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- Der Staatsvertrag «Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes» - Elterliche Sorge, Obhut und Obhutsrecht -
Diverses
Abgeschlossen in New York am
20. November 1989 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13.
Dezember 1996 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am
24. Februar 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. März
1997 (Stand am 24. August 2004)
Teil I
Art.
1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch,
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die
Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht
früher eintritt.
Art. 2 (1) Die Vertragsstaaten
achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und
gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne
jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem
Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des
Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status
des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um
sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung
oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der
Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines
Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Art.
3 (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel
ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen
Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen
getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der
vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und
Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind
gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmassnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher,
dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz
verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den
zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere
im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der
Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer
ausreichenden Aufsicht.
Art. 4 Die Vertragsstaaten
treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Massnahmen
unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Art. 5 Die
Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern
oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der
Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds
oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das
Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu
leiten und zu führen.
Art. 6 (1) Die
Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht
auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in
grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des
Kindes.
Art. 7 (1) Das Kind ist unverzüglich nach
seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen
Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu
erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und
von ihnen betreut zu werden. (2) Die Vertragsstaaten stellen die
Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen
Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher,
insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos
wäre.
Art. 8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität,
einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner
gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige
Eingriffe zu behalten. (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige
oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die
Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel,
seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Art.
9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht
gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn,
dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren
bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.
Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie
etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt
wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über
den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. (2) In Verfahren
nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am
Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern. (3) Die
Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder
beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. (4)
Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten
Massnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe,
Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider
Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem
Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem
Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den
Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen
Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib
des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem
Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner
sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine
nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Art.
10 (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach
Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den
Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die
Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines
solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und
deren Familienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren
Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht,
regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht aussergewöhnliche
Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten
entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht
des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschliesslich ihres
eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht
auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich
vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Art.
11 (1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das
rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre
rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck
fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden
Übereinkünften.
Art. 12 (1) Die Vertragsstaaten
sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit
gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter
oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Art. 13 (1)
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht
schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck,
durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu
beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung
dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind a) für
die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder b) für den
Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Art. 14 (1) Die Vertragsstaaten achten
das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und
Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei
der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung
entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der
Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Art.
15 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an,
sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu
versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen
als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen
oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre
public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind.
Art. 16 (1) Kein Kind darf
willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder
rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Art.
17 Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der
Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu
Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die
Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens
sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten a) die Massenmedien
ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das
Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des
Artikels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenarbeit bei
der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser
Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung
und Verbreitung von Kinderbüchern fördern; d) die Massenmedien
ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu
tragen; e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des
Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen
beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu
berücksichtigen sind.
Art. 18 (1) Die
Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung
des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für
die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für
die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die
Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das
Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. (2) Zur Gewährleistung und
Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte
unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in
angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu
erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen
und Diensten für die Betreuung von Kindern. (3) Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um
sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben,
die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und
-einrichtungen zu nutzen.
Art. 19 (1) Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form
körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder
Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor
schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen
Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern
oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen
Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind
betreut. (2) Diese Schutzmassnahmen sollen je nach den
Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen
enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche
Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen
sowie Massnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung,
Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1
beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und
gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte. Art.
20 (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner
familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in
dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat
Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistanddes Staates. (2)
Die Vertragsstaaten stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher. (3)
Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in
eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption
oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten in
der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle
und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Art.
21 Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen
oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der
Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die
Vertragsstaaten a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes
nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den
anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage
aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass
die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern,
Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies
erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage
und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung
der Adoption zugestimmt haben; b) erkennen an, dass die
internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen
werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer
Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht
in geeigneter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, dass
das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für
nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen
kommt; d) treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,
dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine
unstatthaften Vermögensvorteile entstehen; e) fördern die Ziele
dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder
mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen
sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen
Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt
wird.
Art. 22 (1) Die Vertragsstaaten treffen
geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die
Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der
anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des
innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen
Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält,
die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen
Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen,
denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören,
festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung
seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. (2)
Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten
Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder
nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen
zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um
ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines
Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine
Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen.
Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig
gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem
Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren
wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder
vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Art. 23 (1) Die
Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine
Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten
dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für
seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel
auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes
sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das
Kind betreuen, angemessen ist. (3) In Anerkennung der besonderen
Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte
Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der
finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind
betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass
sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste,
Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und
Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer
Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen
Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich
seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist. (4)
Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich
der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und
funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschliesslich der
Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der
Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen
Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und
weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Art.
24 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf
Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und
zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen
sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu
derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. (2) Die
Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts
sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um a)
die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern; b)
sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und
Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den
Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird; c)
Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der
gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch
den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung
ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers,
wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu
berücksichtigen sind; d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge
für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen; e)
sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere
Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und
Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die
Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt
werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass
sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung
erhalten; f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die
Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung
auszubauen. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und
geeigneten Massnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die
Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen. (4) Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit
zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle
Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu
berücksichtigen.
Art. 25 Die Vertragsstaaten
erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen
einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum
Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist,
das Recht hat auf eine regelmässige Überprüfung der dem Kind
gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine
Unterbringung von Belang sind.
Art. 26 (1) Die
Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der
sozialen Sicherheit einschliesslich der Sozialversicherung an und
treffen die erforderlichen Massnahmen, um die volle Verwirklichung
dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht
sicherzustellen. (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie
anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im
Namen des Kindes massgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Art.
27 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf
einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und
sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. (2) Es ist in
erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind
verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. (3) Die
Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen
und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und
anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der
Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im
Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor. (4) Die
Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den
Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen
Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland
sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die
für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen
Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen
Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie
andere geeignete Regelungen.
Art. 28 (1) Die
Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die
Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit
fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch
der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b)
die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen
Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen
wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung
finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; c) allen
entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit
allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und
Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e)
Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und
den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in
einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes
entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. (3)
Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im
Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Art.
29 (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die
Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, a) die
Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem
Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in
der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu
vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner
kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten,
den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls
des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der
eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes
Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des
Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und
der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen
und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e)
dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. (2)
Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass
sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen,
sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und
die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat
gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Art.
30 In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder
sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das
einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das
Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen
seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen
Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu
verwenden.
Art. 31 (1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und
altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am
kulturellen und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten
achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am
kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung
geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und
künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und
Freizeitbeschäftigung.
Art. 32 (1) Die
Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor
wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit
herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung
des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine
körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung
schädigen könnte. (2) Die Vertragsstaaten treffen
Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um die
Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer
internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten
insbesondere a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung
zur Arbeit festlegen; b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit
und der Arbeitsbedingungen vorsehen; c) angemessene Strafen oder
andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels
vorsehen.
Art. 33 Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Massnahmen einschliesslich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten
Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der
diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den
Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und
beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Art.
34 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen
Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.
Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle
geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen
Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an
rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen
werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige
sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; c) für pornographische
Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Art.
35 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um die
Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern
zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Art.
36 Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen
Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise
beeinträchtigen.
Art. 37 Die Vertragsstaaten
stellen sicher, a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen
grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe
unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung
des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die
Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit
vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) dass keinem Kind die
Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme,
Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im
Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste
angemessene Zeit angewendet werden; c) dass jedes Kind, dem die
Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem
Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere
ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu
trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes
dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie
durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht
aussergewöhnliche Umstände vorliegen; d) dass jedes Kind, dem
die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem
rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat,
die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder
einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde
anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem
solchen Verfahren.
Art. 38 (1) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in
bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die
für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung
zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren
Massnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an
Feindseligkeiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon
Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen
zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht
aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die
Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen. (4)
Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu
schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren
Massnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt
betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Art.
39 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um
die physische und psychische Genesung und die soziale
Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner
Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter
oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist.
Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung
stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des
Kindes förderlich ist.
Art.
40 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an,
das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder
überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl
des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert,
seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer
stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit
berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die
Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das
Kind zu fördern. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher, a) dass kein
Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten
waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder
überführt wird; b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf
folgende Mindestgarantien hat: i) bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld als unschuldig zu gelten, ii) unverzüglich und
unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen
unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen
Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand
zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu
erhalten, iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige
Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und
unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz
entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen
oder anderen geeigneten Beistands sowie – sofern dies nicht
insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als
seinem Wohl widersprechend angesehen wird – in Anwesenheit seiner
Eltern oder seines Vormunds, iv) nicht gezwungen zu werden, als
Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die
Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das
Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen
Bedingungen zu erwirken, v) wenn es einer Verletzung der
Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge
davon verhängten Massnahmen durch eine zuständige übergeordnete
Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und
unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen, vi)
die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn
das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, vii)
sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu
sehen. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von
Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und
Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer
Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere a) legen sie ein
Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als
strafmündig angesehen zu werden, b) treffen sie, soweit dies
angemessen und wünschenswert ist, Massnahmen, um den Fall ohne ein
gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte
und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen. (4)
Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die
ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat
entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung
stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie
Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur
Heimerziehung.
Art.
41 Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte
des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten
sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für
diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil
II
Art. 42 Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch
geeignete und wirksame Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei
Kindern allgemein bekannt zu machen.
Art. 43 (1) Zur
Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der
Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen
gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes
eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. (2)
Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen
Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen
erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den
Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind
in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte
geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen
Rechtssysteme zu berücksichtigen sind. (3) Die Mitglieder des
Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind.
Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen
vorschlagen. (4) Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder
Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei
Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine
alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an
unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und
übermittelt sie den Vertragsstaaten. (5) Die Wahlen finden auf
vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen
Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die
beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten
sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich
vereinigen. (6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre
gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden.
Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder
läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden
die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch
das Los bestimmt. (7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder
zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgaben
des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der
Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die
verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen
unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen. (8)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Der Ausschuss
wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. (10) Die Tagungen des
Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder
an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt. Der
Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der
Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit
Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig
geändert. (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt
dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die
dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem
Übereinkommen benötigt. (12) Die Mitglieder des nach diesem
Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der
Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den
von der Generalversammlung zu beschliessenden Bedingungen.
Art.
44 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss
über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die
Massnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten
Fortschritte vorzulegen, und zwar a) innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden
Vertragsstaat, b) danach alle fünf Jahre. (2) In den nach
diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände
und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran
hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen
voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben
enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der
Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land
vermitteln. (3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten
umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1
Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten
grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen. (4) Der Ausschuss kann
die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des
Übereinkommens ersuchen. (5) Der Ausschuss legt der
Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei
Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. (6) Die Vertragsstaaten sorgen
für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Art.
45 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und
die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen
erfassten Gebiet zu fördern, a) haben die Sonderorganisationen,
das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der
Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung
derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in
ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann, wenn er dies für
angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen,
sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf
Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.
Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen
einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens
auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich
fallen; b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für
angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der
Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der
Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder
Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezügliches
Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des
Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt; c)
kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den
Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über
Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen; d)
kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44
und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen
unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden
den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der
Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der
Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Art.
46 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur
Unterzeichnung auf.
Art. 47 Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art.
48 Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt
offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 49 (1) Dieses
Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am
dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 50 (1) Jeder
Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den
Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach
dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der
Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär
die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der
Generalversammlung zur Billigung vorgelegt. (2) Eine nach Absatz 1
angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. (3)
Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und
alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art.
51 (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den
Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder
beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu. (2)
Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar
sind, sind nicht zulässig. (3) Vorbehalte können jederzeit durch
eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt
alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag
ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Art. 52 Ein
Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 53 Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses
Übereinkommens bestimmt.
Art. 54 Die Urschrift
dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren
Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Abgeschlossen in New
York am 20. November 1989
(Es folgen die
Unterschriften)
ARCHIV_1&2 : ARCHIV der
ehemaligen «Seite 1» und der ehemaligen «Seite 2» Bis
mitte März 2009 bestanden innerhalb der Webseite
«trennung- scheidung-kinder» eine «Seite 1» und eine «Seite
2». Der Inhalt dieser beiden Seiten wurde mitte März 2009 auf
dieser Seite hier archiviert.
Inhalt der ehemaligen Seite 2
:
- Elterliche Sorge, Obhut und Obhutsrecht - Diverses
Elterliche Sorge, Obhut und
Obhutsrecht :
«Elterliche Gewalt» , «Elterliche
Sorge», «Obhut» und «Obhutsrecht» :
Im «alten
Scheidungsrecht» welches vor dem Jahr 2000 gültig war, wurde für
die elterliche Verantwortung der Begriff «elterliche Gewalt»
verwendet. Siehe : Botschaft des Bundesrates betreffend den Beitritt
der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes
vom 29. Juni 1994, Seite 43 . Während der Ehe übten die Eltern die
elterliche Gewalt gemeinsam aus (ehemaliger Art. 297 Abs. l ZGB). Für
geschiedene oder unverheiratete Eltern liess das alte Scheidungsrecht
jedoch grundsätzlich keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern
zu, die elterliche Gewalt konnte also nur dann ausgeübt werden, wenn
die Eltern verheiratet waren und im gleichen Haushalt wohnten.
Im
«neuen Scheidungsrecht», welches im Jahr 2000 in Kraft trat, werden
die Begriffe «elterliche Sorge» und «Obhut» verwendet, wobei man
im Zivilgesetzbuch unter der «Obhut» nicht etwa die Unterbringung
und Betreuung eines Kindes sondern das «Obhutsrecht» versteht. Im
Bundesgerichtsentscheid 128 III 9 ( 5P.238/2001 vom 2. November 2001
), ist folgende Definition vorhanden : « Das Obhutsrecht beinhaltet
die Befugnis, den Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des
Kindes zu bestimmen. »
Die «elterliche Sorge» ist im
derzeitigen «neuen Scheidungsrecht» im schweizerischen
Zivilgesetzbuch in den Artikeln 296 bis 317 geregelt. Unter dem
Begriff «elterliche Sorge» versteht man das Recht ein Kind
gesetzlich zu vertreten sowie das Recht, ein Kind zu erziehen.
Ehemaliger Vorbehalt der
Schweiz bezüglich dem Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes :
Da im Artikel 5 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes nur von «für das Kind gesetzlich verantwortlichen
Personen» und nicht zugleich von Obhutsrechts-Inhabern die Rede ist,
bestand im Jahr 1996 zwischen dem, damals absehbar im März 1997 in
der Schweiz in Kraft tretenden Übereinkommen über die Rechte des
Kindes, und der damaligen schweizerischen «Elterlichen Gewalt»,
offensichtlich eine Differenz welche zu einem Vorbehalt betreffend
dem Artikel 5 führte.
Auf der Seite 3877 der Amtlichen
Sammlung (AS) 2004 (
http://www.admin.ch/ch/d/as/2004/index0_33.html ) ist zu lesen : «Die
Schweiz hat am 23. März 2004 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert, dass sie den bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalt
hinsichtlich Artikel 5, zurücknehme. Der Rückzug dieses Vorbehaltes
wurde am 8. April 2004 wirksam. » Die Pressemitteilung dazu ist
unter der Adresse :
http://www.admin.ch/cp/d/40599ce2_1@presse1.admin.ch.html zu
finden.
Laut dieser Pressemitteilung führten zahlreiche
Äusserungen der Lehre zur Erkenntnis, dass die Interpretation der
elterlichen Sorge im schweizerischen Recht nun mit dem im
Übereinkommen verwendeten Begriff voll vereinbar sei.
Der
Rückzug dieses Vorbehalts brachte also die Erkenntnis dass unter dem
Begriff der «elterlichen Sorge» zu verstehen ist, was im Artikel 5
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes geschrieben ist :
«Die gesetzliche Verantwortlichkeit einer Person für ein Kind. »
Nicht weniger und nicht mehr.
Zuteilung der «Obhut»
und der «elterlichen Sorge» :
Gemäss Artikel 297 ZGB
Absatz 2 gilt : «Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die
Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem
Ehegatten allein zuteilen. »
Bei einer Trennung wird das
«Obhutsrecht» einem Elternteil zugewiesen, die «elterliche Sorge»
in der Regel allerdings beiden Elternteilen belassen. Man geht davon
aus, dass die Elternteile die Ehe möglicherweise doch wieder
weiterführen, ein Entzug des Sorgerechts bzw. der «elterlichen
Sorge» des einen Elternteils wäre dem wohl nicht förderlich.
Wenn
einem Elternteil nur das Obhutsrecht zugeteilt wird, sind dennoch
weiterhin beide Elternteile gesetzliche Vertreter des Kindes. Der
obhutsberechtigte Elternteil kann also nicht beliebig rechtliche
Verpflichtungen ( Verträge, ... ) das Kind betreffend eingehen, ist
auch nicht allein erziehungsberechtigt. Behörden usw. sind
verpflichtet, beide Elternteile über Wesentliches betreffend dem
Kind zu informieren und jeweils die Zustimmungen beider
erziehungsberechtigter Elternteile einzuholen.
Die elterliche
Sorge repräsentiert das Recht, ein Kind rechtlich zu vertreten und
es zu erziehen. Wird einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen,
kann der andere, der sorgeberechtigte Elternteil, rechtlich beliebig
und willkürlich über das Kind verfügen und es in beliebiger Weise
erziehen.
ZGB Art. 274 1 Der Vater und die Mutter haben
alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person
erschwert.
Falls einem Vater dessen Sorgerecht entzogen wurde,
ist die Mutter die allein für die Erziehung des Kindes zuständige
Person. Gemäss Absatz 1 des Artikels 274 ZGB hat ein Vater in diesem
Fall alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person
erschwert, darf ein Vater also in keiner Weise mehr bezüglich dem
Kind erzieherisch tätig sein.
ZGB Artikel 275a 1 Eltern
ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des
Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die
Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie
können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt
sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in
gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über
den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die
Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die
Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Der Artikel 275a ZGB
darf in der Praxis wohl als «schlechter Witz» bezeichnet werden.
Alleinsorgeberechtigte Elternteile halten es oft nicht für nötig,
die Meinung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu wichtigen
Entscheidungen in Erfahrung zu bringen, informieren den anderen
Elternteil über wichtige Entscheidungen vorsätzlich gar nicht, oder
erst dann, wenn wichtige Entscheidungen schon nicht mehr änderbar
sind, bzw. eine Änderung dem Wohl des Kindes widersprechen
würde.
Pflichten obhutsberechtigter Elternteile
:
Das Bundesgericht hielt im BGE 5C.123/2004 sowie im BGE
5C.199/2004 ( Punkt 4 ) fest : « Den obhutsberechtigten
Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und
dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege
positiv vorzubereiten. »
Sollte sich ein Elternteil nicht an
diese Bestimmung halten, steht es dem anderen Elternteil zu,
dauerndes Fehlverhalten der Vormundschaftsbehörde zur Kenntnis zu
bringen und mit Hinweis auf § 59 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Massnahmen durchzusetzen, bzw. dem
fehlbaren Elternteil Ermahnungen, oder ihm sogar Weisungen erteilen
zu lassen.
§ 59 EGZGB Die Vormundschaftsbehörde hat von
Amtes wegen einzuschreiten, sobald ihr die Gefährdung des leiblichen
oder geistigen Wohles eines Kindes (Art. 307, 308, 310, 311 und 313
ZGB) oder des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB) zur Kenntnis
kommt.
Art. 273 ZGB Absaz 2 2 Die Vormundschaftsbehörde
kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen
erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des
persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn
eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten
ist.
Anhörung von Kindern durch Gerichte
Art.
144 ZGB 1 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das
Gericht die Eltern persönlich an. 2 Die Kinder werden in
geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte
Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere
wichtige Gründe dagegen sprechen.
§ 201 b der Zürcher
Zivilprozessordnung Die Anhörung der Kinder erfolgt durch den
Einzelrichter oder durch den Referenten des Gerichts. Er kann damit
eine geeignete Drittperson beauftragen. Die Anhörung erfolgt in
der Regel ohne Beisein der Eltern und deren Prozessvertretungen.
Wurde dem Kind eine Vertretung bestellt, so nimmt sie in der Regel an
der Anhörung teil. Die Anhörung wird in der dem Alter und der
Reife des Kindes angemessenen Form durchgeführt; sie kann auch
ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattfinden. Den Eltern und der
mit der Kindervertretung betrauten Person wird vom Gericht
Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Anhörung Stellung zu
nehmen.
Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in
allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind
insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Artikel
12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist laut einem
Grundsatzurteil des Bundesgerichts in der Schweiz direkt anwendbar
(self-executing). Diese Bestimmung richtet sich nicht etwa nur an den
Gesetzgeber, sondern auch an rechtsanwendende Behörden wie
Verwaltung und Justiz.
Voraussetzung: Fähigkeit zur
Meinungsbildung Allerdings gilt es laut dem Urteil der 11.
Zivilabteilung zu beachten dass die persönliche Anhörung des Kindes
bereits nach dem Wortlaut der Konventionsbestimmung nicht in jedem
Fall zwingend vorgesehen ist. Vielmehr sind die Behörden nur dann
gehalten, das Kind direkt zu befragen und die dabei geäusserte
Meinung angemessen zu berücksichtigen, wenn das Kind auch fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (bei normaler Entwicklung ist
dies ab dem 6. Lebensjahr der Fall). Fehlt es auf Grund der
Entwicklung des Kindes (noch) an dieser Fähigkeit, ist eine
unmittelbare Anhörung nicht angezeigt. Für diesen Fall sieht die
UN-Kinderrechtskonvention eine Vertretung des Kindes oder die
Einbeziehung anderer für das Kind verantwortlicher Personen
vor.
Prozessbeistand für ein Kind
(Kann
beantragt werden)
Art. 146 ZGB 1 Das Gericht ordnet aus
wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen
Beistand an. 2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft
insbesondere dann, wenn: - 1. die Eltern bezüglich der
Zuteilung der elterlichen Sorge oder wichtiger Fragen des
persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen; - 2.
die Vormundschaftsbehörde es beantragt; - 3. die Anhörung der
Eltern oder des Kindes oder andere Gründe erhebliche Zweifel an der
Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die
Zuteilung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr
erwecken oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu
erwägen. 3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die
Beistandschaft anzuordnen.
Art. 147 ZGB 1 Die
Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in
fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Der
Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen,
soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende
Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen
geht. 3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten
auferlegt werden.