Home
Seite 1
Seite 2
Seite 3
Archiv_H
Archiv_1&2
Archiv_3
Archiv_4

Sie sehen die Seite  ARCHIV_3  der Website www.trennung-scheidung-kinder.ch .
Klicken Sie links oben auf « Home » falls Sie zur Hauptseite gelangen möchten.


<================================================>
<=>
<=> Seite : « ARCHIV_3 »
<=> Hier wurde mitte März 2009 der Inhalt der ehemaligen
<=> Seite 3 archiviert.
<=> Seit November 2009 ist auf dieser Seite zusätzlich auch
<=> ein Archiv für entfernte bzw. ersetzte Texte vorhanden.
<=>


Inhalt der Seite ARCHIV_3 :

- Argumentazionen in der Berufung an das Obergericht des
  Kantons Zürich.
- Archiv für entfernte oder ersetzte Texte.


<================================================>



Argumentation in der Berufung an das Obergericht
des Kantons Zürich.


*************************************************************



Vorausgehende Stellungnahmen zu möglichen Argumentationen des Obergerichts betreffend Völkerrecht :

Mögliche Argumentation 1 :
Völkerrecht habe gegenüber dem Landesrecht keinen Vorrang.

Stellungnahme :

Zum Verhältnis von Völkerrecht zu Landesrecht gibt es im wesentlichen zwei konkurrierende Ansichten die als «Dualismus» und «Monismus» bekannt sind.

Der Monismus fasst Völkerrecht und Landesrecht als Teile einer einzigen Rechtsordnung auf. Völkerrechtliche Normen müssen deshalb nicht in innerstaatliches Recht verwandelt und umgesetzt werden, sondern sie gelten automatisch auch als Landesrecht. Allenfalls werden Völkerrechtsnormen in die staatliche Teilordnung durch einen speziellen staatlichen Akt übernommen, nicht aber dadurch in ihrer Rechtsnatur umgewandelt (Adoption, nicht Transformation). Monistisch eingestellte Autoren oder Staaten gestehen dem Völkerrecht tendenziell einen Vorrang vor dem staatlichen Recht zu. Nach dieser Auffassung ist völkerrechtswidriges staatliches Recht per se unwirksam. Die Schweiz gilt, wie auch z.B. die Niederlande und Belgien, traditionell als monistisch. Das Bundesgericht spricht sich in ständiger Rechtsprechung für das monistische System aus :
«Ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Vertragsstaaten völkerrechtlich verbindlich; er erlangt zusammen mit der völkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung, sofern er entsprechende Rechtsregeln zugunsten oder zu Lasten der Bürger aufstellt (…) Einer Umsetzung von Verträgen in ein besonderes Bundesgesetz bedarf es nicht (…)»  
[Vgl. statt vieler BGE 94 I 669, S. 672 E. 2. (1968)].

Dementsprechend gelten völkerrechtliche Verträge, die nach Art. 184 Abs. 2 BV vom Bundesrat ratifiziert wurden, ohne Umsetzung durch ein innerstaatliches Gesetz. Sie werden als solche Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung und sind somit für alle schweizerischen Behörden verbindlich.


Nach Art. 26 WVK ( Wiener Vertragsrechts Konvention ) sind die Vertragsparteien verpflichtet, entsprechend dem Grundsatz «pacta sunt servanda» die von ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Vertragsparteien können sich nach Art. 27 WVK insbesondere nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages zu rechtfertigen. Aus völkerrechtlicher Sicht gehen also Völkerrechtsverträge (und sonstige Völkerrechtsnormen) dem Landesrecht vor.


Dem PKK-Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 1999 ( BGE 125 II 417 ) ist zu entnehmen : «Daraus ergibt sich, dass im Konfliktfall das Völkerrecht dem Landesrecht prinzipiell vorgeht (…). Dies hat zur Folge, dass eine völkerrechtswidrige Norm des Landesrechts im Einzelfall nicht angewendet werden kann (…) Diese Konfliktregelung drängt sich umso mehr auf, wenn sich der Vorrang aus einer völkerrechtlichen Norm ableitet, die zum Schutz der Menschenrechte dient. Ob in anderen Fällen davon abweichende Konfliktlösungen in Betracht zu ziehen sind (vgl. z.B. BGE 99 Ib 39, 44 f.E 4.), ist vorliegend nicht zu prüfen …»



Bundesrechtliche Bestimmungen :

Gemäss Artikel 191 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und Völkerrecht für sämtliche schweizerischen Gerichte massgebendes Recht.

Verletzungen von Völkerrecht können gestützt auf Artikel 43 des Bundesrechtspflegegesetzes ( Organisationsgesetz OG ) wie Verletzungen von Bundesrecht mit Berufung angefochten werden.



Faktisch zwingendes Völkerrecht :

«Faktisches» ius cogens ist dann gegeben, wenn ein Staatsvertrag unkündbar ist, aber auch dann, wenn die Sachzwänge aufgrund des Globalisierungsdrucks so gross sind, dass eine Kündigung des Staatsvertrags (unabhängig von einer formalen Kündigungsbefugnis) politisch undenkbar wäre.

In der Schweiz hat man sich unter zunehmendem Druck dazu entschlossen, das derzeitige Scheidungsrecht durch ein zukünftiges «neu-neues» Scheidungsrecht zu ersetzen, insbesondere mit einer anderen Regelung betreffend Sorgerecht. Um das derzeit bestehende Scheidungsrecht bzw. die Sorgerechtsregelung beibehalten zu können, könnte die Schweiz theoretisch doch auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes kündigen. Das wäre dem Ansehen der Schweiz allerdings sehr abträglich und ist deshalb politisch undurchführbar.

Da man diesen Vertrag offensichtlich nicht kündigen wird, im Gegenteil dazu sogar frühere Vorbehalte zurückzog, ist auch der Grundsatz «pacta sunt servanda» einzuhalten. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes stellt in der Schweiz auch deshalb ius cogens bzw. zwingendes Recht dar, auch wenn dies vielen Leuten nicht passt.

Man kann nicht einen Staatsvertrag eingehen und dann jahrzehntelang argumentieren, es sei kein zwingendes Recht. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags zu verweigern ist schlichtweg Rechtsverweigerung, verstösst gegen die Wiener Vertragsrechts Konvention und verstösst gegen den Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK.

Der Kläger wird den Unfug den schweizerische Behörden mittels Argumentation von «nicht-zwingendem Recht» mit dem Völkerrecht treiben, nötigenfalls mittels Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg endgültig abstellen.

 

Mögliche Argumentation 2 :

Die unmittelbare Anwendbarkeit bzw. die Justiziabilität der rechtlichen Bestimmungen im Übereinkommen über die Rechte des Kindes sei nicht gegeben.

Stellungnahme :

Ein Einzelner kann sich vor einem schweizerischen Gericht auf eine völkervertragliche Bestimmung berufen, wenn die Norm die Rechtsstellung von Einzelnen regelt und ausreichend bestimmt und klar ist, um Grundlage eines Gerichtsentscheids zu sein.

Es ist nicht auszuschliessen dass sehr alte völkerrechtliche Verträge Bestimmungen enthalten welche schwammig formuliert und deshalb schwierig zu interpretieren sind. Bei völkerrechtlichen Verträgen welche in den letzten dreissig oder fünfzig Jahren abgeschlossen wurden oder welche in diesem Zeitraum überarbeitet wurden, dürfte dies wohl kaum mehr der Fall sein. Die Vorgabe der «unmittelbaren Anwendbarkeit» dient Gerichten bei neueren völkerrechtlichen Verträgen doch wohl nur dazu, unbequemes «fremdes Recht» zu ignorieren und damit Rechtsverweigerung zu vertuschen.

Im Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 13. Dezember 1996 wurde festgehalten :

Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt:

a. Vorbehalt zu Artikel 5:
Die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge bleibt vorbehalten.

Dieser bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens abgegebene Vorbehalt hinsichtlich Artikel 5 wurde dann allerdings am 8. April 2004 zurückgezogen.

Somit ist seit dem 8. April 2004 bezüglich der elterlichen Sorge der Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, für die Schweiz uneingeschränkt verpflichtend.
Gemäss diesem Artikel haben Eltern, bzw. beide Elternteile, grundsätzlich das Recht für ihr Kind das Sorgerecht auszuüben. Dieses Recht ist für schweizerische Gerichte auch ohne spezielle innerschweizerische gesetzliche Auslegung sehr deutlich zu erkennen, somit ist die unmittelbare Anwendbarkeit klar gegeben. Einer Umsetzung dieser Bestimmung in einen Bundesgesetzartikel bedarf es gemäss dem Bundesgericht nicht.


Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hält fest, die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.
Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verpflichtet beide Elternteile offensichtlich, die Erziehung und die Entwicklung des Kindes gemeinsam vorzunehmen, bzw. zu steuern. Betroffen von dieser Norm sind allerdings nicht nur die Eltern, sondern beispielsweise auch die Wirtschaft, beispielsweise Arbeitgeber welche es Eltern mit Teilzeittätigkeiten erlauben sollten, sich mehr um Kinder kümmern zu können, sowie auch Behörden. In den Absätzen 2 und 3 wird denn auch der Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern gefordert sowie das Recht für Eltern, Kinderbetreuungsdienste und Kinderbetreuungs-Einrichtungen zu nutzen.

Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gibt auch dem Kind Rechte, das Recht von beiden Elternteilen erzogen zu werden sowie das Recht dass beide Elternteile über seine Entwicklung bestimmen können.

Die Umsetzung dieser Bestimmung soll so schnell erfolgen wie möglich, dass dies betreffend Arbeitswelt, Kinderbetreuungsdiensten usw. etwas länger dauert, ist verständlich. Dies berechtigt Gerichte aber keineswegs, die Umsetzung des Grundsatzes dass Eltern verpflichtet sind die Erziehung und die Entwicklung des Kindes gemeinsam vorzunehmen, auf die lange Bank zu schieben. In denjenigen Lebensbereichen in denen eine sofortige Umsetzung möglich ist, muss diese auch sofort erfolgen. Bei der Rechtssprechung wäre dies schon seit Jahren möglich gewesen, die Vorgehensweise der Gerichte diese Bestimmung nicht anzuwenden stellt nichts anderes als Rechtsverweigerung dar.
Die Pflicht beider Elternteile, die Erziehung und die Entwicklung des Kindes gemeinsam vorzunehmen, ist für schweizerische Gerichte sehr deutlich zu erkennen, somit ist die unmittelbare Anwendbarkeit klar gegeben. Einer Umsetzung dieser Bestimmung in einen Bundesgesetzartikel bedarf es gemäss dem Bundesgericht nicht.



Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hält zudem fest, dass für die Erziehung und Entwicklung des Kindes in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich sind.
Daraus ergibt sich für beide Elternteile ganz klar das Recht für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich zu sein, d. h. das Recht auf ein gemeinsames Sorgerecht, während einer Ehe oder auch nach einer Ehe.
Dieses Recht beider Elternteile ist für schweizerische Gerichte sehr deutlich zu erkennen, somit ist die unmittelbare Anwendbarkeit klar gegeben. Einer Umsetzung dieser Bestimmung in einen Bundesgesetzartikel bedarf es gemäss dem Bundesgericht nicht.


Mögliche Argumentation 3 :

Gemäss Artikel 275a ZGB sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
Somit sei der nichtsorgeberechtigte Elternteil, wie im Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gefordert, in der Lage das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Stellungnahme :

Diese rechtliche Bestimmung des ZGB ist theoretisch schön, in der Praxis aber wohl meistens nutzlos. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, kümmert es den sorgeberechtigten Elternteil (und dessen allfälligen neuen Lebenspartner) doch herzlich wenig, was der nichtsorgeberechtigte Elternteil meint, bzw. der sorgeberechtigte Elternteil setzt sich einfach über die Meinung des anderen Elternteils hinweg, informiert den nichtsorgeberechtigten Elternteil erst dann, wenn wichtige Entscheidungen schon längst umgesetzt wurden. Was nützt es dann noch, wenn eine Vormundschaftsbehörde nach einem Jahr Streiterei feststellt, dass das Recht des nichtsorgeberechtigten Elternteils auf Mitsprache verletzt worden sei ?.

Ein Kind «angemessen zu leiten und zu führen» ist einem Elternteil nur dann möglich wenn dieser Elternteil über das Sorgerecht verfügt, bzw. über das nötige Mitspracherecht verfügt.


Mögliche Argumentation 4 :

Die Revision des Scheidungsrechts trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die EMRK wurden früher anwendbares Recht und können deshalb nicht angewendet werden.

Stellungnahme :

In einem Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 11. November 1995 ( Bundeskanzlei JAAC 60.136 ) ist festgehalten :
«Nach der heute vorherrschenden Auffassung geht älteres Staatsvertragsrecht grundsätzlich auch dem jüngeren Bundesgesetzesrecht vor (gemäss dem Grundsatz «Völkerrecht bricht Landesrecht»). Das bedeutet unter anderem, dass ein Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einfach durch den späteren Erlass von landesrechtlichen Bestimmungen umgehen kann. »


Nach Art. 26 WVK ( Wiener Vertragsrechts Konvention ) sind die Vertragsparteien verpflichtet, entsprechend dem Grundsatz «pacta sunt servanda» die von ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Vertragsparteien können sich nach Art. 27 WVK insbesondere nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages zu rechtfertigen. Aus völkerrechtlicher Sicht gehen also Völkerrechtsverträge (und sonstige Völkerrechtsnormen) dem Landesrecht vor.


Am 22. Juni 2006 wurde in den Medien folgende Meldung verbreitet :

«Die Schweizer Justiz ist im Umgang mit einer Kindsentführung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt worden. Laut dem Gerichtshof wurde das Recht des Vaters auf Achtung des Familienlebens von den zuständigen Luzerner Behörden verletzt. Die Schweiz wurde von den Strassburger Richtern verurteilt, dem 44-Jährigen 15 000 Euro Genugtuung und 5000 Euro Entschädigung zu zahlen.
(...)
Laut dem Gerichtshof zeugt das Verhalten der Behörden zwischen der Entführung und dem letzten Kontakt mit der Mutter von einer «gewissen Gleichgültigkeit», die mit dem Haager Übereinkommen nicht vereinbar sei. »

Offensichtlich ist Artikel 8 der EMRK derzeit gegen die Schweiz anwendbar. Offensichtlich ist das Haager Übereinkommen ( 0.211.230.02 ) anwendbar obwohl dieses am 1. Januar 1984, die EMRK allerdings schon am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft getreten ist.

Insgesamt kann somit kein Gericht argumentieren, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sei nicht anwendbar da das «neue» Scheidungsrecht später als das Übereinkommen über die Rechte des Kindes in Kraft trat.


Kinderpsychologische Grundlagen

Hier einige Auszüge aus dem Handbuch der Kindheitsforschung, 1993 S.601-615, Hrsg. von Manfred Markefka und Bernhard Nauck, Luchterhand Verlag, betreffend Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung :

«Kindliche Reaktionen auf die Trennung der Eltern variieren geschlechtsspezifisch: Während Jungen vorwiegend ausagierendes, aggressives Verhalten als Reaktionsform wählen, tendieren Mädchen zu internalisierenden Verhaltensweisen. Viele Töchter zeigen überangepasstes Verhalten bis zur Pubertät. Ab diesem Zeitpunkt findet sich zwar eine Stabilisierung im Verhalten der Jungen, bei Mädchen werden jedoch aggressive Verhaltensweisen manifest, die sich in der Regel gegen den sorgeberechtigten Elternteil richten. Während Jungen offensichtlich von einer Wiederheirat ihrer sorgeberechtigten Mutter profitieren und an Verhaltenssicherheit gewinnen, reagieren Mädchen auf diese Situation verstärkt mit Verhaltensauffälligkeit (Black/Sprenkle, 1991; Diedrick, 1991; Zaslow, 1988, 1989). »
(...)
«Die Bedeutung der Qualität kindlicher Beziehungen zu beiden Eltern nach der Scheidung wurde ebenfalls in mehreren empirischen Untersuchungen unterstrichen (Anderson / Anderson, 1981; Hetherington et al., 1982; Ware, 1982). Lowenstein und Koopman (1978) fanden einen positiven Zusammenhang zwischen Selbstwertgefühl des Kindes und Umgangshäufigkeit sowohl mit nichtsorgeberechtigten Vätern als auch mit nichtsorgeberechtigten Müttern. Hess und Camara (1979) konnten zwar keine Korrelation zwischen dem Umfang von Vater-Kind-Kontakten, sehr wohl aber zwischen der Qualität der Vater-Kind-Beziehung und der Entwicklung von Scheidungskindern aufzeigen. »
(...)
«Fortgesetzte Beziehungen zu dem Elternteil, mit dem die Kinder nicht mehr zusammenleben können, entsprechen dabei in der Regel dem ausdrücklichen Kindeswunsch (Hetherington et al., 1982; Laiken, 1981; Santrock et al., 1982; Wallerstein/Kelly, 1980). Die Kinder wollen Kontakte selbst bei fortgesetzten Konflikten zwischen den Eltern und trotz der ernsten Belastungen, die damit für sie selbst entstehen, aufrechterhalten (Johnston et al., 1985). Ferner liegt Evidenz dafür vor, dass die weiterhin stabile Beziehung zum Vater nach der Scheidung für die Kinder die Bewältigung einer Wiederheirat der Mutter erleichtern kann (Brand et al., 1988; Furstenberg, 1987; Furstenberg/Cherlin 1991; Furstenberg et al., 1987; Hetherington et al., 1982). »
(...)
«Väterlicher Rückzug trat signifikant häufiger bei einem alleinigen als bei gemeinsamem elterlichen Sorgerecht auf (Kline et al. 1986). Bei den von Luepnitz (1986) untersuchten Familien besuchte die Hälfte der Kinder aus Familien mit alleinigem elterlichem Sorgerecht niemals den anderen Elternteil, während alle Kinder aus Familien mit gemeinsamem elterlichen Sorgerecht reguläre Kontakte mit dem anderen Elternteil unterhielten. Dabei zeigten die Eltern auch über reine Besuchskontakte hinaus vermehrt gemeinsames Engagement und Verantwortung (Bowman/Ahrons, 1985; Luepnitz. 1986). »
(...)
«Kinder mit gemeinsamer Sorge der Eltern waren vergleichsweise zufriedener mit der Sorgerechtsregelung als Kinder bei alleiniger elterlicher Sorge (Luepniz, 1986; Neubauer, 1989). Sie fanden es vorteilhaft, über zwei Wohnsitze zu verfügen und Belastungen, die die Wechsel mit sich brachten, erschienen ihnen der Mühe wert, weil sie damit beiden Eltern nahe bleiben konnten. Bei den meisten Kindern entstanden weder Unsicherheiten oder Verwirrungen über die Regelung noch über die Endgültigkeit der elterlichen Scheidung (Abarbanel, 1979; Luepnitz, 1986).
Ausschlaggebend für das Gelingen dieser Arrangements ist eine Anpassung an die individuellen und altersentsprechenden kindlichen Bedürfnisse und familialen Möglichkeiten. »
(...)
«Ehestatus bzw. Wiederheirat: Schliesslich erwies sich der Ehestatus bzw. eine Wiederheirat der Eltern aIs wichtiger Faktor für die Anpassung des Kindes in der Nachscheidungszeit. Wie Hetherington (1989) berichtet, leiden etwa 46% der von der Wiederheirat eines Elternteils oder beider Eltern betroffenen Kinder unter Verhaltensauffälligkeiten. Davon scheinen Töchter eher als Söhne betroffen zu sein. »
(...)
«Mädchen, deren Mutter die alleinige elterliche Sorge praktiziert hatte, berichteten bei der Wiederheirat von negativeren Auswirkungen auf ihre Beziehung zum biologischen Vater als Mädchen, deren Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innegehabt hatten (vgl. Fthenakis, 1985; Visher/Visher, 1987). »
(...)
«Fasst man die vorliegenden Forschungsergebnisse zusammen, so zeigt sich der Trend, dass Jungen zwar verletzlicher gegenüber den unmittelbaren Auswirkungen einer elterlichen Scheidung sind, dass sich jedoch im Jugendalter eindeutig gravierendere Langzeitkonsequenzen bei Mädchen einstellen, insbesondere was das Selbstkonzept (Slater et al., 1983; Farber et al., 1983, 1985), den Umgang mit dem anderen Geschlecht und heterosexuelle Partnerschaft sowie meist aus diesbezüglichen Problemen resultierende Verhaltensstörungen betrifft (Kalter/Rembar, 1981). »


Diverse Verstösse gegen gesetzliche Bestimmungen

( *** Zusammenfassung : *** )

Beim Obergericht des Kantons Zürich wurde von mir in der Berufung geltend gemacht dass von Seite des Bezirksgerichts folgende Verstösse vorliegend seien :

Verstoss gegen Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Sorgerecht)

Verstoss gegen Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Sorgerecht)

Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 133 ZGB (Sorgerecht)

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 8 der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit)

Verstoss gegen Absatz 3 des Artikels 8 der Bundesverfassung (Gleichberechtigung)

Verstoss gegen Artikel 5 des Protokolls Nr. 7 der EMRK (Gleichberechtigung der Ehegatten)

Verstoss gegen Artikel 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Verstoss gegen Artikel 9 der Bundesverfassung (Willkürverbot, Treu und Glauben)

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 30 der Bundesverfassung (Parteinahme)

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 29 der Bundesverfassung (Gleiche, gerechte Behandlung)

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK (Unfaires Verfahren, Parteinahme)

Verstoss gegen § 57 ZPO (Selektive Anwendung von Gesetzen bzw. Recht)

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 8 der EMRK (Achtung des Familienlebens)

Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 8 der EMRK (Eingriffe in das Familienleben)

Verstoss gegen Artikel 14 der Bundesverfassung (Recht auf Familie)

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 10 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Verstoss gegen Absatz 1 des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Wohl des Kindes , Besuchsregelung , Sorgerecht)

Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 133 ZGB (Wohl des Kindes , Besuchsregelung , Sorgerecht)

Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 29 der Bundesverfassung (Rechtliches Gehör)

Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 12 des Übereink. ü d R d K (Rechtliches Gehör)

Verstoss gegen Absatz 2 des Artikels 133 ZGB (Rechtliches Gehör)

Verstoss gegen Artikel 9 der Bundesverfassung (Treu und Glauben)

Selbstverständlich mit je einer Begründung, warum ein Verstoss vorhanden sei.

Das Obergericht wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht dass der Kläger nötigenfalls mittels Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof in Strassburg, gestützt auf Absatz 1 des Artikels 6 der EMRK, sowie die Absätze 1 und 2 des Artikels 8 der EMRK, sowie Artikel 5 des Protokolls Nr. 7 der EMRK, gegen schweizerische Gerichtsentscheide vorgehen und im Falle eines Erfolgs beim Bundesgericht revisionieren werde, womit sowohl ein Bundesgerichtsurteil wie auch das Obergerichtsurteil wieder aufgehoben würde.


Rechtsverweigerungen :

Auf der Seite 21 des Urteils steht geschrieben :

«b) Die schweiz hat 1997 die UN-KRK unter gewissen Vorbehalten ratifiziert. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesbeschlusses betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 13. Dezember 1996 (AS 1998 S. 2055 ff. und 2004 S. 339f.), dass die Schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge vorbehalten bleibe. Folglich ist die Regelung der elterlichen Sorge in Art. 133 ZGB im Lichte der UN-KRK als völkerrechtskonform zu qualifizieren. »

Dass früher ein Vorbehalt bestand ist zutreffend. Auf der Seite 3877 der AS ( Amtlichen Sammlung ) 2004 ist allerdings enthalten :

«Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes SR 0.107; AS 1998 2055  Teilweisen Rückzug eines Vorbehaltes Schweiz (AS 1998 2098).
Die Schweiz hat am 23. März 2004 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, dass sie den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 5, zurücknehme. Der Rückzug dieses Vorbehaltes wurde am 8. April 2004 wirksam. »

Das kann man über die Adresse : http://www.admin.ch/ch/d/as/2004/index0_33.html
sehr schnell verifizieren.

In einer Pressemitteilung vom 18. März 2004 ist dazu zu lesen :
« Der Bundesrat hat heute die Zustimmung des Ständerats zum Rückzug eines Vorbehalts erhalten, den die Schweiz bei der Ratifikation des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes angebracht hatte. Der Begriff der elterlichen Sorge im Sinne des Schweizer Rechts ist voll vereinbar mit dem im Übereinkommen geltenden Begriff.
(…)

Die Schlussfolgerung des Bezirksgerichts beruht somit auf einer unzutreffenden Sachlage und ist deshalb ohne jegliche juristische Aussagekraft. Juristisch gesehen besteht damit in diesem Urteil keine irgendwie brauchbare Stellungnahme des Gerichts zur juristischen Argumentation des Klägers mit Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes.


Gemäss Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sollten die Elternteile grundsätzlich gemeinsam für die Erziehung und die Entwicklung des Kindes zuständig sein. Auch dazu sind in den Vorträgen des Klägers ausführliche Argumentationen enthalten.

Im vorliegenden Urteil wird auf genau das Gegenteil der gemeinsamen Erziehung hingearbeitet, damit wird der Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom Bezirksgericht klar missachtet.

Eine Stellungnahme zur juristischen Argumentation des Klägers betreffend Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, existiert im Urteil des Bezirksgerichts nicht.


Der Kläger argumentierte auch, dass der Entzug des Sorgerechts gegen Artikel 8 der Bundesverfassung verstosse.
Beim Artikel 8 der Bundesverfassung geht es um die Rechtsgleichheit, geht es um das Diskriminierungsverbot, geht es um die Gleichberechtigung von Mann und Frau, vorallem in Familie, ... usw. .
Im ganzen Urteil des Bezirksgerichts ist keine Erwägung betreffend Rechtsgleichheit zu finden, ist keine Erwägung betreffend Diskriminierung zu finden, ist keine Erwägung betreffend Gleichberechtigung von Mann und Frau zu finden, selbst das Wort «Bundesverfassung» erscheint im ganzen Urteil nicht 1 Mal.


Auf der Seite 27 des Urteils des Bezirksgerichts schreibt die Richterin :
«Hinzu kommt, dass von allen Seiten unisono bestätigt wird, dass *** ein zufriedenes Kind sei und sich im besten Sinn entwickle. »

Im Act. 61/1 vom 31. März 2005 ist zu lesen :
«In diesen zwei Jahren hat sie sich gut entwickelt, körperlich und seelisch. »

Im Act. 139 vom 26. Juni 2006 ist auf der Seite 3 zu lesen :
«Bis anhin hat sich *** denn auch überaus gut entwickelt. »

Da die Tochter seit mehr als 3 ½ Jahren durchschnittlich einmal pro Woche beim Vater war, muss also davon ausgegangen werden, dass diese vielen Besuche der Tochter beim Vater sich positiv und sicher nicht negativ auf die Tochter auswirkten.
Aus der Sicht des Kindeswohls ( Artikel 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Absatz 2 des Artikels 133 ZGB ) gibt es somit keinen Grund, dem Kläger das Sorgerecht zu entziehen.


Auf der Seite 11 des Urteils führt das Bezirksgericht Uster aus :

«Sind die Voraussetzungen von Art. 133 Abs. 3 ZGB nicht erfüllt, teilt das Gericht die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kinderverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils (Art. 133 abs. 1 ZGB).
Eine Spaltung von Obhut und Sorge bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Ehegatten bei der Scheidung ist nicht zulässig (Basler Kommentar, 2. Auflage 2002, N4 zu Art. 133 ZGB; BGE 94 II 2). »

Da der obhutsberechtigte Elternteil zwingend über das Sorgerecht verfügen müsse, das Sorgerecht bei Nichtvorhandensein eines gemeinsamen Antrags beider Eltern betreffend gemeinsamer Sorge zwingend gemäss Absatz 1 des Artikels 133 ZGB einem Elternteil zugeteilt werden müsse, muss, gemäss der Rechtssprechung des Bezirksgerichts, das Sorgerecht also zwingend derjenigen Person zugeteilt werden die für die tägliche Betreuung des Kindes etwas besser geeignet ist, bzw. demjenigen Elternteil welchem vom Gericht das Obhutsrecht zugeteilt wurde, wenn ein Elternteil einen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht verweigert.

Konkret bedeutet diese Rechtssprechung des Bezirksgerichts dass der Beklagten welcher das Obhutsrecht zugeteilt wird, zwingend das alleinige Sorgerecht zugeteilt werden muss wenn die Beklagte einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht verweigert.

Gemäss Absatz 3 des Artikels 8 der Bundesverfassung sollten Mann und Frau gleichberechtigt sein, sollte das Gesetz für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vorallem in Familie, ... usw. sorgen.


Gemäss dem Protokoll Nr. 7 ( 0.101.07 ) zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ) gilt :

Art. 5 : Gleichberechtigung der Ehegatten :
Hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.


Zum diesem Artikel 5 des Protokolls Nr. 7 der EMRK besteht ein Vorbehalt der Schweiz, dieser Vorbehalt betrifft allerdings nur die schweizerische Regelung betreffend Familiennamen sowie den Erwerb des Bürgerrechts.


Das Protokoll Nr. 7 wurde durch das Protokoll Nr. 11 geändert, allerdings änderte sich der Artikel 5 des Protokolls Nr. 7 dadurch nicht.


Bei einer Auflösung einer Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern somit gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art, bzw. sollen gleichberechtigt sein.

Aufgrund der Rechtssprechung des Bezirksgerichts ist die Gleichberechtigung der Elternteile allerdings sicher nicht gegeben da ein Elternteil das alleinige Sorgerecht problemlos durch Nichteinbringung eines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht erzwingen kann, bzw. erzwingen kann dass dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht entzogen wird.

Von Gleichberechtigung von Mann und Frau bezüglich Familie, bzw. den Beziehungen zu den Kindern bei Auflösung der Ehe, kann aufgrund der Rechtssprechung des Bezirksgerichts offensichtlich keine Rede sein.

Das Recht des Vaters, eine Familie zu haben, ausreichenden Kontakt zu seinem Kind zu haben, und als Familienteil auch etwas zu bestimmen zu haben, soll dem Kläger mit diesem Urteil annähernd aberkannt werden.


Die Zuteilung des Sorgerechts an die Beklagte wird dann auf der Seite 20 des Urteils begründet :
«Prägend sind vielmehr auch die sozialen Kontakte, z. B. Besuche mit den Eltern bei Verwandten, Bekannten und Freunden, das gemeinsame Verbringen der Freizeit oder der Ferien mit diesen, sei das im Sommer in der Badi oder im Winter beim Schlitteln oder Skifahren. »
Auf der Seite 19 wird vorgängig bekanntgegeben : «Dies ist der Punkt, der zum Nachteil des Klägers ins Gewicht fällt. »

Beim Sorgerecht geht es darum, Leitlinien für die Entwicklung des Kindes festzulegen und gegebenenfalls wichtige Entscheide zu treffen.

Das Recht dies als Elternteil tun zu dürfen, macht das Bezirksgericht im wesentlichen also davon abhängig, welcher Elternteil mit dem Kind mehr Besuche bei Verwandten, Bekannten und Freunden ausübt.

Abgesehen davon dass das alleinige Sorgerecht in diesem Fall völkerrechtlich ohnehin unzulässig ist, müsste das wesentliche Kriterium bei einer Sorgerechtszuteilung doch sein, wie sich die Ausübung der Sorgerechte der Elternteile konkret auf die Entwicklung des Kindes auswirken, ob sich allenfalls die Ausübung des Sorgerechts durch einen Elternteil auf das Kind negativ auswirkt.


*************************************************************
Ende des Berufungsdokuments.


Ein Detail aus dem Urteil des Obergerichts von ende Juli 2007 :

Mehr als zwei Jahre nachdem der Bundesrat, in Übereinstimmung mit dem Ständerat, den Vorbehalt zum Artikel 5 des völkerrechtlichen Staatsvertrags «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» zurückgezogen hatte, behauptete die Richterin des Bezirksgerichts Uster allerdings in dessen Urteil, dieser Vorbehalt bestehe noch. Auch der juristischen Sekretärin welche dieses Urteil mitverfasste schien der Rückzug dieses Vorbehalts nicht bekannt gewesen zu sein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt zwar den Rückzug dieses Vorbehalts, ein Kommentar zum Fehler der Bezirksrichterin und deren juristischen Sekretärin erfolgte allerdings nicht.





<================================================>
<=>
<=> ARCHIV ,ARCHIV , ARCHIV , ARCHIV , ARCHIV
<=>
<=> Archiv für entfernte oder ersetzte Texte.
<=>
<=>



# 13.3.2009 bis 12.11.2009
Ende Januar 2008 habe ich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) in Strassburg eine Individualbeschwerde mit sieben Beschwerdepunkten eingereicht. Die Behandlung einer solchen Individualbeschwerde dauert durchschnittlich ein gutes Jahr. Somit darf damit gerechnet werden dass der EGMR bezüglich dieser Beschwerde nun wohl in den nächsten Wochen einen Entscheid fällen wird.

Die Uhr tickt … und tickt … und tickt … und tickt … und tickt …

Aufgrund dieses zu erwartenden Entscheids habe ich nun die Texte innerhalb dieser WebSite etwas verschoben um Platz für den Entscheid des EGMR sowie damit zusammenhängende Informationen zu schaffen.
Den Text der bisherigen Hauptseite finden Sie nun auf der Seite ARCHIV_H , die Texte der ehemaligen Seiten 1 bis 4 finden Sie nun auf den Seiten ARCHIV_1&2 , ARCHIV_3 und ARCHIV_4 .
#


# 13.10.2009 bis 12.11.2009
Kennzeichnung von Texten mit Datum
Es liegt in der Natur der Sache dass auf dieser Webseite lange Zeit keine neuen Texte dazukommen weil auf einen Gerichtsentscheid gewartet wird, dass nach einem Gerichtsentscheid dann aber nach und nach einige neue Texte dazukommen. Damit man erkennen kann, welcher Text an welchem Datum veröffentlicht wurde, gewöhne ich mir an, Texte nun mit Datums-Kommentaren zu versehen, wie diesen Text hier. Der Beginn des Textes wird mit einem # - Zeichen und einem Datum versehen, der Schluss dieses Textes wird mit einem einzelnen # - Zeichen versehen.
#