des Klägers verspricht, die direkte Anwendbarkeit
völkerrechtlicher Bestimmungen, bzw. die Justiziabilität.
Auf
der Seite 13 des Urteils des Obergerichts steht geschrieben : «
Die direkte Anwendbarkeit von Art. 5 und 18 CRC wird weder von der
Konvention selbst noch von der bundesrätlichen Botschaft (vom 29.
Juni 1994) zum Beitritt der Schweiz beantwortet. Vielmehr begnügt
sich die Botschaft mit dem Hinweis, es werde Sache der
rechtsanwendenden Behörden sein, über die Justitiabilität der
einzelnen Bestimmungen zu entscheiden (BBl 1994 V S. 20 und 42 ff.).
»
Auf der Seite 14 des Urteils wird vom Obergericht
argumentiert, dass : «grundsätzlich nicht davon auszugehen ist,
dass Art. 18 CRC direkt anwendbar ist, weil die Bestimmung zu wenig
konkret formuliert erscheint. »
Auf der Seite 15 und 16 wird
dann argumentiert :
« Was Art. 5 CRC anbelangt, so ist diese
Bestimmung ebenfalls nicht direkt anwendbar, da sie keine konkreten
Regeln für die rechtsanwendenden Behörden (wie z.B. Art. 7 CRC)
enthält. (…) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
Art. 5 und 18 CRC nicht direkt anwendbar sind und sich somit daraus
keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der gemeinsamen
elterlichen Sorge ableiten lässt. Ebenso verhält es sich mit den
vom Kläger zitierten Bestimmungen der EMRK sowie der
Bundesverfassung, aus welchen sich kein direkter Anspruch ableiten
lässt und welche auch keinen direkten Zusammenhang mit der Regelung
der Elternrechte im Falle einer Scheidung aufweisen.
»
Stellungnahme dazu :
Die Aussage im
Urteil des Obergerichts am Ende der Seite 15 : « Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass Art. 5 und 18 CRC nicht direkt anwendbar
sind und sich somit daraus keine gesetzliche Grundlage für die
Anordnung der gemeinsame elterliche Sorge ableiten lässt » ist
nicht haltbar.
1.a
Wie nachfolgend dargelegt,
verstösst die Handlungsweise des Gesetzgebers und verstösst die
Handlungsweise des zürcher Obergerichts, bzw. diese Aussage, gegen
den Grundsatz «pacta sunt servanda», enthalten im Artikel 26 der
Wiener Vertragskonvention und stellt deshalb einen Verstoss gegen
Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
1.b Diese Aussage des Obergerichts,
bzw. die Art und Weise der Argumentation des Obergerichts, folgt
etwa derselben Logik wie dieser Spruch : Ein Löwe ist kein
Vegetarier, weil er nicht so grosse Ohren hat wie ein Elefant. Auch
wenn das Obergericht der Ansicht ist, die Artikel 5 und 18 CRC seien
nicht direkt anwendbar, ist dies, wie nachfolgend dargelegt, kein
Grund, daraus zu schliessen dass sich aus den Artikeln 5 und 18 CRC
keine gesetzliche oder rechtliche Grundlage für die Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten lassen könnte. Falls die
Ansicht des Obergerichts, entgegen der Ansicht des Klägers, die
Artikel 5 und 18 CRC seien nicht direkt anwendbar, zutreffend sein
sollte, wäre das Obergericht verpflichtet, diese beiden Normen
zuerst zu konkretisieren, bzw. auszulegen, und erst dann könnte
beurteilt werden, ob sich rechtliche Konsequenzen daraus ergeben,
und wenn ja, welche. Das Obergericht hat es allerdings unterlassen
diese Auslegung bzw. diese Konkretisierung vorzunehmen,
infolgedessen ist die Aussage des Obergerichts dass sich aus Art. 5
und 18 CRC keine gesetzliche Grundlage ableiten liesse, nur eine
unbewiesene Behauptung, mehr nicht. Hätte das Obergericht diese
Auslegung vorgenommen, wäre es dem Kläger möglich gewesen diese
Auslegung beim Bundesgericht mittels Berufung anzufechten. Indem das
Obergericht diese Auslegung nicht vornahm, wurde dem Kläger diese
Möglichkeit vorenthalten. Das Vorgehen des Obergerichts stellt
eine Rechtsverweigerung dar und verstösst damit gegen Absatz 1 des
Artikels 6 der EMRK.
1.c Gemäss BGE 94 I 669 vom 22.
November 1968 besteht eine Pflicht, unklare Formulierungen in
Staatsverträgen auszulegen. Ebenso besteht gemäss Artikel 31 der
Wiener Vertragsrechtskonvention die Pflicht Verträge auszulegen.
Behörden welcher Art auch immer, sind also verpflichtet,
staatsvertragliche Normen, wenn nötig, auszulegen, und zwar derart,
dass der von den Vertragsparteien angestrebte Vertragszweck erreicht
wird. Die Nicht-Auslegung der Artikel 5 und 18 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes, soweit eine Auslegung denn überhaupt
notwendig wäre, stellt einen Verstoss gegen Bundes- und Völkerrecht
dar.
Das Bundesgericht wird
aufgefordert, dafür zu sorgen dass die Artikel 5 und 18 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes von einem Gericht
ausgelegt werden, sofern Auslegungen dieser Normen vor deren
Anwendung als notwendig angesehen würden. Beim Bezirksgericht Uster
beurteilen sogenannte Laienrichter Scheidungsangelegenheiten,
Laienrichter haben eher in seltenen Fällen eine juristische
Ausbildung. Eine juristische Ausbildung dürfte zur Auslegung
staatsvertraglicher Normen durch ein Gericht allerdings wohl als
Mindestanforderung angesehen werden. Somit ist es wohl eher
angebracht dass die Vorinstanz oder das Bundesgericht selbst diese
Auslegungen vornehmen.
Sollte das Bundesgericht dieser
Aufforderung nicht nachkommen, sähe sich der Kläger veranlasst beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg
Individualbeschwerden gegen die Schweiz, wegen Rechtsverweigerung,
gestützt auf Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK einzubringen, und dann
im Falle eines Erfolgs beim Bundesgericht, gestützt auf BGG Art. 122
( vormals Artikel 139a OG ) zu revisionieren, womit das
Bundesgerichtsurteil wieder aufgehoben würde, womit das
Bundesgericht gezwungen würde, die Streitsache wieder zu bearbeiten
und die Auslegungen der Artikel 5 und 18 CRC trotzdem vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen.
Selbstverständlich würde der Kläger
von der Schweiz für den ganzen Aufwand und den unzulässigen Entzug
des Sorgerechts eine sehr happige Entschädigung fordern.
Begründungen zum Punkt
1
Anspruch auf Geltendmachung von Rechten aus Normen von
Staatsverträgen aufgrund von Artikel 26 der Wiener
Vertragskonvention.
Nach Art. 26 WVK ( Wiener
Vertragsrechts Konvention ) sind die Vertragsparteien verpflichtet,
entsprechend dem Grundsatz «pacta sunt servanda» die von ihnen
eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die
Vertragsparteien können sich nach Art. 27 WVK insbesondere nicht auf
ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines
völkerrechtlichen Vertrages zu rechtfertigen. Aus völkerrechtlicher
Sicht gehen also Völkerrechtsverträge (und sonstige
Völkerrechtsnormen) dem Landesrecht vor.
Art. 26
Pacta sunt servanda : Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die
Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu
erfüllen.
Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von
Verträgen : Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags
zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.
Bei
der Inkraftsetzung eines Staatsvertrags durch den Gesetzgeber, steht
es dem Gesetzgeber selbstverständlich zu, gegen einzelne ( oder alle
) Bestimmungen dieses Staatsvertrags Vorbehalte zu definieren und
offiziell anzumelden ( Artikel 19 WVK ).
Besteht gegen eine
rechtliche Bestimmung, bzw. eine Norm eines Staatsvertrags ein
Vorbehalt dass diese Norm nicht dem Artikel 26 WVK unterliege, ist
klar definiert dass Bürger aus dieser Norm keine Rechte ableiten
können.
Besteht hingegen bezüglich einer solchen Norm eines
Staatsvertrags kein Vorbehalt, unterliegt diese Norm demnach
automatisch Artikel 26 WVK, was wiederum bedeutet, dass Bürger
aufgrund der in dieser Norm enthaltenen Rechte Ansprüche geltend
machen dürfen, soweit diese Rechte direkt Bürger betreffen. Die
Verweigerung dass aus solchen Normen Rechte geltend gemacht werden
können, stellt somit Rechtsverweigerung dar.
Falls gegen eine
Norm kein Vorbehalt besteht, ist damit allerdings noch nicht
definiert, ob diese Norm direkt anwendbar ist, oder ob die Norm
zuerst durch den Gesetzgeber oder ein Gericht konkretisiert, bzw.
ausgelegt werden muss.
Sollte eine Auslegung nötig sein, um
ganz genau zu erkennen, welche Rechtsansprüche Bürger geltend
machen könnten, stellt es wiederum Rechtsverweigerung dar, wenn eine
solche Auslegung ( unabhängig mit welchen Begründungen )
verweigert wird.
In der Botschaft des Bundesrates
betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über
die Rechte des Kindes, vom 29. Juni 1994, ist auf den Seiten 15 und
16 enthalten :
« Auch Artikel 5 verweist auf die
«Aufgaben, Rechte und Pflichten» der Eltern, allerdings ohne diese
näher zu präzisieren. Da ein internationales Übereinkommen formell
nur die Vertragsstaaten verpflichten kann, ist es Aufgabe des
nationalen Gesetzgebers, diese Anliegen in Recht umzusetzen, das die
Eltern direkt verpflichtet. »
Der Gesetzgeber kann
sich mit solchen Konkretisierungen aber nicht unendlich Zeit lassen,
es wäre angebracht dass bei Inkrafttreten eines Staatsvertrags
bezüglich sämtlichen darin enthaltenen Normen auch die jeweiligen
Konkretisierungen sofort bekannt gegeben würden.
Besteht
bezüglich staatsvertraglichen Bestimmungen, bzw. Normen, kein
Vorbehalt dass Artikel 26 WVK darauf nicht anwendbar sei,
widerspricht es dem Grundsatz «pacta sunt servanda» wenn der
Gesetzgeber des betreffenden Staates, bzw. des betreffend Landes,
sich den damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen zu
entziehen versucht, indem die Konkretisierung von «unbequemen»
Normen innerhalb dieses Staatsvertrags absichtlich nicht vorgenommen
wird, damit deren Anwendbarkeit durch die Justiz, damit den Bürgern
des Landes die Inanspruchnahme von Rechten aus dieser vertraglichen
Bestimmung via die Gerichte verunmöglicht werden soll, damit der
Gesetzgeber das nationale Gesetz nicht anpassen muss. Durch solche
Vorgehensweise wird der angestrebte Vertragszweck ignoriert und
natürlich nicht erreicht.
Sofern der Gesetzgeber die Ansicht
vertritt, unklare Formulierungen in einem staatsrechtlichen Vertrag
seien ( bequemerweise ) durch Gerichte zu klären, dürfen sich
Gerichte nicht ewig davor drücken Klarheit zu schaffen.
Es
gibt schweizer Politiker, insbesondere leider auch Parlamentarier,
die unverblühmt die Meinung vertreten, bei einem Staatsvertrag könne
der von den anderen Vertragsparteien, bzw. Ländern, angestrebte
Vertragszweck missachtet werden weil die «unmittelbare
Anwendbarkeit» einer staatsvertraglichen Bestimmung nicht gegeben
sei oder weil eine Bestimmung «nichtzwingendes Recht» darstelle.
Gerade diese Leute sind dafür verantwortlich dass sich die Schweiz
immer mehr vom Rechtsstaat entfernt und sich in juristischer Hinsicht
zunehmend zu einer Bananenrepublik mit willkürlicher Rechtsauslegung
entwickelt.
Unzulässigkeit der Benützung
innerstaatlichen Rechts zwecks Verweigerung der Geltendmachung von
Rechten aus staatsvertraglichen Normen durch Bürger.
Die
«Unmittelbare Anwendbarkeit einer völkervertraglichen Bestimmung»
bedeutet, dass ein Einzelner vor einem Gericht (oder einer sonstigen
rechtsanwendenden Behörde) die Verletzung dieser Bestimmung rügen
kann. Es geht also um Individualrechtsschutz. Wenn eine
Vertragsnorm bestimmte Eigenschaften aufweist, sind die
rechtsanwendenden Behörden, insbesondere die Gerichte, verpflichtet,
diese Vertragsbestimmung unmittelbar anzuwenden.
Die
«Unmittelbare Anwendbarkeit» gehört in den grösseren Zusammenhang
der Justiziabilität, d. h. der Einklagbarkeit vor einem Gericht.
Justiziabilität ist keine spezifisch völkerrechtliche
Angelegenheit, sondern ist auch bei nationalen Normen, insbesondere
beim Verfassungsrecht von Bedeutung.
Direkt anwendbare
Bestimmungen werden als «self-executing» bezeichnet, nicht direkt
anwendbare Bestimmungen sind demnach die non-self-executing –
Bestimmungen.
Non-self-executing – Bestimmungen müssen
zuerst durch den nationalen Gesetzgeber konkretisiert
werden.
Gerichte haben verschiedene Kriterien ( BGE I 240, …)
, mit welchen die «unmittelbare Anwendbarkeit» völker- oder
europarechtlicher Normen beurteilt wird. Gerichte anderer Staaten und
auch internationale Gerichte, z. B. der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaft oder der Internationale Gerichtshof, haben sehr ähnliche
Kriterien.
Bei diesen Kriterien, mit welchen beurteilt wird,
ob ein Vertragsinhalt self-executing oder non-self-executing sei,
oder ob ein bestimmter Vertragsinhalt nur rein programmatischer Natur
sei, handelt es sich nicht um Völkerrecht sondern jeweils um
nationales, bzw. innerstaatliches Recht.
Artikel 27 der Wiener
Vertragsrechtskonvention sagt klar und deutlich :
Art.
27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen : Eine
Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht
berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.
Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.
Beim Artikel 46 WVK geht es um
innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss
von Verträgen, das ist hier nicht von Belang.
Abgesehen von
der unzulässigen Verwendung gemäss Artikel 27 WVK, ist die
innerstaatliche Rechtssprechung bezüglich der Beurteilung der
«unmittelbaren Anwendbarkeit völker- oder europarechtlicher Normen»
nur ein rechtliches Instrument um zu erkennen ob eine Norm nur rein
programmatischer Natur sei, ob eine Norm self-executing sei oder
nicht. Eine Auswirkung auf Artikel 26 WVK ist dadurch nicht gegeben,
mit der Verpflichtung vertragliche Normen zu erfüllen hat die
Erkenntnis «self-executing oder nicht» gar nichts zu tun. Die
Erkenntnis aus der Anwendung dieser Rechtssprechung auf eine Norm ist
nur, dass eine Norm entweder gar nicht angewendet werden kann da sie
rein programmatischer Natur sei, dass sie unmittelbar angewendet
werden kann oder dass diese Norm zuerst konkretisiert, bzw. ausgelegt
werden muss. Die willkürliche Erklärung einer Norm welche in
einem Land absehbar grosse Auswirkungen haben sollte ( insbesondere
Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ) , zu
einer «rein programmatischen Norm», würde natürlich einen
Verstoss gegen Artikel 26 WVK darstellen.
Wenn eine Norm nicht
direkt anwendbar sei, bedeutet dies also nur, dass diese Norm
konkretisiert, bzw. ausgelegt werden muss. Dies rechtfertigt die
Nicht-Anwendung der betreffenden Norm keineswegs. « Im Zweifel muss
innerstaatliches Recht völkerrechtskonform ausgelegt werden; d.h.
so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht besteht. »
Es ist unzulässig, dass das
innerstaatliche Recht bezüglich der Beurteilung der unmittelbaren
Anwendbarkeit völker- oder europarechtlicher Normen wie hier vom
Obergericht des Kantons Zürich als Mittel eingesetzt wird, die
Erfüllung völker- oder europarechtlicher Normen zu verhindern, bzw.
damit verhindern zu wollen, dass Normen, sofern denn überhaupt
nötig, ausgelegt werden und dass aus diesen Normen für die Bürger
damit Rechte abgeleitet werden.
Pflicht zur Auslegung von
Staatsverträgen durch den Bundesgerichtsentscheid 94 I 669 sowie
durch Artikel 31 WVK .
Das Bundesgericht hat im
BGE 94 I 669 vom 22. November 1968 in der Erwägung 4 klar
festgehalten : «Ist der Wortlaut nicht eindeutig oder erscheint
die durch den klaren Wortlaut vermittelte Bedeutung sinnwidrig, so
ist der Staatsvertrag auszulegen, … », (…) «Staatsverträge
sind so auszulegen, dass der von beiden Parteien angestrebte
Vertragszweck erreicht wird» .
Vor 40 Jahren wurde mit den
Formulierungen «nicht eindeutig» und «sinnwidrig» von den
damaligen Bundesrichtern offensichtlich die Meinung bekanntgegeben,
dass eine Auslegung bei Staatsverträgen dann erforderlich ist, wenn
bezüglich den rechtlichen Auswirkungen eines Staatsvertrags
irgendwelche Unklarheiten bestehen.
Wiener
Vertragsrechtskonvention Artikel 31 :
Art. 31
Allgemeine Auslegungsregel : (1) Ein Vertrag ist nach Treu und
Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im
Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
Behörden
welcher Art auch immer, sind also verpflichtet, beim Vorhandensein
allfälliger Unklarheiten in Staatsverträgen, Klarheit zu schaffen.
Insbesondere trifft dies natürlich auf Gerichtsbehörden zu.
Wenn
der Gesetzgeber sich weigert, eine staatsvertragliche Bestimmung zu
konkretisieren, und dies darf man nach mehr als 10 Jahren nachdem das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes in der Schweiz in Kraft
trat wohl behaupten, können Gerichtsbehörden dies nicht tolerieren,
sind Gerichtsbehörden aufgrund des Artikels 26 sowie des Artikels 31
der Wiener Vertragsrechtskonvention sowie der
Bundesgerichtsrechtsprechung aus dem Jahr 1968 verpflichtet, selbst
eine Auslegung vorzunehmen. Innerstaatliches Recht, bzw. die
nationale Rechtssprechung bezüglich Justiziabilität, darf gemäss
Artikel 27 der Wiener Vertragsrechtskonvention nicht als Instrument
zur Verhinderung der Vertragserfüllung benutzt werden.
In
der Wiener Vertragsrechtskonvention ist auch klar geregelt wie bei
der Auslegung von Verträgen vorgegangen werden muss :
Art. 32 Ergänzende
Auslegungsmittel : Ergänzende
Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die
Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um
die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu
bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach
Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder b)
zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis
führt.
Vorbereitende Arbeiten und die Umstände des
Vertragsabschlusses sind nur dann heranzuziehen, wenn eine Auslegung
nach Artikel 31 kein brauchbares Resultat liefert.
Anmerkung 1 :
In der Botschaft des
Bundesrates betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen
von 1989 über die Rechte des Kindes, vom 29. Juni 1994, ist auf den
Seiten 15 und 16 enthalten :
« Die
Vertragsstaaten haben nicht nur die im Übereinkommen verankerten
Rechte jedes Kindes zu achten und zu gewährleisten (Art. 2), sondern
sie haben alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und anderen
Massnahmen zur Verwirklichung der Rechte zu ergreifen (Art. 4). Die
Vertragsstaaten haben somit die Pflicht, aktiv für die praktische
Umsetzung der Rechte des Kindes ohne Diskriminierung zu sorgen. Für
die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte relativiert der
zweite Satz von Artikel 4 allerdings diese Verpflichtung: Die
Vertragsstaaten müssen hier Massnahmen «unter Ausschöpfung ihrer
verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit» ergreifen. In diesem Sinne versucht
der Text - in Anlehnung an eine ähnliche Bestimmung des
Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (Art. 2 Abs. 1) – den unterschiedlichen wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Vertragsstaaten bei der Verwirklichung dieser
Rechte Rechnung zu tragen. »
Artikel 18 CRC enthält
die Klausel : «Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten
Kräften, … » . In welchem Zeitraum bezüglich den Verpflichtungen
in den drei Absätzen dieser Norm konkrete Resultate zu erwarten sein
sollen, hängt, wie im Artikel 4 ausdrücklich gestattet, von den
wirtschaftlichen Gegebenheiten bzw. den verfügbaren Mitteln im
betreffenden Land ab. In Ländern mit stabilen politischen und
wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Schweiz, Deutschland oder
Frankreich darf erwartet werden, dass diese Norm innerhalb von
wenigen Jahren konkrete Auswirkungen in Form von Gesetzesartikeln
hat, die den Bürgern dieser Länder entsprechende Rechte geben und
Pflichten auferlegen. In Deutschland ist die gemeinsame Sorge ja auch
realisiert worden.
Artikel 5 CRC enthält keine solche
Klausel, ist somit ab Inkrafttreten des Staatsvertrags im
betreffenden Land sofort anzuwenden.
In der Bundesrepublik
Deutschland trat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes im
Jahr 1992 in Kraft. Sechs Jahre später, im Jahr 1998 trat in
Deutschland eine völlig neue Sorgerechtsregelung in Kraft die sich
offensichtlich sehr stark am Artikel 18 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes orientiert. In der Schweiz trat das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes am 26. März 1997 in
Kraft, d. h. vor mehr als 10 Jahren. Die Artikel 5 und 18 CRC hätten
vom Gesetzgeber bereits im Jahre 1997 konkretisiert werden müssen,
bezüglich Artikel 18 CRC sollten mindestens seit vier oder fünf
Jahren ebenfalls konkrete innerstaatliche Gesetzesartikel bestehen.
In schon mehr als 10 Jahren hat es der schweizerische Gesetzgeber
nicht geschafft, insbesondere die Artikel 5 und 18 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes, von welchen Gerichte argumentieren, sie
seien nicht direkt anwendbar, zu konkretisieren.
Der
Gesetzgeber verweigert die Konkretisierung völkerrechtlicher Normen,
verweigert mit seinem Nichts-Tun seinen schweizer Bürgern die Rechte
welche sie offensichtlich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen
beanspruchen könnten. Gerichte wollen dem Gesetzgeber nicht auf die
Füsse treten oder haben einfach keine Courage etwas zu tun,
blockieren deshalb völkerrechtswidrig mit dem Argument, bestimmte
völkerrechtliche Normen seien non-self-executing deren Anwendung.
Auf der Strecke bleibt der schweizerische Bürger welchem
völkerrechtlich definierte Rechte vorenthalten werden. Von der
Erfüllung eines Vertrages nach Treu und Glauben gemäss Artikel 26
WVK kann offensichtlich nicht die Rede sein.
Solches Verhalten von Behörden darf
wohl als untragbar bezeichnet werden, insbesondere auch weil in
diesem Fall Kinder davon betroffen sind.
Gordische Knoten öffnet man, wie
allgemein bekannt ist, nicht mit Freundlichkeit. In diesem Fall wird
nötigenfalls die juristische Gewalt des Europäischen Gerichtshofs
angewendet.
Anmerkung 2 :
Im
Obergerichtsurteil ist auf der Seite 13 im ersten Satz geschrieben :
« Da dieses ius cogens darstelle und somit dem Landesrecht vorgehe,
sei es direkt anwendbar. »
Diese Darstellung des Obergerichts
ist falsch. Der Kläger argumentierte auf der Seite 7 des Act. 163 :
« Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes stellt in der
Schweiz auch deshalb ius cogens bzw. zwingendes Recht dar … » .
Von «direkter Anwendbarkeit» steht da nichts
geschrieben.
Bundesverfassung Artikel 193 Absatz 4 lautet : 4
Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt
werden.
Völkerrechtliche Verträge sind, wie andere
Verträge auch, gemäss Artikel 26 WVK einzuhalten. Alle in diesen
Verträgen enthaltenen Normen bzw. Bestimmungen, die nicht durch
offizielle Vorbehalte von der Anwendbarkeit ausgeschlossen sind, sind
also einzuhalten bzw. anzuwenden. Gemäss dem Bundesgericht geht
Völkerrecht im Konfliktfall dem Landesrecht prinzipiell vor,
Völkerrecht ist also dem nationalen Recht übergeordnet. Alle
völkervertraglichen Normen, bzw. alle Bestimmungen des Völkerrechts,
gegen deren Anwendbarkeit in der Schweiz keine offiziellen Vorbehalte
existieren, stellen für die Schweiz somit zwingendes Gesetz dar.
Völkerrechtliche Bestimmungen sind
also gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen als «fundamental»
bzw. ausdrücklich vorrangig anzusehen, der Begriff «ius cogens»
ist für das Völkerecht aus der Sicht des Landesrechts in diesem
Sinne wohl angebracht.
Da es grundsätzlich unzulässig ist,
vertragliche bzw. völkerrechtsvertragliche Bestimmungen zu
missachten, kann zwischen dem Begriff der «zwingenden Bestimmungen»
im Artikel 193 der Bundesverfassung und dem Begriff der «zwingenden
Norm» im Artikel 53 WVK kein Zusammenhang bestehen. Zum zwingenden
Völkerrecht gemäss Artikel 53 WVK gehören nur die
Fundamentalnormen des Völkerrechts, beispielsweise die Verbote der
Folter, des Genozids, der Sklaverei usw. . Wenn die «zwingenden
Bestimmungen» im Artikel 193 der Bundesverfassung identisch wären
mit der «zwingenden Norm» im Artikel 53 WVK könnte jede
nicht-fundamentale Norm eines Staatsvertrags missachtet werden, was
allerdings dem Grundsatz «pacta sunt servanda»
widerspräche. Beispielsweise ist Artikel 12 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom Bundesgericht im BGE 124 III 90 als
direkt anwendbarer Rechtssatz dessen Verletzung beim Bundesgericht
angefochten werden kann, erkannt worden. Bei diesem Artikel handelt
es sich nicht um eine Fundamentalnorm. Wenn die «zwingenden
Bestimmungen» im Artikel 193 der Bundesverfassung identisch wären
mit der «zwingenden Norm» im Artikel 53 WVK, alle
nicht-fundamentalen Normen des Völkerrerechts also verletzt, bzw.
missachtet werden dürften, wäre es schlichtweg eine Anmassung des
Bundesgerichts, zu definieren dass die Verletzung des Artikels 12
beim Bundesgericht angefochten werden könne, das Bundesgericht hätte
diese Kompetenz ja gar nicht.
Eine Auslegung des Absatzes 4
des Artikels 193 der Bundesverfassung kann also nur zur Erkenntnis
führen dass unter den «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts»
im Absatz 4 des Artikels 193 der Bundesverfassung alle und nicht
nur einzelne Bestimmungen des Völkerrechts verstanden werden
müssen.
Auch die Rechtsvertreterin der Beklagten, bzw. die
gegnerische Partei in diesem Prozess, könnte durchaus argumentieren,
gemäss BV Artikel 193 Absatz 4 seien alle völkerrechtlichen Normen,
abgesehen von den Fundamentalnormen der EMRK, nicht anzuwendendes
Recht.
Vorbringen des Klägers : Punkt
2
Anwendbarkeit der Bestimmungen der
EMRK sowie der Bundesverfassung,
Obhuts-Sorgerechtsentzugs-Automatismus-Rechtssprechung des
Bezirksgerichts Uster.
Auf der Seite 15 und 16 wird vom
Obergericht argumentiert :
« Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass Art. 5 und 18 CRC nicht direkt anwendbar sind und
sich somit daraus keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der
gemeinsamen elterlichen Sorge ableiten lässt. Ebenso verhält es
sich mit den vom Kläger zitierten Bestimmungen der EMRK sowie der
Bundesverfassung, aus welchen sich kein direkter Anspruch ableiten
lässt und welche auch keinen direkten Zusammenhang mit der Regelung
der Elternrechte im Falle einer Scheidung aufweisen.
»
Stellungnahme dazu :
2.a
Diese Behauptung des Obergerichts ist falsch. Die vom Kläger
zitierten Bestimmungen der EMRK und der Bundesverfassung haben sehr
deutlich Zusammenhänge mit der Regelung der Elternrechte im Falle
einer Scheidung, aus diesen Bestimmungen lassen sich sehr wohl
diesbezügliche Ansprüche ableiten. Die Vorgehensweise des
Obergerichts, die vom Kläger in der Berufung an das Obergericht
explizit vorgebrachten und begründeten Verstösse des
Bezirksgerichts Uster gegen Bundes- und Völkerrecht ( Seiten
14 bis 21 ) nicht zu beachten, nicht zu erwägen und mittels
einer derartigen Behauptung, bzw. einer derartigen Vorgehensweise
die Wahrnehmung von Rechten durch den Kläger verhindern zu wollen,
stellt Rechtsverweigerung und somit einen Verstoss gegen Artikel 6
der EMRK dar. Der Kläger verweist hier auch auf die Ausführungen
unter Punkt 1 .
2.b Sofern nicht das Obergericht innerhalb eines
Rückweisungsverfahrens zu diesen Verstössen Stellung zu nehmen
habe, erwartet der Kläger dass das Bundesgericht die in der
Berufung an das Obergericht aufgeführten Verstösse erwägt und
beantwortet. Eine Weigerung, weder das Eine noch das Andere zu tun,
würde Rechtsverweigerung, d. h. einen Verstoss gegen Absatz 1 des
Artikels 6 der EMRK darstellen.
2.c Insbesondere verstösst die
Obhuts-Sorgerechtsentzugs-Automatismus-Rechtssprechung des
Bezirksgerichts Uster gegen die Gleichberechtigung der Ehegatten
bezüglich deren Beziehungen zu den Kindern bei Auflösung der Ehe,
bzw. gegen Artikel 5 des 7. Protokolls der EMRK sowie gegen Absatz 4
des Artikels 23 des UNO-Pakts II, stellt somit Rechtsverweigerungen
betreffend Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
Begründungen zum Punkt
2
Protokoll Nr. 7 der EMRK , Art. 5 Gleichberechtigung
der Ehegatten Hinsichtlich der Eheschliessung,
während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten
untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche
Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt
es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen
Massnahmen zu treffen.
Beim Privatrecht handelt es sich
um Bestimmungen über Eheschliessung, Wirkungen der Ehe,
Ehegüterrecht, Scheidung und Trennung , Entstehung des
Kindsverhältnisses, Wirkung des Kindsverhältnisses, Vormundschaft,
Erbrecht , Sachenrecht, Obligationenrecht, Gesellschaftsrecht,
Konkurs und Nachlassverträge, und dergleichen. Privatrecht
bezeichnet international also das, was in der Schweiz im wesentlichen
im Zivilgesetzbuch, im Obligationenrecht, usw. geregelt ist, also
ziemlich alles was nicht mit Strafrecht zu tun hat. Privatrecht
betrifft also auch all das was mit Trennung und Scheidung zu tun
hat.
Das Bezirksgericht Uster führte auf der Seite 11 des
Urteils vom 31. August 2006 aus, und diese Rechtssprechung wird vom
Obergericht des Kantons Zürich offensichtlich gestützt :
«Sind
die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das
Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den
Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch
auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen
Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB). Eine Spaltung von Obhut und
Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der
Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2. Auflage
2002, N4 zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »
Da der
obhutsberechtigte Elternteil zwingend über das Sorgerecht verfügen
müsse, das Sorgerecht bei Nichtvorhandensein eines gemeinsamen
Antrags beider Eltern betreffend gemeinsamer Sorge zwingend gemäss
Absatz 1 des Artikels 133 ZGB einem Elternteil zugeteilt werden
müsse, muss, gemäss der Rechtssprechung des Bezirksgerichts Uster,
das Sorgerecht also zwingend derjenigen Person zugeteilt werden die
für die tägliche Betreuung des Kindes etwas besser geeignet ist,
bzw. demjenigen Elternteil welchem vom Gericht das Obhutsrecht
zugeteilt wurde, wenn ein Elternteil einen Antrag auf ein gemeinsames
Sorgerecht verweigert.
Konkret bedeutet diese Rechtssprechung
des Bezirksgerichts Uster dass der Beklagten welcher das Obhutsrecht
zugeteilt wird, zwingend das alleinige Sorgerecht zugeteilt werden
muss wenn die Beklagte einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht
verweigert. Der Kläger bezeichnet dies hier als
Obhuts-Sorgerechtsentzugs-Automatismus-Rechtssprechung.
Infolge
dieser Rechtssprechung bezüglich dem Artikel 133 ZGB muss derjenige
Elternteil welcher für die Obhutsausübung leicht besser geeignet
ist als der andere Elternteil, d. h. meistens die Frau, vor Gericht
also einfach immer nur Nein, Nein, Nein, Nein sagen, sich etwas
querulantisch benehmen, – und schon wird dem anderen Elternteil
dessen Sorgerecht automatisch entzogen.
Im BGE 5C.11/2006 vom
9. Februar 2007 argumentierte das Bundesgericht : « Da das ZGB
das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch
unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen
Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den
Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten. »
Mit
den « - bestimmten - rechtsgleichen Voraussetzungen » wird darauf
hingewiesen, dass die Rechtsgleichheit keineswegs in allen Belangen
gilt. Das Obergericht bringt diesen Sachverhalt auf der Seite 14 des
Obergerichtsurteils ( teilweise ) auf den Punkt : «Auch wenn das
gemeinsame Sorgerecht für geschiedene Eltern nicht als Regel
vorgesehen ist, sondern nur bei vorliegen besonderer
Voraussetzungen angeordnet werden kann (Art. 133 Abs. 3 ZGB) …
»
Der derzeitige Artikel 133 des ZGB, verbunden mit dieser
Rechtssprechung, bewirkt in der Realität meistens genau das
Gegenteil der gemeinsamen Erziehung mit gemeinsamer
Verantwortlichkeit welche im Übereinkommen über die Rechte des
Kindes offensichtlich gefordert wird. Die Schlussfolgerung des
Bundesgerichts, « … ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten», ist
nicht zutreffend, die reale Rechtssprechung von Bezirks- oder
Obergerichten zum Artikel 133 ZGB bewirkt doch genau das Gegenteil
der gemeinsamen Erziehung des Kindes und der gemeinsamen
Verantwortlichkeit für das Kind.
Verbot des Missbrauchs
der Rechte :
EMRK Art. 17 Verbot des Missbrauchs
der Rechte : Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als
begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das
Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die
darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in
der Konvention vorgesehen ist.
EMRK Art. 18 Begrenzung der
Rechtseinschränkungen : Die nach dieser Konvention zulässigen
Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu
den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Diese Artikel
verbieten es, dass beispielsweise beim Artikel 5 des 7. Protokolls
der EMRK der Satz : « Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht,
die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen. »
derart ausgelegt wird, dass alles andere dem «staatlich definierten
Wohl des Kindes » bzw. dem «staatlich definierten Interesse des
Kindes» untergeordnet wird, bzw. dass dieser Artikel 5 bedeutungslos
wird, dass die geforderte Gleichberechtigung der Eltern in ihren
Beziehungen zu den Kindern von Behörden beliebig missachtet werden
kann.
Diesbezüglich wird auch auf die Botschaft des
Bundesrates betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen
von 1989 über die Rechte des Kindes, vom 29. Juni 1994, verwiesen.
Darin ist auf den Seiten 14 und 15 zu lesen :
« Das Wohl des
Kindes als Massstab für staatliche Massnahmen (Art. 3)
Laut
Artikel 3 ist bei allen Massnahmen, die das Kind betreffen, das Wohl
des Kindes ein Gesichtspunkt, den es vorrangig zu berücksichtigen
gilt. Diese Bestimmung richtet sich an Einrichtungen der staatlichen
und privaten Fürsorge, an Justiz und Verwaltung sowie an den
Gesetzgeber. Absatz 2 des gleichen Artikels verpflichtet zudem die
Vertragsstaaten, dem Kind - in Berücksichtigung der Rechte und
Pflichten der Eltern - den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten,
die für sein Wohlergehen notwendig sind. Staatliche Schutzpflichten
und das Konzept des Wohles des Kindes limitieren in diesem Sinne die
elterliche Autorität. (…) Auch die Eltern haben sich in
Ausübung ihrer Verantwortlichkeit für Erziehung und Entwicklung des
Kindes an dessen Wohl zu orientieren (Art. 18 Abs. 1). Das
Übereinkommen lässt allerdings offen, wie das «Wohl» des Kindes -
die englischen und französischen Originaltexte sprechen von «best
interests» bzw. von «intérets supérieurs» - konkret zu verstehen
ist. Das Übereinkommen als ganzes gibt zahlreiche Hinweise, wie
dieser Begriff, der bereits in nationalen und internationalen Texten
verwendet wird, auszulegen ist. Eine Auslegung dieser
Generalklausel, die den staatlichen Behörden jede Freiheit in der
Einschränkung der Rechte des Kindes und der Position der Eltern
einräumen würde, wenn sie nur dem staatlich definierten Wohl des
Kindes dient, entspräche Sinn und Zweck des Übereinkommens mit
Sicherheit nicht. Mit der ausdrücklichen Gewährleistung
individueller Rechte des Kindes verfolgt das Übereinkommen eine
Konzeption, die seinem Wohl seine eigene Autonomie gegenüberstellt.
Einer extensiven Auslegung des «Kindeswohls» zugunsten
staatlicher Handlungsfreiheit stünde auch die in Artikel 5
umschriebene Position der Eltern entgegen. »
Bezüglich
der Argumentation des Bundesgerichts im BGE 5C 11/2006 : « Da das
ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch
unverheirateten Paaren unter bestimmten rechtsgleichen
Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das Kindswohl in den
Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK eingehalten.
»
und der derzeit tatsächlichen Verhältnisse, muss davon
ausgegangen werden, dass das Bundesgericht wohl ein «staatlich
definiertes Wohl des Kindes» meint, ein «Kindeswohl» das im
wesentlichen dazu dient, die gesetzliche Verantwortlichkeit für ein
Kind, bzw. das Sorgerecht, einem einzelnen Elternteil zuteilen zu
können. Ein «solches Kindeswohl» entspricht dem Sinn und Zweck des
Übereinkommens allerdings nicht, steht auch der in Artikel 5 des
Übereinkommens umschriebenen Position der Eltern entgegen.
Aus Artikel 5 des 7. Protokolls,
sowie auch anderen vom Kläger zitierten Bestimmungen der EMRK sowie
der Bundesverfassung lassen sich, bei genauerer Betrachtung, entgegen
der Ansicht des Obergerichts, sehr wohl Elternrechte im Falle einer
Scheidung ableiten.
Der Kläger verweist hier auch auf die
Berufungsschrift des Klägers beim Obergericht ( Act. 163 ). Auf der
Seite 10 wird auf eine Rüge der Schweiz durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte im Frühling 2006 verwiesen, welche
den Artikel 8 der EMRK betraf.
Das Obergericht erwähnt bei
seiner Argumentation auch nicht, dass schon in der Botschaft des
Bundesrates von 1994 auf der Seite 42 im letzten Absatz, auf Artikel
23 Absatz 4 des internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte ( UNO-Pakt II ) verwiesen wurde, welcher den
Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten von Mann und Frau während
und bei der Auflösung der Ehe statuiert :
(1)
Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. (…) (4)
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Massnahmen sicherstellen,
dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der
Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben.
Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe
ist Sorge zu tragen.
Leicht anders formuliert findet
sich der Absatz 4 dieses Artikels im Protokoll Nr. 7 der EMRK :
Art.
5 : Gleichberechtigung der Ehegatten Hinsichtlich der
Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben
Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern
gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel
verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder
notwendigen Massnahmen zu treffen.
Wie übrigens im Falle der EMRK gelten
die Bestimmungen des UNO-Paktes II, international anerkannt, als
direkt anwendbar ( BGE 126 I 240 S. 243 ).
Dass bezüglich
der Obhut eines Kindes eine Entscheidung getroffen werden muss, ist
klar und verständlich, man kann ein Kind ja nicht zweiteilen,
Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sieht dies
ja auch ausdrücklich vor. Dass die Zuteilung der Obhut an den einen
Elternteil direkt die Auswirkung hat, dass dem anderen Elternteil
dessen Sorgerecht entzogen wird, hat mit Gleichberechtigung
allerdings nichts zu tun, die ( gemeinsame ) gesetzliche
Verantwortlichkeit für ein Kind ist nicht speziell an einen Ort
gebunden. Somit widerspricht diese
Obhuts-Sorgerechtsentzugs-Automatismus-Rechtssprechung des
Bezirksgerichts Uster der Gleichberechtigung der Ehegatten bezüglich
deren Beziehungen zu den Kindern bei Auflösung der Ehe.
Vorbringen des Klägers : Punkt
3
Irreführende Darstellung des
Obergerichts bezüglich «Auslegung» des Artikels 18 CRC,
Unzulässige Argumentation des Bundesgerichts im BGE 5C.11/2006
bezüglich Artikel 18 CRC.
Auf der Seite 14 des
Urteils des Obergerichts steht geschrieben :
« In einem
Entscheid vom 9. Februar 2007 betreffend gemeinsame elterliche Sorge
geschiedener Ehegatten hielt das höchste Gericht ausdrücklich fest,
dass diese Bestimmung nicht verlange dass das Sorgerecht von Gesetzes
wegen beiden Eltern übertragen werde und sie verlange auch nicht,
dass das Besuchsrecht derart ausgedehnt werde, dass dieses zu einer
hälftigen Betreuung führe (BGE 5C.11/2006). »
Stellungnahme
dazu :
3.a
Diese Darstellung des Obergerichts
ist vorsätzlich irreführend. Die Argumentation des Bundesgerichts
im BGE 5C.11/2006 beruht nicht auf einer Tatsache, sondern lediglich
auf einem «Hinweis» . Die Vorgehensweise des Obergerichts, die
Aussage des Bundesgerichts als «Tatsache» darzustellen, stellt
eine Rechtsverweigerung sowie ein unfaires Vorgehen dar und
verstösst somit gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK.
3.b
Die Vorgehensweise des Bundesgerichts, keine direkte
Auslegung des Artikels 18 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vorgenommen zu haben, sondern sich nur auf einen «Hinweis»
in der Botschaft des Bundesrats aus dem Jahr 1994 zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes abzustützen, verstösst gegen die
Artikel 31 und 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention, stellt ein
willkürliches Vorgehen, stellt Rechtsverweigerung und stellt somit
einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
3.c Da die Argumentation des
Bundesgerichts im BGE 5C.11/2006 unzulässig war, ist auch diese
Argumentation des zürcher Obergerichts im Urteil des Obergerichts
vom 19. Juli 2007 unzulässig. Die Vorgehensweise des zürcher
Obergerichts stellt somit einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels
6 der EMRK dar.
Begründungen zum Punkt
3
Zur Darstellung des Obergerichts auf der Seite 14 des
Urteils :
« In einem Entscheid vom 9. Februar
2007 betreffend gemeinsame elterliche Sorge geschiedener Ehegatten
hielt das höchste Gericht ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung
nicht verlange dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Eltern
übertragen werde und sie verlange auch nicht, dass das Besuchsrecht
derart ausgedehnt werde, dass dieses zu einer hälftigen Betreuung
führe (BGE 5C.11/2006). »
Im BGE 5C 11/2006 argumentiert
das Bundesgericht :
« 3.3 Der Berufungskläger …
(…) Diese
Bestimmung verlangt nicht, dass das Sorgerecht von Gesetzes wegen
beiden Eltern übertragen wird und sie verlangt auch nicht, dass das
Besuchsrecht derart ausgedehnt wird, dass dieses zu einer je
hälftigen Betreuung führt. Die Botschaft des Bundesrats zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BBl 1994 V S. 1 ff., S.
43) weist darauf hin, dass weder aus dem Text noch aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 18 UN-KRK ein Automatismus gemeinsamer
elterlicher Verantwortung auch für unverheiratete oder geschiedene
Eltern abzuleiten sei. Da das ZGB das gemeinsame Sorgerecht sowohl
geschiedenen als auch unverheirateten Paaren unter bestimmten
rechtsgleichen Voraussetzungen ermöglicht und im Übrigen das
Kindswohl in den Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der UN-KRK
eingehalten.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt
bleiben, ob Art. 18 UN-KRK überhaupt direkt anwendbare Rechte
verbürgt und vorliegend noch angerufen werden kann, oder ob die
Vorschrift zu wenig bestimmt ist, um einen gerichtlich durchsetzbaren
Anspruch zu begründen (vgl. Botschaft S. 20; BGE 123 III 445 E.
2b/bb S. 449; vgl. BGE 124 III 90 E. 3a S. 91; vgl. Dieter
Freiburghaus-Arquint, Der Einfluss des Übereinkommens auf die
schweizerische Rechtsordnung/Das Beispiel des revidierten
Scheidungsrechts, in: Die Rechte des Kindes, Das UNO-Übereinkommen
und seine Auswirkungen auf die Schweiz, Hrsg. Regula
Gerber-Jenny/Christina Hausammann, Basel 2001, S. 187). Sodann
braucht auch nicht entschieden zu werden, ob ein solches Recht im
Berufungsverfahren überhaupt eingefordert werden kann, oder ob die
durch das Übereinkommen eingeräumten Ansprüche nicht im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren durchzusetzen sind. »
Zur
Aussage des Bundesgerichts :
« Da das ZGB das gemeinsame
Sorgerecht sowohl geschiedenen als auch unverheirateten Paaren unter
« bestimmten rechtsgleichen Voraussetzungen » ermöglicht und im
Übrigen das Kindswohl in den Vordergrund rückt, ist die Vorgabe der
UN-KRK eingehalten. » wurde vorausgehend unter Punkt 2 schon
Stellung genommen.
Zur Aussage des Bundesgerichts :
«
Die Botschaft des Bundesrats zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes (BBl 1994 V S. 1 ff., S. 43) weist darauf
hin, dass weder aus dem Text noch aus der Entstehungsgeschichte
von Art. 18 UN-KRK ein Automatismus gemeinsamer elterlicher
Verantwortung auch für unverheiratete oder geschiedene Eltern
abzuleiten sei. »
Den Texten auf der Seite 43 dieser
Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 1994 kann entnommen werden,
dass es im Jahr 1994 für die meisten schweizer Parlamentarier noch
schlichtweg unvorstellbar war, dass Eltern die gesetzliche
Verantwortlichkeit für ein Kind ohne gleichzeitige Ausübung der
Obhut, bzw. ohne gleichzeitiges Zusammenleben der Elternteile ausüben
könnten. Hätte der Bundesrat damals in dieser Botschaft etwas
gegenteiliges geschrieben, wäre es im Jahr 1994 wohl sehr kritisch
geworden, ob diesem Staatsvertrag unter solchen Umständen vom
Parlament zugestimmt worden wäre. Dessen war sich der damalige
Bundesrat wohl durchaus bewusst. Das Bundesgericht lässt sich
sehr weit auf die Äste hinaus, wenn es heute nun einfach mit
Aussagen aus dieser Botschaft ohne Berücksichtigung der damaligen
gesellschaftlichen Ansichten sowie der deshalb sehr vorsichtigen
Argumentation des damaligen Bundesrates argumentiert.
Das
Bundesgericht argumentiert im betreffenden Absatz des BGE 5C. 11/2006
: diese Botschaft des Bundesrats « weist darauf hin, … »
.
Insbesondere vom höchsten schweizer Gericht erwartet man
doch eigentlich, dass dieses sich in seinen Urteilen nicht einfach
auf «Hinweise», sondern auf juristisch sauber abgeklärte Tatsachen
abstützt. Damit eine juristische Tatsache vorliegen würde, müsste
allerdings der Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom Gesetzgeber konkretisiert oder von einem Gericht ausgelegt
werden, damit erkenntlich wird, ob von Seite eines Berufungsklägers
ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch vorliegt.
Dass sich das Bundesgericht im BGE
5C.11/2006 nur auf einen Hinweis abstützt, erscheint im Urteil des
Obergerichts nicht. Mit der obgenannten Argumentation auf der Seite
14 des Urteils wird vom Obergericht der Anschein erweckt, die Aussage
des höchsten schweizerischen Gerichts sei juristisch unzweifelhaft,
bzw. es liege eine «Tatsache» vor. Diese Vorgehensweise des
Obergerichts ist klar irreführend, verstösst gegen § 50 der
zürcher Zivilprozessordnung sowie gegen das Fairness-Gebot im
Artikel 6 der EMRK.
Die Vorgehensweise bei der Auslegung
von Verträgen ist in der Wiener Vertragsrechtskonvention ( in Kraft
getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990 ) klar geregelt :
WVK Art. 31 Allgemeine
Auslegungsregel : (1) Ein Vertrag ist nach Treu und
Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im
Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
WVK Art.
32 Ergänzende Auslegungsmittel : Ergänzende
Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die
Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um
die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu
bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach
Artikel 31 a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder b)
zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis
führt.
Vorbereitende Arbeiten und die Umstände des
Vertragsabschlusses sind nur dann heranzuziehen, wenn die Auslegung
nach Artikel 31 kein brauchbares Resultat liefert oder um die
Auslegung welche nach Artikel 31 WVK erfolgte, zu bestätigen. Die
Argumentation und Vorgehensweise des Bundesgerichts im BGE
5C.11/2006, nicht nach Artikel 31 WVK, sondern nur nach Artikel 32
WVK vorzugehen, war und ist unzulässig, das zürcher Obergericht
kann sich somit auch nicht auf das Vorgehen des Bundesgerichts
abstützen.
Vorbringen des Klägers : Punkt
4
Ehemaliger Vorbehalt zum Artikel 5
CRC, Verstoss der Rechtssprechung bezüglich Artikel 133 ZGB gegen
Artikel 5 CRC, Gemeinsame Ausübung des Sorgerechts.
Auf
der Seite 15 des Urteils des Obergerichts steht geschrieben :
«
Darauf weist im Übrigen auch der Umstand hin, dass der im
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Rechte des
Kindes vom 13. Dezember 1996 angebrachte Vorbehalt zu Artikel 5,
wonach die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge
vorbehalten bleibe, am 23. März 2004 wieder zurückgezogen wurde
(Urk. 165/2). »
Auf der Seite 17 des Urteils des Obergerichts
steht geschrieben :
« Der Kläger verlangte trotz der von ihm
beantragten gemeinsamen elterlichen Sorge nie, dass er auch die Obhut
über das Kind ausüben wolle, sondern er ging stets davon aus, dass
das Kind weiterhin bei der Beklagten wohnen werde, und er erklärte
sich damit ausdrücklich einverstanden (Urk. 163 S. 18). Wie oben
ausgeführt, ist ein massgeblicher Gesichtspunkt für die Zuweisung
der alleinigen elterlichen Sorge auch die Fähigkeit und Bereitschaft
eines Elternteils, das Kind in eigener Obhut zu haben, es weitgehend
persönlich zu betreuen und zu pflegen. Dieser Umstand ist ein
gewichtiges Kriterium für die Zuteilung auch der elterlichen Sorge
an die Beklagte. Der Kläger hat es ausserdem im Wesentlichen
unterlassen, darzulegen, inwieweit er besser geeignet wäre, um die
alleinige elterliche Sorge ausüben zu können. »
Stellungnahme
dazu :
4.a
Der Rückzug des Vorbehalts der Schweiz zu Artikel 5 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes, erfolgte nicht aus dem
vom Obergericht genannten Grund.
4.b Die – Rechtssprechung – bezüglich Artikel 133 ZGB steht
sehr wohl im Widerspruch zu Artikel 5 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes, sowie auch anderen völkerrechtlichen Normen,
insbesondere ist die Verknüpfung zwischen Obhut und Sorgerecht
unzulässig. Diese Rechtssprechung verstösst somit auch aus diesem
Grund gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK.
4.c Es ist nie die Absicht des Klägers
gewesen, die alleinige Sorge oder die alleinige Obhut auszuüben,
somit ist diese Argumentation des Obergerichts auf der Seite 17 des
Urteils vollkommen fehl am Platz.
Begründungen zum Punkt
4
Betreffend der Argumentation des Obergerichts auf der
Seite 15 :
Diese Darstellung des Obergerichts wurde vom Kläger
im Act. 186 ( Stellungnahme des Klägers zu Act. 170, zur
Berufungsantwort der Beklagten ) auf den Seiten 3, 4 und 5 bereits
widerlegt.
In der «Botschaft betreffend den Beitritt der
Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes»,
vom 29. Juni 1994, steht auf der Seite 43 geschrieben :
« Die
elterliche Verantwortung wird im schweizerischen Recht heute mit dem
Begriff der elterlichen Gewalt umschrieben. Laut Artikel 301 ZGB
leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und
Erziehung; sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu
erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu
fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. l ZGB). Während der Ehe
üben die Eltern die elterliche Gewalt entsprechend dem Anliegen des
Übereinkommens gemeinsam aus (Art. 297 Abs. l ZGB). Für geschiedene
oder unverheiratete Eltern lässt das geltende Recht jedoch
grundsätzlich keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern zu (vgl.
Art. 297 Abs. 3, 298 ZGB). Lösungen, die im konkreten Fall die
elterliche Gewalt im Interesse des Kindes den unverheirateten oder
geschiedenen Eltern gemeinsam zuweisen, haben damit keinen Raum. »
Diese Aussage zeigt sehr schön die Einstellung welche im
Jahr 1994 vorherrschte. Unter der «elterlichen Gewalt» verstand man
gesetzlich die gleichzeitige Ausübung dessen, was man heute als
«Obhut» und «elterliche Sorge» bzw. die gleichzeitige Ausübung
von «Obhut» und «gesetzlicher Verantwortlichkeit für ein Kind»
bezeichnet. Einem Elternteil die Ausübung der gesetzlichen
Verantwortlichkeit für ein Kind nur dann zu gestatten, wenn dieser
Elternteil die ( überwiegende ) Obhut ausübt, bzw. diesem
Elternteil das Recht der Ausübung der gesetzlichen
Verantwortlichkeit für ein Kind zu entziehen, weil dieser Elternteil
die ( überwiegende ) Obhut nicht ausübt, bzw. ausüben darf,
widerspricht der Gleichberechtigung der Elternteile ( bzw. der
Gleichberechtigung der Ehegatten bei Auflösung der Ehe bezüglich
ihren Beziehungen zu den Kindern ) sowohl im UNO-Pakt II als
auch im 7. Protokoll der EMRK, sowie auch den Artikeln 5 und 18 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes, sowie auch Artikel 8 der
EMRK, und kann sich durchaus auch negativ auf das Wohl und die
Entwicklung des Kindes auswirken. Vormunde sind für einen
Nicht-Verwandten Menschen zwar gesetzlich verantwortlich, üben die
Obhut allerdings in den allermeisten Fällen nicht persönlich aus,
im Falle von Kindern erfolgt die praktische Ausübung der Obhut durch
Pflegeeltern oder allenfalls durch ein Heim. Ein Zusammenhang
zwischen Sorgerecht und der persönlichen Ausübung der Obhut kann in
solchen Fällen gar nicht möglich sein. Sollte ein solcher
Zusammenhang von Gerichten nur dann hergestellt werden, wenn dies
Eltern und nicht Behördenmitglieder betrifft, würde dies einen
Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, Absatz 1 des Artikels 29 der
Bundesverfassung, bzw. Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK (
Rechtsverweigerung, unfaires Verfahren ) , bzw. eine Diskriminierung
gemäss Artikel 14 der EMRK darstellen.
Mit dem neuen
Scheidungsrecht des Jahres 2000 wurde die Untrennbarkeit der
gesetzlichen Verantwortlichkeit für ein Kind und der Obhutsausübung,
im ZGB dann theoretisch aufgehoben, womit dieser Grund für den
Vorbehalt theoretisch entfiel. Artikel 133 ZGB des neuen
Scheidungsrechts enthält selbst keinen Zusammenhang mehr zwischen
der Obhutsausübung und der elterlichen Sorge, bzw. der gesetzlichen
Verantwortlichkeit für ein Kind.
Gemäss der Rechtssprechung
des Bezirksgerichts Uster bezüglich der Anwendung des Artikels 133
ZGB, auf der Seite 11 des Urteils vom 31. August, welche durch das
Obergericht gestützt wird, sei es allerdings zwingend dass der
obhutsausübende Elternteil über die elterliche Sorge, bzw. die
gesetzliche Verantwortlichkeit für das Kind verfüge.
« Sind
die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das
Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den
Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch
auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen
Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB). Eine Spaltung von Obhut und
Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der
Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2.
Auflage 2002, N4 zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »
Im Artikel
133 ZGB ist zwar – gesetzlich – keine Verknüpfung von Obhut und
gesetzlicher Verantwortlichkeit für ein Kind vorhanden , diese
Verknüpfung wird dann allerdings, quasi durch die Hintertüre, durch
die – Rechtssprechung – bezüglich dem Artikel 133 ZGB
hergestellt.
Aufgrund dieser Rechtssprechung müsste der
Vorbehalt zum Artikel 5 des Übereinkommens eigentlich noch bestehen.
Da dieser Vorbehalt zurückgezogen wurde, zwischen Obhut und
gesetzlicher Verantwortlichkeit eigentlich kein Zusammenhang mehr
bestehen dürfte, ist es dem Kläger nun sehr schön möglich, die
schweizer Rechtssprechung bezüglich Artikel 133 ZGB dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte zur Prüfung bezüglich Vereinbarkeit
sowohl mit der EMRK und dem UNO-Pakt II, aber auch bezüglich
Vereinbarkeit mit den Artikeln 5 und 18 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes, vorzulegen. Auch der Artikel 5 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes ist seit dem Rückzug des Vorbehalts
dazu, für die Schweiz voll verpflichtend.
Wenn kein
Automatismus zwischen Obhutsausübung und alleinigem Sorgerecht
bestünde, dürfte wohl mancher Elternteil sich bezüglich
gemeinsamem Sorgerecht als etwas zugänglicher zeigen, es könnte ja
geschehen, dass die gesetzliche Verantwortlichkeit für das Kind
ansonsten ihm selbst entzogen werden könnte.
Elternteile
haben, nicht immer aber meistens, etwas unterschiedliche
Eigenschaften. Mütter eignen sich oft etwas besser für die Ausübung
der täglichen Sorge, Väter sind dagegen öfters etwas besser
geeignet wichtige Entscheidungen das Kind betreffend etwas weniger
emotionsbeeinflusst zu treffen. Das ist allerdings ganz klar im
Einzelfall zu betrachten, es gibt auch Eltern bei denen es gerade
umgekehrt ist.
In einigen Fällen kann es zur Wahrung
der guten Entwicklung eines Kindes durchaus Sinn machen, die
praktische Ausübung der Obhut und die gesetzliche Verantwortlichkeit
für das Kind, voneinander zu trennen.
Zu den
Argumentationen des Obergerichts auf der Seite 17 des Urteils.
Der
Kläger hat sich seit Beginn des Scheidungsprozesses stets derart
geäussert, dass die Tochter sowohl bei der Mutter als auch beim
Vater, also bei beiden Elternteilen wohnen solle. Ein Kind kann
allerdings nicht gleichzeitig an zwei Orten in die Schule gehen, also
muss definiert sein, wo die Tochter während der Woche zumindest an
den Arbeitstagen wohnt. Die Beklagte kann durchaus etwas besser
Kochen als der Kläger und es ist nicht im Sinne des Klägers, dass
die Tochter durch unsinnige Streiterei über den Mehrheits-Wohnort
schlussendlich dann psychiatrische Behandlung benötigt. Somit ist es
doch wohl ein guter Kompromiss, wenn die Tochter während den
Schulzeiten im wesentlichen bei der Mutter ist, an den übrigen Tagen
aber auch oft mit dem Vater Kontakt hat.
Die Argumentation des
Obergerichts, « Der Kläger hat es ausserdem im Wesentlichen
unterlassen, darzulegen, inwieweit er besser geeignet wäre, um die
alleinige elterliche Sorge ausüben zu können. » ist somit
vollkommen fehl am Platz, widerspricht auch der Darstellung des
Obergerichts auf der Seite 11 des Urteils. Es ist nie die Absicht des
Klägers gewesen, die alleinige Sorge oder die alleinige Obhut
auszuüben, das erscheint dem Kläger als nicht im Sinne des Wohls
des Kindes, als nicht im Sinne einer gemeinsamen Erziehung, als nicht
im Sinne einer gemeinsamen gesetzlichen Verantwortlichkeit.
Das
Obergericht missachtet in seiner Argumentation ausserdem die Anträge
des Klägers bezüglich Besuchs- und Ferienrecht. Der Kläger
beantragte dass sich die Tochter zu knapp einem Drittel eines Jahres
beim Kläger aufhalten kann. Mehr als dieser knappe Drittel ist im
praktischen Leben doch wohl kaum noch möglich wenn das Kind am
Wohnort des anderen Elternteils die Schule besucht.
Vorbringen des Klägers : Punkt
5
Vom Obergericht ungenügend
gewürdigt : Kriterien der Sorgerechtszuteilung, Einfluss des
Lebenspartners der Beklagten auf die Erziehung und Entwicklung der
Tochter, Auswirkungen des alleinigen Sorgerechts auf Seite der
Beklagten auf das Wohl des Kindes.
5.a
Das Kriterium bei der Zuteilung der elterlichen Sorge, dass
im Zweifelsfall demjenigen Elternteil der Vorzug zu geben sei, bei
welchem die Bereitschaft grösser ist, dem Kind den Kontakt zum
anderen Elternteil zu ermöglichen, wurde beim Bezirksgericht Uster
nicht erwähnt und nicht erwägt, wurde auch beim Obergericht des
Kantons Zürich nicht erwähnt und nicht erwägt. Dies stellt einen
Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 133 ZGB bzw. einen Verstoss
gegen Bundesrecht, sowie einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels
3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bzw. einen
Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
5.b Die Rolle des Lebenspartners der Beklagten wurde sowohl vom
Bezirksgericht wie auch vom Obergericht ungenügend gewürdigt bzw.
gar nicht beachtet. Dies stellt einen Verstoss gegen Absatz 2 des
Artikels 133 ZGB, sowie gegen Absatz 1 des Artikels 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bzw. einen Verstoss
gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
5.c Die absehbaren negativen
Auswirkungen welche ein Besuchsrecht nur alle 14 Tage, sowie das
alleinige Sorgerecht auf der Seite der Beklagten auf das Wohl der
Tochter haben würden, wurden vom Obergericht nicht genügend
gewürdigt. Dies stellt einen Verstoss gegen Bundesrecht, sowie
gegen Absatz 1 des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes, bzw. einen Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der
EMRK dar.
Kriterien der
Sorgerechtszuteilung :
Das Bundesgericht hat im BGE
5C.11/2006 festgehalten :
« 4.1 Nach Art. 133 Abs. 1 und 2
ZGB hat das Scheidungsgericht die elterliche Sorge einem Elternteil
zuzuteilen und dabei alle für das Kindeswohl massgebenden Umstände
zu berücksichtigen. Auf die Meinung der Kinder ist, soweit tunlich,
Rücksicht zu nehmen. Die sich daraus ergebende grundsätzliche
Anhörungspflicht ist im Rahmen der Scheidungsrechtsrevision vom 26.
Juni 1998 (in Kraft seit dem 1. Januar 2000) in das Gesetz
aufgenommen worden; sie galt aber schon auf Grund von Art. 12 der
UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (SR 0.107 [für die
Schweiz in Kraft seit dem 26. März 1997]; vgl. BGE 131 III 553 E.
1.1 mit Hinweisen). Im Übrigen sind für die Zuteilung die vom
Bundesgericht in der langjährigen Rechtsprechung zum früheren Art.
156 ZGB umschriebenen Kriterien wegleitend. Entscheidend ist das
Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu
treten, und ausser Betracht zu bleiben haben vor allem emotionale
Widerstände des einen Ehegatten gegenüber dem die Scheidung
begehrenden anderen Ehegatten (BGE 115 II 206 E. 4a S. 209 und 317 E.
2 S. 319; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.). Gleichwohl ist das
Verhältnis zwischen den Eltern bei der Zuteilung der elterlichen
Sorge von Bedeutung, ist doch im Zweifelsfall demjenigen Elternteil
der Vorzug zu geben, bei welchem die Bereitschaft grösser ist, dem
Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Den
Bedürfnissen der Kinder ist entsprechend ihrem Alter, ihren
Neigungen und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit,
Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Als massgebliche
Gesichtspunkte stehen dabei im Vordergrund die persönlichen
Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen
Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu
haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen. Auch
dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung
in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen
Stabilität der Verhältnisse ist Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200
E. 3 S. 201 f.; 112 II 381 E. 3 S. 382 f.). Das letztgenannte
Kriterium erhält bei ungefähr gleicher Erziehungs- und
Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht (BGE 115 II 206 E. 4a S.
209). »
Der Kläger hat bereits im Jahr 2004 in der
Klagebegründung im Act. 5 dieses Prozesses, auf der Seite 4
folgendes geschrieben :
« Es liegt in der Natur der Sache
dass Kinder in den allermeisten Fällen von mehreren Personen
aufgezogen und ausgebildet werden. Angefangen bei den Eltern, dem
Kontakt mit anderen Kindern und Erwachsenen in einem Kinderhort, in
einem Kindergarten, in der Schule, in Vereinen, während einer
Berufslehre, usw. . Der Kläger hat prinzipiell keine Vorbehalte
dass die Tochter xxx von ihm, Frau xxx und auch deren Freund
aufgezogen wird, im Sinne einer etwas grösseren Familie aus der
Sicht der Tochter. Er will dafür sorgen dass das Leben der Tochter
xxx möglichst friedlich und Vernunftbestimmt verläuft. Der Kläger
erachtet es als sehr wichtig dass seine Tochter stabile, zuverlässige
Beziehungen zu beiden leiblichen Elternteilen hat, dass die Tochter
xxx als Persönlichkeit respektiert wird und ihre Rechte respektiert
werden. Die Tochter xxx wird grösser und selbständiger werden, mit
der Zeit soll sie, nach der Meinung des Klägers, soweit es die
praktischen Umstände zulassen, sich selbst aussuchen können, bei
welchem Elterteil sie sich wann gerne aufhält, sie soll selbständig
zwischen den Eltern hin- und her- pendeln können. »
Diese
Einstellung vertritt der Kläger nach wie vor. Von Seite der
Beklagten steht dieser Einstellung des Klägers allerdings leider
eine praktisch gegensätzliche Einstellung zum Verhältnis der
Tochter zu beiden Elternteilen gegenüber.
(…) (…) (…)
Seit
dreieinhalb Jahren sahen Vater und Tochter sich durchschnittlich jede
Woche, den Akten kann entnommen werden, dass sich die Tochter
physisch und psychisch gut entwickelt. Obwohl die vergangenen Jahre
gezeigt haben, dass die derzeitige Besuchssituation dem Wohl und der
Entwicklung der Tochter sehr zuträglich ist, ist es der Beklagten
leider nach wie vor ein grosses Bedürfnis, sich möglichst zu
separieren. Der Kläger mischt sich in das Leben der Beklagten
allerdings nur ein, soweit es die Tochter betrifft, ansonsten
interessiert es den Kläger nur noch marginal, was die Beklagte
tut.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Obergericht die
Kriterien für die Sorgerechtszuteilung nicht beachtet hat,
insbesondere welcher der Elternteile eine sehr grosse und welcher der
Elternteile eine sehr kleine Bereitschaft aufweist, dem Kind Kontakt
zum anderen Elternteil zu ermöglichen.
Einfluss des
Lebenspartners der Beklagten auf die Erziehung und Entwicklung der
Tochter, Auswirkungen des alleinigen Sorgerechts der Beklagten auf
das Wohl der Tochter :
Der Kläger hat sowohl im Verfahren
beim Bezirksgericht wie auch im Verfahren beim Obergericht vielfach
den derzeitigen Lebenspartner der Beklagten erwähnt ( beispielsweise
im Act. 186 Seite 7 ), insbesondere dessen Verhalten gegenüber der
Tochter sowie dessen Einfluss auf deren Erziehung und
Entwicklung.
Gemäss Absatz 2 des Artikels 133 ZGB gilt : «Für
die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen
Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände
massgebend;... »
Für das Kindeswohl ist es doch sicher ein
wichtiger Umstand, mit wem das Kind derzeit und zukünftig oft
zusammen ist, bzw. mit wem das Kind zusammen wohnt, bzw. von wem das
Kind erzogen wird.
(…) (…) (…)
Der Kläger
ist der Ansicht, dass das Obergericht die Rolle des Lebenspartners
der Beklagten ungenügend würdigte bzw. gar nicht beachtete.
Einflüsse des Klägers bzw. des Vaters auf die Erziehung und
Entwicklung der Tochter werden von den anderen Parteien und vom
Obergericht sehr argwöhnisch betrachtet, bezüglich dem wesentlich
stärkeren Einfluss des Lebenspartners der Beklagten auf die
Erziehung der Tochter wird einfach so getan, als wäre dieser
Einfluss, bzw. als wäre der Lebenspartner gar nicht
vorhanden.
(…)
Im Februar 2007 fand eine mündliche
Verhandlung statt. Für das Obergericht wäre das die Gelegenheit
gewesen, bei der Beklagten bezüglich ihrer Einstellung zum
Verhältnis der Tochter zu beiden Elternteilen sowie auch ihren
Lebenspartner betreffend, etwas nachzufragen, der Kläger hatte
diesbezüglich sicher genügend darauf hingewiesen. Diese Gelegenheit
wurde vom Gericht allerdings nicht genutzt. Der Kläger kann sich
insgesamt des Eindrucks nicht erwehren, als wollte man beim Bezirks-
und dem Obergericht solche Sachen gar nicht wissen.
Vorbringen des Klägers : Punkt
6 Vom Obergericht
ungenügend gewürdigt : Die Meinung der Tochter bezüglich dem
Besuchsrecht, die Vorgehensweise der Prozessbeiständin Frau xxx, die
Pflichten der Beklagten.
6.a
Die Tochter hat durchaus eine Meinung zum Umfang des
Besuchsrechts, diese Meinung der Tochter wird von der
Prozessbeiständin allerdings nicht beachtet, weil diese Meinung
nicht der persönlichen Ansicht der Prozessbeiständin entspricht.
Dass sich das Obergericht trotzdem sehr stark auf die Meinung der
Prozessbeiständin abstützt, stellt einen Verstoss gegen Absatz 2
des Artikels 133 ZGB, stellt einen Verstoss gegen Absatz 1 des
Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bzw.
gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
6.b Der Kläger wirft der Prozessbeiständin vor, weniger die
Interessen der Tochter als vielmehr ihre eigenen Ansichten zu
vertreten, der Kläger wirft der Prozessbeiständin auch ein
geschlechterdiskriminierendes Verhalten vor. Dass sich das
Obergericht trotzdem sehr stark auf die Meinung der
Prozessbeiständin abstützt, stellt einen Verstoss gegen Absatz 2
des Artikels 133 ZGB, stellt einen Verstoss gegen Absatz 1 des
Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bzw.
gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK dar.
6.c Bezüglich dem Verhalten von
Elternteilen während einer Trennung und nach einer Scheidung
bestehen nicht nur Pflichten auf Seite des Klägers, sondern auch
auf Seite der Beklagten.
(…) (…)
Bezüglich
der Verhaltensweise der Prozessbeiständin der Tochter, Frau xxx,
muss leider auf folgendes hingewiesen werden, was dem Obergericht in
ausführlicherer Weise im wesentlichen im Act. 187 , « Stellungnahme
des Klägers zu Act. 169, zur Stellungnahme der Prozessbeiständin
der Tochter xxx. » zur Kenntnis gebracht wurde :
Aus der
unterschiedlichen Behandlung der Mutter und des Vaters in diesem
Prozess durch die Prozessbeiständin konnte man vor zwei Jahren schon
von Beginn an unschwer erkennen, wie sich die Prozessbeiständin die
zukünftige Sorgerechts- und Besuchsrechtssituation
vorstellte.
Abgesehen von zwei Gesprächen vor zwei Jahren in
ihrem Büro, zog die Prozessbeiständin es in den vergangenen zwei
Jahren vor, nur die Beklagte zu besuchen und sich nur noch mit der
Beklagten zu unterhalten. Wenn es um den Vater ging, schrieb sie
öfters : «Ich gehe davon aus, dass der Vater …», anstatt den
Kläger einfach mal etwas zu fragen und dann Gewissheit bezüglich
dessen Meinung zu haben.
Betreffend Besuchsrecht wurde von der
Prozessbeiständin argumentiert :
« Ein wöchentliches
Besuchsrecht von einem Tag hat den Nachteil der wöchentlichen
Begegnung zwischen den Eltern. »
… « Die Mutter
vermeidet wenn möglich alle Begegnungen, da sie das Verhalten des
Vaters als Belastung empfindet. » … «Bei der Ausgestaltung
des Besuchsrechts ist das Kindeswohl der Massstab. Es kann aber nicht
quasi unabhängig von der Befindlichkeit der Eltern festgelegt
werden, denn es ist auch vom «Elternwohl» abhängig. Im
vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass ein vierzehntägliches
Besuchsrecht von zwei Tagen angesichts der Befindlichkeit und der
Wünsche beider Eltern besser ist. » … «Aus Sicht des
Kindes sind meines Erachtens beide Varianten «machbar», die
Variante mit einem Rhythmus von zwei Wochen bietet aber mehr Vorteile
und entspricht damit besser dem Kindswohl. »
Die
Prozessbeiständin begründet das vierzehntägliche Besuchsrecht also
mit der Befindlichkeit der Beklagten, damit dass die Beklagte
möglichst Begegnungen mit dem Vater des Kindes vermeiden möchte.
Die Prozessbeiständin äussert ganz klar die Ansicht, die Ablehnung
des Klägers durch die Beklagte sei ein Grund, das Besuchsrecht
gemäss den Wünschen der Beklagten zu gestalten.
Die Aussagen
des Bundesgerichts in Bundesgerichtsentscheiden : « Es wäre
unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand
hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den
Umfang des Besuchsrechts zu steuern. » « Den obhutsberechtigten
Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und
dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege
positiv vorzubereiten. » « … dass sich die Eltern bemühen,
die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre
gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen. »
scheinen weder für das Obergericht
noch für die Prozessbeiständin Bedeutung zu
haben.
(…) (…) (…)
Bei ihren
Argumentationen scheinen sowohl die Rechtsvertreterin der Beklagten
wie auch die Prozessbeiständin sich nicht bewusst zu sein, dass
Rechte und Pflichten bei – beiden –Elternteilen vorhanden sind,
d. h. also auch Pflichten auf Seite der Beklagten. Der Kläger
verweist hier auf die Seite 10 des Act. 186 .
Vorbringen des Klägers :
Punkt 7
Kritik an den Erwägungen des
Obergerichts bezüglich dem Umfang des Besuchsrechts.
7.a
Besuchs- und Ferienrechte sind in
ihrem Umfang jeweils den gegebenen Umständen, d. h. dem Einzelfall
anzupassen, das Verfügen von «Standard» -besuchs- und
ferienrechten ist willkürlich ( BGE 131 III 209 S. 212 E. 5 ). Die
Argumentationen des Obergerichts, weshalb dem Kläger nur ein
Besuchsrecht alle 14 Tage sowie ein minimales Ferienrecht genehmigt
werden soll, beruhen auf Annahmen und Vermutungen, bestehen aus
falschen Behauptungen. (…)
(…) (…) (…)
In der
vom Obergericht aufgeführten Untersuchung wird davon ausgegangen
dass der nichtobhutsberechtigte bzw. besuchsberechtigte Elternteil
nicht zu der Gemeinschaft in der das Kind nach der Scheidung lebe,
gehöre. Diese Argumentation ist, im vorliegenden Fall, bisher
falsch. Infolge des wöchentlichen Kontakts zwischen Vater und
Tochter, besteht die Gemeinschaft in welcher die Tochter derzeit
lebt, aus der Mutter und deren Lebenspartner und dem Vater. Im
vorliegenden Fall besteht, aus Sicht der Tochter, bisher keine
Schwarz-Weiss-Trennung der Eltern. Aus Sicht der Eltern kann diese
Gemeinschaft als Erziehungs-Gemeinschaft bezeichnet werden. Ob die
Zugehörigkeit zu dieser Erziehungs-Gemeinschaft, der Beklagten und
deren Lebenspartner gefällt, weniger gefällt oder gar nicht
gefällt, ist für den Kläger ganz klar zweitrangig. Wichtig ist,
dass sich die Tochter wohlfühlt und gut entwickelt, was ja
offensichtlich der Fall ist. Irgendwelche Beunruhigungen der
Tochter bei den Wechseln der Tochter von der Mutter zum Vater oder
umgekehrt, vom Lebenspartner der Beklagten zum Vater und umgekehrt,
existieren derzeit annähernd nicht, bzw. in einem kaum nennenswerten
Masse.
Das sogenannte Institut für Gerichtspsychologie in
Bochum ist eine Gründung von Dr. Friedrich Arntzen. «Es ist eines
der "Gutachterinstitute", die man vielleicht auch als
Gutachtenfabrik bezeichnen kann. » Im Jahr 1987, also vor 20 Jahren,
führt dieses Institut bezüglich einer Anzahl von 944 Kindern unter
dem Aspekt der Umgangsregelung eine Erhebung durch.
«Der
Spiegel» stellte im Jahr 1988 im Heft Nr. 42 auf den Seiten 74-79
fest : Eine Bochumer Firma vermakelt an Familiengerichte Tausende von
Gutachten, die von freien Mitarbeitern verfasst werden. Der Bochumer
Psychologe Friedrich Arntzen, 74, unterhält einen Gewerbebetrieb,
dem er den anspruchsvollen Namen „Institut für
Gerichtspsychologie“ gegeben hat.
Friedrich Arntzen
veröffentlichte im Jahr 1994 im Alter von 80 Jahren sein letztes
Buch «Elterliche Sorge und persönlicher Umgang mit Kindern - ein
Grundriß der forensischen Familienpsychologie, 2. Auflage, München:
Beck , auf welches sich auch das Obergericht bezieht. Friedrich
Arntzen verstarb am 16. Mai 2002 im Alter von 88 Jahren.
Die
Argumentation des zürcher Obergerichts bezieht sich also auf die
Ansichten einer Person welche im Jahr 1994 im Alter von 80 Jahren
noch die Zweitauflage eines Buchs veröffentlichte, bezieht sich auf
eine Studie die vor etwa 20 Jahren durchgeführt wurde. Diese
Vorgehensweise des zürcher Obergerichts wird nicht dadurch
akzeptabler dass sich auch das Bundesgericht im
Bundesgerichtsentscheid 5C.11/2006 vom 9. Februar 2007 noch auf
dieses veraltete Werk bezieht.
Angesichts dessen dass der Nationalrat
mitte März 2006 einer Motion zustimmte die eine umfassende Reform
des Scheidungsgesetzes bzw. des Scheidungsrechts verlangt, angesichts
dessen dass sich insbesondere bei der Regelung des Sorgerechts ein
Paradigmenwechsel, d. h. ein grundsätzlicher Richtungswechsel
abzeichnet, angesichts der Tatsache dass in der Bundesrepublik
Deutschland bei der Regelung des Sorgerechts seit 9 Jahren die
gemeinsame Sorge die Regel ist, in den vergangenen Jahren wohl auch
kompetente Bücher erschienen sind welche auch die Auswirkungen
dieser Regel auf betroffene Kinder beinhalten, darf es doch wohl als
nicht mehr zeitgemäss bezeichnet werden, wenn sich schweizerische
Gerichte noch auf die Zweitauflage eines Buchs aus dem Jahr 1994
abstützen.
(…) (…) (…)
Das Obergericht zitiert
den Kläger offensichtlich vorsätzlich falsch. Dass sich diese
vielen Besuche der Tochter beim Vater nicht nur «nicht negativ»
sondern auch «positiv» auf die Tochter auswirkten, passt dem
Obergericht wohl nicht zu dessen Argumentation. Was nicht passend
ist, das lässt man einfach weg.
Auf der Seite 25
wird auch argumentiert : « Es wird klar festgehalten, dass nur
dann häufige Kontakte zum Vater vorteilhaft sind, wenn zwischen den
Eltern keine chronischen oder destruktiven Konflikte vorliegen.
» Damit soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, zwischen der
Beklagten und dem Kläger seien chronische und / oder destruktive
Konflikte vorhanden welche sich auf die Tochter negativ auswirken
würden. Wie ist dann zu erklären, dass das Obergericht wenige
Zeilen später bezüglich dem seit 3 ½ Jahren stattfindenden
wöchentlichen Besuchsrecht festhält : «Auch wenn sich diese Lösung
bis anhin offenbar bewährt hat, … » ?. Wie ist zu erklären dass
das Obergericht damit bestätigt, dass die wöchentlichen Kontakte
von Vater und Tochter sich auf die Tochter offenbar positiv
auswirkten ?. Das kann nur damit erklärt werden, dass die
chronischen und / oder destruktiven Konflikte, soweit diese denn
vorhanden seien, einerseits gering sind und andererseits so
gehandhabt werden, dass die Tochter davon kaum etwas bemerkt. Darauf
wies der Kläger bereits in der Berufung an das Obergericht , im Act.
163, auf den Seite 24 und 25 hin. Meinungsdifferenzen zwischen
Elternteilen müssen keineswegs das Wohl des Kindes schädigen, es
kommt darauf an, wie Elternteile mit Meinungsdifferenzen umgehen.
Wenn sich Elternteile an das Gesetz und die Rechtssprechung halten,
und dies darf auch von der Beklagten erwartet werden, bemerkt ein
Kind von Meinungsdifferenzen zwischen Elternteilen nur wenig. Wichtig
ist dass die positiven Auswirkungen des Zusammenseins des Kindes mit
beiden Elternteilen wesentlich grösser sind als die negativen, dass
die positiven Auswirkungen die negativen Aspekte wesentlich
überkompensieren.
(…) (…) (…)
Auf der
Seite 27 wird vom Obergericht argumentiert : « d) Da die Tochter
bis anhin noch praktisch nie beim Kläger übernachtet hat und mit
ihm noch nie ( Prot. II S. 27 ) in den Ferien war, kommt ein
weitergehendes Besuchsrecht als das von der Vorinstanz angeordnete
zweiwöchige einstweilen nicht in Betracht. »
Diese
Argumentation des Obergerichts stellt einen Verstoss gegen das
Willkürverbot sowie gegen das Gebot der fairen Behandlung im Artikel
6 der EMRK dar. Es geht nicht an, dass eine Einschränkung für die
Zukunft damit begründet wird, dass der Kläger etwas nicht getan
habe, was diesem durch eine frühere gerichtliche Anweisung untersagt
wurde, bzw. dadurch verunmöglicht wird, dass in der derzeit
geltenden Besuchsregelung keine Übernachtungen vorgesehen sind und
bisher auch keine Ferienregelung besteht.
Auf der Seite 27
wird vom Obergericht weiter argumentiert : « Diese Auffassung
vertrat auch die Prozessbeiständin des Kindes. Sie erachte es für
nicht ausgeschlossen, dass die Ausschliesslichkeit des Kontakts zum
Vater bei Aufenthalten bei ihm bei längerer Dauer schwierig werden
könnte (Urk. 169 S. 6). »
Eine solche Äusserung der
Prozessbeiständin kann der Kläger im Act. 169 auf der Seite 6 nicht
finden, auch nicht auf allen anderen Seiten dieses
Dokuments.
(…) (…) (…)
Diese - scheinbare
Äusserung der Prozessbeiständin – bringt vor, dass die Tochter
bei ihren Besuchen ausschliesslich nur Kontakt zum Kläger habe. Der
Kläger verweist diesbezüglich einerseits auf Act. 187 Seite 3,
andererseits ist dazu zu bemerken : Solange die Besuchsregelung des
Bezirksgerichts Uster noch gilt, sieht der Kläger die Tochter, so
die Beklagte will, in der einen Woche 4 ½ Stunden und in der
nächsten Woche 9 ½ Stunden. Sowohl dem Vater wie auch der Tochter
ist es jeweils das Bedürfnis, diese relativ kurzen Zeiten
miteinander zu verbringen und soweit möglich auch miteinander etwas
zu unternehmen. Es wäre wohl unsinnig, das Besuchsrecht auszuüben
und der Tochter dann zu sagen, sie solle mit anderen Kindern draussen
spielen, das macht sie bei der Mutter zu Hause schon genug.
Diese
Argumentation des Obergerichts stellt einen Verstoss gegen das
Willkürverbot sowie gegen das Gebot der fairen Behandlung im Artikel
6 der EMRK dar. Es geht nicht an, dass eine Einschränkung für die
Zukunft damit begründet wird, dass der Kläger etwas nicht getan
habe, was diesem durch eine frühere gerichtliche Anweisung annähernd
verunmöglicht wird, dass in der derzeit geltenden Besuchsregelung
die Besuchszeiten derart kurz sind, dass Kontakte der Tochter zu
anderen Kindern, abgesehen von gelegentlichen Kinderkontakten im
Sandkasten, im Stadtpark oder in der Badi, kaum möglich sind.
Dem
Bundesgerichtsentscheid 123 III 445 vom 20. November 1997 lag zwar
das alte Scheidungsrecht zugrunde, unabhängig davon wurde in diesem
Entscheid bezüglich Sorgerechtszuteilung, Besuchsrechts- und
Ferienrechts-Bemessung aber grundlegendes vorgebracht. Insbesondere
auf den Seiten 451 und 452 in den Erwägungen 3 b, c und d sind
deutliche Vorgaben für Obergerichte vorhanden. Wenn man die
Argumentationen des Obergerichts im vorliegenden Urteil vom 19. Juli
2007 liest, muss allerdings davon ausgegangen werden, dass dieser
Bundesgerichtsentscheid, bzw. diese Erwägungen des Bundesgerichts
von den Richtern des Obergerichts des Kantons Zürich nie gelesen
wurden.
Beispielsweise wird vom Obergericht auf der Seite 20 des Urteils
argumentiert :
« … ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien nach wie
vor Probleme im Bereich Kooperation und Kommunikation bestehen,
welche sich negativ auf das Kindeswohl auswirken können, auch
wenn dies bis anhin noch nicht offensichtlich zu Tage getreten ist.
» « … als auch dem Bericht der Prozessbeiständin ist zu
entnehmen (Urk. 169 S. 3) dass dieser Umstand sich sehr wohl mit
der Zeit negativ auf das Kindeswohl auswirken könnte. »
Mit völlig verdrehter «Argumentation»
wird auf der Seite 21 des Urteils, vom Obergericht vorgegangen : «
Der Kläger vermochte auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu
nennen, welche darauf hindeuten könnten, dass das Kindeswohl bei
einem weiteren Verbleib bei der Beklagten in irgendeiner Weise
gefährdet sein könnte. » Was soll dieser Satz denn eigentlich
bedeuten ? Geht es um die Obhut oder geht es um das Sorgerecht, geht
es um ein alleiniges Sorgerecht oder geht es um das derzeitige
gemeinsame Sorgerecht ? . Dieser Satz unterstellt, dass es in der
derzeitigen Situation aussschliesslich nur der Beklagten zu verdanken
sei, dass sich die Tochter physisch und psychisch gut entwickelt.
Diese Darstellung des Obergerichts widerspricht ganz klar den
Tatsachen und verstösst damit gegen das Gebot der fairen Behandlung
sowie gegen das Gebot der Unparteilichkeit eines Gerichts gemäss
Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK. Der Kläger hat übrigens
mehrfach, beispielsweise auf der Seite 20 in seiner Berufung an das
Obergericht ( Act. 163 ) darauf hingewiesen dass sich die
Verminderung der Besuchstage und die alleinige Sorgerechtsausübung
durch die Beklagte ( und deren Lebenspartner ) absehbar stark
polarisierend und damit sehr negativ auf das Kindeswohl auswirken
dürfte.
Dem angefochtenen Urteil lassen sich auch keine
Feststellungen dahingehend entnehmen, dass das Wohl der Tochter wegen
Spannungen zwischen den Eltern unmittelbar gefährdet wäre ( BGE 130
III 585 S. 589 ).
Vorbringen des Klägers : Punkt
8 Vom Obergericht
ungenügend gewürdigt : Die Handlungsweisen der Beklagten und ihres
Lebenspartners.
8.a
Der Kläger ist der Ansicht, dass
das Verhalten der Beklagten, bzw. wie sich deren Verhalten auf das
Wohl des Kindes auswirkt, sowohl durch das Bezirksgericht Uster wie
auch durch das Obergericht des Kantons Zürich bisher ungenügend
gewürdigt wurde. Dieses Vorgehen des Obergerichts widerspricht dem
Willkürverbot sowie dem Grundsatz der fairen Behandlung gemäss
Artikel 6 der EMRK.
(…) (…) (…)
Als
man sich zu Beginn dieses Pozesses anlässlich der Sühnverhandlung
beim Friedensrichter an der Brunnenstrasse 1 in Uster traf, war
offensichtlich, dass die Beklagte völlig unvorbereitet war, sie gab
dann dem Kläger und dem Friedensrichter unumwunden sogleich bekannt,
ihre Anwältin, das war damals eine Frau xxx aus xxx, habe ihr
gesagt, sie solle zu allem Nein sagen. Das hat die Beklagte dann auch
gemacht. Unter solchen Umständen waren die Bemühungen des
Friedensrichters einen Konsens zu finden natürlich völlig
chancenlos. Man darf wohl ohne Übertreibung behaupten, dass es
die Strategie sowohl der damaligen wie auch der derzeitigen
Rechtsvertreterin der Beklagten ist, zu allem immer nur Nein zu
sagen, und das Verhältnis zwischen den Elternteilen möglichst
schlimm darzustellen. Mit dieser Strategie und der Rechtssprechung
schweizer Gerichte bezüglich dem Artikel 133 ZGB ist es (
normalerweise ) kein Problem, einem Vater damit dessen Sorgerecht zu
entziehen.
All das hier aufgeführte ist in den Akten
vorhanden, betreffend dem Verhalten der Beklagten sind auch einige
schriftliche Beweise vorhanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass das
Verhalten der Beklagten, bzw. wie sich deren Verhalten auf das Wohl
des Kindes auswirkt, sowohl durch das Bezirksgericht Uster wie auch
durch das Obergericht des Kantons Zürich bisher ungenügend
gewürdigt wurde.
Abschliessende Bemerkung :
Der ehemalige britische Premierminister
Winston S. Churchill ( 1874 – 1965 ) habe gesagt : « Wer
zehntausend Vorschriften erlässt, vernichtet jede Achtung vor dem
Gesetz. »
Diese sicher zutreffende Aussage des Mister
Churchill darf wohl insofern ergänzt werden, dass der Gesetzgeber
und die Justiz allerdings auch noch andere Möglichkeiten haben um
bei den Bürgern das Ansehen der Gesetze und der Rechtsprechung zu
vernichten.
*************************************************** Ende
der Berufung an das Bundesgericht.
Auszüge aus dem
Bundesgerichtsentscheid 5A_482/2007
5A_482/2007/bnm
Urteil vom 17. Dezember 2007 II.
zivilrechtliche Abteilung
Bundesrichter Raselli,
Präsident, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber von
Roten.
K. ________
(Ehemann), Beschwerdeführer,
gegen
B.________
(Beklagte),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Muriel Houlmann,
und
T.________
(Tochter), Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Frau lic. iur.
Marianne Berchtold,
Ehescheidung, Elternrechte und
-pflichten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juli
2007.
Sachverhalt:
(…)
C. Im
Hauptverfahren blieben die Scheidung der Ehe, die Feststellung, sich
aus Güterrecht nichts mehr zu schulden, und der gegenseitige
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt unstreitig. In diesen Punkten
wurde das erstinstanzliche Urteil am 19. Dezember 2006 rechtskräftig.
Strittig war die Regelung der Kinderbelange. Die Einzelrichterin am
Bezirksgericht Uster (Urteil vom 31. August 2006) und - auf
Appellation des Ehemannes hin – das Obergericht des Kantons Zürich
wiesen das Begehren des Ehemannes ab, beiden Elternteilen die
elterliche Sorge für das Kind T.________ gemeinsam zu belassen.
(…)
Erwägungen:
1. Die
Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Sie
richtet sich gegen die Gestaltung der Elternrechte und hat im Umfang
der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das
Begehren lautet in der Sache auf Rückweisung an das Obergericht und
ist an sich unzulässig, wenn das Bundesgericht in der Sache - wie
hier - selbst entscheiden kann (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489
E. 3.1). Auf Grund der Beschwerdebegründung und des angefochtenen
Urteils ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dessen
Anträge lauteten in der Sache gleich wie vor Obergericht. Auf die
Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im
Sachzusammenhang zu erörtern sein.
2. Der Beschwerdeführer beantragt
den Ausstand der Bundesrichter, die am Urteil 5C.11/2006 mitgewirkt
haben. Er begründet seinen Antrag damit, dass im besagten Urteil
eine Rechtsfrage unrichtig beantwortet worden sei, die sich in seinem
Verfahren erneut stelle. In Anbetracht dessen dürfte für die damals
mitwirkenden Bundesrichter ein Interessenkonflikt gemäss Art. 34 BGG
bestehen (S. 4 und S. 22 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Die
Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfassen das Handeln
einer Gerichtsperson in eigener Sache oder in Angelegenheiten, in
denen die betreffende Gerichtsperson bereits in anderer Stellung
tätig war. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des
Bundesgerichts bildet gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein
keinen Ausstandsgrund. Dass Gerichtspersonen eine reine Rechtsfrage
beantwortet haben, noch dazu in einem Urteil, in das offenbar weder
der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin noch sonst
Beteiligte des vorliegenden Verfahrens einbezogen waren, ist kein
gesetzlich vorgesehener Ausstandsgrund. Diese Feststellung, dass
keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend
gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein
Ausstandsverfahren fehlt, darf die in der Sache zuständige Abteilung
treffen unter Mitwirkung auch der Gerichtspersonen, gegen die sich
das unzulässige Ausstandsbegehren richtet. Diese unter Herrschaft
des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 geltende Praxis (vgl. BGE 105
Ib 301 E. 1c S. 304; 114 Ia 278 E. 1) bleibt für den Ausstand von
Gerichtspersonen gemäss Art. 34 ff. BGG massgebend (Urteil 2F_2/2007
vom 25. April 2007, E. 3.2). Auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten.
(…)
3.2
Der Beschwerdeführer rügt ferner unzutreffende Darstellungen des
Obergerichts zu seinen Anträgen, falsch angewendete Zitierregeln und
eine fehlende Abmahnung des Bezirksgerichts wegen unrichtiger
Rechtsprechung. Mangelhafte - unrichtige oder fehlende -
Feststellungen behebt das Bundesgericht nur dann, wenn sie für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Inwiefern diese
Voraussetzung hier erfüllt sein könnte, ist weder ersichtlich noch
dargetan (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S.
548).
3.3 Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers erweisen
sich nach dem Gesagten
teils als unbegründet und teils als
unzulässig.
(…)
4. Hauptstreitpunkt bildet die
Frage, ob die elterliche Sorge über das Kind T.________ beiden
Elternteilen gemeinsam zu belassen oder einem Elternteil allein zu
übertragen ist. Mit der Beantwortung der Streitfrage auf Grund
sämtlicher Umstände in seinem Fall befasst sich der
Beschwerdeführer eher am Rande (vorab S. 28 ff. Ziff. 5 und S. 40 f.
Ziff. 8). Seine Rügen betreffen zur Hauptsache die angebliche
Völkerrechtswidrigkeit von Art. 133 Abs. 3 ZGB über die gemeinsame
elterliche Sorge (S. 5 ff. und S. 10 ff. Ziff. 1-4 der
Beschwerdeschrift).
4.1 Für die Zuteilung der elterlichen
Sorge sind gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB alle für das Kindeswohl
wichtigen Umstände massgebend. Haben die Eltern sich in einer
genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung
des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so
belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag gemäss Art. 133 Abs. 3
ZGB beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem
Kindeswohl vereinbar ist.
4.1.1 Das Kindeswohl geniesst
Verfassungsrang und gilt in der Schweiz als oberste Maxime des
Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (vgl. BGE 132 III 359 E. 4.4.2
S. 373 mit Hinweisen). Zentral für die Entscheidung über die
elterliche Sorge ist deshalb das Wohl des betroffenen Kindes im
konkreten Einzelfall und nicht das Interesse seiner Eltern oder die
gesellschaftspolitische Forderung nach einer gleichmässigen
Verteilung von Elternrechten.
4.1.2 Als wissenschaftlich
erhärtet darf gelten, dass jene Kinder die traumatischen Erfahrungen
der Scheidung besser verarbeiten, die mit beiden Eltern weiterhin
gute und enge Beziehungen unterhalten können. Solche Kontakte werden
begünstigt, wenn beiden Eltern auch nach der Scheidung die
elterliche Sorge zusteht. Eltern sollen deshalb - wenn immer möglich
– auch nach der Scheidung gemeinsam die volle Verantwortung für
das Kind übernehmen können, sofern sie dies wollen und dazu auch in
der Lage sind. Vorausgesetzt ist, dass beide Eltern die
Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des Sorgerechts
erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur
kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation
fähig sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 128 und S.
130, mit Hinweisen; seither: Urteil 5C.42/2001 vom 18. Mai 2001, E.
3b, in: FamPra.ch 2001 S. 824 f.).
4.1.3 Die Voraussetzungen
für die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge erfüllt, wer das
Verlangen des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen und
unmittelbarer Betreuung und Pflege zu befriedigen vermag. Weitere
wesentliche Kriterien sind die Beziehungen zwischen dem Kind und den
Eltern, deren Persönlichkeit (z.B. Erziehungsfähigkeit, körperliche
und geistige Gesundheit usw.) und Verhältnisse (z.B. eigene
Betreuungsmöglichkeit, berufliche Situation und Belastung, neue
Partnerschaften, allgemeine Lebenssituation usw.) sowie die
Persönlichkeit des Kindes und allenfalls das Verhältnis mehrerer
Kinder untereinander. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist
auch zu prüfen, bei welchem Elternteil die Bereitschaft grösser
ist, dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Es
kommt somit entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Die
einzelnen Kriterien vollständig aufzuzählen und deren Gewichtung
untereinander vorzuschreiben, ist deshalb weder möglich noch
notwendig. Dem Sachgericht muss ein erheblicher Ermessensspielraum
eingeräumt werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 124 f., mit Hinweisen;
seither: Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005, E. 2.1, und
5C.212/2005 vom 25. Januar 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch 2006 S. 195
und S. 754 f.).
4.2 Beide kantonalen Gerichte sind davon
ausgegangen, die elterliche Sorge den Parteien gemeinsam zu belassen,
sei mit dem Wohl des Kindes T.________ unvereinbar.
(…)
4.3
Aus den Urteilen beider kantonalen Gerichte geht hervor, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung
der elterlichen Sorge nicht erfüllt und dass die elterliche Sorge
der Beschwerdegegnerin zuzuweisen ist.
(…)
4.4
Zur Hauptsache befasst sich der Beschwerdeführer mit der angeblichen
Völkerrechtswidrigkeit der schweizerischen Regelung über die
gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile. Das Obergericht hat
dazu einlässlich Stellung genommen, gleichzeitig aber die
bezirksgerichtliche Beurteilung bestätigt, auf Grund sämtlicher
Umstände des konkreten Einzelfalls widerspreche die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl, das durch die alleinige Zuteilung
der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin am besten
gewährleistet werden könne (E. II/1 S. 11 ff. des angefochtenen
Urteils). Die Würdigung kann nach dem Gesagten nicht beanstandet
werden. Eine Sorgerechtsregelung, die mit dem Kindeswohl unvereinbar
wäre, wird indessen weder in ernstzunehmenden politischen Vorstössen
verlangt noch in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; vgl. BGE 120 Ia 369 E. 4b S. 375)
oder im Protokoll Nr. 7 zur EMRK vorgeschlagen (SR 0.101.07; vgl.
Art. 5 Satz 2: "Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht,
die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.")
noch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes befürwortet (KRK;
SR 0.107; vgl. Art. 3 Abs. 1: "... ist das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist."). Die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die gemeinsame elterliche
Sorge beider Elternteile gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB von einer
genehmigungsfähigen Vereinbarung und von einem gemeinsamen Antrag
abhängig gemacht werden darf, ist rein theoretischer Natur, wenn
sich hier die gemeinsame Sorge als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar
erweist. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen aber ist die
Beschwerde - wie bis anhin - nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG; vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S.
651).
4.5 Soweit sie die elterliche Sorge betrifft, ist die
Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
(…)
5.2.4 Schliesslich verletzt es kein
Bundesrecht, dass namentlich das Bezirksgericht auf den Zweck des
Besuchsrechts abgestellt hat. Es soll die Beziehung des Kindes zu
beiden Elternteilen verwirklichen und damit der Identitätsfindung
des Kindes dienen (vgl. BGE 127 III 295 E. 4 S. 298 f.). Im
Vordergrund steht nicht, dem besuchsberechtigten Elternteil zu
ermöglichen, die Erziehung des Kindes durch den Sorgerechtsinhaber
zu überprüfen und allenfalls korrigierend einzugreifen. Gemäss
Art. 274 Abs. 1 ZGB ist vielmehr alles zu unterlassen, was die
Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Dem Besuchsberechtigten ist
es untersagt, das Kind gegen den Sorgerechtsinhaber einzunehmen,
dessen Erziehung oder auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen.
Schwere Verstösse des besuchsberechtigten Elternteils gegen diese
Loyalitätspflicht können gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB
Einschränkungen des persönlichen Verkehrs zur Folge haben, soweit
sie das Kindeswohl gefährden (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 2 f. und N.
6 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen). Die rechtlichen Annahmen des
Bezirksgerichts treffen zu und gelten für den Beschwerdeführer,
soweit er beabsichtigt, das von ihm geforderte Besuchsrecht auch dazu
einzusetzen, um dem nach seiner Auffassung ungenügenden
erzieherischen Einfluss der Beschwerdegegnerin "Paroli bieten zu
können" (vgl. die Wiedergabe der bezirksgerichtlichen
Ausführungen in E. II/2b S. 23 f. des obergerichtlichen Urteils).
Dass der Beschwerdeführer hier das Obergericht mit dem
Bezirksgericht verwechselt (S. 34 f. Ziff. 7), ändert nichts an der
Richtigkeit der gerichtlichen Beurteilung.
(…) (…)
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im
Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts